- Urtheil vom 2. Dezember 1892 in Sachen Glaser.
A. Die Kinder des Emil Tschanz sel. von Aarau haben beim
Bezirksgerichte Aarau gegen die Mitglieder der Waisenbehörde
Aarau aus den Jahren 1875 1888 sowie gegen ihre gewesenen
Pfleger Klage auf solidarische Bezahlung von 12,473 Fr. 47 Cts.
wegen in der vormundschaftlichen Verwaltung des Vermögens der
Kläger begangener Pflichtwidrigkeiten erhoben. Der eine der be
beklagten Pfleger, A. Glaser, von Basel, Gutsverwalter in Horgen,
(Kantons Zürich) bestritt unter Berufung auf Art. 59 Abs. 1
B. V. die Zuständigkeit der aargauischen Gerichte. Durch Ent
scheidung vom 20. August (zugestellt am 4. September) 1892,
hat das Bezirksgericht Aarau (mit Mehrheit) erkannt: 1. Der
Einredekläger werde mit seiner Einrede betreffend Nichtzuständig
keit des Gerichts und seinem Begehren um gesönderte Kosten
versicherung abgewiesen. 2. Derselbe habe die dieses Zwistenstreites
wegen ergangenen Kosten zu bezahlen und den Einredebeklagten
die ihrigen im richterlich festgesetzten Betrage von 57 Fr. 35 Cts.
zu ersetzen. In der Begründung dieses Urtheils wird ausgeführt:
Zwischen den Beklagten bestehe gemäß 26 und 27 der aar
gauischen Civilprozeßordnung eine Streitgenossenschaft; sie seien
daher nach 10 C. P. O. bei jenem Gerichte zu belangen, in
dessen Bezirke die größere Zahl der Streitgenossen wohne. Die
größere Zahl der Streitgenossen wohne aber im Bezirke Aarau.
Selbst wenn übrigens eine Streitgenossenschaft nicht bestände, so
wäre der Gerichtsstand in Aarau doch gemäß 12 litt. c der
aargauischen Civilprozeßordnung begründet, da nach dieser Ge
setzesbestimmung Streitigkeiten um Ersatz eines nicht auf strafbare
Weise zugefügten Schadens vor dasjenige Gericht gehören, in
dessen Bezirk der Schaden zugefügt worden sei.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff A. Glaser mit Eingabe vom
- November 1892 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht mit dem Antrage: Das Bundesgericht wolle das Urtheil
des Bezirksgerichtes Aarau vom 20. August 1892 als mit Art.
59 B. V. im Widerspruch stehend mit allen rechtlichen Folgen
aufheben, unter Folge der Kosten. Er führt im Wesentlichen aus:
Eine Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten bestehe nicht,
da die Verantwortlichkeit der verschiedenen Beklagten nicht aus
dem gleichen Verhältnisse abgeleitet werde. 12 litt. c der gar
gauischen Civilprozeßordnung gelte blos im Innern des Kantons;
im interkantonalen Rechtsverkehr dagegen sei Art. 59 Abs. 1
B. V. maßgebend, nach welchem, wie das Bundesgericht schon
wiederholt entschieden habe, Civilansprüche aus Delikten am Wohn
orte des Schuldners geltend gemacht werden müssen.
C. Die Rekursbeklagten, Kinder Tschanz, tragen auf Abwei
sung des Rekurses unter Kostenfolge an. Sie bemerken: Sie
haben sämmtliche Beklagte wegen Außerachtlassung gesetzlicher Vor
schriften solidarisch auf Ersatz des zugefügten Schadens belangt.
Es bestehe daher zwischen den Beklagten eine Streitgenossenschaft,
wie übrigens durch das bezirksgerichtliche Urtheil, also durch den
kantonalen Thatbestand, konstatirt sei. Es gelten die kantonalen
Prozeßrechtsbestimmungen, soweit sie nicht durch das Bundesrecht
aufgehoben seien. Die Klage sei danach da anzubringen, wo die
meisten Beklagten wohnen. Es handle sich um kantonales mate
rielles Recht (Vormundschaftsrecht) und Gründe der Konnexität
und Prozeßökonomie sprechen für den aargauischen Gerichts
stand. Es wäre sinnwidrig, wenn sie die einzelnen Pfleger und
Mitglieder der Waisenbehörde zersplittert an ihren Wohnorten
aufsuchen müßten, wo der Richter das aargauische Vormund
schaftsrecht nicht kenne. Von den einigen zwanzig Beklagten woh
nen außer dem Rekurrenten noch fünf außerhalb des Kantons
Aargau; keiner von diesen habe die forideklinatorische Einrede
erhoben. Die beklagte Prozeßgesellschaft habe nach aargauischem
Prozeßrechte ihr Domizil in Aarau und es stehe also der Art.
59 Abs. 1 B. V. der Belangung dieser Gesellschaft, zu welcher
der zufällig seither weggezogene Rekurrent gehöre, nicht entgegen.
Alle aargauischen Kantonseinwohner müssen sich der Vorschrift
des 10 der aargauischen Civilprozeßordnung fügen. Auch sie
stehen unter dem Schutze der Bundesverfassung; es sei nicht ein
zusehen, warum der aus dem Kanton weggezogene ein Privilegium
genießen solle. Dies sei nicht die Absicht des Art. 59 B. V.,
so wenig als dieser dem ehemaligen Mündel zumuthen wolle,
seinem fahrlässigen Vormund in alle Welt nachzureisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Klage, welche die Rekursbeklagten gegen den Rekurrenten
angehoben haben, ist zweifellos eine persönliche, der Rekurrent
ist aufrechtstehend und im Kanton Zürich fest niedergelassen. Es
sind somit sämmtliche Voraussetzungen gegeben, unter welchen
Art. 59 Abs. 1 B. V. dem Schuldner den Gerichtsstand seines
Wohnortes gewährleistet. Der Rekurs erscheint daher ohne Wei
teres als begründet. Die Bestimmungen der aargauischen Civil
prozeßordnung über den Gerichtsstand mehrerer Streitgenossen
und den Gerichtsstand des Vergehens für Civilforderungen aus
Delikt können nur innerhalb der Schranken des Art. 59 Abs. 1
B. V. zur Anwendung kommen; wenn sie Geltung auch gegen
über Schuldnern beanspruchen sollten, die in einem andern Kan
ton fest niedergelassen und aufrechtstehend sind, so stehen sie mit
Art. 59 Abs. 1 B. V. in Widerspruch und sind daher in so weit
ungültig. Daß der Rekurrent solidarisch mit andern, größtentheils
im Kanton Aargau wohnhaften, Personen belangt wird, ist gleich
gültig. Aus der Solidarität mehrerer Schuldner folgt nicht, daß
sie alle vor dem gleichen Richter müssen belangt werden können
vielmehr bleibt auch für Solidarschuldner die verfassungsmäßige
Gewährleistung des Gerichtsstandes des Wohnortes bestehen.
(Siehe Entscheidungen des Bundesgerichtes in Sachen Sandi Gilli,
Amtliche Sammlung XI, S. 430; in Sachen Marti Widmer,
ibid. XVII, S. 38 Erw. 3). Daß mehrere Streitgenossen eine
Gesellschaft mit besonderm Sitze (Domizil) bilden, ist schen nach
aargauischem Prozeßrechte offenbar unrichtig; übrigens ist klar,
daß die kantonalen Prozeßgesetze nicht in Umgehung der ver
fassungsmäßigen Gewährleistung des Art. 59 Abs. 1 B. V., der
artige dem materiellen Rechte völlig fremde Prozeßgesellschaften
schaffen könnten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Aarau vom 20. Au
gust 1892 als verfassungswidrig aufgehoben.