- Urtheil vom 10. Juni 1892 in Sachen
Dormann gegen Hochstraßer.
A. Durch Urtheil vom 1. März 1892 hat das Kantonsgericht
von Graubünden erkannt:
- Die Appellation wird gutgeheißen und es ist Dr. Dormann
demgemäß verpflichtet, dem I. Hochstraßer eine Entschädigung von
3000 Fr. zu bezahlen.
- Die Widerklage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt:
- Es sei die Sache an das Kantonsgericht zur Vervollstän
digung der Akten zurückzuweisen;
- Es sei die Klage abzuweisen und
- Die Widerklage in dem Sinne gutzuheißen, daß dem Be
klagten für den erlittenen Angriff auf seine Berufsehre von Ge
richtswegen volle Genugthuung ertheilt werde.
In seinem Vortrage begehrt er eine Aktenvervollständigung in
folgenden Richtungen:
- Einholung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Tüchtig
keit und den Ruf des Beklagten als gewissenhafter Arzt;
- Konstatirung der seit der Ueberführung des Klägers in das
Spital eingetretenen Thatsachen, speziell Einholung eines Berichtes
über seine dortige Behandlung;
- Vervollständigung des Expertengutachtens des Professors
Krönlein in dem Sinne, daß ein Gutachten darüber eingeholt
werde, ob nicht durch die Art des vom Kläger erhaltenen Schlages
eine Quetschung der Arterien und Nerven verursacht worden sei,
was eine, die eingetretene Folge erklärende, Neuritis hervorgerufen
habe.
Dagegen beantragt der Anwalt des Klägers, es sei die gegne
rische Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Urtheil in
allen Theilen zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 17. August 1889 erhielt der MKläger Hochstraßer von
einem Zuchthengste des Chr. Möhr in Maienfeld einen Hufschlag
auf den rechten Oberarm. Der herbeigerufene Arzt, der Beklagte
Dr. Dormann, konstatirte eine Fraktur des Oberarmknochens
ungefähr in der Mitte desselben, sowie am obern Drittel des
Oberarmes eine runde wunde Stelle von der Größe eines Zwanzig
kappenstückes, die etwas blutete, aber ganz flach war und mehr
eine bloße Hautabschürfung darstellte. Er desinfizirte zunächst die
kleine Hautwunde mit Sublimatlösung und bedeckte sie mit Baum
wolle. Sodann schritt er zur Einrichtung des Armes und, nach
dem diese glücklich vollzogen war, zu Anlegung eines Gypsver
dandes. Er verband den Vorderarm in Extension und legte um
denselben, sowie um den Oberarm zwei Lager Gazebinden, über
welche die Gypsbinde zu liegen kam, welche oben und unten mit
XVIII 1892
Baumwolle belegt war. Gepolstert wurde der Gypsverband nicht
auch wurden Schulter und Handgelenk nicht in denselben einbe
zogen. Dr. Dormann verließ den Kranken am Abend, ohne daß
dieser sich über den Verband beklagt hätte. In der Nacht vom
17./18. August wurde er zu dem Kranken gerufen; dieser hatte
plötzlich einen heftigen Schmerz im Arm, dazu starken Schüttel.
frost und Fieber bekommen; an der Radialarterie konnte der Puls
nicht gefühlt werden. Dr. Dormann stellte die Diagnose auf
Embolie und Thrombose (Verstopfung der Brachtalarterie) und
verabreichte dem Kranken gegen das Fieber und zur Beruhigung
Chinin und Morphium, während er an dem Verbande nichts
änderte. Am Morgen des 18. August fand Dr. Dormann die
Hand ödematös angeschwollen, kühl und gefühllos; er hielt an
seiner Diagnose fest und ordnete Warmwasserumschläge um die
Hand zwecks Hebung der Blutzirkulation und Erwärmung der
Hand an. Im Verlaufe des Tages besuchte er den Kranken noch
zweimal, Mittags und Abends, wobei er den Zustand ziemlich
gleich wie am Morgen fand und an dem Verbande gleichfalls
nichts änderte. Am 19. August besuchte Dr. Dormann den Kran
ken Vormittags 7 Uhr wieder; er konstatirte, daß die Geschwulst
des Vorderarmes und der Hand zugenommen und auf dem Daumen
die Oberhaut sich zu einer Blase erhoben hatte, während der
Oberarm nicht angeschwollen war. Nunmehr erkannte Dr. Dor
mann, daß eine Abnahme des Verbandes geboten sei. Allein
Hochstraßer verlangte nun, in das Spital nach Chur übergeführt
zu werden. Da dieser Transport ohne Verband als unthunlich
erschien, so beließ Dr. Dormann den Verband wie er war und
verabschiedete sich von dem Kranken, da er eine ärztliche Beglei
tung nach Chur für unnöthig erachtete. Die Angehörigen des
Hochstraßer holten sodann an demselben Morgen um 8 Uhr den
Dr. Franz in Maienfeld herbei, welcher den Verband als kon
stringirend erkannte und daher durch Einschnitte lockerte. Ferner
begab sich Dr. Franz Mittags nach Chur, wo er für die sofortige
Aufnahme des mit einem späteren Eisenbahnzuge nachfolgenden
Hochstraßer in das Spital besorgt war. Nachdem Hochstraßer in
dem Spital eingetroffen war, wurde er dort von den Aerzten
Dr. Köhl und Dr. Franz in Behandlung genommen. Dieselben
schritten sofort Nachmittags circa 3 Uhr zu Entfernung des Ver
handes, den sie aus der vollständigen motorischen und sensiblen
Lähmung, dem fehlenden Puls und der Brandblasenbildung als
konstringirend erkannten. Hochstraßer blieb während circa 4 Wochen
im Spital in Behandlung. Der Knochenbruch ist in der normalen
Zeit geheilt. Dagegen ist eine totale oder fast totale und irrepa
rable Lähmung im Gebiete der Nerven und Muskeln des rechten
Vorderarmes und der Hand mit Neigung zur Kontraktur (Greifen
klaue) geblieben. Eine Verschlimmerung dieses Zustandes ist nach
dem Gutachten des Oberexperten Professor Krönlein ebensowenig
zu erwarten wie eine Besserung. Da Hochstraßer die Schuld an
seiner Verstümmelung der ärztlichen Behandlung des Dr. Dormann
beimaß, so hat er gegen diesen eine Schadenersatzforderung von
3000 Fr. eingeklagt. Der Beklagte hat widerklagsweise Genug
thuung und in erster Instanz auch eine Entschädigung von 4000 Fr.
für die ihm durch die Behauptung fahrläßiger Behandlung zuge
fügte Ehrenkränkung und Schädigung verlangt. Die erste Instanz
(Bezirksgericht Unterlandquart) hat die Klage abgewiesen, da
gegen die Widerklage, soweit sie auf Genugthuung gerichtet war,
gutgeheißen. Dagegen hat das Kantonsgericht des Kantons Grau
bünden, gestützt auf das, von ihm eingeholte Obergutachten des
Professor Dr. Krönlein in Zürich durch sein Fakt. A erwähntes
Urtheil die Klage gutgeheißen und die Widerklage abgewiesen.
2. Das Aktenvervollständigungsbegehren des Beklagten ist ab
zulehnen. Soweit dasselbe auf Einholung von Berichten über den
ärztlichen Ruf des Beklagten und die Behandlung des Klägers
im Spitale zu Chur sich richtet, ist dasselbe schon deßhalb unzu
lässig, weil derartige Beweisanträge vor der zweiten kantonalen
Instanz nicht gestellt waren. Soweit sodann eine Ergänzung der
Expertise resp. eine neue Obererpertise beantragt wird, ist das
Begehren deßhalb unstatthaft, weil dasselbe nicht eine Erhebung
von Beweisen bezweckt, welche die Vorinstanz wegen vermeintlicher
Unerheblichkeit des Beweisthemas abgelehnt hätte, sondern vielmehr
die Widerlegung thatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz, zu
welchen diese auf Grund der Würdigung der von ihr erhobenen
Beweise gelangt ist. In der That stellt die Vorinstanz, wesentlich
gestützt auf das Obergutachten des Professors Krönlein, fest, daß
die Tahmung im Muskel und Nervengebiete des Vorderarms und
der Hand des Hochstraßer durch den Druck des Verbandes herbei
geführt worden und die Annahme einer Neuritis ausgeschlossen
sei. Diese Feststellung ist rein thatsächlicher Natur und daher für
das Bundesgericht gemäß Art. 30 Abs. 4 O. G. verbindlich. Die
Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht zu Anordnung
einer Aktenvervollständigung befugt ist, liegen nicht vor.
3. Wenn der Beklagte eingewendet hat, aus fahrläßiger Körper
verletzung, worauf die Forderung des Klägers sich stütze, sei eine
Civilklage erst nach vorangegangenem strafrechtlichem oder doch
disziplinarischem Verfahren und Urtheil statthaft, so ist diese Ein
wendung völlig unbegründet. Zunächst spricht das Kantonsgericht
aus, es sei dem graubündnerischen Rechte ein Zwang zur An
hebung der Kriminalklage vor einer denselben Thatbestand be
schlagenden Civilklage ganz unbekannt. Sodann aber wäre über
haupt eine derartige Norw mit dem Bundesrechte unvereinbar.
Die Entschädigungsansprüche aus Delikt wie aus Vertragsver
letzung sind durch das Bundesrecht erschöpfend geregelt, ihre
Geltendmachung kann nicht durch das kantonale Recht von der
Verfolgung eines auf den gleichen Thatbestand sich stützenden
staatlichen Strafanspruches als einer weitern Voraussetzung der
Entschädigungspflicht abhängig gemacht werden.
4. In der Sache selbst besteht zwischen einem Kranken und
dem Arzte, welcher (wie hier) auf dessen Ersuchen seine Behand
lung gegen Honorar übernommen hat, ein Vertragsverhältniß,
das gemäß Art. 348 O. R. nach den Regeln über den Dienst
vertrag zu beurtheilen ist. Der Arzt ist somit zu forgfältiger
Behandlung vertraglich verpflichtet und haftet für Verschulden
nach Maßgabe der Art. 110 u. f. speziell des Art. 113 O. R.
Mit dieser vertraglichen Haftpflicht konkurrirt übrigens, sofern der
Arzt vorsätzlich oder fahrlässig eine Körperverletzung des Kranken
herbeigeführt hat, auch die Haftpflicht aus unerlaubter Handlung
gemäß Art. 50 u. ff. O. R. Ein Verschulden des Arztes nun
liegt dann vor, wenn derselbe entweder die Behandlung vernach
läßigt, derselben nicht die pflichtgemäße Aufmerksamkeit schenkt,
oder aber in leichtfertiger Weise gewagte Versuche anstellt, oder
endlich Kunstfehler begeht, welche gegen feststehende wissenschaft
liche Grundsätze verstoßen. Dagegen liegt in einer irrthümlichen
Diagnose, einer unrichtigen Auslegung verschiedener Deutung
fähiger Symptome, an sich kein Verschulden, selbst wenn viel
seicht einem besonders scharfsichtigen oder erfahrenen Fachmanne
der wahre Stand der Dinge von vornherein erkennbar gewesen
sein sollte; ebenso wenig kann von einem Verschulden dann ge
sprochen werden, wenn es sich um ärztliche Maßnahmen handelt,
welche Gegenstand wissenschaftlicher Kontroverse sind. Nur dann,
wenn gegen wirklich feststehende, allgemein anerkannte und zum
Gemeingute gewordene Grundsätze der medizinischen Wissenschaft
verstoßen wird, kann von einem Verschulden des Arztes die Rede
sein. Bei sonstigen ärztlichen Fehlgriffen handelt es sich um Irr
thümer, welche bei der Ausübung eines so vielgestaltigen und
verschiedenartigen Auffassungen Raum bietenden Berufes, wie der
ärztliche es ist, unvermeidlich sind und daher dem Arzte nicht zum
Verschulden können angerechnet werden.
5. Im vorliegenden Falle nun kann dem Beklagten nicht zum
Vorwurfe gemacht werden, daß er die Behandlung des Kranken
vernachläßigt, auf dieselbe nicht den nöthigen Fleiß angewendet
habe. Dagegen muß, nach den thatsächlichen, auf das Obergut
achten des Professor Krönlein begründeten Feststellungen der Vor
instanz allerdings angenommen werden, daß er bei der Behand
lung gegen allgemein anerkannte, feststehende wissenschaftliche
Grundsätze verstoßen habe. Zwar kann der vom Kläger angelegte
Verband, nach dem Obergutachten, nicht schlechthin als ein kunst
widriger bezeichnet werden, wie dies der Kläger behauptet hatte.
Dagegen steht fest, daß der Beklagte, indem er auf jegliche Pol
sterung seines primären Gypsverbandes verzichtete, eine werthvolle
und als solche allgemein anerkannte Sicherheitsmaßregel außer
Acht ließ und daher, wie der Oberexperte ausführt, verpflichtet
war, mit größter Aengstlichkeit den Verlauf zu überwachen und
sofort den Verband zu entfernen, sobald sich Erscheinungen ein
stellten, welche darauf hindeuteten, daß durch das Anschwellen der
in den Gypsverband eingeschlossenen Weichtheile und den Druck
des unnachgiebigen, steinharten Gypsverbandes eine Konstriktion
des Gliedes eingetreten sei. Beim ersten Auftreten der betreffenden,
unmißverständlichen Symptome sei sofortige Abnahme des Ver
dandes unerläßlich gewesen, wenn nicht Nerven, Gefäße und
Muskeln unter einem abnormen Drucke ihre Funktionen haben
einstellen und Brand des Gliedes habe eintreten sollen. Im Weitern
steut die Vorinstanz fest, daß die prägnanten Symptome der
Konstriktion, welche weder vom Arzte noch vom Kranken über
sehen werden können, heftige andauernde Schmerzen im ganzen
Gliede, Taubwerden, starke Anschwellung und blaue Verfärbung
der den Gypsverband überragenden Theile, Blasenbildung der
Haut in diesen Körpertheilen, in concreto (mit Ausnahme
der Verfärbung) sämmtlich, zum Theil einige Stunden nach An
legen des Verbandes, zum Theil im Verlaufe des folgenden Tages
aufgetreten seien. Angesichts dieser Thatsachen erscheint es aller
dings als ein Verstoß gegen feststehende, allgemein anerkannte
Grundsätze der medizinischen Wissenschaft, daß der Beklagte beim
Auftreten der erwähnten Symptome und ihrer Steigerung den
Verband nicht entfernte. Daß der Beklagte die Symptome un
richtig, auf Embolie und Thrombose, deutete, ändert hieran um
soweniger etwas, als er nach dem Gutachten des Oberexperten,
selbst wenn er von dieser Vermuthung ausging, den Verband doch
hätte entfernen sollen, um sich durch diese, in keinem Falle schäd
liche, Maßnahme, Gewißheit über den Grund der beunruhigenden
Erscheinungen zu verschaffen. In der That hat demnach der Be
klagte sich ausschließlich von einem vorgefaßten, auf seine Berech
tigung nicht weiter geprüften Gedanken leiten lassen und darüber
Maßnahmen außer Acht gelassen, welche allgemein bekannte und
anerkannte Grundsätze dem Arzte zur unabweislichen und unver
kennbaren Pflicht machten. Er hat sich somit zwar nicht einer
leichtfertigen oder gewissenlosen Handlungsweise, wohl aber eines
ärztlichen Kunstfehlers schuldig gemacht und da nach dem That
bestande der Vorinstanz feststeht, daß dieser die Verstümmelung
des Klägers herbeigeführt hat, so ist die (in ihrem Quantitativ
eventuell mit Recht nicht bestrittene) Klage ohne Weiteres gut
zuheißen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet ab
gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange
fochtenen Urtheile des Kantonsgerichtes des Kantons Graubünden
sein Bewenden.