- Urtheil vom 2. Oktober 1891 in Sachen
Geißberger und Genossen gegen Gröflin.
A. Durch Urtheil vom 12. Juni 1891 hat das Obergericht
des Kantons Basel Landschaft erkannt:
Es wird das Urtheil des Bezirksgerichtes Liestal vom 3. April
1891 dahin abgeändert, daß den Klägern eine Entschädigung von
6000 Fr. sammt Zins à 5% seit dem 23. Februar 1891 zu
gesprochen wird. In Bezug auf die 36 Fr. Beerdigungskosten und
die Kosten wird das Urtheil bestätigt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Beklagten die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt ihr Anwalt: Es sei, in Abänderung des angefochtenen
Urtheils, die Klage gänzlich abzuweisen, eventuell die gesprochene
Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu reduziren.
Der Anwalt der Kläger trägt auf Bestätigung des angefochtenen
Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wilhelm Gröflin von Höllstein, geb. 1847, von Beruf
Landarbeiter, war seit Mitte August 1890 bei dem Beklagten
Geißberger, welcher in Gemeinschaft mit den beiden andern Be
klagten die Erstellung der Wasserleitung für die Gemeinde Liestal
übernommen hatte, gegen einen Taglohn von 2 Fr. a Cts. als
Erdarbeiter angestellt. Am 29. Oktober 1890 war er mit dem
ebenfalls verunglückten Philipp Autenried von Höllstein und
einem dritten Arbeiter Ib. Tschudin damit beschäftigt, den be
reits erstellten Graben zur Aufnahme der Wasserleitung noch
etwas tiefer zu legen. Es wurde, da das zu entfernende Material
felsig war, ein Loch in den Felsen gebohrt und ein Schuß ge
laden. Derselbe ging indeß nicht los und Gröflin und Au
tenried, welche den Ib. Tschudin weggeschickt hatten, weil er
betrunken war, versuchten nun, den Schuß auszubohren. Sie be
absichtigten, das auf der Pulverladung gelegene Material zunächst
von der Seite her zu entfernen; Gröflin führte den Bohrer,
Autenried schlug mit einem Hammer darauf. Nach wenigen
Schlägen erfolgte eine Explosion, sei es in Folge direkter Be
rührung des Schusses durch den Bohrer, sei es in Folge Ent
zündung durch einen Funken, welcher durch den Anprall des
Bohrers auf einen Stein entstanden war. Gröflin wurde derar
verletzt, daß er am 11. November 1890 starb. Es steht fest, daß
sowohl Gröflin als Autenried schon vielfach mit Sprengarbeiten
zu thun gehabt, auch wiederholt schon Schüsse ausgebohrt hatten.
Letztere Manipulation war den Arbeitern der Beklagten verboten:
es ist aber nicht erwiesen, daß Gröflin und Autenried von dem
Verbote Kenntniß hatten. Als sie daran gingen, den Schuß
auszubohren, bemerkte ihnen der von der Gemeinde Liestal mit
der Beaufsichtigung der Arbeiten der Beklagten betraute Aufseher
C. Sauer, sie sollten das Bohren sein lassen, da kein Pulver
mehr vorhanden sei und deßhalb überhaupt nicht mehr weiter
könne gearbeitet werden; ebenso sagte ihnen der Beklagte Spinnler,
sie sollen nicht mehr schießen, sondern mit dem Pickel wegnehmen
was möglich sei; das Bohren nütze ja nichts, weil sie kein Pul
ver mehr haben. Gröflin erwiderte, er bekomme in Höllstein
schon Pulver und setzte, während die andern Arbeiter sich ent
fernten, mit Autenried die Arbeit fort. Der Beklagte Spinnler
war nicht speziell mit den Grabarbeiten befaßt, welche vielmehr
der Beklagte Geißberger übernommen hatte. Gröflin hinterläßt
eine Wittwe und acht in den Jahren 1873, 1874, 1875, 1876,
1880, 1886, 1888 und 1890 geborene Kinder.
- Die Anwendbarkeit der Haftpflichtgesetze ist nicht bestritten
Die Beklagten haben vielmehr der auf diese Gesetze begründeten
Entschädigungsklage der Hinterlassenen des W. Gröflin grund
sätzlich lediglich die Einwendung des Selbstverschuldens entgegen
gestellt. In dieser Beziehung ist nun vorerst nicht anzunehmen,
daß Gröflin und Autenried, indem sie das Ausbohren des Schusses
versuchten, einem ihnen ertheilten allgemeinen oder speziellen Ver
bote entgegengehandelt haben. Es ist nicht erwiesen, daß ihnen
ein den Arbeitern überhaupt gegebenes Verbot, Schüsse auszu
bohren, bekannt gewesen sei, und die unmittelbar vor dem Un
falle gethanen Aeußerungen des Bauaufsehers Sauer und des
Beklagten Spinnler enthielten kein Verbot der Arbeit wegen zu
großer Gefährlichkeit, sondern uur ein Abrathen von derselben,
weil sie doch, wegen Mangels an Pulver, nutzlos sei; deßhalb
ließ man denn auch, als die Arbeiter in der ausgesprochenen
Hoffnung, doch noch Pulver zu erhalten, in ihrem Unternehmen
dennoch fortfuhren, dieselben ruhig gewähren. Uebrigens war
fpeziell Bauaufseher Sauer auch gar nicht Vorgesetzter der beiden
Arbeiter, sondern lediglich Vertreter des Bauherrn gegenüber dem
Unternehmer. Dagegen ist allerdings nicht zu verkennen, daß die
beiden Arbeiter das Ausbohren des Schusses unternahmen, ohne
mit allen Vorsichtsmaßregeln, welche bei dieser Manipulation be
obachtet werden sollten (beständiges Nachschütten von Wasser in
die Bohrlöcher), vertraut zu sein und dieselben zu beobachten.
Die Gefährlichkeit ihrer Hantirung war, wie jedermann, so auch
den beiden Arbeitern zweifellos bekannt: sie durften also vor
sichtigerweise nicht von sich aus an dieselbe gehen, wenn sie mit
ihr nicht in allen Richtungen vertraut waren. Dies um so mehr
als die Sache nicht etwa dringlich war, sondern sehr wohl auf
geschoben werden konnte. Ein Verschulden der beiden Arbeiter
liegt also allerdings vor. Allein dasselbe kann nicht zu Abwei
sung der Klage führen. Vorerst liegt die Sache doch nicht etwa
so, daß die Arbeiter, in Uebermuth oder blinder Anmaßung, eine
gefährliche Hantirung unternommen hätten, von der sie gar nichts
verstanden; vielmehr war speziell Gröflin mit derartigen Mani
pulationen schon öfters beschäftigt gewesen und mochte glauben, er
kenne dieselben hinlänglich. Sodann aber steht dem Verschulden der
Arbeiter ein solches der Unternehmer gegenüber. In der That
mangelte es bei den Beklagten, wie aus den Feststellungen der
Vorinstanz klar hervorgeht, an jeder genügenden Anleitung der
Arbeiter und an der richtigen Aufsicht über dieselben. Der Be
klagte Geißberger, welcher speziell die Grabarbeiten übernommen
hatte, ließ sich festgestelltermaßen auf der Arbeitsstätte, wo der
Unfall sich ereignete, tagelang nicht sehen; die Arbeiter waren
daher im Wesentlichen sich selbst überlassen und zwar trotzdem sie
theilweise mit Sprengmaterialien hantiren mußten, ihr Geschäft
also ein solches war, das der Leitung und Ueberwachung durch
Sachkundige dringend bedarf. Mit Rücksicht auf dieses konkur
rirende Verschulden der Beklagten kann das nachgewiesene Ver
schulden des Gröflin nur als Grund zu einer Reduktion der
Entschädigung gemäß Art. 5 litt. b des Fabrikhaftpflichtgesetzes in
Betracht kommen, nicht dagegen zu gänzlicher Abweisung der
Klage führen.
3. In Bezug auf das Quantitativ der Entschädigung ist klar,
daß der Verunglückte von seinem Jahresverdienste von circa
840 Fr. bei Lebzeiten zum Mindesten zwei Drittheile auf den
Unterhalt seiner zahlreichen Familie verwendete und dies noch
während längerer Zeit hätte thun müssen. Im Laufe der Jahre,
mit dem Heranwachsen der Kinder, hätten sich seine Auslagen
ür diese allerdings vermindert und wären wohl allmählig ganz
weggefallen; dagegen blieb natürlich die Alimentationspflicht
gegenüber der Ehefrau fortwährend wirksam und würde wohl der
Verstorbene, wenn die Ausgaben für die Kinder sich verminderten,
einen Theil des dadurch frei gewordenen Einkommens auf den
Unterhalt der Ehefrau verwendet haben. Zieht man diese Mo
mente in Berücksichtigung, so darf, angesichts des Alters des
Verunglückten, der den Hinterlassenen durch den Tod ihres Er
nährers entstandene wirkliche Schaden wohl auf über 7000
angesetzt werden. Allein für Bemessung der Enschädigung ist,
strafrechtliches Verschulden des Betriebsunternehmers nicht be
hauptet ist, das gesetzliche Entschädigungsmarimum maßgebend.
Nach Art. 6 Absatz 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes darf die Ent
schädigung weder den sechsfachen Jahresverdienst des Betreffenden
noch die Summe von 6000 Fr. übersteigen und es ist gemäß
Art. 5 litt. b auch innerhalb des gesetzlichen Maximums die
Entschädigung in billiger Weise zu reduziren, wenn den Ver
unglückten ein Theil der Schuld an dem Unfalle trifft. Gemäß
dem Jahresverdienste des Verunglückten vor dem Unfalle beläuft
sich das Entschädigungsmaximum in concreto auf 5040 Fr.
und es darf, da ein Mitverschulden des Getödteten vorliegt, auch
diese Summe nicht voll zugesprochen sondern es muß von derselben
ein angemessener Abstrich gemacht werden. Dieser darf sich indeß
in bescheidenen Grenzen bewegen. Wird einerseits erwogen, daß
auch die Beklagten ein wesentliches konkurrirendes Verschulden
trifft, andrerseits die Größe des den völlig mittellosen Hinter
lassenen entstandenen Schadens in Würdigung gezogen, so erscheint
die Festsetzung der Entschädigung auf 4800 Fr. als angemessen
darin ist denn aber auch die Entschädigung für den dem Verun
glückten vom Tage des Unfalles bis zu seinem Tode entgangenen
Arbeitslohn inbegriffen. Dagegen sind daneben die Beerdigungs
kosten mit 36 Fr. besonders zu vergüten und darf die Verzins
lichkeit der Entschädigung auf den Todestag des Verunglückten
festgesetzt werden. Die Kläger haben freilich in letzterer Richtung
einen besondern Antrag nicht gestellt; allein es darf doch im an
gegebenen Sinne erkannt werden, da die Entschädigung eben auf
den Todestag berechnet d. h. unter Voraussetzung der Verzins
lichkeit vom Todestage an festgestellt worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird dahin für begründet
erklärt, daß die Entschädigung, welche die Beklagten den Klägern
4836 Fr. nebst Zins à 5 % vom
zu bezahlen haben, auf
11. November 1890 an festgesetzt wird.