Extradition specialty not violated by different legal qualification

BGE 17 I 83Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I27 nov 1890Dismissed

Sintesi

Emerlat complained to the Federal Court that, after extradition from Baden for document forgery, he had unlawfully been convicted in Basel-Stadt for the use of a forged document. The Federal Court rejected the complaint. It held that the Swiss-German extradition treaty does not confine prosecution to the precise legal qualification named in the request; in any event, the conviction concerned the same factual act and not a different offense. Both forgery and the knowing use of a forged document were extraditable offenses under the treaty.

Regest

Art. 4 Abs. 3, Art. 1 Ziff. 17 des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrags; Spezialität der Auslieferung und Änderung der rechtlichen Qualifikation. Der Ausgelieferte darf im ersuchenden Staat weder wegen eines im Vertrag nicht vorgesehenen Delikts untersucht noch bestraft werden. Eine Verletzung der Spezialität liegt jedoch nicht vor, wenn die Verurteilung auf denselben Lebenssachverhalt gestützt wird wie das Auslieferungsbegehren und lediglich die strafrechtliche Würdigung abweicht. Sind sowohl die im Auslieferungsersuchen genannte Tat als auch die verurteilte Handlung Auslieferungsdelikte, scheidet eine Vertragsverletzung aus (vgl. Erw. 1).

Testo completo

  1. Urtheil vom 14. Februar 1891 in Sachen Emerlat. A. Eduard Emerlat (alias Eduard Bermard ec.), angeblich aus New Orleans, wurde beschuldigt, am 15. März 1878 bei dem Geldwechsler W. Kiefer in Basel auf einen an die Ordre E. May lautenden Kreditbrief eines nicht existirenden Bankhauses ) Diese Entscheidung wird, weil nur theilweise von allgemeiner Be deutung, blos auszugsweise mitgetheilt.

(Exchange Banking Company in Liverpool) die Summe von

500 Fr. erhoben zu haben; er wurde deßhalb wegen Urkunden

fälschung im Kanton Baselstadt strafrechtlich verfolgt. Da er im

Großherzogthum Baden wegen anderer Verbrechen zur Haft ge

bracht worden war, so wurde vom Bundesrathe dort seine Aus

lieferung wegen Urkundenfälschung verlangt. Dieselbe wurde auch

vom großherzoglichen badischen Staatsministerium für die Zeit

nach Erstehung der vom Requirirten im deutschen Reiche zu ver

büßenden Strafen bewilligt und hernach, am 18. September 1890,

vollzogen. Durch Urtheil des Strafgerichtes des Kantons Basel

stadt vom 28. Oktober 1890 wurde hierauf der angebliche Eouart

Emerlat alias Eduard Bernard des Gebrauchs einer falschen

Urkunde schuldig erklärt und nach 72 des Strafgesetzes zu

einer Zuchthausstrafe von einem Jahr, zur Einstellung im Aktiv

bürgerrecht für die Dauer von 10 Jahren, zu den Kosten des

Verfahrens mit Einschluß einer Urtheilsgebühr von 20 Fr. sowie

zu einer Entschädigung von 500 Fr. an W. Kiefer verurtheilt.

Das Gericht ging davon aus, daß die Identität des angeblichen

Emerlat alias Bernard mit derjenigen Persönlichkeit, welche am

15. März 1878 unter dem Namen May den gefälschten Kredit

brief bei Geldwechsler Kiefer verwerthet habe, nachgewiesen und

somit festgestellt sei, daß derselbe wissentlich von einer falschen

Urkunde zum Zwecke der Täuschung Gebrauch gemacht habe, wo

gegen angesichts des hartnäckigen Leugnens des Angeklagten dahinge

stellt bleiben müsse, werder Fälscher des Kreditbriefes gewesen sei.

  1. Mit Eingabe vom 27. November 1890 wandte sich hierauf
  2. Emerlat an das Bundesgericht mit dem Begehren, dasselbe

möchte seine Verurtheilung für ein anderes Delikt, als dasjenige,

ür welches die Auslieferung beantragt und zugesagt worden sei,

für unzuläßig erklären. Seine Auslieferung sei wegen Urkunden

fälschung verlangt und bewilligt worden, wogegen seine Verur

theilung wegen des ganz andern Delikts, des Gebrauches einer

gefälschten Urkunde, erfolgt sei. Nach den bestehenden Ausliefe

rungsverträgen sei es aber unstatthaft, einen Ausgelieferten ohne

Bewilligung der ausliefernden Regierung wegen eines andern

Delikts, als desjenigen, für welches die Auslieferung gewährt wurde,

zu verfolgen.

Das Bundesgericht hat diese Beschwerde als unbegründet ab

gewiesen, indem es ausführte:

Der schweizerisch deutsche Auslieferungsvertrag beschränkt die

Gerichtsgewalt des requirirenden Staates über den Ausgelieferten

nicht auf diejenige That, wegen welcher die Auslieferung nach

gesucht und bewilligt wurde, sondern er schließt (in Art. 4 Abs. 3)

nur aus, daß der Ausgelieferte wegen eines Verbrechens oder

Vergehens, welches im Vertrage nicht vorgesehen ist, in Unter

suchung gezogen oder bestraft werde. Danach kann denn hier, da

sowohl die Urkundenfälschung als der wissentliche Gebrauch ge

fälschter Urkunden zum Zwecke der Täuschung gemäß Art. 1

Ziffer 17 des Auslieferungsvertrages Auslieferungsdelikte sind,

von einer Verletzung des Staatsvertrages von vornherein keine

Rede sein. Läge übrigens dem schweizerisch deutschen Auslieferungs

vertrage auch wirklich der Grundsatz der Spezialität der Aus

lieferung zu Grunde, so wäre derselbe in casu doch nicht verletzt.

Denn der Rekurrent ist in Basel nicht wegen einer andern, son

dern wegen der gleichen That verurtheilt worden, wegen welcher

die Auslieferung bewilligt worden war, nur die juristische Quali

fikation, welche das Strafurtheil der That gibt, ist eine andere

als diejenige, welche im Auslieferungsbegehren geltend gemacht

war, wobei aber immerhin auch das Strafurtheil ein Ausliefe

rungsverbrechen feststellt. Dadurch aber wird, sofern nicht etwa

in den maßgebenden Verträgen etwas anderes vereinbart ist, der

Grundsatz der Spezialität der Auslieferung nicht verletzt.

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