- Urtheil vom 29. April 1892
in Sachen Herger gegen Gotthardbahngesellschaft.
A. Durch Urtheil vom 9. Januar 1892 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
Die Beklagte sei gehalten, an den Kläger außer den anerkann
ten 5000 Fr. weitere 7000 Fr., abzüglich schon erhaltene 1000
Franken, nebst Verzugszins
seit 10. September 1890 zu be
zahlen. Mit der Mehrforderung sei der Kläger abgewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen beide Parteien die Weiter,
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt der Anwalt des Klägers, es sei in Abänderung des
vorinstanzlichen Urtheils die Beklagte zu verurtheilen, dem Kläger
als Entschädigung den Betrag von 20,000 Fr., abzüglich schon
erhaltener 1000 Fr., sowie für rückständiges Lohn und Kilo
metergeld 34 Fr. 55 Cts., alles nebst Verzugszins seit 10. Sep
tember 1890 zu bezahlen.
Dagegen beantragt der Anwalt der Beklagten, es sei die vor
instanzlich gesprochene Entschädigung wegen Mitverschuldens des
Klägers erheblich zu reduziren, eventuell es sei auch ohne An
nahme eines Mitverschuldens die Entschädigung auf 8500 Fr.
oder höchstens 10,000 Fr. zu reduziren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Karl Herger, geb. 20. Juni 1862, war bei
der Gotthardbahngesellschaft als Bremser angestellt; er bezog ein
fixes Gehalt von 95 Fr. und circa 30 40 Fr. an Kilometer
geldern monatlich. Am 10. September 1889 hatte er den fakul
tativen Güterzug Nr. 303 zu bedienen, welcher ungefähr um
3 Uhr Nachmittags von Erstfeld aufwärts fuhr. Auf der Sta
tion Gurtnellen wies ihn der Zugführer an, den gedeckten Brems
sitz eines sogenannten R. A. (Rete Adriatica) Wagens einzu
nehmen, um in den Kehrtunneln gegen den Rauch besser geschützt
zu sein. Als der Zug den oberhalb Gurtnellen gelegenen Leggi
steintunnel passirte fiel der Kläger aus nicht ermittelter Ursache
von seiner Bremsstelle auf das Geleise; ein Wagenrad ging über
seinen rechten Arm weg und er erlittauch Verletzungen am linken
Fuße. Der Arm mußte (im obersten Drittel des Oberarms) am
putirt werden. Die Folgen der Verletzungen am linken Fuße sind
genauer nicht nachgewiesen; doch stellt die zweite Instanz als zu
gestanden fest, daß eine Heilung der betreffenden Wunden auch
heute insofern nicht eingetreten sei, daß der Kläger sich noch einer
ungefährlichen Operation zu unterziehen hätte.
- Der auf Art. 2 und 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes ge
stützten Entschädigungsforderung des Klägers hat die Beklagte die
Einrede des Selbstverschuldens entgegengestellt, immerhin mit der
Erklärung, daß sie dieselbe nur theilweise geltend machen wolle,
indem sie freiwillig eine Entschädigung von 5000 Fr. anerkenne.
Wenn ein Bremser aus seinem sichern Häuschen herunterfalle,
ohne daß seine außerordentliche Zugserschütterung stattgefunden
habe, so sei gar keine andere Erklärung möglich, als daß es in
Folge eines Selbstverschuldens geschehen sei, sei es, daß der Be
treffende eingeschlafen oder sonst äußerst nachläßig und unvor
sichtig gewesen sei. Diese Einwendung ist nach dem vorinstanzlich
festgestellten Thatbestande nicht begründet. Die Vorinstanz führt
aus, der Kläger habe allerdings bei seiner Einvernahme vor Ver
höramt Uri die Möglichkeit zugegeben, daß er momentan auf
seinem Posten vom Schlafe übermannt worden sein möge. Allein
er habe dort auch nur die Möglichkeit zugegeben, nicht aber daß
er thatsächlich eingeschlafen war und auch sonst liege hiefür ein
Nachweis nicht vor. Die Behauptung dagegen daß ein Herunter
fallen von solchen Bremshäuschen ohne schuldhafte Unachtsamkeit
nicht möglich sei, erscheine nicht als richtig. In seinem Schluß
berichte konstatire das Verhöramt Uri an der Hand mehrerer
Zeugenaussagen, daß das Bedienen der Bremsen der sog R. A.
Wagen nicht ganz ungefährlich sei; man könne beim Sitzen leicht
ausglitschen u. s. w. Auch die obergerichtliche Prozeßkommission,
welche sich an Ort und Stelle mit der Konstruktion der fraglichen
Bremshäuschen vertraut gemacht, habe dabei die Ueberzeugung
gewonnen, daß allerdings bei fortwährend gespannter Aufmerk
samkeit ein Ausglitschen kaum stattfinden werde, daß aber ein
momentanes Nachlassen dieser gespannten Aufmerksamkeit ssolches
leicht möglich machen könne. Bloßes momentanes Nachlassen in
andauernd gespannter Aufmerksamkeit könne aber dem Betreffen
den unmöglich sofort zum Verschulden angerechnet werden. Dieser
Auffassung ist durchaus beizutreten. Es liegt in der menschlichen
Natur, daß bei andauernder, zumal gleichförmiger und gewohn
ter, Beschäftigung ein Arbeiter nicht stetsfort, ohne Unterbrechung
gespannte Aufmerksamkeit aufwenden kann; vielmehr tritt während
andauernder gleichmäßiger Thätigkeit bei Jedermann, auch bei
sorgsamen Arbeitern, unvermeidlich ein zeitweiliges Nachlassen der
Aufmerksamkeit ein, welches aber eben seiner in psychologischen
Gesetzen begründeten Unvermeidlichkeit wegen nicht zum Verschul
den angerechnet werden kann. Ein Verschulden des Klägers ist
also nicht dargethan, denn etwas Weiteres, als daß der Kläger
ohne zeitweiliges Nachlassen gespannter Aufmerksamkeit nicht wohl
von seinem Bremssitze heruntergestürzt sein könne, ist nicht er
wiesen. Demnach braucht auch nicht untersucht zu werden, ob einem
Verschulden des Klägers nicht ein Mitverschulden der Bahnge
sellschaft (begangen durch dienstliche Ueberanstrengung des Klägers
oder durch Verwendung gefährlichen Materials) zur Seite stünde.
Denn der Kläger hat seine sachbezüglichen Behauptungen blos
eventuell aufgestellt für den Fall, daß ein Verschulden seinerseits
angenommen würde.
3. Bei Bemessung des Quantitativs der Entschädigung sind die
Vorinstanzen davon ausgegangen, der Jahresverdienst des Klä
gers vor dem Unfalle sei auf circa 1350 Fr. anzuschlagen, da
neben dem fixen Gehalt noch die Hälfte des Kilometergeldes als
reiner Verdienst zu betrachten sei. Diese Annahme ist von beiden
Parteien als rechtsirrthümlich angefochten worden. Der Kläger
behauptet, die Kilometergelder seien ihrem ganzen Betrage nach
zu dem reinen Einkommen des Klägers zu rechnen. Die Beklagte
dagegen, dieselben kommen überhaupt nicht in Betracht, da sie
ausschließlich als Vergütung für die Mehrauslagen erscheinen,
welche dem Kläger durch seinen Aufenthalt auswärts entstanden
seien. Beide Angriffe sind verfehlt. Die Kilometergelder sind aller
dings zunächst als Vergütung für die Mehrauslagen zu betrach
ten, welche den Bahnangestellten in Folge der dienstlichen Reisen
entstehen; allein sofern sie nun eben derart bemessen sind, daß
sie Ersparnisse ermöglichen, erscheinen sie als Gehaltszuschüsse,
welche im Verhältnisse der Inanspruchnahme durch dienstliche
Fahrten gewährt werden. Wenn nun die Vorinstanz annimmt,
in concreto sei die Hälfte der Kilometergelder erspart worden
und sei daher als Gehaltszuschuß zu betrachten, so ist dies nicht
rechtsirrthümlich, sondern beruht auf rechtlich durchaus zulässiger
Würdigung der konkreten Verhältnisse. Im Weitern haben die
Vorinstanzen angenommen, durch den Unfall sei die Arbeitsfähig
keit des Klägers um zwei Dritttheile gemindert worden, so daß
ihm ein Einkommensausfall von ca. 900 Fr. per Jahr entstehe.
Auch diese Feststellung beruht auf keinem Rechtsirrthum sondern
entspricht im Gegentheil den Thatsachen. Durch den völligen
Verlust des rechten Armes ist die Arbeitsfähigkeit des Klägers
ohne Zweifel sehr wesentlich vermindert worden, da er dadurch zu
jeder Thätigkeit unfähig geworden ist, welche größere körperliche
Gewandtheit und Anstrengung erfordert. Immerhin indeß darf
wohl angenommen werden, daß er trotz dieser Verstümmelung und
der Verletzung am linken Fuße, noch fähig sein werde, eine seinen
Kräften angemessene Beschäftigung zu finden, welche einen Er
werb von annähernd einem Dritttheil seines frühern Verdienstes
einbringt, insbesondere wenn erwogen wird, daß die ihm zu ge
währende Kapitalentschädigung ihm die Begründung einer neuen
Lebensstellung erleichtert. Sind demnach die Grundlagen, auf
welchen die Entschädigungsfestsetzung der Vorinstanz beruht,
als richtig anzuerkennen, so erscheint auch die von derselben ge
sprochene Entschädigung von 12,000 Fr., bei dem Alter des
Klägers, als eine angemessene, auf Würdigung sämmtlicher maß
gebender Faktoren beruhende.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochte
nen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 9. Ja
nuar 1892 sein Bewenden.