- Urtheil vom 7. Oktober 1892 in Sachen Leuthold.
A. Bertha Leuthold von Uetikon (Zürich) und Adolf Schuh
mann von Ravensburg (Würtemberg) hatten seit 15. März 1884
eine Kollektivgesellschaft zum Zwecke des Handels in Bijouterie
und Luxusartikeln mit dem Hauptsitze in Interlaken und einer
Zweigniederlassung in Luzern gebildet, welche im Handelsregister
von Interlaken eingetragen war. Am 31. Juli 1888 wurde
zwischen Chr. H. Schuh, Kaufmann, und Iffrig, Coiffeur, in
Interlaken, als Vermiethern einerseits und Bertha Leuthold und
A. Schuhmann, Besitzer von Verkaufsgeschäften in Interlaken und
Luzern, als Miethern andererseits ein Vertrag abgeschlossen, wo
durch die erstern den letztern ein Verkaufsmagazin, sowie ver
schiedene andere zum Geschäftsbetriebe erforderliche Räumlichkeiten
des Hauses Nr. 216 am Höheweg zu Interlaken auf 5 Jahre
vom 1. Januar 1889 an vermietheten. Laut Publikation im
Handelsamtsblatt vom 6. April 1891 Nr. 78 ist die Firma
B. Leuthold und Schuhmann in Interlaken wegen Verzicht er
loschen. Frau Bertha Leuthold von Uetikon (Kantons Zürich)
ist Inhaberin der Firma B. Leuthold daselbst, welche Aktiven
und Passiven der erloschenen Firma übernimmt. Art des Ge
schäftes: Handel mit Bijouterie und Luxusartikeln, Hauptsitz
in Interlaken; Zweiggeschäft in Luzern. Am 28. September
1891 kündigte Chr. H. Schuh, welcher inzwischen Alleineigen
thümer des Miethobjektes geworden war, der Frau B. Leuthold
den Miethvertrag auf 31. Dezember 1891 auf, indem er aus
führte: Der Vertrag sei mit der Kollektivgesellschaft B. Leuthold
und Schuhmann abgeschlossen worden; diese sei erloschen und es
sei somit der Fall des Art. 293 O. R. eingetreten. An die Ueber
nahme der Aktiven und Passiven der erloschenen Kollektivgesell
schaft durch Frau Leuthold sei er nicht gebunden. Frau Leuthold
nahm diese Aufkündigung nicht an; die Auflösung einer Kollektiv
gesellschaft stehe dem in Art. 293 O. R. vorgesehenen Falle des
Todes des Miethers nicht gleich, da ja trotz der Auflösung
Gesellschaft die einzelnen Gesellschafter verpflichtet bleiben und für
die Erfüllung der Verträge der Gesellschaft aufkommen müssen;
übrigens sei im Miethvertrage einfach an Frau Leuthold und A.
Schuhmann vermiethet worden, ohne Hervorhebung der Kollektiv
gesellschaft; Frau Leuthold sei aber immer noch da und wolle
den Vertrag erfüllen. Chr. H. Schuh reichte in Folge dessen beim
Gerichtspräsidenten von Interlaken Klage ein gegen Frau Bertha
Leuthold, Inhaberin der Firma B. Leuthold, Handlung mit
Bijouterie und Luxusartikeln, Hauptsitz in Interlaken, Zweig
geschäft in Luzern, zur Zeit in Luzern sich aufhaltend. Er be
antragte: Es sei gerichtlich zu erkennen, der Kläger H. Schuh
sei nicht verpflichtet, mit der Beklagten Frau Bertha Leuthold
denjenigen Miethvertrag fortzusetzen, den die HH. Schuh (Kläger)
und Iffrig am 31. Juli 1888 mit der Kollektivgesellschaft B.
Leuthold und Schuhmann abgeschlossen haben und es sei Frau
Bertha Leuthold daher zu verurtheilen, die durch den genannten
Vertrag vermietheten Objekte auf 1. Januar 1892 zu verlassen
unter Kostenfolge. Er bemerkte dabei: Es werde eingeklagt, der
Kläger sei nicht verpflichtet, einen Miethvertrag fortzusetzen und
die Inhaberin der Miethsache sei zu deren Rückgabe an den
Kläger verpflichtet. Die Ansprüche sind persönlicher Natur. Die
Beklagte bestritt die Kompetenz der bernischen Gerichte, indem sie
anführte: Der Miethvertrag sei von ihr und A. Schuhmann
persönlich und nicht von der Kollektivgesellschaft B. Leuthold und
Schuhmann abgeschlossen worden und bestehe noch fort. Die ein
geklagten Ansprüche seien persönlicher Natur und rühren nicht von
einem Geschäfte her, welches mit der Haupt oder Zweignieder
lassung der Beklagten, sei es unter der Firma B. Leuthold und
Schuhmann oder unter der Firma B. Leuthold in Interlaken ab
geschlossen worden sei. Die Beklagte sei aufrechtstehend und habe
zur Zeit der Anlegung der Klage (9. Dezember 1891) und schon
längere Zeit vorher und seither ihren Wohnsitz ausschließlich in
der Stadt Luzern. Sie müsse daher gemäß Art. 59 Abs. 1 B. V.
dort belangt werden. Mit dieser Gerichtsstandseinrede wurde die
Beklagte erst und oberinstanzlich abgewiesen, vom Appellations
und Kassationshofe des Kantons Bern durch Entscheidung vom
7. Mai 1892 und wesentlich mit der Begründung: Die Ent
scheidung hange in erster Linie davon ab, ob in der That ein
persönlicher Anspruch eingeklagt werde oder nicht, was der Richter
nach dem gesammten Klageinhalte selbständig zu prüfen habe.
Nach der Klagebegründung werde nun offenbar nicht ein Anspruch
aus einem Miethverhältnisse geltend gemacht. Es werde im Gegen
theil behauptet, daß der Kläger nicht mit der Beklagten, sondern
mit der Kollektivgesellschaft B. Leuthold und Schuhmann einen
Miethvertrag abgeschlossen habe und es werde verneint, daß die
Beklagte berechtigt sei, die Fortsetzung dieses Miethvertrages zu
verlangen. Es wäre denn auch sicherlich ein unbegreifliches Vor
gehen, wenn der Kläger, der mit seiner Klage die Beklagte aus
seinem Gebäude austreiben wolle, zur Begründung dieses Anspruchs
sich darauf stützen würde, daß ein Miethvertrag, den er mit einem
Dritten um die fraglichen Lokalitäten abgeschlossen zu haben be
haupte, auf Seite der Miethpartei nicht auf die Beklagte über
gegangen sei und wenn er auf diese Weise unnöthig ein nach
seiner Ansicht unter andern Parteien abgeschlossenes Rechtsgeschäft
in den Bereich der gerichtlichen Diskussion ziehen und damit die
Beweislast nicht nur dafür, daß der Miethvertrag unter andern
als den Prozeßparteien abgeschlossen, sondern auch dafür, daß ein
Eintritt der Beklagten in das Miethverhältniß nicht stattgefunden
habe, von vornherein übernehmen würde. Aber wenn auch in
dieser Weise vorgegangen werden wollte, so könnte trotzdem
darin nicht die Geltendmachung eines persönlichen Anspruches ge
funden werden, da immer noch die Behauptung übrig bleibe,
daß mit der Beklagten ein Vertragsverhältniß nicht bestehe, so
mit für einen persönlichen Anspruch die Passivlegitimation der
Beklagten durch die eigenen Behauptungen des Klägers ausge
schlossen würde. Vernünftigerweise müsse vielmehr als positiver
Klagegrund die Verletzung des Eigenthums des Klägers betrachtet
werden, deren sich die Beklagte dadurch schuldig machen solle, daß
sie unberechtigterweise einen Theil des dem Kläger zu Eigenthum
gehörenden Gebäudes inne habe. Thatsächlich sei denn auch die
Klage nach dieser Richtung zu substanziren versucht worden, indem
behauptet werde, auf der einen Seite, daß der Kläger Eigenthümer
des fraglichen Gebäudes sei, auf der andern Seite, daß die Be
klagte ohne Berechtigung die betreffenden Lokalitäten inne habe.
Demgemäß entspreche denn auch das Klagebegehren in seinem
einzig kondemnatorischen, zweiten Theile dem Petitum einer actio
negatoria. Da somit der eingeklagte Anspruch dinglicher Natur
sei, so sei der Gerichtsstand in Interlaken begründet und seien ge
naue prozeßuale Feststellungen über das Domizil der Beklagten
nicht erforderlich.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff Frau Bertha Leuthold mit
Eingabe vom 5./6. Juli 1892 den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht wegen Verletzung des Art. 59 Abs. 1 B. V.
Sie führt aus: Die Klage sei keine Eigenthumsfreiheitsklage,
sondern eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbe
stehens eines Vertrages, der Kläger fordere richterliche Entschei
dung dahin, daß zwischen ihm und der Beklagten ein Miethver
trag, also ein obligatorisches Rechtsverhältniß nicht bestehe. Der
artige, auf obligatorische Rechtsverhältnisse bezügliche Feststellungs
klagen seien persönliche Klagen, wofür auf Schoch Art. 59 B. V.
S. 103 verwiesen werde. Es habe denn auch zwischen den Par
teien hierüber gar kein Streit geherrscht und es werde die Klage
durchaus nicht als actio negatoria begründet. Bestritten unter
den Parteien sei dagegen die Frage des Domizils; allein in dieser
Richtung habe die Rekurrentin hinlänglich bewiesen, daß sie zur
Zeit der Klageerhebung schon in Luzern domizilirt gewesen sei.
Danach werde beantragt:
I. Die Frau Bertha Leuthold könne nicht gehalten werden, sich
den bernischen Gerichtsbehörden in ihrer Streitsache gegen I. Chr.
Schuh in Interlaken zu unterwerfen und es sei daher der Entscheid
des bernischen Appellations und Kassationshofes vom 7. Mai
abhin als der Bundesverfassung zuwiderlaufend aufzuheben.
II. Unter Kostenfolge für den Opponenten.
C. Der Rekursbeklagte I. Chr. Schuh trägt darauf an: Der
Rekurs der Frau Leuthold sei abzuweisen unter Kostenfolge. Er
bemerkt: Er klage gegen Frau Leuthold als Inhaberin der Firma
B. Leuthold, Handlung mit Bijouterie und Luxusartikeln, Haupt
sitz in Interlaken, in welcher Eigenschaft sie im Handelsregister
von Interlaken eingetragen sei. Unerachtet des Art. 59 B. V.
nun können Ansprüche gegen ein Handelsgeschäft am Orte der
Handelsniederlassung angebracht werden. Das bernische Gericht sei
daher kompetent, ohne daß etwas darauf ankäme, ob die Klage
eine persönliche oder eine dingliche sei. Ob die Klage, wie sie an
gestellt sei, den Verhältnissen entspreche, sei bei Beurtheilung der
Hauptsache zu entscheiden; wäre dies zu verneinen, so müßte die
Klage wegen mangelnder Passivlegitimation abgewiesen werden.
Die Klage sei übrigens eine dingliche; der Kläger habe sich bei
seiner Bezeichnung der Natur des Klageanspruchs geirrt und es
sei diese Bezeichnung vom Appellations und Kassationshofe mit
Recht richtig gestellt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach einem Zeugnisse des Polizeiinspekorates Interlaken
vom 7. Dezember 1891 hat die Rekurrentin dort am 20. Juni
1891 ihre Ausweisschriften erhoben und hat ihren Wohnsitz nicht
mehr in Interlaken. Nach zwei Zeugnissen des Stadtpolizeiamtes
Luzern hat sie ihre Ausweisschriften am 23. Juli 1891 in dieser
Stadt eingelegt, hat dort eigene Miethe und wohnt mindestens
seit Frühjahr 1891 ununterbrochen in Luzern, wo sie ihre Steuer
pflicht erfüllt. Demnach kann ernstlich nicht bezweifelt werden, daß
die Rekurrentin ihren persönlichen Wohnsitz zur Zeit der Klage
erhebung in Luzern hatte. Ebenso ist die Rekurrentin unbe
strittenermaßen aufrechtstehend. Dagegen ist ebenso unzweifelhaft,
daß sie in Interlaken eine Handelsniederlassung besitzt. Sie ist
dort, als Inhaberin eines Handelsgeschäftes, im Handelsregister
eingetragen und betreibt, wenn auch nicht persönlich, sondern durch
Dritte, thatsächlich dieses Geschäft. Somit ist denn die Beschwerde
auch dann unbegründet, wenn die Klage sich als persönliche und
nicht, wie der Appellations und Kassationshof des Kantons
Bern annimmt, als dingliche Klage qualifiziren sollte. Nach fest
stehender bundesrechtlicher Praxis nämlich kann der Inhaber eines
Handelsetablissements, des Art. 59 Abs. 1 B. B. unerachtet, aus
den auf den Betrieb dieses Etablissementes bezüglichen Geschäften
am Orte der Handelsniederlassung auch dann belangt werden,
wenn er sein persönliches Domizil in einem andern Kanton hat
und gilt dies nicht nur für die Hauptniederlassung, sondern auch
für Zweigniederlassungen. Im vorliegenden Falle nun aber betrifft
die Klage unzweifelhaft ein auf den Betrieb der Handelsnieder
lassung in Interlaken bezügliches Geschäft, da ja die Miethe der
Geschäftsräumlichkeiten für dieses Etablissement in Frage steht.
2. Demnach ist für das Schicksal des Rekurses nicht entschei
dend, ob die Klage als eine dingliche oder als eine persönliche
erscheint. Immerhin mag bemerkt werden, daß in dieser Beziehung
der Auffassung des bernischen Appellations und Kassationshofes
nicht beizutreten sein dürfte. Der Kläger hatte seine Klage aus
drücklich als eine persönliche bezeichnet. Nun ist ja wohl richtig,
daß der Richter an diese Bezeichnung nicht gebunden war, wenn
aus dem Klageantrage und seiner Begründung sich klar ergab,
daß dieselbe eine irrthümliche, auf unrichtiger Auffassung des
Begriffs der persönlichen und dinglichen Klagen beruhende, sei.
Dies ist aber doch nicht der Fall. Der Kläger hat nicht auf
Anerkennung der Freiheit seines Eigenthums und Unterlassung
weiterer Besitzesstörungen geklagt, wie dies dem Begriffe der nega
torischen Klage entspricht; sondern er verlangt in erster Linie die
Feststellung, daß er aus einem von ihm als Vermiether abge
schlossenen Miethvertrage, also einem obligatorischen Rechtsgeschäfte,
der Beklagten gegenüber nicht weiter gebunden sei; in zweiter
Linie Räumung, oder, wie er sich auch ausdrückt, Rückgabe der
Miethsache. Mit andern Worten, er klagt nicht in seiner Eigen
schaft als Eigenthümer gegen einen ihn widerrechtlich in seinem
Besitze störenden Dritten, sondern verlangt als Vermiether Rück
gabe der Miethsache durch den Miether resp. dessen Rechtsnach
folger, nachdem der Miethvertrag zufolge der Auflösung der
Kollektivgesellschaft Leuthold und Schuhmann und der Kündigung
des Vermiethers sein Ende erreicht habe. Nun ist aber unzweifel
haft, daß der Vermiether auf Rückgabe der Miethsache nach be
endigter Miethe einen persönlichen Anspruch ex contractu gegen
den Miether und dessen Rechtsnachfolger besitzt und diesen per
sönlichen Anspruch hat der Rekursbeklagte gegen die Rekurrentin,
welche als Geschäftsübernehmerin denselben an Stelle der aufge
lösten Kollektivgesellschaft zu erfüllen habe, eingeklagt. Er hat
daher seine Klage ganz mit Recht als eine persönliche bezeichnet.
Ob er statt der persönlichen (Vertrags ) Klage auch eine dingliche
(Vindikations oderN egatorien ) Klage hätte erheben oderetwa auf
possessorischem Wege hätte vorgehen können, ist gleichgültig. Ent
scheidend ist, daß er thatsächlich nicht eine dingliche Klage, sondern
die Vertragsklage erhoben hat. Wenn der Appellations und
Kassationshof bemerkt, daß hier als positiver Klagegrund ver
nünftigerweise nur die Verletzung des klägerischen Eigenthums be
rachtet werden könne, also davon auszugehen scheint, es sei in
derartigen Fällen überhaupt nur eine dingliche Klage juristisch
möglich, so ist dies, nach dem Ausgeführten, unrichtig. Die Un
richtigkeit der gedachten Anschauung ergibt sich übrigens zur Evi
denz aus der Erwägung, daß ja der Vermiether gar nicht noth
wendigerweise Eigenthümer der Miethsache ist, sondern sehr wohl
auch seinerseits blos Miether u. dgl. sein kann, wo denn natür
lich die Erhebung einer Eigenthumsklage unmöglich ist, während
doch selbstverständlich dem Vermiether ein Klagerecht gegen den
Miether resp. dessen Rechtsnachfolger zustehen muß.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.