- Urtheil vom 21. Oktober 1892 in Sachen
Graubünden gegen Tessin.
A. Am 25. August 1885 verfällte der Kleine Rath des
Kantons Graubünden die tessinische Alpgenossenschaft Moterasch
wegen Mißachtung der viehpolizeilichen Vorschriften bei der am
- Juli gl. J. stattgefundenen Alpladung in eine Buße von
300 Fr. Gestützt wurde das kleinräthliche Bußdekret auf einen
Bericht des Sanitätsrathes von Graubünden vom 18. August,
dahingehend, daß die Alp Moterasch, deren Eigenthümerin zwar die
Bürgergemeinde Aquila sei, die aber zur Hälfte auf bündnerischem
Gebiete liege, mit an Maul und Klauenseuche krankem Vieh
bestoßen und das Alpvieh auf bündnerisches Gebiet zur Weide
getrieben worden sei, ohne daß die Alpgenossenschaft den Behörden
der bündnerischen Gemeinde Vrin die nöthigen Gesundheitsscheine
abgegeben, oder von dem Auftreten der Seuche Mittheilung gemacht
hätte (Art. 11, 4 und 12 des eidgenössischen Viehseuchengesetzes)
Beim Einzug der vom Kleinen Rathe des Kantons Graubünden
gesprochenen Buße ergab sich aber bezüglich der Territorialhoheit
auf fraglichem Alpgebiete Streit. Während die Regierung des
Kantons Graubünden die im Siegfriedatlas (Blatt 412) einge
zeichnete Kantonsgrenze als die richtige geltend machte, bestritt
die Bürgergemeinde Aquila, von welcher die Buße verlangt wurde,
dieselbe und behauptete, das ganze Greinagebiet, wovon der Sa
nitätsrath von Graubünden einen Theil zur Alp Moterasch
gezählt hatte, liege auf tessinischem Bøden. In Folge dessen ver
weigerte die tessinische Regierung die Vollstreckung des Bußurtheils.
Am 18. August 1886 fand sodann zwischen Abgeordneten beider
Kantone ein Augenschein zur Feststellung der Kantonsgrenze statt,
mit nachheriger Konferenz in Olivone. Ueber deren Resultat
gehen die Parteien nicht einig. Graubünden behauptet, der Ver
treter der tessinischen Regierung habe die im Siegfriedatlas einge
zeichnete Grenze vom Piz Ner zum Piz Coroi und von dort
zum Piz Gaglianera anerkannt. Tessin dagegen bestreitet dies
und will die von seinem Vertreter ausgesprochene Anerkennung
an die Bedingung geknüpft haben, daß sich ein Weg finden lassen
würde, den Eigenthümern von Aquila den friedlichen Besitz ihrer
Alp zu jeder Zeit, namentlich bei Epidemien, zu sichern.
Ueber die Buße haben sich die Parteien, wie beidseitig aner
kannt wird, nicht verständigt und kurz nachher gab es einen
neuen Anstand. Die Gemeinde Somwix besitzt auf der Greina
die Alp Carpet, die mit Schafen und Rindvieh befahren wird
und nach Angabe von Somwix an die Alp Moterasch stößt.
Ende August 1886 wurden nun vom Gemeindeweibel von Aquila
im Begleite zweier anderer Tessiner ungefähr 150 Schafe wegen
angeblicher Beweidung ihrer Alp auf der Greina weggenommen,
nach Aquila geführt und erst gegen Hinterlegung eines Betrages
von 300 Fr. dem Delegirten der Somwixer Gemeinde abgeliefert.
Hierüber fanden zwischen beiden Gemeinden Verhandlungen statt,
über deren Verlauf die Gemeinde Aquila folgendes berichtet: Die
Gemeinde Somwix habe ihr am 6. September 1886 gemäß einer
frühern Verabredung mit ihrem Delegirten geschrieben, sie sei
bereit, die von Aquila geforderten 250 Fr. aus dem geleisteten
Depositum zu zahlen, sofern ihr der Beweis erbracht werde, daß
die betreffenden Schafe auf Gebiet der Gemeinde Aquila weidend,
als Pfand festgenommen worden seien. Als Beweis habe die Ge
meinde Aquila die Erklärung des Gemeindeweibels gegeben und
da die Gemeinde Somwix darauf nicht replizirt, so habe man sie
zuerst angefragt, dann peremtorisch aufgefordert, sich bis zum
20. gl. Mts. zu erklären, ob sie die aus dem Depositum restiren
den 50 Fr. beziehen wolle; erfolge keine Antwort, so würde
Aquila die 50 Fr. zurücksenden und jede weitere Reklamation
als präkludirt betrachten. Am 21. Oktober seien sodann die 50 Fr.
mit der Bemerkung an Somwix zurückgesandt worden, daß der
Streit nun abgethan sei. Somwix habe hierauf erst am 28. jenes
Monats erwidert, daß sie das Depositum intakt lassen wolle, die
50 Fr. indessen nicht zurückgesandt.
Am 6. August 1887 rief die Gemeinde Somwix die Inter
vention des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden an, indem
sie behauptete, die Pfändung der Schafe habe auf ihrem Gemeinde
gebiet, circa eine Stunde oberhalb der Kantonsgrenze in der Nähe
von Camona stattgefunden; die von Aquila erhobene Forderung
von 250 Fr. habe sie nicht anerkannt und die ihr zurückgesandten
50 Fr. sofort beim Kreisamt Dissentis hinterlegt. Bei dem
hierauf folgenden Schriftenwechsel zwischen der bündnerischen Re
gierung und dem Staatsrath von Tessin kam der frühere Streit
bezüglich der Territorial und Gerichtshoheit auf der Greina, wo
nach Angabe von Aquila die Pfändung der Schafe stattgefunden
haben soll, neuerdings zur Sprache. Die Gemeinde Aquila be
harrte in einer längern Eingabe an das Baudepartement des
Kantons Tessin darauf, die Kantonsgrenze auf der Greina falle
mit ihrem Privateigenthum an den dort bestehenden Alpen zu
sammen und da auch der Staatsrath des Kantons Tessin diese
Anschauung theilte, so brachte der Kanton Graubünden die Sache
vor das Bundesgericht.
B. Mit Eingabe vom 2. Mai 1891 stellt nämlich Advokat
Hold Namens der Regierung von Graubünden folgende Be
gehren:
- Die im Siegfriedatlas (Blatt 412) bezeichnete Grenze
zwischen Graubünden und Tessin sei als zu Recht bestehend zu
betrachten.
- Die Gebietshoheitsrechte des Kantons Graubünden haben
sich auch auf dasjenige Privateigenthum zu erstrecken, welches
die tessinische Gemeinde Aquila über diese Grenze hinaus auf
Bündnergebiet besitze.
- Alle diesem Grundsatze zuwiderlaufenden Handlungen seitens
der Gemeinde Aquila, in casu die Pfändung vom 2. September
1886 seien als rechtswidrig aufgehoben und der diesfalls hinter
legte Pfandschilling unter Kostenvergütung an Somwix zurück
zuer statten.
- Unter Kostenfolge.
Zur Begründung des ersten Begehrens beruft sich die Eingabe
auf den Siegfriedatlas, auf alte Marken, auf die topographische
Gestaltung, indem im Gebirge überall bezüglich der Kantons
XVIII 1892
grenzen das Gesetz der Wasserscheide zur Anwendung komme,
sowie darauf, daß diese Grenze tessinischerseits niemals bestritten,
sondern anno 1886 förmlich anerkannt worden sei. Durch Fest
stellung der Kantonsgrenze sei sodann die Territorialhoheit fest
gestellt. Es komme oft vor, daß Privateigenthum auf zwei Kan
tonsgebieten liege. Dadurch werde die Territorialhoheit nicht
geändert.
C. Namens der Regierung des Kantons Tessin stellt Advokat
Plinio Bolla in Olivone das Begehren, es sei unter Abweisung
der klägerischen Anträge anzuerkennen, daß die Nordgrenze des
Kantons Tessin gegen Graubünden durch den Kamm des Gebir
ges gezeichnet sei und daß sie demnach gegen Norden vom Piz
Gaglianera, 3122, abweichend bis zur Einmündung des Som
wixerthales 2235, (beim Augenschein wurde sodann verlangt, bis
zum Piz Atgietschen) zum Piz Diesrut 2424 und gegen Osten
vom Piz Diesrut bis zum Piz Ner 1767 laufe. Ebenfalls unter
Kostenfolge. Zur Begründung wird angeführt: Die vom Kanton
Graubünden behauptete Anerkennung der im Siegfriedatlas ange
gebenen Grenze durch die tessinischen Behörden sei niemals erfolgt;
auf der Konferenz vom August 1886 habe der tessinische Vertreter
eine solche Anerkennung nur bedingungsweise ausgesprochen, und
da die Bedingung bündnerischerseits nicht erfüllt worden sei, so sei
die Vereinbarung als gescheitert zu betrachten. Der Siegfriedatlas
sei sodann an und für sich nicht entscheidend, da er nicht unter
twirkung der Parteien errichtet worden sei, sondern wahrschein
lich auf bündnerischen Angaben beruhe. In frühern Karten, so
namentlich in der Karte zur neuen Statistik der Schweiz von
Franscini (Winterthur 1847) finde sich eine andere Grenze, die
dem Gebirgskamm (Piz Gaglianera bis zum Piz Diesrut) folge
und dies sei die einzige natürliche Grenze. Das Gesetz der Wasser
scheide gelte nicht unbedingt, sondern nur mit Ausnahmen. Mark
steine seien keine vorhanden, wenigstens keine solche, die sich auf
die Kantonsgrenze beziehen; letztere sei vielmehr durch den Um
kreis der Berge gebildet. Auch werde bündnerischerseits die Alp
Moterasch mit der Greina verwechselt. Letztere reiche nur bis zur
Höhe des Thales Moterasch und habe schon vor der Greina der
Bürgergemeinde von Aquila angehört. Von dort weg fange dei
Greina an, die von Lugnetz im Jahre 1494 erworben worden sei.
D. Bezüglich dieses Erwerbes ergibt sich aus den von den
Parteien beigebrachten Urkunden folgendes;
- Durch Urkunde vom 23. Oktober 1494 und Revers dazu
vom gleichen Tage (Akt. 27 und 57) verliehen Vogt und Ge
schworne und ganze Gemeinde in Lugnetz zu stätten, ewigen
Erblehen dem Wid Brun und Peter Schogt als Vertreter der
Gemeinde zu Egre (jetzt Aquila) im Blenserthal ihres gemeinen
Landes Alp Greina, welche Blegnohalb an Ora da Tramain (in
der Reversabschrift heißt es Ora de Term) stoßt, Lugnetzerhalb
an die Furgel Summerung und Valltanifhalb, was zur Greina
gehört um 5 Fl. jährlichen Zins an den Vogt von Lugnetz und
einen Ehrschatz von a Fl., mit Vorbehalt, daß die Lugnetzer ihre
nicht zum Handel bestimmten Rosse auf der Alp sömmern
dürfen.
- Am 21. Januar 1503 (Akt. 28, Revers Akt. 58) verkauft
Jakob von Mundt, Landvogt in Lugnetz dem Peter Schogt von
Dagre und Dumeng de Schyma Daingt im Blenserthal, als
Vertreter der Gemeinde Egre die 5 Fl. jährlichen Zins, welche
Egre wegen Erblehens der Greina den Lugnetzern schuldete, um
120 Fl.
In dem Revers zu ewiger Urkunde erklären Peter Schogt und
Dumeng Schyma, daß sie die Alp Greina von den Lugnetzern zu
Erblehen empfangen, diese aber sich das Recht vorbehalten, ihre
Rosse in der Greina zu sömmern und daß die Greina bis auf
Ura da Term reiche, somit die von Lugnetz das Recht haben, bis
dahin mit ihren Rossen zu weiden.
- Der Loskauf von 1503 scheint indessen in späterer Zeit in
Vergessenheit gerathen zu sein, denn im Jahre 1610 verlangten
die Leute von Lugnetz in einem Gerichtstag zu Ilanz und unter
Vorweisung der Urkunde von 1494, daß die Alp Greina mangels
Zahlung des jährlichen Erblehenzinses von Seite derjenigen von
Aquila, als ihnen zugefallen erklärt werden solle. Durch Spruch
vom 12. November 1610 entschied aber der Vogt von Jlanz
dahin, daß nachdem die von Aegra durch Urkunde bewiesen hatten,
vor mehr als 100 Jahren den jährlichen Erblehenzins von 5 Fl.
abgelöst zu haben, dieselben ewiglich nicht mehr schuldig seien,
solchen Zins zu geben und die Alp Greina denen von Aegra
zinsfrei gehöre, vorbehalten die Sömmerung der Rosse von
Lugnetz.
Der Vertreter der tessinischen Regierung behauptet nun, daß
durch den Vertrag von 1503 das unbeschränkte Eigenthum an
der Alp Greina auf die Gemeinde Aquila übergegangen sei und
man sich damals in voller Feudalzeit befunden habe, während
welcher zwischen dominium und imperium nicht unterschieden
worden sei und da die Landschaft Lugnetz damals einen kleinen
autonomen Staat gebildet habe, dem auch die Gerichtsbarkeit zu
gestanden sei, so habe die Gemeinde Aquila mit dem Eigenthum
auch die volle Herrschaft und die Gerichtsbarkeit erhalten. In der
That seien die Hoheitsrechte auf der Greina stets von Tessin aus
geübt worden. Tessin habe die Grundsteuer bezogen und alle
Polizeiübertretungen bestraft, wogegen für die Alp Scherboden,
welche ebenfalls der Gemeinde Aquila angehöre, aber auf grau
bündnerischem Gebiet liege, die Grundsteuer stets von Graubünden
bezogen worden sei.
Jedenfalls müsse das dritte Begehren des Kantons Graubünden
verworfen werden. Somwix habe die Abrechnung für Schaden
und Buße auf 250 Fr. anerkannt; unter allen Umständen handle
es sich aber um eine privatrechtliche Streitigkeit, die nicht vor
Bundesgericht, namentlich wenn dasselbe als Staatsgerichtshof
angegangen sei, gehöre.
E. Am 11. August 1891 fand auf der Greina beim soge
nannten großen Stein, an der Stelle, wo (auf dem Siegfried
Atlas) der Weg von Diesrut nach Moterasch die Kantonsgrenze
schneidet (Höhenpunkt 2260) ein gerichtlicher Augenschein statt.
Die von Tessin behauptete Grenzlinie wurde hiebei im Sinne
des in der Klagebeantwortung gestellten Begehrens näher be
schrieben. Ebenso erklärten die tessinischen Abgeordneten auf Be
fragen, daß die im Siegfriedatlas eingezeichnete und nun von
Graubünden geltend gemachte Grenzlinie auch die Grenze gebildet
habe zwischen der ursprünglichen Alp Moterasch und der im
Jahre 1494 resp. 1503 seitens der Korporation Aquila (Egra)
von der Gemeinschaft Lugnetz erworbenen Alp Greina. Vorge
wiesen wurde von bündnerischer Seite ein mehr als mannshoher
Felsblock, den Graubünden als Markstein bezeichnet und auf
welchem sich auf der Ost und Westseite ein ziemlich roh und
nicht tief eingegrabenes griechisches Kreuz befindet. Andere Steine,
die als Marksteine gelten könnten, sind von keiner Partei vorge
wiesen worden.
F. In der Replik hält der Kanton Graubünden daran fest,
daß der große Stein ura da term oder motta da tierm
ein die Territorialgrenze beider Kantone scheidender Markstein sei.
Auf den Marksteinen werden regelmäßig nur Kreuze eingegraben;
in concreto sei die Bedeutung dieses Grenzsteines um so größer,
als er in Uebereinstimmung mit der von Alters her geltenden An
schauung über die natürlichen Territorialgrenzen der Wasserscheide
stehe. Diese Anschauung komme überall, auch bei den ältern
Karten von Graubünden, zum Ausdruck. Die von Graubünden
behauptete Grenze finde sich sowohl im Dufour als im Siegfried
Atlas eingezeichnet. Der Kanton Tessin habe niemals dagegen
protestirt und somit dieselbe stillschweigend anerkannt. Unrichtig
sei, daß im Jahre 1494 zwischen Lugnetz und Degra Aquila
abgeschlossene Erblehensvertrag seit 1503 in einen förmlichen
Kaufvertrag umgewandelt worden sei, wonach auch das anno
1494 bei Lugnetz verbliebene Obereigenthum an Aquila überge
gangen sei, und zwar schon deßhalb unrichtig, weil damals
sowohl das Lugnetz als das Bleniothal in fendaler Gewalt ge
standen seien und somit über die Verleihung und den Erwerb
von Hoheitsrechten nicht hätten gültig verfügen können. Letztere
seien durch die privatrechtlichen Eigenthumsverhältnisse nicht be
rührt worden. Auch figurire das Ura da term schon in den
ältern Urkunden als Grenzpunkt für die der Gemeinde Aquila in
Erblehen abgetretene Alp Greina. Schon damals habe also dieser
Stein die Grenze zwischen Aquila und Lugnetz und nach heutigem
Begriff zwischen Tessin und Graubünden repräsentirt. Daß dem
so sei, beweise auch der Umstand, daß im Jahre 1610, anläßlich
des Streites über das Eigenthum an der Alp Greina, die Ge
meinde Aquila sich vor dem Gerichte von Ilanz als forum rei
sitae eingelassen habe. Gegenüber solchen Thatsachen könne von
Präjudizien, die eine Verrückung der kantonalen Hoheitsgrenzen
zur Folge gehabt hätten, nicht die Rede sein. Solche Präjudizien
gebe es mit Bezug auf die Hoheitsrechte eines Staates überhaupt
nicht, ebensowenig wie eine Verjährung. Im Uebrigen sei der
Einzug der kantonalen Grundsteuer nach bündnerischem Gesetz den
Gemeindevorständen überbunden und es könne bei dieser Organi
sation allerdings ein Steuerobjekt der Kontrolle der kantonalen
Finanzverwaltung entgehen. In casu scheine dies aber nicht der
Fall gewesen zu sein, indem laut Auszug aus dem Steuerregister
der Gemeindevorstand von Vrin die Grundsteuer aller auf bünd
nerischem Gebiet befindlicher Tessineralpen Scherboden und Greina
unter der Bezeichnung Greina zusammengefaßt habe.
G. In der Duplik weist der Kanton Tessin zuerst darauf hin,
daß aus den gleichen Gründen, die für den Markstein bei Punkt
2260 angeführt werden, auch beim Passo Crap gegen Val
Camadra eine solche Marke existiren müßte, falls die von Grau
bünden behauptete Grenze die richtige wäre. Was den Markstein
gegen Val Moterasch anbelange, so sei derselbe nichts anderes als
die alte Eigenthumsgrenze zwischen der Alp Moterasch und der
Alp Greina vor deren Vereinigung in der Hand eines und des
selben Eigenthümers. Daß ein solcher Grenzstein Ura da
term damals existirt habe, gehe aus der Urkunde von 1494
deutlich hervor; aus derselben sowie aus der bündnerischerseits
eingelegten Urkunde von 1503 ergebe sich aber ferner, daß die
Alp Greina nur bis zum Ura da term, nicht bis zum Passo
Crap, wie sie auf dem Siegfriedatlas eingezeichnet stehe, gereicht
habe. Das Gebiet jenseits von Ura da term bis zum Passo
Crap habe aber schon damals zu Aquila gehört. Zum Beweise
dafür lege Tessin drei Urkunden folgenden Inhaltes vor:
Im Jahre 1548 und noch später, im Jahre 1554 sei zwischen
den tessinischen Gemeinden Semione und Aquila Streit entstanden
wegen Beweidung der Plätze Rialpe und Galinerio, die jede Ge
meinde für sich beanspruchte. Die von Semione behaupteten hie
bei, daß Rialpe und Galinerio zum Gebiet der Alp Camadra
gehören; diese Alp sei ihr Eigenthum und erstrecke sich bis zum
orlo da termino (ura da terma) e abinde ed oltra essi
d Aquila in termine dei domini della Longaneza e della
pianura della Agrena.
Die Bürger von Aquila dagegen
behaupteten, daß Rialpe und Galinario zum Gebiete der Greina,
also ihnen angehöre, als von den Vätern ererbtes Eigenthum
der Vorfahren von Aquila , und daß die Alp Camadra die Höhe
von Crap nicht übersteige. Schon damals hätten sich also die
Aquilesen für die Strecke zwischen Ura da term und Passo Crap
nicht auf ihren Kauf von Lugnetz, sondern auf einen vorherigen
Besitz berufen. Der Thalvogt Ulrich Vilderich von Unterwalden,
vor welchen der Streit gebracht worden sei, hätte auch in Wirk
lichkeit zu Gunsten von Aquila entschieden und somit auch die
Richtigkeit ihrer Behauptungen anerkannt.
Im Jahre 1781 sei sodann zwischen den Gemeinden Aquila
und Semione ein neuer Streit bezüglich der Grenzen zwischen
der Camadra und der Greina ausgebrochen. Darauf habe sich der
Thalvogt sammt einem Schiedsrichterkollegium, denen der Streit
zur Entscheidung übertragen worden sei, an Ort und Stelle be
geben und auf der Höhe von Crap an einer Stelle, deren Be
schreibung genau der im Siegfriedatlas eingezeichneten Kantons
grenze bei Punkt 2360 entspricht, ein Kreuz auf einen Stein
aushauen lassen mit A nach der Greinaseite (gleichbedeutend mit
Aquila) und S nach der Camadraseite, scilicet Semione (Urkunde
Akt. 78). Nach Entdeckung dieser Urkunde sei nunmehr deutlich
daß die mit der Aufnahme der eidgenössischen topographischen
Karten beauftragten Personen den im Jahre 1781 von einem
Schiedsgericht gesetzten Grenzstein zur Angabe der Grenze zwischen
dem Eigenthum zweier tessinischen Gemeinden, als Grenzstein
zwischen Tessin und Graubünden angesehen haben. Angenommen
daher, die Gebietshoheit des Kantons Graubünden reiche jetzt
noch bis dahin, wo das Eigenthum von Lugnetz vor dem Kauf
von 1494 gereicht habe, so wäre die Kantonsgrenze nicht beim
Passo Crap, sondern bei Ura da term, wo die eigentliche Ebene
der Greina ende, anzunehmen. Allein durch den Kauf von 1503
habe Lugnetz auch die Gebietshoheit über diesen Theil verloren.
Sollte Lugnetz auch damals noch unter einem Herrn gestanden
sein, so habe es sich doch thatsächlich, wie andere Gegenden Rhä
tiens, selbst regiert (Zschokke, Geschichte der Schweiz
Kap. 26). Daß die Gemeinde Lugnetz das Obereigenthum besessen
habe, beweise ferner der Umstand, daß sie dasselbe anno 1503
an Aquila abgetreten habe. Das Obereigenthum habe aber auch
.
682 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, I. Abschnitt. Bundesverfassung
das imperium involvirt. Um dies recht deutlich zu legen, sei
über den Loskauf der 5 Fl. ein förmlicher Kaufvertrag abgeschlossen
und der Vorbehalt des Pferdeweiderechts nicht in diesen Vertrag
aufgenommen, sondern darüber von Aquila eine besondere Urkunde
errichtet worden. Dazu komme noch ein weiterer Umstand. Laut
einer andern Urkunde (Akt. 79) habe der Landammann und Rath
von Lugnetz am 4. August 1554 in dem Streit zwischen Aquila
und Semione an den Vogt im Bleniothale geschrieben, um die
Rechte von Aquila bezüglich der Greina zu unterstützen; damit
habe Lugnetz selber jenen Gerichtsstand als forum rei sitae
anerkannt. Daß die Aquilesen im Jahre 1610 nach Ilanz ge
gangen seien, erkläre sich daraus, daß Lugnetz damals den Vertrag
von 1503 nicht gekannt habe. Nur wegen dieser Unkenntniß
hätten die Lugnetzer damals behauptet, die Alp Greina liege im
Lugnetzerthal. Die Gemeinde Aquila habe auch nie die Grund
steuer von der Alp Greina an Graubünden bezahlt, dagegen aber
die Polizei auf jener Alp stets ausgeübt. Die von Graubünden
eingelegten alten Karten beweisen nichts, zumal sie ganz andere,
rein phantastische Grenzen angeben. Ebensowenig seien die Dufour
und Siegfried Karten öffentliche Urkunden, denen eine Beweis
kraft zu Gunsten Graubündens beigelegt werden könne. Tessin
habe die darin eingezeichnete Grenze niemals anerkannt. Die
natürliche Grenze könne nur durch die Gebirgskette, welche die
Greinaebene umziehe, gebildet sein.
H. Nach beendigtem Schriftenwechsel wurden die Parteien vom
Instruktionsrichter angefragt:
- Wo der Passo Crap liege, bezw. ob derselbe nicht mit Scaletta
zusammenfalle
- Wo die Alp Camadra der Gemeinde Semione liege;
- Ob der im Jahre 1781 vom Schiedsgericht gesetzte Mark
stein noch vorhanden sei und wenn ja, wo derselbe sich befinde.
Die Antworten der Parteien auf diese Fragen stimmen nicht
überein.
Ad 1 behauptet Graubünden, Passo Crap (scil. Steintritt) und
Scaletta (d. h. Steintreppe) seien identisch und die Stelle werde
wegen ihrer Gefährlichkeit so genannt. Tessin behauptet dagegen,
Scaletta und Passo Crap seien zwei besondere Stellen. Passo
V. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. No 106.
Crap befinde sich circa 200 Meter höher gegen Osten und zwar
gerade beim Punkt 2360 des Siegfried Atlas, wo ein isolirter
Felsblock (Crap heiße Stein, Felsblock) liege.
Ad 2 gibt Graubünden an, die Alp Camadra liege westlich
von Scaletta; die Strecke sodann zwischen Scaletta bis zur strei
tigen Kantonsgrenze heiße Giglianera (Steinhühnerweide). Tessin
dagegen behauptet, daß Giglianera östlich des Punktes 2360 liege
und von demselben noch durch das sogenannte Rialpe getrennt
sei. Die Alp Camadra reiche bis zur streitigen Kantonsgrenze
und der zwischen letzterer und dem Scalettapaß liegende Theil
derselben heiße Campagnóra.
Ad 3 haben sich beide Parteien lediglich auf die Angaben dritter
Personen berufen, dagegen wurde namentlich von Tessin das
Vorhandensein eines Marksteines in der Nähe von Punkt 2360
behauptet.
I. Ueber die Aufnahme und die hierin eingezeichneten Ortsbe
nennungen um Auskunft ersucht, erklärte das eidgenössische topo
graphische Bureau, die Aufnahme des Blattes 412 sei im Jahre
1858 von Oberst Siegfried besorgt worden. Notizen über die
Aufnahme der Kantonsgrenze finden sich bei den Akten nicht vor.
Es könne daher nicht gesagt werden, ob für die Verzeigung offi
zielle Delegirte anwesend gewesen, oder dieselbe nach Angabe von
Hirten und Alpbewohnern eingezeichnet worden sei. Bei der Ge
wissenhaftigkeit, mit welcher Oberst Siegfried gearbeitet habe, sei
immerhin anzunehmen, daß er sich genau über den Verlauf der
Grenze erkundigt habe. In der Originalaufnahme fehlen die
Namen Piz Medel, Passo Crap, Piz Gaglianera und Piz Vial.
Hingegen stehe zwischen Ghiacciaia di Camadra und Ghiacciaia
di Greina das Wort il Gallinario eingeschrieben. Im Jahre
1873 habe L. Held das Blatt revidirt. Derselbe habe in der
Gegend La Greina von Gemsjäger Palli und den Bewohneen
der Alp Camadra und Moterasch obige Lokalnamen erhoben, vie
Kantonsgrenze aber intakt gelassen. Herr Held habe untersucht,
ob dieselbe genau nach der Wasserscheide laufe. Von wemn die
Angabe Passo Crap herrühre, wisse Herr Held nicht mehr.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Grenzlauf zwischen zwei Staaten ist entweder ein ge
schichtlich hergebrachter oder durch vertragsmäßige Vereinbarung
festgestellt. Allgemein verbindliche Regeln über den Grenzlauf der
Staatsgebiete giebt es nicht. Daß nun in concreto die Grenze
zwischen den Kantonen Tessin und Graubünden auf der Greing
durch Vereinbarung bestimmt worden sei, wurde von keiner Seite
behauptet; dagegen hat Graubünden die Behauptung aufgestellt,
daß die von ihm beanspruchte Grenzlinie auf der Konferenz vom
August 1886 von dem tessinischen Abgeordneten unbedingt aner
kannt worden sei. Dieser Behauptung steht aber die ausdrückliche
Erklärung des damaligen tessinischen Abgeordneten entgegen und
ein Beweis ist für dieselbe weder erbracht noch anerboten worden.
Gegen die Annahme, daß damals überhaupt eine definitive Ver
einbarung getroffen worden sei, spricht übrigens der Umstand,
daß ein Protokoll über die geführten Verhandlungen, wie dies
bei definitiven Grenzbereinigungen doch regelmäßig der Fall ist,
nicht aufgenommen wurde und im Fernern auch nicht erwiesen
ist, daß der tessinische Delegirte die nöthige Vollmacht besessen
habe, um eine verbindliche Erklärung abzugeben.
2. Somit hängt der Entscheid des vorliegenden Grenzstreites
davon ab, ob die von Graubünden beanspruchte Grenzlinie als
eine geschichtlich hergebrachte anzusehen sei. Hiefür kann nun der
Umstand, daß diese Grenzlinie im Dufour und im Siegfried
Atlas seit etwa dreißig Jahren figurirt, ohne daß tessinischerseits
Einsprache dagegen erhoben worden sei, allerdings eine gewisse
Präsumtion zu Gunsten Graubündens begründen; maßgebend
sind aber diese topographischen Aufnahmen für sich allein nicht,
zumal durchaus nicht feststeht, auf welcher Grundlage die darin
eingezeichnete Grenze beruht, insbesondere ob bei der Feststellung
der Grenze Abgeordnete der beiden Kantone mitgewirkt haben.
Noch viel weniger aber kann auf die übrigen Karten und Karten
pausen, die von beiden Parteien eingelegt worden sind, so nament
lich auf die Franscinische Karte abgestellt werden, indem dieselben
als reine Privatarbeiten erscheinen, über deren Grundlagen gar
nichts bekannt ist. Nach den in der Klagbeantwortung enthaltenen
und von den tessinischen Abgeordneten beim Augenscheine abgegebenen
Erklärungen ergibt sich indeß die Entscheidung des vorliegenden
Grenzstreites aus der rechtlichen Würdigung der in den Jahren
1494 und 1503 zwischen Aquila und Lugnetz abgeschlossenen
Rechtsgeschäfte. Denn wie oben angegeben worden, haben die
Vertreter des Kantons Tessin beim Augenschein die Erklärung
abgegeben, daß die von Graubünden beanspruchte, im Siegfried
Atlas eingezeichnete Kantonsgrenze auch die Grenze gebildet habe
zwischen der ursprünglichen, schon früher der Gemeinde Aquila
angehörigen Alp Moterasch und der im Jahre 1494 seitens der
Korporation Aquila (Egre) von der Gemeinschaft Lugnetz erwor
benen Alp Greina. Und in der Antwort des Kantons Tessin
auf die Klage von Graubünden ist anerkannt, bezw. darauf ab
gestellt, daß zwar bis zum Jahre 1494 resp. 1503 die damals
seitens Aquila erworbene Alp Greina zum Gebiete der Landschaft
Lugnetz gehört habe, im Jahre 1503 aber zufolge Loskauf des
Erblehenzinses aus diesem Gebiete ausgeschieden und in dasjenige
von Aquila übergegangen sei. Danach ist iber offenbar das
Schicksal der vorliegenden Klage davon abhängig, ob diese letztere
Behauptung des Beklagten richtig sei. Allerdings hat später
Tessin in der Duplik die beim Augenschein abgegebene Erklärung
theilweise zurücknehmen und gestützt auf die von ihm produzirten
Urkunden behaupten wollen, daß die seitens Aquila erworbene
Alp Greina nicht blos gegen Süden, sondern auch gegen Westen
nur bis zum sog. großen Stein gereicht und der westlich von
demselben gelegene Theil der Alp Greina früher schon der Ge
meinde Aquila gehört habe. Allein wie weiter unten zu zeigen
ist, kann auf diese neue, von der beim Augenschein in Ueberein
stimmung mit der Antwortschrift von Tessin abgegebenen Erklä
rung abweichende Darstellung nicht abgestellt werden.
3. Werden nun die zwischen Aquila und Lugnetz in den
Jahren 1494 und 1503 abgeschlossenen Rechtsgeschäfte mit Bezug
auf ihre rechtlichen Wirkungen näher untersucht, so ist die von
Tessin behauptete These einer dadurch eingetretenen Gebietsände
rung zu verneinen. Durch den Vertrag von 1494 wurde nämlich
der Gemeinde Aquila nichts anderes als ein beständiges dingliches
Nutzungsrecht gegen einen Ehrschatz von a Fl. und einen jähr
lichen Zins von 5 Fl. eingeräumt; das nackte Eigenthumsrecht
(Sömmerung der Pferde)
nebst einem gewissen Nutzungsrecht
behielt sich dagegen die Landschaft Lugnetz für immer vor. Es ist
dies wie Tessin selbst anerkennt, ein bloßer Erblehensvertrag, der
irgendwelche Aenderung der beidseitigen Gebiete, bezw. der Grenze
zwischen dem Gebiete der Landschaft Lugnetz und demjenigen der
Gemeinde Aquila, resp. der Herrschaft Bellenz, nicht zur Folge
haben konnte. Allein auch der Vertrag vom Jahre 1503 hat
eine solche Wirkung nicht gehabt. Derselbe ist nichts anderes als
ein Loskauf des Erblehenszinses, welcher das nackte Eigenthum
und die Lehensherrlichkeit der Landschaft Lugnetz durchaus unan
getastet gelassen hat. Es ist dies übrigens im Revers zu diesem
Vertrage ausdrücklich anerkannt, indem darin von den Vertretern
von Aquila neuerdings bestätigt wird, daß sie die Alp Greina
zu Erblehen empfangen und die Lugnetzer sich das Recht vorbe
halten haben, ihre Rosse in der Greina zu sömmern. In Ueber
einstimmung hiemit sagen auch die Lugnetzer in ihrem Brief an
den Thalvogt von Blenio von 1554, daß sie die Alp Greina
denen von Aquila zu Erblehen gegeben haben, und etwas anderes,
als daß die Alp den Aquilesen zinssrei gehöre, ist auch im Ur
theil von 1610 nicht enthalten. Uebrigens steht auch keineswegs
fest, daß nach damaligem Rechte der bloße Eigenthumsübergang
auch eine Gebietsänderung zur Folge gehabt haben würde, sondern
es müßte eine solche Absicht der Parteien wohl durch besondere
Momente klargelegt sein. In casu hat nun aber die Gemeinde
Aquila sich im Jahre 1610 in ihrem Streit mit Lugnetz ohne
Einrede vor dem Gerichte zu Ilanz, als dem Forum der belegenen
Sache, eingelassen, trotzdem ihr ja der Loskauf des Erblehenzinses
von 1503 genau bekannt war, und damit anerkannt, daß die
Alp Greina zum Gebiet der Landschaft Lugnetz gehöre. Der Brief
von Lugnetz an den Thalvogt von Blenio ist dagegen für diese
Frage ohne Bedeutung. Denn Lugnetz war in dem betreffenden,
zwischen den Gemeinden Semione und Aquila obschwebenden
streite gar nicht als Partei betheiligt, sondern ist lediglich als
Gewährsperson aufgetreten, konnte somit den Gerichtsstand von
Blenio weder ablehnen, noch anerkennen. Haben aber die Verträge
von 1494 und 1503 eine Aenderung in der Territorialhoheit
nicht bewirkt, so braucht nicht untersucht zu werden, ob diejenigen,
welche dieselben abgeschlossen haben, befugt gewesen wären, eine
solche Aenderung vorzunehmen.
4. In der Duplik hat die tessinische Regierung eventuell noch
geltend gemacht, daß nach den vorliegenden Urkunden die im
Jahre 1494 resp. 1503 von Lugnetz an Aquila verliehene Alp
Greina auch westlich nur bis zum sogenannten großen Stein,
Ura da term, gereicht, so daß die Strecke von Uro da term
bis zum Piz Coroi schon damals zu Aquila gehört habe. Dies
gehe in deutlicher Weise aus der Urkunde von 1554 hervor. In der
That wird in dieser Urkunde, im Gegensatze zu denen von Semione,
welche behaupteten, ihre Alp Camadra reiche bis zum Orlo di
termino, von den Aquilesen gesagt, daß das Gebiet Rialpe und
Galinerio ihnen als von den Vätern ererbtes Eigenthum der
Vorfahren von Aquila angehöre und daß die Alp Camadra die
Höhe von Crapo nicht übersteige. Allein so wahrscheinlich es
erscheinen mag, daß die von Semione angerufene Grenzmarch
(orlo da termino) mit der in der Urkunde vom 23. Oktober
1494 und 16. Januar 1503 enthaltene Grenzbezeichnung Uro
da term identisch sei, so mangelt doch jeder bestimmte Anhaltspunkt
dafür, daß dieser Markstein mit dem sogenannten großen Stein,
bei welchem der Augenschein stattgefunden hat, eins und dasselbe
ist. Tessin selbst hat dies anfänglich bestritten. Auch über die
Lage von Rialpe und Galinerio und Passo Crap herrscht keine
Klarheit. Ebenso wenig ist bewiesen, daß bei der Aufnahme des
Siegfried Atlas der im Jahre 1781 errichtete Grenzstein zwischen
der Alp Camadra der Gemeinde Semione und der Alp Greina
der Gemeinde Aquila irrthümlich als ein Landesgrenzstein be
trachtet worden sei. Wo der betreffende Grenzstein sich befindet,
steht überhaupt nicht fest. Keiner der Parteivertreter hat denselben
je gesehen, sondern sie berufen sich nur auf Hörensagen und
haben eine Feststellung seines Standortes durch Augenschein oder
andere Beweismittel nicht verlangt. Die Beschreibung desselben
im Dokument von 1781 ist aber keineswegs so klar, daß er ohne
Augenschein lediglich auf Grundlage der vorliegenden Akten er
mittelt werden könnte. Im Uebrigen war Lugnetz bei den Pro
zessen zwischen Semione und Aquila nicht betheiligt und es
können daher die in den bezüglichen Urkunden von 1554 und
1781 enthaltenen Angaben nicht unbedingt Beweiskraft gegen
Graubünden besitzen, und zwar abgesehen davon, daß seitens
Tessin niemals behauptet worden ist, daß die Lugnetzer das ihnen
zustehende Pferdeweiderecht, welches sie sich schon im Jahre 1494
vorbehalten haben, nicht auf das ganze Gebiet der Greina, also
auch westlich des sogenannten großen Steins ausgeübt haben.
Alles, was tessinischerseits in der Duplik vorgetragen und beige
bracht worden ist, ist also nicht geeignet, die beim Augenschein
in Uebereinstimmung mit der Darstellung in der Antwort abge
gebene Erklärung der tessinischen Abgeordneten, daß das Gebiet
der ursprünglichen lugnetzischen Alp Greina mit der von Grau
bünden beanspruchten Grenzlinie zusammenfalle, zu entkräften
und dessen Unverbindlichkeit für den Kanton Tessin zu bewirken.
5. Tessin behauptet allerdings noch, auf dem streitigen Gebiet
stets die Polizei ausgeübt und die Grundsteuer bezogen zu haben.
Allein letzteres ist von Graubünden ebenfalls behauptet und keine
Partei hat den rechtsgenüglichen Beweis für ihre Behauptung
geleistet. Und was das erstere anbelangt, so ist kein einziger Fall
namhaft gemacht, in welchem eine auf der Greina begangene
Uebertretung von Tessin bestraft worden wäre und was erst
entscheidend wäre mit Wissen der bündnerischen Behörden.
Das erste und zweite Klagbegehren ist demnach gutzuheißen.
6. Dagegen ist dem weitern Begehren Graubündens, daß Tessin
resp. die Gemeinde Aquila zur Rückerstattung des von der Ge
meinde Somwix an Aquila geleisteten Depositums verpflichtet
werde, nicht zu entsprechen. Denn die Frage der Gültigkeit der
betreffenden Pfändung, zu deren Aufhebung das Depositum ge
leistet wurde, ist rein civilrechtlicher Natur und hängt zudem nach
Art. 66 O. R. nicht davon ab, ob die Stelle, wo die Pfändung
stattfand, auf graubündnerischem oder tessinischem Gebiete liege,
sondern davon, ob dieselbe im Besitze des Pfändenden sich befinde
oder nicht. Die erste Frage hätte nur für die Bestimmung des
Gerichtsstandes eine Bedeutung; in dieser Beziehung ist aber von
Graubünden ein Antrag nicht gestellt worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die im Siegfried Atlas (Blatt 412) zwischen den Kantonen
Tessin und Graubünden angegebene Kantonsgrenze wird als zu
Recht bestehend erklärt und die Hoheitsrechte Graubündens auf
das auf sein Gebiet hinüberragende Privateigenthum der Gemeinde
Aquila werden anerkannt.
- Auf das Begehren um Aufhebung der Pfändung vom
- September 1886 und Rückerstattung des hinterlegten Pfand
schillings wird nicht eingetreten.