- Urtheil vom 24. September 1892
in Sachen Steffen.
A. Dem Othmar Steffen von Escholzmatt wohnhaft in
Cannada de Gomez, Argentinien, 67 Jahre alt, ledig, ist aus
dem Nachlaß eines Jakob Steffen in Kriens ein Erbe im Betrage
von 5000 Fr. angefallen. Bei diesem Anlaß wurde ihm vom
Gemeinderath Escholzmatt, da er landesabwesend war, unter Hin
weis auf 3, litt. f, des luzernischen Vormundschaftsgesetzes vom
- März 1871, ein Beistand ernannt. Am 27. Juni 1892 stellte
sich nun ein Bevollmächtigter des verbeiständeten Steffen in der
Person des Jakob Augsburger dem Gemeinderath Escholzmatt
vor und verlangte, gestützt auf eine, von Steffen unterzeichnete
und vom schweizerischen Vice Konsulat in Rosario vidimirte Voll
macht die Aushändigung des dem Steffen gehörenden Vermögens.
Diesem Begehren wurde aber keine Folge geleistet und Jakob
Augsburger reichte daher am 30. Juni gegen den Gemeinderath
Escholzmatt einen Rekurs an den luzernischen Regierungsrath ein.
Inzwischen aber faßte der Gemeinderath Escholzmatt einen zweiten
Beschluß, d. d. 16. Juli, worin er auf Begehren der in Kriens
wohnhaften Verwandten des Steffen nicht blos die Herausgabe
des Vermögens verweigerte, sondern den Steffen in Anwendung
von 3, litt. d des luzernischen Vormundschaftsgesetzes unter
gesetzliche Beistandschaft stellte und den frühern Vertreter J. Stu
der zu seinem Vormund ernannte. Als Grund dafür wird im
Beschluß angegeben: Daß gewisse Umstände dafür sprechen, welche
die Berücksichtigung des Wunsches der Verwandten (nämlich
Nichtherausgabe des Vermögens und Stellung unter Vormund
schaft) rechtfertigen, um so mehr als O. Steffen bereits 67 Jahre
alt sei und fragliche Vollmacht sehr wahrscheinlich in etwas un
überlegter Weise ausgestellt haben dürfte. Der Regierungsrath
von Luzern erkannte nun am 18. Juli, es sei der Beschwerde des
Jakob Augsburger wegen Vorenthaltung des Vermögens keine
Folge zu geben, bis und solange die Frage der Zuläßigkeit der
Bevormundung nicht entschieden sei, bezüglich welcher keine Be
schwerde vorliege.
B. Nach diesem Erkenntniß wandte sich Jakob Augsburger
nicht mehr an den Regierungsrath von Luzern um Aufhebung
des Bevogtigungsbeschlusses, sondern direkt an das Bundesgericht,
In seiner Rekurseinlage vom 8. August führt er aus, daß die
vom Gemeinderath von Escholzmatt verhängte Bevogtigung im
Widerspruch mit Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche
Handlungsfähigkeit stehe, und verlangt, es solle der Gemeinderath
Escholzmatt, unter Aufhebung des regierungsräthlichen Erkennt
nisses, zur Herausgabe des dem Steffen gehörenden Vermögens
angehalten werden.
C. In seiner Vernehmlassung vom 18. August beharrt der
Gemeinderath auf seinem Beschluß und erklärt, der Rekurrent
Steffen sei auf das bestimmte Verlangen seiner Verwandten hin,
welche ihm die nöthigen Eigenschaften der persönlichen Handlungs
fähigkeit absprechen, unter Vormundschaft gestellt worden. Es
sei nicht ausgeschlossen, daß er einmal wieder in die Heimat
zurückkehre und den Verwandten und der Heimatgemeinde zur
Last falle. Ueberhaupt könne nun, da Steffen bevogtiget sei, eine
Aushändigung des Vermögens nicht mehr stattfinden, es sei denn,
daß seinerseits der Nachweis geleistet werden sollte, daß er auf
das schweizerische Bürgerrecht verzichtet habe und amerikanischer
Bürger geworden sei.
D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern, der ebenfalls
eine Vernehmlassung einreichte, stellt den Antrag auf Abweisung
des Rekurses und begründet denselben folgendermaßen: Das
Bundesgericht sei zur Entscheidung des Rekurses nicht kompetent.
Gemäß Art. 5 letztem Absatz des Bundesgesetzes über die persön
liche Handlungsfähigkeit richte sich das Entmündigungsverfahren
nach dem kantonalen Gesetze. In concreto sei nun das vom
luzernischen Gesetze vorgeschriebene Verfahren, wonach gegen die
Entmündigung Steffens innert 20 Tagen an den Regierungsrath
hätte rekurrirt werden sollen, nicht eingehalten worden. Das
Bundesgericht könne also über die materielle Zuläßigkeit der Be
vogtigung keinen Beschluß fassen, denn die Frage, ob ein Bevog
tigungsgrund vorhanden sei oder nicht, falle nach bundesgericht
licher Praxis den kantonalen Behörden zu und in concreto set
dem Regierungsrath kein Anlaß geboten worden, sich mit der
Frage zu befassen. Bei dem an den Regierungsrath ergriffenen
Rekurs habe es sich lediglich um die Frage der Herausgabe des
Vermögens gehandelt; diese Frage habe nun der Regierungsrath
nicht unbedingt verneint, sondern der bezüglichen Beschwerde nur
insolange keine Folge gegeben, als nicht über die Rechtsbeständig
keit der Bevogtigung ein Entscheid der kompetenten Behörde vor
liegen würde. Unter obwaltenden Umständen habe nicht anders
entschieden werden können und der nunmehrige Rekurs des Jakob
Augsburger sei daher in dieser Beziehung ein offenbar unbegrün
deter. Im Uebrigen werde nach luzernischer Praxis die Aus
händigung von Vermögen an Bevormundete, die auswärts wohnen,
nicht etwa an die Bedingung geknüpft, daß der Berechtigte auf
sein schweizerisches Bürgerrecht Verzicht leiste, wie dies aus den
Aeußerungen des Gemeinderathes Escholzmatt gefolgert werden
könnte, sondern es gelte vielmehr der Grundsatz, daß wenn ein
Verzicht auf das schweizerische Bürgerrecht vorliege, die im In
land errichtete Vormundschaft eben nicht mehr als zu Recht be
stehend angesehen werde und das Vermögen daher ohne Weiters
auszuhändigen sei. Was den Bevogtigungsbeschluß anbelange, so
müsse der Regierungsrath, da er in Sachen niemals angegangen
worden sei, dessen Rechtfertigung dem Gemeinderath Escholzmatt
überlassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich gegenwärtig nicht mehr um die zuerst ver
hängte bloße Abwesenheitspflegschaft, welche keine Schwälerung
der Handlungsfähigkeit enthält (Entscheidungen des Bundesgerichtes
XV, S. 130) und zu deren Anordnung allerdings der Gemeinde
rath Escholzmatt als Heimatbehörde, nach Art. 30 des Bundes
gesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen
befugt war, sondern in Frage steht die über den Rekurrenten am
- Juli verhängte Beistandschaft, welche auf 3 litt. d des
luzernischen Vormundschaftsgesetzes sich stützt, wonach ein Beistand
denjenigen Personen bestellt werden müsse, von welchen in Bezug
auf Besorgung ihres Vermögens solche Handlungen bekannt sind
die noch nicht eine Vogtschaft hinlänglich begründen, deren Wieder
holung aber eine solche herbeiführen müßte. Bezüglich dieser Bei
standschaft des luzernischen Rechtes hat das Bundesgericht schon
früher erklärt, daß dieselbe, wenn auch eine blos theilweise Ent
mündigung enthaltend, nur aus einem bundesrechtlich zuläßigen
Grunde verhängt werden kann. Thatsächlich sodann wird dem
Beschluß des Gemeinderathes Escholzmatt, d. d. 16. Juli, auch
vom Regierungsrath von Luzern und vom Gemeinderath selber,
die Bedeutung einer wirklichen Entmündigung beigelegt, wie denn
auch für die Bestellung einer Abwesenheitspflegschaft, nachdem der
Abwesende seinen Aufenthalt und seinen Willen durch Bestellung
eines Bevollmächtigten kund gegeben hatte, kein Raum mehr war
2. Nun ist das Bundesgericht, wie es schon häufig ausge
sprochen hat, in Entmündungssachen insofern kompetent, als es
zu prüfen hat, ob eine Entmündigung aus einem bundesrechtlich
zulässigen Grunde verhängt oder aufrechterhalten worden ist. Inso
weit handelt es sich um die Anwendung eidgenössischen Rechtes,
des Art. 5 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungs
fähigkeit, während dagegen allerdings die andere Frage, ob im
gegebenen Falle ein Entmündigungsgrund nach Maßgabe der
kantonalen Gesetzgebung und der festgestellten Thatsachen vorhanden,
sowie ob das kantonalrechtlich vorgeschriebene Verfahren eingehalten
worden sei, sich seiner Kognition entzieht (Entscheidungen des
Bundesgerichtes XIV, S. 200, 566)
3. Ist demnach die Kompetenz des Bundesgerichtes insoweit
ründet, so ist auf den Rekurs einzutreten trotz der mangelnden
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Denn nach feststehen
der Praxis des Bundesgerichtes ist das vorhergehende Anrufen
aller kantonalen Instanzen nicht unbedingte Voraussetzung der
Zulassung eines staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht,
wenn es sich um Verletzung der Bundesverfassung oder eines
Bundesgesetzes handelt. Auch hier ist daher der Umstand, daß
Rekurrent gegen den Entmündigungsbeschluß des Gemeinderathes
Escholzmatt die kantonalen Oberbehörden nicht angerufen hat,
kein genügender Grund zur Rückweisung seiner Beschwerde.
4. In der Sache selbst ist klar, daß der Gemeinderathsbeschluß
vom 16. Juli einen bundesrechtlich zuläßigen Entmündungsgrund
nicht feststellt. Weder der bloße Antrag der Verwandten, noch
ein höheres Alter ist ein nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
die persönliche Handlungsfähigkeit zuläßiger Entmündungsgrund.
Auf einen andern Grund aber wurde hier die Entmündigung
nicht gestützt, insbesondere ist nicht festgestellt, daß der Rekurrent
zufolge seines hohen Alters an solchen körperlichen oder geistigen
Gebrechen leide, welche ihn zur eigenen Vermögensverwaltung
unfähig machen, und ebensowenig werden Thatsachen angeführt,
auf welche gestützt die Behörde zu der Annahme gekommen wäre,
O. Steffen setze sich durch die Art und Weise seiner Vermögens
verwaltung der Gefahr eines künftigen Nothstandes aus.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und daher die vom
Gemeinderath Escholzmatt über den Rekurrenten verhängte Beistand
schaft aufgehoben.