- Urtheil vom 19. Juli 1892 in Sachen
Jura Simplonbahn.
A. Am 14, Juni 1891 wollte die in Basel auf Besuch
weilende Frau Elise Reith Billian, Ehefrau des mit seiner Familie
damals in Mannheim wohnenden Modellmachers Friedrich Reith,
einen Ausflug nach Arlesheim machen. Sie löste am Schalter
der Jura Simplonbahngesellschaft in Basel ein Retourbillet Basel
Dornach und bestieg den Zug, der durch Einsturz der Mönchen
teinerbrücke verunglückte. Bei diesem Unfalle wurde sie schwer
verletzt. Mit Klage vom 29. Januar 1892 belangte ihr Ehemann,
der seither seinen Wohnsitz nach Herderhütten Kappel bei Freiburg
i. B. (Baden) verlegt hat, unter eingehender Begründung die
fura Simplonbahn gestützt auf Art. 5 und 7 des Eisenbahnhaft
pflichtgesetzes auf Entschädigung. Zur Begründung der Kompetenz
des baslerischen Gerichtes berief er sich auf 3 der Konzession
des Kantons Baselstadt an die Jurabahngesellschaft, die Rechts
vorgängerin der Beklagten, vom 31. Dezember 1872. Dieser Para
graph lautet: Die Gesellschaft kann für Verbindlichkeiten, welche
im Kanton Baselstadt eingegangen werden, oder in demselben zu
erfüllen sind, in Basel belangt werden, und nimmt zu diesem
Behufe daselbst Domizil. Für dingliche Klagen gilt der Gerichts
stand der belegenen Sache. Dieser Konzession ist durch Bundes
feschluß vom 13. Januar 1873 die Genehmigung ertheilt worden.
Art. 4 dieses Beschlusses enthält die Bestimmung: Es sollen
alle Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Bau und
Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden
und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen
Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen. Der Kläger
behauptete, die Klageforderung sei eine Folge des Vertrages,
welcher von seiner Ehefrau am 14. Juni 1891 durch Lösung
des Billets mit der Beklagten abgeschlossen worden sei. Die Be
klagte bestritt die Kompetenz der baslerischen Gerichte, indem sie
geltend machte: Maßgebend sei die Bestimmung des Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom
- Dezember 1872, welche laute: Der Sitz der Gesellschaft
wird jeweilen in der Konzession bestimmt. Die Gesellschaften
haben aber in jedem durch ihre Unternehmung berührten Kantone
ein Domizil zu verzeigen, an welchem sie von den betreffenden
Kantonseinwohnern belangt werden können. Laut Art. 6 Lemma 3
desselben Gesetzes seien die Bestimmungen desselben, soweit die
staatshoheitlichen Rechte von den Kantonen an den Bund über
gehen, auch für die bisher von den Kantonen ertheilten Kon
zessionen maßgebend. Für die durchaus staatsrechtliche Frage der
Gerichtszuständigkeit bilde daher lediglich das Eisenbahngesetz Norm
und nicht die davon abweichende kantonale Konzession. Die in 3
der baselstädtischen Konzession erwähnte Domizilserwählung sei nicht
eine gegenüber einem Dritten eingegangene vertragliche Verpflich
tung, in bestimmten Fällen in Basel Recht zu nehmen (prorogatio
fori) sondern eine durch den hoheitlichen Akt der Konzession der
Beklagten auferlegte Bestimmung im lediglich öffentlichen Interesse.
Eventuell, falls die kantonale Konzession als maßgebend erachtet
werden sollte, sei die eingeklagte Forderung weder eine Folge des durch
die Lösung der Fahrkarte zwischen den Parteien abgeschlossenen Ver
trags, noch sei sie im Kanton Baselstadt zu erfüllen. Der alleinige
Grund der Klageforderung sei vielmehr die Verletzung, die im Kanton
Vaselland eingetreten sei. Das Civilgericht des Kantons Baselstadt
erklärte sich durch Entscheidung vom 5. April 1892 für inkompe
tent. Es führte aus: Sofern lediglich Art. 8 des Bundesgesetzes
über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen maßgebend sei, unter
liege keinem Zweifel, daß dem baslerischen Gerichte die Kompetenz
fehle. Denn es sei unbestritten, daß der Kläger sowohl zur Zeit
des Unfalles, als zur Zeit der Einreichung der Klage seinen
Wohnsitz nicht im Kanton Baselstadt, sondern im Auslande hatte
und der Sitz der beklagten Gesellschaft sei nicht in Basel. In
Bezug auf die Bedeutung des Art. 8 des Eisenbahngesetzes und
sein Verhältniß zur kantonalen Konzession müsse nun den Aus
führungen der Beklagten beigetreten werden. Der citirte Art. 8
setze eine Ausnahme fest, von dem allgemeinen Gerichtsstand des
Wohnsitzes, wie er in Art. 59 B. V. normirt sei und der auch
den Eisenbahnen gewährleistet sei. Diese Ausnahme könne durch
einen Akt der kantonalen Gesetzgebung nicht weiter ausgedehnt
werden. Daß die kantonale Konzession vor Inkrafttreten des
Bundesgesetzes ertheilt wurde, könne hieran nichts ändern. Denn
der durch die Konzession der Beklagten auferlegte Gerichtsstand
könne nicht als ein dem Kanton vertraglich erworbenes Rech
privatrechtlicher Natur angesehen werden, das nach Art. 41 des
Eisenbahngesetzes unverändert in Kraft bleibe, sondern sei eine
Bestimmung des öffentlichen Rechtes, für die nach Art. 6 des
Eisenbahngesetzes die Bestimmungen des letztern auch für die bisher
von den Kantonen ertheilten Konzessionen maßgebend seien. Auf
Rekurs des Klägers erkannte das Appellationsgericht des Kantons
Baselstadt durch Erkenntniß vom 16. Mai 1892 abändernd dahin:
Die hiesigen Gerichte werden in dieser Sache kompetent erklärt
und die Parteien werden zur einläßlichen Verhandlung an die
e Instanz zurückgewiesen. Die Beklagte trägt sämmtliche Kosten
beider Instanzen mit einer Urtheilsgebühr von 50 Fr. In der
Begründung dieses Urtheils wird ausgeführt: Da ein Bundes
gesetz nichts von der Bundesverfassung Abweichendes aufstellen
könne, so sei schon damit gegeben, daß Art. 8 des Eisenbahn
gesetzes nicht einen gesetzgeberischen Inhalt betreffend Schaffung
eines dem Art. 59 B. V. widersprechenden Gerichtsstandes haben
könne das heißt keinen kraft Gesetzgebungsrecht (staatlichen
Hoheitsrechtes) aufgestellten Rechtssatz ausspreche, wodurch für
die Eisenbahnen ein spezieller Gerichtsstand gesetzlich begründet
würde, oder, was juristisch gleichbedeutend wäre, einen gesetzlichen
Zwang zur Domizilerwählung. In dieser Beziehung sei der Bund
durch die Bundesverfassung ebenso sehr gebunden als die Kantone,
und daher könne auch der Art. 8 des Bundesgesetzes keinen anders
gearteten Inhalt als die entsprechende Bestimmung der frühern
kantonalen Konzessionen haben. Bei diesen letztern werde Niemand
daran zweifeln, daß sie nicht kraft Gesetzgebungsrechtes einen von
Art. 59 B. V. abweichenden Gerichtsstand für die Eisenbahnen
geschaffen, sondern kraft Vereinbarung über die Bedingungen,
unter denen die Konzession ertheilt werden solle, die Eisenbahnen
zur Domizilserwählung verpflichtet haben. Diese Domizilserwäh
lung sei eine der vertraglichen Gegenleistungen gewesen, welche die
Eisenbahnen für Erlangung des Privilegs (der Konzession) haben
übernehmen müssen. Denn sei auch die Konzession als Privileg
ertheilung ein staatshoheitlicher Akt, so seien doch die Bedingungen,
unter denen sie angeboten und angenommen werde, vertragsmäßiger
Natur. Im völlig gleichen Sinne verlange auch Art. 8 des
Bundesgesetzes nur, daß die Eisenbahnen Domizil verzeigen sollen,
d. h. er schreibe ein für allemal vor, daß solche Domizilserwäh
lung als unerläßliche Bedingung für Ertheilung einer Konzession
gefordert werden solle. Daraus folge, daß es sich hiebei um kein
staatshoheitliches Recht handle, so wenig in den alten Konzes
sionen als in denen des Bundes. Art. 8 des Bundesgesetzes
nur eine Weisung an die Bundesgewalt, keine Konzessionen
ertheilen, ohne daß die betreffende Eisenbahn diese Verpflichtung
auf sich nehme, und indem die Bundesbehörden gegebenen Falls
der Eisenbahn diese Pflicht überbinden, vollziehen sie keinen Akt
der Staatshoheit, sondern lassen sich das als eine der Gegenlei
stungen gegen die Konzessionsertheilung versprechen, gerade so, wie
eine Privatperson sich von einer andern eine Domizilserwählung
ausbedinge. Darum sei auch die Berufung der Beklagten auf
Art. 6 des Bundesgesetzes unzutreffend; im Gegentheil spreche
dieser Art. 6 nun direkt gegen sie, nachdem feststehe, daß überhaupt
kein staatshoheitliches Recht einer Gerichtsstandsnormirung von
den Kantonen an den Bund habe übergehen können, weil vorher
von den Kantonen kein solches geübt war. Und übrigens wäre
ein solches, auch wenn es in 3 der baselstädtischen Konzession
ausgeübt worden wäre, durch Art. 6 erst nicht auf den Bund
XVIII 1892
übertragen worden. Denn dieser Art. 6 lasse das Gesetz auf schon
ertheilte Konzessionen nur rückwirken, soweit durch dieses Gesetz
die Eisenbahnhoheit auf den Bund übergehe, also nur in den
Fragen, welche den Bau und den Betrieb der Eisenbahnen be
treffen, nicht aber in Fragen, welche sonst staatshoheitlicher Natur
seien, dem Bunde aber durch dieses Gesetz nicht anheimfallen, wie
das in der Diskussion über dieses Gesetz in der Bundesver
sammlung allgemein anerkannt und namentlich vom Berichterstatter
der nationalräthlichen Kommission ausdrücklich hervorgehoben
worden sei, indem dieser erklärt habe, der Bund trete an die Stelle
der Kantone natürlich mit Ausnahme der Polizei , Justiz und
Steuersachen. Diese gehören eben der den Kantonen verbleibenden
Polizei , Justiz und Finanzhoheit an und darunter müßte auch
die staatsrechtliche Frage der Gerichtszuständigkeit fallen, wenn
eine solche überhaupt vorläge. Danach bestehe kein Grund, den
3 der Konzession von Baselstadt an die Jurabahnen als durch
den Art. 8 des Bundesgesetzes aufgehoben zu erklären. Der Bund
habe auch kein Interesse daran, den Kantonen bezüglich der
Domizilserwählung der Eisenbahnen eine Aendernung des früher
Vereinbarten aufzulegen, weder so, daß er ihnen ein Mehreres
gewähre, noch so, daß er ihnen etwas abschneide, was sie
seiner Zeit von den Eisenbahnen verlangt und erhalten haben.
Daher sei auch die Konzession von Baselstadt an die Jurabahn
mit ihrem 3 vom Bundesrathe zu einer Zeit genehmigt worden,
da das Bundesgesetz schon erlassen war. In Kraft getreten sei
das Bundesgesetz erst später mit 1. April 1873; aber es sei doch
schwer zu glauben, daß der Bundesrath diesen 3 ohne Ein
wendung hätte passiren lassen, wenn er der Meinung gewesen
wäre, daß er wenige Wochen später durch das Bundesgesetz außer
Kraft gesetzt werde, vielmehr weise die Genehmigung daraufhin,
daß die Meinung bestanden habe, gemäß Art. 41 des Bundes
gesetzes bleibe der 3 der Konzession unverändert in Kraft. Sei
also 3 der baselstädtischen Konzession maßgebend, so sei die
Kompetenz der baslerischen Gerichte begründet, denn, wie des
Nähern ausgeführt wird, die angestellte Klage sei Kontraktsklage
aus Transportvertrag und dieser sei im Kanton Baselstadt abge
schlossen worden.
B. Gegen diese Entscheidung ergriff die Jura Simplonbahn
gesellschaft mit Eingabe vom 11. Juni 1892 den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage: Es sei der
Entscheid des Appellationsgerichtes Baselstadt aufzuheben und das
Dispositiv des Civilgerichtes Basel vom 5. April 1892 in ange
führter Sache dadurch als in Rechtskraft getreten zu erklären.
Sie macht in ihrer Rekursschrift die aus der Motivirung der
kantonalen Gerichte (siehe Fakt. A oben) ersichtlichen Gesichtspunkte
geltend, indem sie gegenüber den Ausführungen des Appellations
gerichtes namentlich betont: Art. 8 des Bundesgesetzes vom
23. Dezember 1872 enthalte keine Weisung an den Bundesrath,
sondern ein Gesetz und zwar ein Gesetz, welches die Materie
allgemein und durchgreifend regle und gegen welches weder eine
ältere noch eine neuere Konzession aufkommen könne, sobald sie
abweichende Bestimmungen enthalte. Der Bund habe durch Art. 8
des Eisenbahngesetzes die Gerichtsstandsfrage einheitlich regeln
wollen. Die Bundesbehörden haben denn auch die Vorschrift des
Art. 8 cit. bisher stets als eine zwingende, auch auf älterkonzedirte
Gesellschaften anwendbare Rechtsnorm behandelt, wofür auf die
Botschaften des Bundesrathes betreffend Konzession der Regionalbahn
Val de Travers vom 3. Juni 1881 (Bundesblatt 1881, III, S. 60)
und betreffend Uebertragung der Konzession für die Bahn Rigi
Kaltbad -Rigi Scheidegg (Bundesblatt 1876, IV, S.886) verwiesen
werde. Mit Art. 59 Abs. 1 B. V. stehe ein Gesetz mit dem In
halte des Art. 8 des Eisenbahngesetzes keineswegs im Widerspruch,
da die bundesrechtliche Praxis stets anerkannt habe, daß Gesell
schaften, welche ihre Thätigkeit über mehrere Kantone ausdehnen,
unerachtet des Art. 59 Abs. 1 B. V., gesetzlich verhalten werden
können, neben ihrem Hauptdomizile noch Spezialdomizile zu
wählen. Die vorbehaltlose Genehmigung der baselstädtischen Kon
zession durch die Bundesbehörden zu einer Zeit, wo das Eisen
bahngesetz bereits erlassen gewesen sei, beweise angesichts des
allgemeinen Vorbehaltes des Art. 4 des Genehmigungsbeschlusses
nichts zu Gunsten der Ansicht des Appellationsgerichtes. Die
Konzession sei, wie schon ihre Form ergebe, kein Vertrag, sondern
ein Staatsakt, eine gesetzgeberische Kundgebung des Staates
Baselstadt; auch die Gerichtsstandsklausel der Konzession sei nicht
vertraglicher sondern staatshoheitlicher Natur und daher durch das
Eisenbahngesetz abgeändert. In der vom Appellationsgerichte
angeführten Aeußerung des Berichterstatters der nationalräthlichen
Kommission könne unter den Justizsachen, welche als den Kan
tonen vorbehalten bezeichnet werden, unmöglich die Normirung
des Gerichtsstandes mitverstanden sein. Denn jedenfalls für die
Zukunft regle ja gemäß Art. 8 des Eisenbahngesetzes der Bund
den Gerichtsstand der Eisenbahnen und sei dieß nicht den Kantonen
überlassen. Unrichtig sei auch, wie des nähern ausgeführt wird,
die Ausführung des Appellationsgerichtes, daß die Klage des
Rekursbeklagten eine Kontraktsklage sei, dieselbe mache nicht eine
vertragliche Verpflichtung, sondern eine obligatio ex lege aus
dem Haftpflichtgesetze geltend. Die Rekurrentin wäre daher selbst
nach Art. 3 der Konzession nicht verpflichtet, im vorliegenden
Falle in Basel Recht zu nehmen. Die angefochtene Entscheidung
verletze demnach einerseits den Art. 8 des Eisenbahngesetzes, andrer
seits, da sie die Rekurrentin ohne rechtlichen Grund dem Richter
ihres Wohnortes entziehe, den Art. 59 Abs. 1 B. V.
C. Das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt verweist
auf die Begründung seiner angefochtenen Entscheidung. Der Re
kursbeklagte F. Reith beantragt: Es sei der Rekurs als unbe
gründet abzuweisen. Er macht wesentlich die in der Begründung
des appellationsgerichtlichen Urtheils enthaltenen Erwägungen
geltend, indem er speziell bemerkt: Art. 8 des Eisenbahngesetzes
komme nicht zur Anwendung. Wie sich schon aus dem Wortlaute
dieses Artikels (vrgl. Abs. 1 Der Sitz der Gesellschaft wird jeweilen
in der Konzession bestimmt ) ergebe, schreibe derselbe einfach eine
unerläßliche Bedingung für Ertheilung künftiger Konzessionen vor
oder treffe, was auf's Gleiche hinauskomme, eine gesetzliche Bestim
mung, welche immer als allgemeine Voraussetzung, unter welcher
zukünftige Konzessionen ertheilt werden, zu gelten habe. Er enthalte
nichts, wodurch Art. 3 der baselstätischen Konzession aufgehoben
würde. Eine Aenderung des letztern könnte nach der ganzen An
lage des Eisenbahngesetzes nur durch Art. 6 oder Art. 41 dieses
Gesetzes herbeigeführt worden sein. Daß aber diese Gesetzesbestim
mungen nicht für die Rekurrentin sprechen, sei bereits vom
Appellationsgerichte dargethan worden. Die von der Rekurrentin
angeführten bundesräthlichen Botschaften treffen den vorliegenden
Fall nicht. Art. 8 des Eisenbahngesetzes enthalte nicht die gesetzliche
mirung eines Geschäftsdomizils, sondern schreibe blos eine
Bedingung zukünftiger Konzessionen vor. Wenn übrigens auch
ersteres der Fall wäre, so würde dies doch nicht ausschließen, daß
Art. 3 der bafelstädtischen Konzession neben Art. 8 fortbestehe.
Denn Art. 3 cit. enthalte eine prorogatio fori. Möge die recht
liche Natur der Eisenbahnkonzessionen wie immer bestimmt werden,
so gehen jeder Konzession doch immer Verhandlungen zwischen
Staat und Konzessionär voraus. Bei den Verhandlungen über
die baselstädtische Konzession der Jurabahnen sei u. a. die proro
gatio fori des 3 der Konzession vereinbart worden. Die Jura
bahn habe die Konzession akzeptirt und demgemäß in Basel
Gerichtsstand erwählt. Diese eingegangene Verpflichtung, welcher
wohlerworbene Rechte des Kantons Baselstadt und des in Basel
mit der Bahn verkehrenden Publikums entsprechen, könne nicht
durch Berufung auf Art. 8 des Eisenbahngesetzes nachträglich
illusorisch gemacht werden. Dieß habe auch unmöglich in der
Absicht des Bundesgesetzes liegen können, welches ja gegentheils
die Tendenz verfolge, im Interesse des Verkehrs den Eisenbahnen
eher weitergehende Verpflichtungen gegenüber früher aufzuerlegen.
Ebenso unzutreffend sei, wie des Nähern ausgeführt wird, die
Behauptung der Rekurrentin, daß die Klage des Rekursbeklagten
nicht eine Kontraktsklage und daher auch nach Art. 3 der Kon
zession für dieselbe in Basel ein Gerichtsstand nicht begründet sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend den
Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872 zur
Anwendung kommt, so ist ein Gerichtsstand in Basel unzweifel
haft nicht begründet. Ist dagegen Art. 3 der baselstädtischen Kon
zession maßgebend, so ist die Kompetenz der baslerischen Gerichte
dann begründet, wenn es sich um eine Vertragsklage aus einem
im Kanton Baselstadt abgeschlossenen Vertrage handelt. In erster
Linie ist daher das Verhältniß des Eisenbahngesetzes zu Art. 3
der baselstädtischen Konzession zu untersuchen, d. h. ist zu unter
suchen, ob letzterer durch Art. 8 Abs. 2 des erstern aufgehoben
und ersetzt worden sei. Ist diese Frage zu bejahen, so ist es nicht
erforderlich, die rechtliche Natur der Klage zu prüfen, vielmehr
erscheint alsdann die Beschwerde wegen Verletzung des Art, 8
Abs. 2 des Eisenbahngesetzes und des Art. 59 Abs. 1 B. R
ohne Weiteres als begründet.
2. Das Rechtsverhältnß zwischen Staat und Eisenbahngesell
schaften war unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über Bau
und Betrieb der Eisenbahnen vom 28. Juli 1852 vorbehältlick
der Bestimmungen dieses Gesetzes, wesentlich nicht durch Gesetz,
sondern durch die Konzessionen geordnet. In den Kantonen, welche
damals in der Hauptsache die Träger der Eisenbahnhoheit waren,
bestanden umfassende Eisenbahngesetze (soviel wenigstens dem
Bundesgericht bekannt) nirgends; die Kantone begnügten
vielmehr damit, die Rechtsstellung der Konzessionäre jeweilen für
das einzelne Unternehmen, durch die Konzession, zu ordnen.
Durch das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 nun wurde
dieser Rechtszustand geändert; die Ertheilung und der Inhalt der
Konzessionen wurden von Bundeswegen gesetzlich geregelt. Die
Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere auch Art. 8 Abs. 2
gelten daher von Gesetzeswegen, also auch dann, wenn sie in
die einzelne Konzession nicht aufgenommen sind. Freilich enthalten
sie, insbesondere die Vorschriften des II. Titels des Gesetzes
Konzessionsbedingungen, allein sie stellen die Konzessionsbeding
ungen gesetzlich allgemein, mit unmittelbarer Verbindungskraft für
die Konzessionäre, fest, und schreiben nicht nur vor, daß die Bundes
behörden Bestimmungen des betreffenden Inhalts jeweilen bei der
Konzessionsertheilung sich ausbedingen sollen. Demgemäß sind
denn auch die gesetzlichen Vorschriften über den Konzessionsinhalt
in die seit Inkrafttreten des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember
872 ertheilten Konzessionen durchaus nicht etwa vollinhaltlich
aufgenommen worden; insbesondere ist die Vorschrift des Art. 8
Abs. 2 des Eisenbahngesetzes weder in die sogenannte Normal
konzession aufgenommen, noch enthalten die einzelnen seit 1872
ertheilten Konzessionen ihrer großen Mehrzahl nach irgendwelche
Bestimmung über die von den Eisenbahnen zu verzeigenden kants
nalen Spezialdomizile; nur vereinzelt sind in den seit 1872 vom
Bunde ertheilten Konzessionen Bestimmungen hierüber enthalten
(s. Hürlimann, Die Eisenbahngesetzgebung des Bundes, S.44
und die Eisenbahnaktensammlung, N. F. passim). Die Ansicht
des Appellationsgerichtes, daß Art. 8 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes
nur eine Weisung an die Bundesbehörden enthalte, bei Ertheilung
zukünftiger Konzessionen die Verzeigung eines Domizils in jedem
durch die Unternehmung berührten Kantone sich auszubedingen,
ist daher weder mit Natur und Zweck des Gesetzes, welches eine
allgemeine gesetzliche Ordnung der Rechtsstellung der Eisenbahn
konzessionäre anstrebt, noch mit der seitherigen Anwendung des
selben durch die Bundesbehörden vereinbar. Richtig ist allerdings,
daß Art. 59 Abs. 1 B. V. auch für den Bundesgesetzgeber ver
bindlich ist. Allein die Gewährleistung des Art. 59 Abs. 1 B. V.
ist verzichtbar und ein Gesetz des in Art. 8 Abs. 2 des Eisen
bahngesetzes festgestellten Inhalts verletzt daher den Art. 59 Abs. 1
B. V. nicht. Denn Annahme und Ausübung einer Eisenbahn
konzession, woran die Unterwerfung unter den Gerichtsstand des
Art. 8 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes sich knüpft, steht ja im freien
Willen des Konzessionärs. Gesetze, wodurch Inhaber von Unter
nehmungen mit ständigem Gewerbebetrieb in verschiedenen Kan
tonen verhalten wurden, als Korrelat der Gewerbebewilligung,
ein Rechtsdomizil in den betreffenden Kantonen zu verzeigen, sind
denn auch stets als mit Art. 59 Abs. 1 B. V. vereinbar erachtet
worden (vrgl. z. B. auch Art. 2 Ziff. 4 des Bundesgesetzes be
treffend die Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete
des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885). Wenn der Rekurs
beklagte auf Art. 8 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes hinweist, wonach
der Sitz der Gesellschaft jeweilen in der Konzession bestimmt wird,
so beweist diese Bestimmung nichts dafür, daß Art. 8 Abs. 2
blos eine Weisung an die Bundesbehörden darüber enthalte, was
in künftige Konzessionsurkunden aufgenommen werden solle.
Das Gesetz hat der Natur der Sache entsprechend darauf verzichtet,
den Eisenbahngesellschaften vorzuschreiben, wo sie ihren Sitz wählen
sollen; es fordert nur, daß die Bestimmung des Sitzes, welche
naturgemäß für jede Gesellschaft besonders erfolgen muß, in der
Konzession geschehe (und somit der Genehmigung der Bundesbe
hörden unterstellt werde). Dagegen enthält Art. 8 Abs. 2 eine
vom Gesetze selbst aufgestellte allgemeine Gerichtsstandsregel, nicht
eine Vorschrift, daß über die von den Eisenbahngesellschaften zu
verzeigenden Spezialdomizile jeweilen in der Konzession Bestim
mung zu treffen sei.
3. Enthält somit Art. 8 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes eine
gesetzliche Gerichtsstandsnorm, fo muß sich fragen, wie diese Norm
sich zu den Gerichtsstandsklauseln verhalte, wie die ältern Kon
zessionen sie aufstellen. Wenn nun letztere Klauseln nicht in
Konzessionen sondern in kantonalen Eisenbahngesetzen enthalten
wären, so dürfte wohl von Niemanden bezweifelt werden, daß sie
durch das Bundesgesetz aufgehoben und ersetzt wurden, gerade so
wie die gegenwärtige bundesgesetzliche Gerichtsstandsnorm bei einer
Abänderung des Gesetzes vom 23. Dezember 1872 durch das
neue Gesetz ersetzt würde. Die derogatorische Kraft des Bundes
gesetzes wird aber dadurch nicht beschränkt, daß vor seinem In
krafttreten die Rechtsstellung der Eisenbahnkonzessionäre in den
Kantonen nicht allgemein durch Gesetz, sondern durch Einzelver
fügungen der Staatsgewalt, durch Konzession, bestimmt war. Der
bundesräthliche Entwurf zum Eisenbahngesetze hatte eine Ueber
gangsbestimmung über das Verhältniß der Vorschriften des neuen
Gesetzes zu dem Inhalte der ältern Konzessionen nicht enthalten.
Auf Beschluß des Nationalrathes wurde alsdann als solche die
Regel des Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes beigefügt, daß soweit durch
gegenwärtiges Gesetz die staatshoheitlichen Rechte von den Kan
tonen an den Bund übergehen, die Bestimmungen desselben auch
für die bisher von den Kantonen ertheilten Konzessionen maß
gebend seien. Nun enthält Art. 8 Abs. 2 des Eifenbahngesetzes,
wie gezeigt, eine staatshoheitliche Normirung des Gerichtsstandes.
Ein Ausfluß des gleichen staatshoheitlichen Rechtes waren auch
die Gerichtsstandsklauseln der Konzessionen, speziell der Art. 3
der baselstädtischen Jurabahnkonzession. Denn die Feststellung der
Konzessionsbedingungen, möge nun der typische, nothwendige
Konzessionsinhalt ein für allemal durch Gesetz bestimmt oder
möge die Rechtsstellung der Konzessionäre jeweilen ausschließlich
durch Einzelverfügung geregelt werden, ist immer ein staatshoheit
licher Akt; sie ist ein Ausfluß der Eisenbahnhoheit, kraft welcher
der Staat zu bestimmen hat, unter welchen Bedingungen im
Staatsgebiete Eisenbahnen gebaut und betrieben werden dürfen.
Mögen immerhin der Konzessionsertheilung Unterhandlungen
zwischen Staat und Konzessionär vorangehen, so ist doch die
Feststellung der Konzessionsbedingungen ein staatshoheitlicher Akt,
welcher nur vom Staate als solchem, als Träger der Eisenbahn
hoheit, ausgehen kann. Die Konzession ist kein Vertrag, der
Konzessionsinhalt nicht Vertragsinhalt, sondern staatshoheitliche
Vorschrift. Einen Rechtssatz freilich enthält Art. 3 der baselstädti
schen Konzession nicht, schon deßhalb nicht, weil die Konzession
nicht von der gesetzgebenden Behörde ausgeht, wohl aber ist diese
Bestimmung, wie gesagt, eine Vorschrift staatshoheitlicher Natur,
welche von der mit der Verwaltung der Eisenbahnhoheit betrauten
Staatsbehörde erlassen worden ist. Ein Privatrecht des Kantons
Baselstadt oder Dritter statuirt Art. 3 nicht, er enthält nicht
einen zu Gunsten des Staates oder bestimmter Privaten abge
schlossenen Prorogationsvertrag, sondern legt vielmehr einfach, im
Interesse eines unbestimmten Personenkreises, dem Konzessionär
der Eisenbahn eine Verpflichtung auf, welche aufzuerlegen der
taat kraft seines Hoheitsrechtes befugt war. Demnach handelt
es sich denn hier in der That um einen Gegenstand staatshoheit
licher Natur, in betreff dessen das staatliche Hoheitsrecht durch
das Eisenbahngesetz von den Kantonen auf den Bund übertragen
worden ist. Wenn die appellationsgerichtliche Entscheidung letzteres
bezweifelt, weil die Justizhoheit den Kantonen verblieben sei, so
ist darauf zu erwidern, daß die Bestimmung des Art. 8 Abs. 2
des Eisenbahngesetzes deutlich beweist, daß die Regelung des Ge
richtsstandes der Eisenbahngesellschaften hinfort als Bundessache
sollte erklärt werden. Als wesentlicher Gegenstand der Eisen
bahnhoheit, welcher bei bundesgesetzlicher Regelung der Rechts
stellung der Konzessionäre nothwendig eine einheitliche Normirung
erfahren mußte, erscheint diese Materie freilich nicht. Vielmehr
hätte der Bund von einer einheitlichen bundesgesetzlichen Regelung
absehen und es den Kantonen überlassen können, jeweilen bei
ertheilung der Konzessionen die Aufstellung der nöthigen Vor
schriften zu veranlassen. Allein dies hat nun eben das Bundes
gesetz nicht gethan; es hat in Art. 8 Abs. 2 vielmehr die
Materie gesetzlich normirt und dadurch der Anschauung unverkenn
baren Ausdruck gegeben, daß es sich um einen Gegenstand handle,
welcher in den Bereich der auf den Bund übergehenden Eisen
bahnhoheit falle. Es erscheint dieß denn auch, da eine einheitliche
Ordnung der Gerichtsstandsverhältnisse der Eisenbahnen gewiß
wünschbar war, als begreiflich. Demnach ist denn die Bestimmung
des Art. 3 der baselstädtischen Konzession gemäß Art. 6 Abs. 3
des Eisenbahngesetzes durch Art. 8 Abs. 2 dieses Gesetzes aufge
hoben worden. Wenn dem gegenüber noch auf die vorbehaltslose
Genehmigung der Konzession durch die Bundesbehörden (zu
einer Zeit, wo das Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872
bereits erlassen, wenn auch noch nicht in Kraft getreten war) ist
hingewiesen worden, so kann diesem Umstande irgendwelche Be
deutung nicht beigemessen werden. Art. 42 des Eisenbahngesetzes
bestimmt, daß Konzessionen, welche bei Erlassung dieses Gesetzes
von den Kantonen ertheilt, aber vom Bunde noch nicht genehmigt
seien, in Bezug auf die Bundesgenehmigung den Bestimmungen
des bisherigen Gesetzes unterliegen, sofern die Ratifikation bis
zum 15. Juni 1873 nachgesucht werde. Vom Standpunkte des
Eisenbahngesetzes vom 28. Juli 1852 aus nun lag ein Grund
zu Beanstandung des Art. 3 der Konzession nicht vor. Die Verein
barkeit dieser Konzessionsbestimmung mit dem noch nicht in Kraft
getretenen Gesetze vom 23. Dezember 1872 hatten die Bundes
behörden nicht zu prüfen; sie konnten (und wußten wohl) dieß,
wie überhaupt die Prüfung der Einwirkung des neuen Gesetzes
auf die Bestimmungen der ältern Konzessionen der Zukunft über
lassen. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. De
zember 1872 nun aber sind die Bundesbehörden wiederholt (siehe
neben den von der Rekurrentin angeführten Botschaften des
Bundesrathes auch die bundesgerichtlichen Entscheidungen in
Sachen Saglio V, S. 172 und in Sachen Hugoniot XII, S. 49)
ohne Weiteres davon ausgegangen, daß Art. 8 Abs. 2 des Eisen
bahngesetzes auch auf älterkonzedirte Eisenbahngesellschaften An
wendung finde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin
der Rekurrentin ihr Rekursbegehren zugesprochen.