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Urtheil vom 24. Juni 1892 in Sachen
Tschurtschenthaler gegen Baumgartner.
A. Durch Urtheil vom 7./8. April 1892 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen erkannt:
Das Rechtsbegehren des Klägers ist abgewiesen und die Wider
klage des Beklagten im Betrage von 755 Fr. 65 Cts. geschützt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt: Es sei, in Abänderung des kantonsgerichtlichen
Urtheils, das erstinstanzliche Urtheil des Bezirksgerichtes St. Gallen
wieder herzustellen, demnach der Beklagte gemäß dem Klageantrage
zu verurtheilen, die ihm vom Kläger laut Faktur vom 22. Mai
1891 gelieferte Waare zu übernehmen und den Fakturabetrag
von 3570 Fr. mit Zins zu 5 ¼ seit 22. August 1891 an den
Kläger zu bezahlen, die Widerklage dagegen abzuweisen.
Dagegen beantragt der Vertreter des Beklagten, es sei in Ab
weisung der gegnerischen Beschwerde die zweitinstanzliche Ent
scheidung in allen Theilen zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Am 19. Mai 1891 verkaufte der Kläger dem Beklagten
durch Vermittlung seines Agenten O. Buchenhorner in St. Gallen
10.200 Kilo Cesme Rosinen, 1890ger Ernte nach Muster. Nach
der vom Kläger am 22. Mai gleichen Jahres ausgestellten Faktur
beträgt der Kaufpreis (für 152 Ballen) 3570 Fr. und reist die
Waare ab Triest auf Rechnung und Gefahr des Empfängers;
die Faktur enthält im Fernern den Vormerk, daß Reklamationen
längstens zwei Tage nach Empfang der Waare anzubringen seien.
Im 25. Mai sandte der Beklagte seine Versandtdisposition nach
Triest, indem er anordnete, daß die Waare ins Lagerhaus nach
Buchs zu liefern sei; gleichzeitig verlangte er zwei weitere Aus
fallsmuster. Am 27. Mai wurde die Waare in Triest verladen;
am 3. Juni kam sie in Buchs an, wovon die Lagerhausverwaltung
den Beklagten am gleichen Tage benachrichtigte. Der Beklagte
lieferte am 8. Juni 10 Säcke der Waare an den Konsumverein
von Wartau. Dieser erhob am 11. Juni Reklamation, weil die
Waare alt und schlecht gelagert sei. Darauf stellte der Beklagte
mit Schreiben vom 12. Juni an den Agenten Buchenhorner die
Waare zur Verfügung, da eine vorläufige Prüfung der 152 Ballen
ergeben habe, daß zwar ein Theil der Säcke musterkonform sei,
ein anderer Theil dagegen graue, ältere, nicht musterkonforme
Waare enthalte. Der Kläger protestirte mit Schreiben vom 15.
Juni hiegegen. Am 16. und 18. Juni fand eine Expertise über
die Beschaffenheit der Waare statt und es wurde dieselbe in der
Folge versteigert, wobei sich ein Nettoerlös von 1730 Fr. ergab.
Der Kläger klagte nunmehr gegen den Beklagten auf Uebernahme
der Waare und Bezahlung des Fakturapreises, indem er in erster
Linie geltend machte, die Mängelrüge sei verspätet. Der Beklagte
bestritt dies und trug auf Abweisung der Klage an, weil die
Waare dem Muster nicht entspreche; widerklagsweise verlangte er
Erstattung der ihm für Fracht, Zoll, Lagerspesen, Kosten der Ex
pertise und Reisespesen erwachsenen Auslagen mit 755 Fr. 05 Cts
Die erste Instanz hat die Mängelrüge für verspätet erklärt und
demnach die Klage gutgeheißen, die Widerklage dagegen abgewiesen
Tagegen hat die zweite Instanz, das Kantonsgericht St. Gallen.
in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt.
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Der Anwalt des Beklagten hat angedeutet, es erscheine die
Kompetenz des Bundesgerichtes als zweifelhaft, ohne indeß, da
das Bundesgericht seine Kompetenz von Amtes wegen zu prüfen
habe, eine sachbezügliche Einrede zu erheben oder auch nur anzu
geben, aus welchem Grunde er die Zuständigkeit des Gerichtes
bezweifle. Richtig ist nun, daß das Bundesgericht seine Kompetenz
von Amtes wegen zu prüfen hat. Allein deren sämmtliche Voraus
setzungen sind gegeben. Der Streitwerth der Vorklage übersteigt
den Betrag von 3000 Fr. Wie das Bundesgericht schon wieder
holt entschieden hat, (vergl. u. A. Entscheidung in Sachen Hauser
gegen Sobotka, Amtliche Sammlung XVII, S. 276 Erw. 2)
bemißt sich bei Klagen auf Erfüllung gegenseitiger Verträge der
Streitwerth nach der eingeklagten Leistung, ohne daß der Werth
der dem Kläger obliegenden Gegenleistung in Abrechnung zu
bringen wäre. Der Streitwerth der Vorklage bemißt sich demnach
nach dem gesammten Betrage der eingeklagten Kaufpreisforderung,
ohne Abrechnung des Erlöses, welcher durch die Versteigerung
der zur Verfügung gestellten Waare erzielt worden ist. Im Fer
neru ist nicht bestritten, daß die Sache nach eidgenössischem und
nicht etwa nach ausländischem (österreichischem) Rechte zu beur
theilen ist und es könnte dies auch mit Grund nicht bestritten
werden, da der Kauf in der Schweiz abgeschlossen und zu erfüllen,
auch der beklagte Käufer in der Schweiz wohnhaft ist. Ist aber
somit das Bundesgericht zu Beurtheilung der Vorklage unzweifel
haft kompetent, so zieht dies, gemäß konstanter Praxis, auch die
Kompetenz zur Beurtheilung der für sich allein allerdings den
gesetzlichen Streitwerth nicht erreichenden Widerklage nach sich,
da diese zu der Vorklage in einem Präjudizialverhältnisse steht.
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In der Sache selbst ist in erster Linie zu untersuchen, ob
die Mängelrüge rechtzeitig erstattet wurde. Ist dies zu verneinen,
so gilt, da es sich unbestrittenermaßen um Mängel handelt, welche
bei übungsgemäßer Untersuchung erkennbar waren, die Waare
gemäß Art. 246 O. R. als genehmigt. Die Behauptung des
Beklagten, Verspätung der Mängelrüge hätte gemäß Art. 248
Abs. 2 O. R. nur zur Folge, daß den Käufer die Beweislast
dafür treffe, daß die behaupteten Mängel schon zur Zeit der
Empfangnahme vorhanden gewesen seien, ist offenbar unbegründet.
Art. 248 cit. regelt nicht die Folgen der Verspätung der Mängel
rüge. Diese sind vielmehr in Art. 246 normirt, Art. 248 dagegen
handelt von den besondern Pflichten, welche dem die Waare bean
standenden Käufer beim Distanzkaufe neben der allgemeinen, für
den Platz und für den Distanzkauf gleichmäßig geltenden, Anzeige
pflicht obliegen.
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Die erste Instanz hat ausgeführt, es handle sich um eine
Waare, welche der Veränderung leicht unterworfen, deren Lieferung
auch zu einer Zeit erfolgt sei, in der die Veränderung schnell
vor sich gehe, was dem Beklagten als Fachmann habe bekannt
sein müssen; mit Rücksicht hierauf, sowie auf die Usance sofortiger
Prüfung von Waaren dieser Art erscheine die Mängelrüge als
verspätet. Der Beklagte hätte die Prüfung der Waare um so
eher vornehmen sollen und es wäre solche um so leichter gewesen,
als dieselbe nach Aussehen und Geruch der Waare sofort ergeben
hätte, daß die letztere verdorben sei. Die zweite Instanz dagegen
macht geltend: Nachdem der Beklagte die Bestellungs und die
Ausfallsmuster übereinstimmend gefunden, habe er wohl voraus
setzen dürfen, daß Waare und Muster mit einander übereinstimmen;
sodann seien im kaufmännischen Geschäftsverkehr auch längere
Fristen zur Prüfung empfangener Waaren zulässig, als der Zeit
raum betrage, innert welchem der Beklagte die Prüfung vorge
nommen habe; in keinem Falle sei der Beklagte an die in der
Faktur vom Verkäufer einseitig festgesetzte zweitägige Frist gebunden
gewesen. Die Mängelrüge sei daher nicht verspätet.
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Die zweitinstanzliche Entscheidung beruht auf einem Rechts
irrthum. Zweifellos zwar ist der vom Verkäufer einseitig aufge
stellte Fakturavermerk über die Dauer der Rügefrist für den
Käufer nicht verbindlich und ist daher die Mängelrüge rechtzeitig
erfolgt, sofern sie innerhalb der gesetzlich hiefür eingeräumten
Frist geschehen ist. Allein dies ist eben zu verneinen. Nach
Art. 246 O. R. hat die Untersuchung der Waare sobald zu ge
schehen, als dies nach dem üblichen Geschäftsgange thunlich ist,
und ist dem Verkäufer von entdeckten Mängeln sofort Anzeige
zu machen. Der Käufer darf also die Prüfung der Waare nicht
beliebig, nach Rücksichten seiner persönlichen Konvenienz u. s. w.,
hinausschieben, sondern er ist verpflichtet, dieselbe sobald vorzu
nehmen, als der übliche d. h. bei ordentlichen Kaufleuten übliche
Geschäftsgang dies gestattet. Dies ist, wie gesetzliche Regel, so
auch ein im Interesse beider Theile, des Käufers wie Verkäufers
liegendes Postulat der bona fides des Verkehrs. Dieser Pflicht
rechtzeitiger Prüfung der Waare selbst wird der Käufer dadurch
nicht enthoben, daß er sich Ausfallsmuster hat geben lassen und
diese geprüft hat. Das Gesetz fordert Prüfung der Waare selbst
und es ist denn auch in der That klar, daß die Untersuchung
von Ausfallsmustern diejenige der Waare selbst nicht ersetzen kann
(vergl. Entscheidungen des deutschen Reichsoberhandelsgerichtes
VII, S. 428). Es ist danach rechtsirrthümlich, wenn die Vor
instanz die eingetretene Verzögerung der Mängelrüge deßhalb ent
schuldigt, weil der Käufer habe annehmen dürfen, daß die Waare
gleich sei, wie das, dem Kaufmuster entsprechende, sogenannte Aus
fallsmuster. Diese Erwägung würde konsequenterweise dazu führen,
den Käufer der Pflicht zu rechtzeitiger Untersuchung der Waare
allemal dann zu entbinden, wenn nach Muster gehandelt und
erklärt worden ist, das Muster sei der nämlichen bestimmten
Waarenmenge entnommen, aus welcher geliefert werde. Dies wider
spräche aber durchaus dem Gesetze, welches die Untersuchungs
resp. Rügepflicht auch für den Kauf nach Muster statuirt. Kann
somit auf die Prüfung der Ausfallsmuster durch den Käufer
nichts ankommen, so erscheint hier die Mängelrüge als verspätet.
Die Untersuchung der Waare erforderte keinerlei besondere Vor
bereitungen oder umständliche Veranstaltungen; weder mußte die
Waare nach dem Transporte einige Zeit gelagert bleiben, noch
war zu ihrer Untersuchung etwa eine versuchsweise Verarbeitung
oder Konsumtion einzelner Theile u. s. w. erforderlich. Die Unter
suchung konnte vielmehr in der allereinfachsten Weise durch bloßes
Oeffnen der Säcke und Besehen der Waare geschehen, was aller
dings, da es sich um eine größere Lieferung handelte, einige Zeit
in Anspruch nehmen mußte, aber simmerhin keine besonders zeit
raubende Aufgabe war. Sodann handelte es sich um eine Waare,
welche rascher Veränderung ausgesetzt war, deren Natur also eine
unverweilte Untersuchung erforderte. Unter diesen Verhältnissen
kann eine erst acht Tage nach Ablieferung erfolgte Mängelanzeige
nicht mehr als rechtzeitig erachtet werden. Bei rascher Veränderung
ausgesetzten Südfrüchten, deren Prüfung durch bloße Besichtigung
geschieht, ist gewiß nach dem üblichen Geschäftsgang ordentlicher
Kaufleute eine Untersuchung im Laufe der allernächsten Tage nach
der Ablieferung thunlich und geboten und erscheint eine Verzögerung
der Mängelrüge um acht volle Tage als eine unmotivirte. Wenn
die Vorinstanz darauf hinweist, daß im kaufmännischen Verkehr
noch längere Nügefristen als die hier beanspruchten, zulässig seien,
so ist dies zwar gewiß richtig, allein nicht entscheidend. Die zu
lässige Untersuchungs und Rügefrist kann nicht abstrakt bestimmt
sondern es muß jeweilen auf die konkreten Verhältnisse, insbe
sondere die Natur der Waare, um die es sich handelt, und die
dadurch bedingte Verschiedenheit des nach dem üblichen Geschäfts
gange ordentlicher Kaufleute Thunlichen und Gebotenen Rücksicht
genommen werden. Wenn der Anwalt des Beklagten heute aus
geführt hat, der Beklagte sei durch den Umstand, daß die Waare,
entfernt von seiner Handelsniederlassung in Buchs eingelagert ge
wesen sei, sowie durch den Mangel an Personal an früherer
Prüfung derselben verhindert worden, so kann hierauf nichts an
kommen. Nachdem der Beklagte Buchs als Ablieferungsort der
Waare bestimmt hatte, war es seine Sache, Veranstaltung zu
treffen, daß dieselbe dort rechtzeitig geprüft werde; ebenso war es
natürlich auch seine Sache, genügendes Personal einzustellen, um
die bestellte Waare gemäß dem allgemeinen üblichen Geschäftsgang
rechtzeitig prüfen zu können.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird für begründet erklärt und
es wird mithin der Beklagte, in Abänderung des angefochtenen
Urtheils des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen verurtheilt,
die laut Faktur vom 22. Mai 1891 gelieferte Waare zu über
nehmen und dem Kläger den Fakturapreis der gekauften Waare
mit 3570 Fr. sammt Zins zu 5 % seit 22. August 1891 zu
bezahlen; die Widerklage ist abgewiesen.