- Urtheil vom 1. April 1892 in Sachen Schärer.
A. Während ihr Ehemann eine längere Freiheitsstrafe in der
Strafanstalt Lenzburg verbüßte, wurde die Rekurrentin Frau
Schärer geb. Peter, welche eine Wirthschaft und Fähre in Biber
stein betrieb, von ihrem Fährknechte Samuel Dietiker von Thal
heim im Januar 1891 geschwängert. Am 5. August 1891 schrieb
der Direktor der Strafanstalt Lenzburg an das Bezirksamt
Aarau: Der Ehemann Schärer habe durch seine Schwester er
fahren, daß Dietiker, welcher zeitweise Biberstein verlassen hatte,
sich wieder dort aufhalte und auch die Fährwirthschaft besuche.
Daraufhin sei Schärer momentan in einen Zustand von Wahn
sinn verfallen, so daß seine ganze Umgebung gefährdet gewesen
sei. Nachher habe derselbe wieder lichte Augenblicke gehabt. Er
(der Direktor) habe ihm dann erklärt, er habe dafür Anstalt ge
troffen, daß Dietiker Biberstein werde verlassen müssen. Wenn
dieses nun vorsorglich bewirkt werden könnte, so wäre es offen
bar gut und zwar nach mehr als einer Richtung. Hierauf leitete
das Bezirksamt Aarau eine Untersuchung ein, in welcher sowohl
die Frau Schärer als Dietiker eingestanden, im Januar 1891
einmal mit einander geschlechtlichen Umgang gepflogen zu haben.
Die Staatsanwaltschaft überwies in Folge dessen dieselben dem Be
zirksgerichte Aarau zur zuchtpolizeilichen Beurtheilung unter der
Anklage, sie haben sich des Ehebruchs schuldig gemacht und seien
daher wegen Vergehens gegen die öffentliche Ordnung und Sitt
lichkeit angemessen zu bestrafen. Durch das Gerichtsprästdium von
Aarau wurde der, inzwischen wegen Geisteskrankheit in die Irren
anstalt Königsfelden verbrachte, aber wieder völlig hergestellte
Ehemann Schärer einvernommen. Derselbe sagte aus: Er könne
sich nicht erinnern, in welchem Sinne er s. Z. dem Strafhaus
direktor Mittheilungen gemacht habe. Er verlange weder Be
strafung des Dietiker noch seiner Frau; dagegen wünsche er, es
möchte dem Dietiker verboten werden, sein Haus fernerhin zu be
treten. Durch Urtheil vom 5. September 1891 sprach das Be
zirksgericht Aarau (mit Mehrheit) die Beanzeigten von Schuld
und Strafe frei, untersagte dagegen von Amteswegen dem Samuel
Dietiker den Aufenthalt in Biberstein. Zur Begründung wird
ausgeführt: Nachdem der Ehemann Schärer erklärt habe, er ver
lange weder die Bestrafung des Dietiker noch seiner Ehefrau,
könne die besondere Stellung der Beanzeigten als Ehefrau nicht
mehr in Betracht kommen. Wenn aber diese Stellung nicht in
Berücksichtigung gezogen werde, so liege in der Handlungsweise
der Beanzeigten auf keinen Fall ein Vergehen gegen die öffent
liche Ordnung und Sittlichkeit, weil durch diese Handlungsweise
öffentliches Aergerniß nicht erregt worden sei. Auf Appellation
der Staatsanwaltschaft hin hob das Obergericht des Kantons
Aargau durch Entscheidung vom 15. Januar 1892 das erstin
stanzliche Urtheil auf und erkannte: 1. Die Beanzeigten Frau
Schärer Peter zur Aarfähre in Biberstein und Samuel Dietiker
von Thalheim sind des Vergehens gegen die öffentliche Ordnung
und Sittlichkeit schuldig und es wird Frau Schärer sowohl wie
Dietiker hiefür zu einer Gefängnißstrafe von je vierzehn Tagen
verfällt. 2. Die Beanzeigten haben unter solidarischer Haftbarkeit
die Kosten beider Instanzen zu tragen und zu Handen des Staates
eine Spruchgebühr von 20 Fr. zu bezahlen. 3. Bei Dispositiv
3 des untergerichtlichen Urtheils betreffend Untersagung des Auf
enthaltes in Biberstein gegenüber Samuel Dietiker hat es sein
Verbleiben. Das Obergericht führt aus: Die rechtliche Qualisi
kation der Handlungsweise der beiden Beklagten könne nicht
zweifelhaft sein. Die in rechtsgültiger Ehe lebende Frau Schärer
habe mit dem Beanzeigten Dietiker zugestandenermaßen Geschlechts
umgang gehabt, der ihre Schwängerung zur Folge gehabt habe.
Dadurch haben sich beide des Ehebruchs schuldig gemacht. Aller
dings kenne nun, wie schon in einem obergerichtlichen Urtheile vom
- Juli 1883 ausgeführt sei, das aargauische Zuchtpolizeigesetz
den speziellen Thatbestand des Ehebruches nicht. Da das genannte
Gesetz aber überhaupt darauf verzichte, Definitionen der einzelnen
Vergehen aufzustellen und sich darauf beschränke, bestimmte Kate
gorien von strafbaren Vergehen zu bezeichnen, so sei dieser Um
stand an und für sich kein Grund, den Ehebruch nach aargaui
schem Rechte straflos zu erklären, sofern nur derselbe unter eine
der aufgestellten Verbrechensgruppen subsummirt werden könne.
Dies sei nun in der That der Fall, denn es müsse doch gewiß
als ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit
betrachtet werden, wenn eine Ehefrau mit einem Dritten Ge
schlechtsumgang habe und außerehelich geschwängert werde. Aller
dings werde nach anderen Gesetzen der Ehebruch nur auf Antrag
verfolgt und mangle es hier an einem Strafantrage des Ehe
mannes Schärer. Allein da die Handlungsweise der Beanzeigten
nach aargauischem Rechte sich als Vergehen gegen die öffentliche
Ordnung und Sittlichkeit darstelle, dieses Vergehen aber nicht auf
Antrag, sondern von Amtes wegen zu verfolgen sei, so sei es
auch völlig gleichgültig, ob der Ehemann Schärer seine Zustim
mung zu Bestrafung seiner Ehefrau ertheilt habe oder nicht.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff Frau Schärer Peter den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage: Es
sei das in Beilage enthaltene Urtheil des aargauischen Oberge
richtes vom 15. Januar 1892 als ein verfassungswidriges auf
zuheben, eventuell sei dieses Urtheil, soweit dadurch die Rekurren
tin verurtheilt ist, aufzuheben. Sie macht geltend: Es sei der in
Art. 19 K. V. niedergelegte Grundsatz nulla pœna sine lege
verletzt. Wie das Obergericht selbst zugebe, qualifizire sich die
Handlungsweise der Rekurrentin rechtlich einfach als Ehebruch.
Das aargauische Strafgesetz kenne aber ein Vergehen des Ehe
bruchs nicht. Dieser dürfe nicht unter den Begriff des Vergehens
gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit subsumirt werden;
r sei ein delictum sui generis und nur dann strafbar, wenn er
speziell mit Strafe bedroht sei. Einzelne Gesetze bestrafen den
Ehebruch überhaupt nicht; diejenigen Gesetze, welche ihn mit
Strafe bedrohen, behandeln ihn durchgängig als Antragsdelikt;
einzelne Gesetze machen die Strafbarkeit des Ehebruchs sogar noch
von andern Voraussetzungen (Auflösung der Ehe) abhängig. Da
raus, daß der aargauische Gesetzgeber des Ehebruchs überhaupt
nicht erwähne, folge, daß derselbe nach aargauischem Rechte nicht
strafbar sei. Es sei nicht behauptet, daß der Ehebruch im vor
liegenden Falle unter Umständen vollzogen worden sei, welche
öffentliches Aergerniß erregt oder die öffentliche Sicherheit ver
letzt hätten.
C. Das Obergericht des Kantons Aargau verweist in seiner
Vernehmlassung auf die Motive seines angefochtenen Urtheils
sowie seiner (im Jahresberichte für das Jahr 1883 S. 64 u. ff.
abgedruckten) Entscheidung vom 17. Juli 1883.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 19 der aargauischen Kantonsverfassung enthält den
Grundsatz nulla pona sine lege und es darf daher im Kanton
Aargau eine Strafe nur auf Grund eines Rechtssatzes des ge
schriebenen Rechtes ausgesprochen werden. Wie das Bundesgericht
schon wiederholt entschieden hat, ist mit diesem Grundsatze die
Anwendung des 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes, welcher
die zuchtpolizeilich strafbaren Thatbestände nur durch ganz allge
mein gehaltene Verbrechensbegriffe bezeichnet an sich nicht unver
einbar und ist auch das Bundesgericht nicht befugt zu prüfen, ob
Strafurtheile, welche in Anwendung dieses Gesetzes erlassen wer
den auf richtiger Anwendung desselben beruhen. Dagegen hat das
Bundesgericht allerdings zu untersuchen, ob solche Urtheile nicht
thatsächlich über die bloße Gesetzesanwendung hinausgehen, indem
sie unter das Gesetz Thatbestände subsumiren, welche darunter
auch bei weiter Auslegung nicht subsumirt werden können (fiehe
u. a. Entscheidungen, Amtliche Sammlung XV, S. 214 u. ff.,
Erw. 1).
- Der Ehebruch, wegen welchen Vergehens die Rekurrentin
verurtheilt wurde, ist nun durch keine besondere aargauische Ge
setzesbestimmung mit Strafe bedroht. Es muß sich daher fragen,
ob derselbe unter den Begriff eines Vergehens gegen die öffentliche
Ordnung oder Sittlichkeit im Sinne des 1 des aargauischen
Zuchtpolizeigesetzes subsumirt werden könne. Als Vergehen gegen
die öffentliche Ordnung nun kann der Ehebruch gewiß nicht quali
fizirt werden. Denn als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung
dürfen, wenn nicht über das Gesetz hinausgegangen werden soll,
doch nur solche Handlungen bestraft werden, welche die Störung
der Ruhe und Ordnung im Staate bezwecken oder zur Folge
haben oder doch mindestens die regelmäßige Wirksamkeit staatlicher
Einrichtungen (wie der Rechtspflege u. s. w.) beeinträchtigen (siehe
Entscheidungen, Amtliche Sammlung XV, S. 216). Es kann daher
nur in Frage kommen, ob der Ehebruch als Delikt gegen die
öffentliche Sittlichkeit auf Grund des aargauischen Zuchtpolizei
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gesetzes bestraft werden könne. Hierüber ist zu bemerken: Der
Ehebruch enthält wie eine Verletzung des Treurechts des andern
Ehegatten, so auch einen Verstoß gegen die (geschlechtliche) Sitt
lichkeit; er wird gesetzgeberisch, jedenfalls von der weitaus über
wiegenden Zahl der Strafgesetze, zumal der schweizerischen (siehe die
Zusammenstellung bei Stooß, Die schweizerischen Strafgesetz
bücher S. 442 u. ff.), als besonderes Sittlichkeitsdelikt behandelt
und unter Strafe gestellt, zumeist aber nur auf Antrag des belei
digten Ehegatten, nicht von Amtes wegen, verfolgt. Das aargauische
Strafrecht kennt, wie bemerkt, einen besondern strafrechtlichen
Thatbestand des Ehebruchs nicht; das Vergehen gegen die öffent
liche Sittlichkeit im Sinne des 1 des Zuchtpolizeigesetzes da
gegen ist, wie aus 32 dieses Gesetzes hervorgeht, von Amtes
wegen verfolgbar. Fragt sich, ob es hienach mit dem verfassungs
mäßigen Grundsatze nulla pona sine lege vereinbar sei, den
Ehebruch als solchen dem Begriffe des Vergehens gegen die
öffentliche Sittlichkeit unterzuordnen, so ist dies zu verneinen. Es
ist mit dem verfassungsmäßigen Grundsatze unvereinbar, jeden
Verstoß gegen die geschlechtliche Sittlichkeit ohne weiters als von
Amtes wegen verfolgbares Delikt zu behandeln. Soll nicht dem
Gesetze eine Ausdehnung gegeben werden, welche mit der Anfor
derung, daß die Strafbarkeit einer That aus dem Gesetze selbst
ersichtlich sein müsse, unvereinbar ist, so muß daran festgehalten
werden, daß nicht Verstöße gegen die geschlechtliche Sittlichkeit
überhaupt, sondern nur Verletzungen der öffentlichen Sittlich
keit als Zuchtpolizeivergehen bestraft werden dürfen, d. h. es muß
zum Thatbestande des Vergehens gegen die öffentliche Sittlichkeit
gefordert werden, daß die That öffentliches Aergerniß erregt und
dadurch das allgemeine Sittlichkeitsgefühl verletzt habe. Unter
dieser Voraussetzung allerdings ist der Ehebruch als Vergehen
gegen die öffentliche Sittlichkeit nach dem aargauischen Zuchtpoli
zeigesetze von Amtes wegen zu verfolgen und zu bestrafen. Mangelt
es dagegen an derselben, so ist eine Bestrafung des Ehebruches
nach aargauischem Rechte unmöglich, da es eben an einer beson
dern Strafsatzung gegen den Ehebruch als solchen mangelt und
die aargauische Kantonsverfassung den Grundsatz nulla poena
sine lege enthält, also verbietet, daß gesetzlich nicht mit Strafe
bedrohte Handlungen vom Richter mit Rücksicht auf ihre sittliche
Verwerflichkeit oder Gemeinschädlichkeit mit Strafe belegt werden.
Wenn der aargauische Gesetzgeber den Ehebruch, auch abgesehen
von der Erregung öffentlichen Aergernisses hätte unter Strafe
stellen wollen, so hätte er eine besondere strafrechtliche Norm auf
stellen müssen; in diesem Falle hätte er dann wohl ohne Zweifel,
wie dies die weitaus überwiegende Zahl der Gesetze mit Rücksicht
auf das Interesse der Familie thut, den Ehebruch nicht als Of
fizial , sondern als Antragsdelikt behandelt. Dies scheint um
eher klar zu sein, als das aargauische Kriminalstrafgesetzbuch in
Art. 106 die Entführung einer Ehefrau oder eines noch nicht
sechszehnjährigen Mädchens als Antragsdelikt behandelt.
3. Danach muß denn der Rekurs für begründet erklärt werden;
denn das angefochtene Urtheil stellt in keiner Weise darauf ab,
daß in casu öffentliches Aergerniß erregt worden sei. Dagegen ist
selbstverständlich, daß das angefochtene Urtheil nur gegenüber der
Rekurrentin, nicht aber gegenüber dem Samuel Dietiker, der
gegen dasselbe sich gar nicht beschwert hat, aufzuheben ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin für begründet erklärt, daß das ange
fochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
15. Januar 1892, soweit dadurch die Rekurrentin verurtheilt
wird, aufgehoben wird.