- Urtheil vom 26. Februar 1892 in Sachen
Madörin gegen Basellandschaft.
A. Am 30. Dezember 1890, gegen Mittag, ließ der Staat
Basellandschaft im Bachbette der Birs bei Birsfelden Nagelfluh
felsen, welche aus dem Bachbette vorstanden, sprengen, um Steine
zum Hinterpflastern der Querschwellen im Birsbette zu gewinnen.
Bei Ausführung dieser Arbeit befand sich der Wuhrmeister Jourdan
in Muttenz in der Nähe; dieselbe wurde von dessen Sohn Albert
geleitet und in Verbindung mit zwei Arbeitern, Jauslin und
Laubscher, ausgeführt. Nachdem ein erster Sprengschuß blos Risse
hervorgebracht hatte, wurde durch einen zweiten Schuß der Felsen
gesprengt. Dabei flogen einige Stücke über die in der Nähe be
findlichen Häuser des Dorfes Birsfelden hinweg; eines derselben
traf die 32jährige Ehefrau des Holzhackers Madörin, welche auf
dem Heimwege aus der Fabrik, in welcher sie arbeitete, in einer
Entfernung von circa 150 Meter auf der Straße beim Oekono
miegebäude des Gasthauses zum Bären vorbeiging, so unglück
lich an den Kopf, daß sie nach kurzer Zeit starb. Durch ein
anderes Sprengstück wurde eine Katharina Stark, die vor einem
Hause sich befand, am rechten Beine verletzt. Bei der Spreng
arbeit waren keine besondern Vorsichtsmaßregeln, wie Auflegen
von Holz oder Ausstellen von Wachen, getroffen worden. Der
Staat Basellandschaft (welcher die Katharina Stark mit 300 Fr.
entschädigte) anerbot dem im Jahre 1851 geborenen Ehemann
Madörin im Wege der Güte eine Entschädigung von 2000 Fr.;
Madörin wies indessen dieses Anerbieten zurück und betrat den
Rechtsweg.
B. Mit Klageschrift vom 9. Mai 1891 stellt er beim Bundes
gerichte den Antrag: Beklagter (der Staat Baselland) soll zur
Bezahlung von 10,048 Fr. sammt Zins zu 5 % seit 30. De
zember 1890 verfällt werden, indem er wesentlich geltend macht:
Für die fragliche Sprengarbeit habe ein plausibler Grund nicht
vorgelegen. Bei deren Ausführung sei weder der Wuhrmeister noch
der Wasserbauinspektor, denen die Leitung solcher Wasserbauarbeiten
obliege, anwesend gewesen und es habe dabei an der allergewöhn
lichsten Sorgfalt gefehlt. Es sei überhaupt grob fahrlässig gewesen,
daß auf so geringe Entfernung von menschlichen Wohnungen und
einer, zumal um die Mittagszeit, sehr belebten öffentlichen Straße
Sprengarbeiten vorgenommen worden seien. Sodann seien offen
bar zu starke Schüsse geladen worden und liege eine grobe Fahr
lässigkeit jedenfalls darin, daß alle, auch die primitivsten Sicher
heitsmaßregeln verabsäumt worden seien; nämlich das Zudecken
des Schußlagers mit einer Faschine u. dgl., um die Steine zu
sammenzuhalten und ihre Fluggeschwindigkeit zu schwächen. Die
einzige Erklärung des Unfalles liege überhaupt darin, daß die
drei beim Sprengen beschäftigten Arbeiter ihrer Aufgabe völlig
unkundig gewesen seien und es an sachverständiger Aufsicht und
Leitung gefehlt habe. Der Staat Basellandschaft hafte für seine
Angestellten, da er nach dem Bemerkten nicht nur den ihm nach
Art. 62 O. R. obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht habe,
sondern gegentheils erwiesen sei, daß es an jeder Sorgfalt gefehlt
habe. Der Beklagte sei daher für den vollen Schaden nach Art.
51 und 54 O. R. verantwortlich. Der Kläger sei nun als Holz
hacker auf einen bescheidenen Verdienst angewiesen und sei je nach
den Witterungsverhältnissen oft 14 Tage bis 3 Wochen ohne
Verdienst. Die Ehefrau, mit der er seit 1882 verheirathet ge
wesen, habe als Fabrikarbeiterin einen Durchschnittsverdienst von
13 Fr. 60 Ets. per Woche gleich 707 Fr. 20 Cts. per Jahr
gehabt. Außerdem habe sie ihm die Haushaltung und Wäsche be
sorgt, die Kleider geflickt, das Essen bereitet u. s. w. Auf diese
Weise, unter Mitwirkung seiner Frau, wäre es ihm mit der Zeit
möglich gewesen, Ersparnisse zu machen, wie sie denn schon bis
jetzt sich einen ordentlichen Hausrath haben anschaffen und etwas
Weniges bei Seite legen können. Den materiellen Vortheil, welcher
dem Kläger durch die Thätigkeit seiner Frau erwachsen sei, könne
man wenigstens auf 500 Fr. per Jahr veranschlagen; dem ent
spreche ein Rentenkapital von circa 8700 Fr. Ganz abgesehen
hievon aber glaube der Kläger hauptsächlich deßhalb eine Ent
schädigung von 10,000 Fr. beanspruchen zu können, weil er an
seiner Frau eine treue, liebende Gattin verloren habe, mit welcher
er stets im besten Frieden gelebt und welche in aufopferungsvoller
Weise für ihren Mann besorgt gewesen sei und das Hauswesen
in musterhafter Ordnung gehalten habe. Zu der Entschädigung
von 10,000 Fr. kommen noch 48 Fr. für Beerdigungskosten.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage macht der Re
gierungsrath des Kantons Basellandschaft geltend: Obschon der
Kausalzusammenhang zwischen den durch einen Staatsbeamten an
geordneten Sprengungen und dem Tode der Frau des Klägers
vorhanden sei, anerkenne der Staat doch keine Entschädigungs
pflicht. In erster Linie fehle ihm die Passivlegitimation. Nach der
basellandschaftlichen Verfassung und dem kantonalen Verantwort
lichkeitsgesetze sei jeder Beamte für seine Amtsführung persönlich
haftbar. Art. 62 beziehungsweise 64 O. R. finde im vorliegenden
Falle keine Anwendung, da der dem Staate obliegende Unterhalt
der Bäche nicht als Gewerbebetrieb könne aufgefaßt werden.
Wenn daher eine Schadensersatzklage überhaupt statthaft wäre,
so wäre sie nicht gegen den Staat, sondern gegen diejenige Person
zu richten, welche die Schädigung verursacht habe. Es liege aber
überhaupt eine unerlaubte Handlung im Sinne der Art. 50 u. ff.
O. R. nicht vor, sondern es handle sich um einen unglücklichen
Zufall, welcher nicht habe vorausgesehen werden können. Nach
den örtlichen Verhältnissen und bei den gebrauchten schwachen
Sprengladungen habe nicht angenommen werden können, daß
Personen, welche sich auf der Straße befinden, irgendwie gefährdet
werden. Eventuell, wenn Fahrlässigkeit angenommen werden sollte,
so könnte dieselbe offenbar nicht als eine grobe im Sinne von
Art. 54 O. R. bezeichnet werden. Der Beklagte wäre daher gemäß
Art. 52 O. R. nur mit den Arzt und Beerdigungskosten zu
belasten. Eine Entschädigung für den Verlust seiner Frau könne
Kläger nicht beanspruchen, da er im besten Mannesalter stehe und
er keineswegs auf den Verdienst seiner Frau angewiesen gewesen sei.
Kinder seien keine vorhanden. Ganz eventuell werde die geforderte
Entschädigung als eine übertriebene bezeichnet und unter allen
Umständen verlangt, daß dieselbe ganz bedeutend reduzirt werde.
Es werde darauf hingewiesen, daß der Kläger selbst den Verdienst
seiner Frau vor Statthalteramt Arlesheim auf 20 bis 25 Fr.
für 10 Tage angegeben habe, während die Klage von 13 Fr. 60 Cts.
per Woche spreche. Es werde bestritten, daß der Kläger auf einen
sehr bescheidenen Verdienst angewiesen und oft wochenlang ohne
Verdienst gewesen sei; eventuell wenn der Kläger als Holzhacker
zeitweilig keine Beschäftigung hatte, wäre es ihm ein Leichtes ge
wesen, in Basel andere Arbeit zu finden, sofern er überhaupt
arbeiten wolle.
D. In Replik und Duplik halten beide Parteien an ihren
usführungen fest, ohne wesentlich neues vorzubringen.
E. Aus dem vom Instruktionsrichter erhobenen Zeugen und
Sachverständigenbeweise ist hervorzuheben: Die Zeugen Verwalter
Bertschinger und Landjäger Wirz in Birsfelden bezeugen, daß
die Holzhacker in Birsfelden im Winter zeitweise wochenlang keinen
Verdienst haben; Landjäger Wirz auch, daß zeitweise Taglöhner
keine Arbeit finden. Die darüber einvernommenen Zeugen schildern
die getödtete Frau Madörin als eine brave, fleißige und sparsame
Frau; Verwalter Bertschinger meint, dieselbe habe aus ihrem klei
nen Verdienste regelmäßig für Bezahlung des Hauszinses gesorgt,
auch im Winter 1886/1887, als die Holzhacker in Birsfelden
keinen Verdienst hatten, habe sie ihren Miethzins bezahlt. Die
Sachverständigen sprechen sich dahin aus: Aus den Zeugenaus
sagen gehe hervor, daß die beim Sprengen beschäftigten Leute,
außer Jourdan, Sohn, in dergleichen Arbeiten keine Erfahrung
hatten. Gegen Art und Weise der Bohrung und Ladung sei nichts
einzuwenden, dagegen sei in Anbetracht der Beschaffenheit des
Gesteins (Nagelfluh) und der Nähe der menschlichen Wohnungen
und Verkehrswege die Anordnung von Vorsichtsmaßregeln (Auf
legen von Holz 2c., Aufstellen von Wachen) unbedingt geboten
gewesen. Die Distanz zwischen der Sprengstelle und dem Ver
letzungsorte sei durchaus nicht eine so große, daß man hätte an
nehmen können, die Steine werden nicht bis zur Straße geschleu
dert werden.
F. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter des
Klägers Zuspruch seines im Schriftenwechsel gestellten Rechts
begehrens unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Der Vertreter des Beklagten erklärt, nach dem Expertengut
achten halte letzterer an der grundsätzlichen Bestreitung der Klage
nicht mehr fest, sondern erkenne prinzipiell die Schadenersatzpflicht
an, beantrage dagegen, die Klageforderung sei bedeutend zu re
duziren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nachdem der Beklagte heute im Prinzipe die Entschädigungs
pflicht anerkannt hat, ist nicht mehr zu untersuchen, ob derselbe
auch abgesehen von dieser Anerkennung für Verschulden der mit
Anordnung und Leitung der Sprengarbeiten betrauten staatlichen
Angestellten gemäß Art. 62 O. R. verantwortlich wäre. Es ist
vielmehr ohne Weiters davon auszugehen, daß er diese obliga
tionenrechtliche Haftpflicht anerkannt hat und es sich daher nur
noch um Feststellung des Quantitativs der Entschädigung han
deln kann.
- Nach Art. 52 O. R. ist der Beklagte vorab zu Vergütung
der Beerdigungs und Arztkosten mit 48 Fr. zu verpflichten.
Zweifelhafter erscheint, ob durch den Tod seiner Ehefrau der Kläger
einen Versorger verloren habe und daher für einen hiedurch ihm
entstandenen Schaden Ersatz, gemäß Art. 52 cit., verlangen könne.
Wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen
Liechti gegen Burgergemeinde Aarberg (Amtliche Sammlung XVI,
S. 816, Erw. 5; vergl. auch Entscheidung in Sachen Mühle
mann gegen Christen, ibid. XVII, S. 642) ausgesprochen hat,
ist als Versorger einer Person nicht nur derjenige zu betrachten,
welcher derselben den gesammten Unterhalt gewährt, sondern auch
derjenige, welcher zu ihrer angemessenen Subsistenz blos beiträgt
oder im ordentlichen Laufe der Dinge in Zukunft beigetragen
hätte, und ist im Fernern gleichgültig, ob der Unterhalt oder
Unterhaltsbeitrag zufolge rechtlicher Verpflichtung oder ohne solche
gewährt wird. Hievon ausgegangen erscheint nach den konkreten
Verhältnissen nicht als ausgeschlossen, daß hier die Ehefrau als
(theilweise) Versorgerin des Ehemannes betrachtet werde. In der
Regel ist zwar nicht die Ehefrau die Versorgerin des Ehemannes,
sondern umgekehrt der Ehemann Versorger der Frau und kann
daher der Ehemann bei Tödtung seiner Frau aus Art. 52 O. R.
eine Entschädigung (außer dem Ersatze der Begräbniß und
Heilungskosten) regelmäßig nicht verlangen. Allein ausnahmsweise
kann ja allerdings die Ehefrau die Versorgerin des Mannes sein,
wenn letzterer z. B. krank und erwerbsunfähig, die Ehefrau da
gegen arbeitsfähig ist. In concreto nun ist zwar der Ehemann
völlig arbeitsfähig und befindet sich noch in rüstigem Alter, hat
auch ohne Zweifel in der Regel seinen Unterhalt selbst erworben
und nicht von der Arbeit der Ehefrau gelebt. Allein es ergibt sich
nun aus den Zeugenaussagen, daß er auf seinem Beruf zeitweise
arbeitslos ist und es ist anzunehmen, daß in dieser Zeit der Ar
beitslosigkeit die Frau aus ihrem Arbeitsverdienste zu seinem
Unterhalte beitrug, auch in Zukunft beigetragen haben würde.
Insoweit kann also allerdings von einer zeitweisen theilweisen Ver
sorgung des Ehemannes durch die Frau und von einem daherigen
Schaden gesprochen werden. Dieser Schaden kann aber selbstver
ständlich nur gering auf einige hundert Franken veranschlagt
werden, da es sich nicht um eine ordentliche, fortwährende Ver
sorgung, sondern nur um zeitweilige Leistungen handelt. Wenn
der Ehemann seiner Entschädigungsforderung den nach den Grund
sätzen der Rentenanstalten kapitalisirten Betrag des angeblichen
Ueberschusses des Erwerbes der Ehefrau über die Ausgaben für
deren Lebensunterhalt zu Grunde legt, so kann eine derartige
Forderung auf Art. 52 O. R. nicht begründet werden. Denn
dieser behauptete Ueberschuß des Erwerbes der Ehefrau entspricht
nicht Leistungen, welche diese für die Versorgung des Ehemannes
gemacht hätte.
- Dagegen ist allerdings eine weitere Entschädigung im vor
liegenden Falle gestützt auf Art. 54 O. R. zu sprechen. Der
Ehemann gehört ohne Zweifel zu den Angehörigen, welchen
nach der citirten Gesetzesbestimmung, auch abgesehen von dem
Ersatze erweislichen Schadens, unter Würdigung der besondern
Umstände, insbesondere in Fällen von Arglist oder grober Fahr
lassigkeit, eine angemessene Geldsumme zugesprochen werden kann.
Nun ist in concreto der Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbei
geführt worden. Nach dem Expertengutachten waren bei Vornahme
der Sprengarbeiten Sicherheitsvorkehren mit Rücksicht auf die Nähe
menschlicher Wohnungen und Verkehrswege absolut geboten, da
die Entfernungen keine solche waren, daß hätte angenommen wer
den dürfen, die Steine werden nicht bis auf die Straße geschleu
dert werden. Dessenungeachtet sind alle Vorsichtsmaßregeln unter
lassen worden. Dies erscheint gewiß als ein grobes Verschulden
derjenigen Angestellten, welchen die Leitung der Sprengarbeit oblag
Denn diese mußten bei auch nur einiger Aufmerksamkeit wahr
nehmen, daß hier Vorsichtsmaßregeln geboten seien und mußten
daher die ausführenden Arbeiter in diesem Sinne instruiren. Wird
demnach bei Bemessung der Entschädigung in Betracht gezogen,
daß dem Kläger durch die Tödtung seiner Ehefrau eine getreue
und tüchtige Hausfrau entzogen und er dadurch in seinen persön
lichen Verhältnissen schwer verletzt wurde, so erscheint es in Wür
digung aller Umstände als angemessen, die Entschädigung im
Ganzen (abgesehen von den Beerdigungs und Arztkosten) auf
2000 Fr. festzusetzen. Die klägerischen Behauptungen über den
Betrag des Verdienstes der Ehefrau können zu Festsetzung einer
höhern Entschädigung nicht führen. Selbst wenn dieselben im
Wesentlichen als richtig vorausgesetzt werden, so ist doch klar,
daß es sich hier nicht um einen Erwerb handelte, welcher der Ehe
frau auch für die Zukunft gesichert war oder welchen dieselbe zu
Unterhaltung des Ehemannes zu suchen verpflichtet gewesen wäre.
Vielmehr war es ja an sich Sache des Ehemannes, die Frau zu
unterhalten und nicht umgekehrt, und ist wohl ohne Weiters an
zunehmen, daß auf die Dauer bei fortschreitendem Alter, Ver
mehrung der Familie u. s. w., die Ehefrau höchstens ihren eigenen
Lebensunterhalt zu gewinnen in der Lage gewesen wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird dahin für begründet erklärt, daß der Beklagte
dem Kläger eine Entschädigung von 2048 Fr. (zweitausend und
achtundvierzig Franken) sammt Zins zu 5 % (fünf Prozent)
seit 30. Dezember 1890 zu bezahlen hat; mit seiner Mehrforderung
ist der Kläger abgewiesen.