- Urtheil vom 16. Oktober 1891 in Sachen
- Hediger Söhne gegen Hediger Cie.
- Durch Urtheil vom 13. Juni 1891 hat das Handelsgericht
der Kantons Aargau erkannt:
- Der Beklagten wird die Weiterführung folgender Marken
untersagt: a. Esquisitos, b. Diana, c. Bahia.
- Es ist die Vernichtung dieser drei Marken der Beklagten
sowie der mit diesen Marken versehenen Verpackungen, Marken
elichés und Litographiesteine vorzunehmen.
- Die im Markenregister auf die Beklagte eingetragenen
Marken Esquisitos, Diana und Bahia sind in demselben zu löschen.
- Mit ihren weitern Begehren wird die Klägerin abgewiesen.
- Ebenso wird die Beklagte mit ihrem Widerklagebegehren ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung
an das Bundesgericht, indem sie die Begehren anmeldete: Es seien
den Klägern die sämmtlichen Klagebegehren zuzusprechen, das Be
gehren bezüglich des Türkenkopses jedoch nur in dem Sinne, daß
diese Marke allein für die unter b, c und d aufgeführten Mar
ken nicht ein genügendes Unterscheidungszeichen bildet unter Kosten
folge, eventuell: Es sei eine Aktenvervollständigung anzuordnen
und dabei außer den sonst vom Bundesgericht allfällig noch nö
thig erfundenen Beweisen namentlich auch die Beweise bezüglich
Schadenersatz zu erheben, unter Kostenfolge. Bei der heutigen
Verhandlung hält ihr Vertreter diese Anträge aufrecht; die vor der
kantonalen Instanz gestellten Begehren gingen dahin:
- Es sei der Beklagten zu verbieten, ihre bisherige Firma
Hediger Cie. weiter zu führen, beziehungsweise vorzuschreiben, die
selbe deutlicher von der klägerischen Firma zu unterscheiden.
- Es sei der Beklagten die Weiterführung folgender nachge
ahmter Marken zu untersagen:
- Der Marke Türkenkopf,
- Flora,
- Rio Grande,
- Sonnadora,
e. Der Marke Esquisitos,
Diana,
f.
Bahia,
wie die Marke a im Markenregister eingetragen und die Mar
ken b g in den Klagsbeilagen 51, 53, 57, 62, 64 und 68
enthalten sind.
3. Es sei der Klägerin als Schadenersatz für die Führung der
nicht deutlich unterscheidbaren Firma und Nachahmung der im
Begehren 2 aufgeführten Marken eine Summe von 15,000 Fr.
(richterliche Feststellung vorbehalten) zuzusprechen:
4. Es sei die Vernichtung der in Begehren 2 aufgeführten
Marken sowie der vorhandenen Verpackungen, der Markenclichés
und allfällig auf Litographiesteinen vorhandenen Zeichnungen
anzuordnen.
5. Es seien die angefochtenen Marken, soweit solche im Mar
kenregister eingetragen sein sollten, in demselben zu löschen.
6. Es sei der Klägerin zu gestatten, das Urtheil in folgenden
Schweizerblättern auf Kosten der Beklagten zu publiziren:
a. Schweizerisches Handelsamtsblatt, b. Neue Zürcher Zei
tung, c. St. Galler Tagblatt, d. Basler Nachrichten,
e. Bund, f. in einem von der Klägerin auszuwählenden Blatte
der französischen Schweiz
Der Anwalt der Beklagten trägt auf Bestätigung des vorin
stanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- R. Hediger Strößler trat im Frühling 1889 nach 26jäh
riger Anstellung in dem Cigarrenfabrikationsgeschäfte H. Hedi
ger Söhne in Reinach aus diesem Hause aus und gründete
im Herbst 1889 mit Samuel Erismann unter der Firma
Hediger Cie. am gleichen Orte ein Konkurrenzgeschäft. Im
Dezember 1890 trat hierauf die Firma H. Hediger Söhne
gegen Hediger Cie. klagend auf, indem sie die aus Fakt. B
ersichtlichen Anträge stellte.
- Das Bundesgericht ist zu Beurtheilung der Beschwerde
kompetent. Denn es ist eidgenössisches Recht anwendbar und der
gesetzliche Streitwerth ist rücksichtlich der sämmtlichen Streitpunkte
gegeben. Dies ist nicht bestritten und darf, nach der Gestaltung
der Parteianträge und der Natur der Streitsache, unbedenklich an
genommen werden.
- Die Frage, ob die beklagte Gesellschaft zu Führung
rma Hediger Cie. berechtigt sei, oder ob der Gebrauch dieser
Firma einen Eingriff in das Firmenrecht der Klägerin involvire,
ist ausschließlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes
über die Geschäftsfirmen (Art. 865 u. ff., speziell Art. 868
u. 876) zu beurtheilen und nicht, wie die Vorinstanz anzunehmen
scheint, nach den Bestimmungen des Markenschutzgesetzes. Freilich
kann die Firmabezeichnung als Marke verwendet werden. Allein
Firma, d. h. der Name, unter welchem ein Gewerbetreibender
im Verkehr auftritt, insbesondere seine Geschäfte abschließt, und
Marke, d. h. das auf der Waare selbst oder ihrer Verpackung
angebrachte Herkunftszeichen, sind durchaus nicht identische Be
griffe. Die Voraussetzungen der Entstehung des Rechts auf Ge
brauch einer Firma und dessen Wirkungen sind, wie ja auch
Art. 3 des eidgenössischen Markenschutzgesetzes vom 19. Dezem
ber 1879 ausdrücklich ausspricht, nicht im Markenschutzgesetze
sondern im Obligationenrechte geregelt. Nicht das Markenschutz
gesetz sondern das Obligationenrecht entscheidet insbesondere da
rüber, inwiefern das Firmenrecht ein ausschließliches ist.
- Nach Art. 868 O. R. darf eine in dem Handelsregister
eingetragene Firma an demselben Orte von keinem Andern als
Firma benutzt werden, selbst dann nicht, wenn der neue Geschäfts
inhaber denselben bürgerlichen Namen hat, mit welchem die ältere
Firma bezeichnet wird. Der neue Geschäftsinhaber hat in einem
solchen Falle seinem Namen in der Firma einen Zusatz beizu
fügen, durch welchen dieselbe deutlich von der ältern Firma unter
schieden wird. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Einzel sondern
auch für Gesellschaftsfirmen; das Gesetz erkennt, wie auch aus
Art. 876 sich ergibt, die Ausschließlichkeit der Firma sowohl für
Gesellschafts als für Einzelfirmen an und postulirt gleichmäßig
für Gesellschafts wie für Einzelfirmen, daß eine neue Firma von
einer am gleichen Orte bereits bestehenden eingetragenen Firma
sich deutlich unterscheiden müsse. Es muß sich daher fragen, ob
die Firma der Beklagten von derjenigen der Klägerin sich deutlich
unterscheide. Als deutlich erscheint eine Unterscheidung, welche bei
Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennbar ist. Nun
ist es allgemein bekannt, daß häufig mehrere Personen am gleichen
Orte den gleichen Namen führen und daß daher Firmen, welche
sich nur durch
unter Benutzung dieses Namens gebildet werden
(Aufnahme oderverhältnißmäßig geringfügige Abweichungen
Weglassung von Vornamen oder Initialen, Verschiedenheit oder
verschiedene Reihenfolge von solchen u. dergl.) zu unterscheiden
pflegen. Es ist ferner kaufmännische Sitte, die Firma genau so
(mit oder ohne Vornamen oder Initialen, mit der nämlichen
dergl.) zu ge
Reihenfolge von Vornamen und Initialen
brauchen, wie sie vom Begründer angenommen und eingetragen
zweier Firmen
worden ist. Daher ist zu deutlicher Unterscheidung
schon eine verhältnißmäßig kleine Verschiedenheit hinreichend. Denn
es ist eben verkehrsüblich, beim Gebrauche einer Firma und beim
Kontrahiren mit einer solchen mit Genauigkeit zu verfahren, so
daß auch eine verhältnißmäßig geringfügige Verschiedenheit regel
mäßig der Beachtung nicht entgeht. Es bedarf zur Unterscheid
barkeit von Firmen nicht so augenfälliger Unterscheidungsmerkmale,
wie zu derjenigen von Waarenzeichen. Denn die Firma, der
Name, unter welchen ein Gewerbetreibender im Verkehr auftritt,
pflegt von denjenigen, welche mit ihr in Verkehr treten wollen,
genauer geprüft zu werden als das Waarenzeichen vom Publikum,
für welches dasselbe bestimmt ist. Es ist denn auch nicht zu über
sehen, daß die Vorschrift des Art. 868 in ganz gleicher Weise
gilt, mag es sich nun um die Firmen von Gewerbetreibenden
handeln, welche den gleichen oder aber ganz verschiedene Geschästs
zweige betreiben, wie ja überhaupt die Firma nicht das Geschäft
sondern den Geschäftsinhaber bezeichnet. Hievon ausgegangen, er
scheint die Unterscheidung zwischen der Firma der beklagten und
der klägerischen Partei als genügend. Die beiden Firmen H. He
diger Söhne einerseits und Hediger Cie. andrerseits haben
nur den Familiennamen Hediger mit einander gemein, unter
scheiden sich dagegen dadurch, daß die klägerische Firma dazu noch
die bei der Beklagten mangelnden Initialen eines Vornamens ent
hält, sowie durch die Bezeichnung des Gesellschaftsverhältnisses
mit und Söhne einerseits und Cie, andrerseits. Diese
Unterscheidung ist eine deutliche, welche bei der im kaufmännischen
Verkehr üblichen Aufmerksamkeit nicht leicht übersehen werden
kann; denn, wie bemerkt, pflegt im kaufmännischen Verkehr auf
die Firma genauer geachtet und nicht etwa nur auf die darin
vorkommenden Familiennamen gesehen zu werden. Freilich steht
im vorliegenden Falle fest, daß einige Verwechslungen zwischen
den Firmen der beiden Parteien stattgefunden haben. Allein diese
Verwechslungen sind doch verhältnißmäßig, im Verhältniß zu dem
ausgedehnten Geschäftsverkehr beider Parteien, sehr wenig zahl
reich; sie beweisen daher nicht, daß die beiden Firmen bei Auf
wendung der verkehrsüblichen Sorgfalt nicht leicht unterschieden
werden, sondern nur, daß es in einigen wenigen Einzelfällen an
dieser Sorgfalt gefehlt hat. Soweit daher die Klage eine Ver
letzung des Firmenrechts der Klägerin behauptet, ist dieselbe un
begründet.
5. Von den angefochtenen Fabrikmarken liegen, nach der Ge
staltung der Parteianträge in der bundesgerichtlichen Instanz, nur
noch die Marken Rio Grande, Flora und Sonnadora im Streit.
In Betreff der beiden ersten Marken Rio Grande und Flora
muß es bei der klageabweisenden Entscheidung der Vorinstanz ohne
weiters sein Bewenden haben. Denn die Vorinstanz führt aus:
Die Ausdrücke Flora und Rio Grande bezeichnen spezielle Ci
garrensorten, welche von allen im Wynen und Seethale existiren
den Cigarrenfabrikationsgeschäften fabrizirt und in den Handel
gebracht werden, und zwar in ganz ähnlicher Verpackung, welche
gleichsam als Gemeingut der Fabrikationsgeschäfte der fraglichen
Gegend betrachtet werden könne. Weder das Fabrikat selbst noch
seine Bezeichnung oder die dafür gebrauchten Etiquetten beziehungs
weise Waarenzeichen seien das Verdienst der Klägerin. Diese habe
vielmehr selbst alles von andern Firmen entlehnt; sie sei selbst
blos Nachahmerin. Nach sdiesen Feststellungen ist der Beweis er
bracht, daß die Klägerin nicht der erste Benutzer der streitigen
Zeichen oder dessen Rechtsnachfolger ist, sondern dieselben ihrer
seits Dritten nachgeahmt hat. Sie ist somit nach den Grundsätzen
des Markenschutzgesetzes nicht der wahre Berechtigte; es steht ihr
ein Zeichenrecht mit Bezug auf diese Marken nicht zu. Ihr Ge
brauch ist vielmehr entweder selbst ein widerrechtlicher, oder dann
beruht er doch jedenfalls nicht auf einem ausschließlichen Rechte
sondern lediglich darauf, daß die Zeichen zufolge ihres allgemeinen
Gebrauchs in den betreffenden Geschäftsbranchen Freizeichen ge
worden sind. Anders verhält es sich dagegen mit der Marke
Sonnadora. Hier steht fest, daß die Priorität des Gebrauchs der
Klägerin zukommt und es liegt nichts dafür vor, daß ihr Ge
brauch dieser Marke auf bloßer Nachahmung beruht. Sie muß
daher als der wahre Berechtigte anerkannt werden (stehe Ent
scheidung des Bundesgerichtes in Sachen Schürch Cie. gegen
Schürch Blohorn, Amtliche Sammlung XVII, S. 262). Der
Umstand, daß der Beklagten die Priorität des Eintrages zur
Seite steht, ist, nachdem die Klägerin die daraus für die Beklagte
sich ergebende Rechtsvermuthung durch den Nachweis ihres ältern
Gebrauchs entkräftet hat, nach den unzweideutigen Grundsätzen
des Gesetzes (Art. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 1879) und
feststehender Praxis unerheblich. Es handelt sich auch, was die
Beklagte zu Unrecht bestritten hat, um ein schutzfähiges, aus
sigurativen Bestandtheilen einerseits, und Buchstaben respektive
Worten andrerseits zusammengesetztes kombinirtes Waarenzeichen.
Die Anfechtung des beklagtischen Zeichens durch die Klägerin ist
also dann begründet, wenn die beiden Zeichen sich derart ähnlich
sind, daß sie von dem kaufenden Publikum leicht mit einander
verwechselt werden können. Dies ist, in Abweichung von der
Vorinstanz, zu bejahen. Letztere stellt, indem sie eine Reihe ein
zelner Unterscheidungen aufzählt, darauf ab, die beiden Zeichen
seien nicht identisch. Dies ist nun zwar richtig, allein nicht ent
scheidend. Es kommt vielmehr, wie das Bundesgericht schon häufig
ausgesprochen hat, darauf an, ob das Gesammtbild der beiden
Zeichen derart verschieden ist, daß sie geeignet sind, im Gedächt
nisse des Abnehmers ein verschiedenes Bild zurückzulassen, sich
als zwei verschiedene Zeichen dem Gedächtnisse zu präsentiren.
Dies ist aber hier nicht der Fall. Freilich findet sich auf der
Marke der Beklagten statt des klägerischen Negerkopfes ein Türken
kopf und hat die Beklagte die auf der klägerischen Marke sich
findende Medaille mit der Ueberschrift Diplom Zürich 1883 weg
gelassen respektive durch einen schraffirten Kreis mit der Inschrift
Cigarren ersetzt und weichen auch die sonstigen figurativen und wört
lichen Bestandtheile des Zeichens in Einzelheiten von einander ab.
Allein diese Verschiedenheiten sind keine sehr augenfälligen und
es ist nun, wie die Bezeichnung Sonnadora die gleiche ist, so
auch die Anordnung der beiden Zeichen eine durchaus ähnliche.
Die in den Details freilich von einander abweichenden Bestand
theile der Zeichen sind in ganz ähnlicher Weise gruppirt. Dies
hat zur Folge, daß die Verschiedenheiten der Details zurücktreten
und das Gesammtbild der beiden Zeichen ein derart ähnliches
wird, daß dieselben im Verkehr leicht verwechselt werden können,
um so mehr als die auf beiden Marken sich findende Firmabe
zeichnung eine ähnliche ist.
6. Was die Schadenersatzforderung der Klägerin anbelangt, so
ist eine Schadenersatzpflicht der Beklagten insoweit prinzipiell be
gründet, als es sich um Schaden handelt, welcher durch Gebrauck
der für unzuläßig erklärten Waarenzeichen (Sonnadora, Esquisi
tos, Diana, Bahia) seit dem Eintrage dieser Marken für die
Klägerin entstanden sein sollte. Die Vorinstanz hat ausgeführt,
nachdem die Beklagte der Klägerin in der Hinterlegung dieser
Marken zuvorgekommen sei, könne sie für deren Gebrauch bis
zum Urtheil nicht für schadenersatzpflichtig erklärt werden. Denn
bis dahin, d. h. bis zu der durch das Urtheil geschehenen Wider
legung der zu Gunsten des ersten Hinterlegers sprechenden Ver
muthung habe der Anspruch auf gerichtlichen Schutz für diese
Marken der Beklagten zugestanden. Diese Anschauung ist rechts
irrthümlich. Wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung
in Sachen Vaissier vom 25. April 1890 (Amtliche Samm
lung XVI, S. 298 Erw. 2) ausgesprochen hat, erwirbt der
wahre Berechtigte durch den Eintrag seines Zeichens den civil
und strafrechtlichen Schutz gegen alle zukünftigen Verletzungen
seines Rechts, mögen nun die Nachahmer ihr nachgeahmtes
Zeichen ebenfalls, vor oder nach ihm, haben eintragen lassen
oder nicht. Der Eintrag eines nachgeahmten Zeichens zu Gunsten
des Nachahmers begründet für diesen keinerlei Recht auf dessen
Gebrauch; die Priorität der Hinterlegung hat blos die Folge,
daß für den ersten Hinterleger die Rechtsvermuthung spricht, er
sei der wahre Berechtigte; diese Rechtsvermuthung aber kann
durch Gegenbeweis beseitigt werden und sofern dies geschieht, so
haftet auch der erste Hinterleger gleich jedem andern Nachahmer
XVII 1891
für die von ihm seit dem Eintrage des Zeichens für den wahren
Berechtigten begangenen Markenrechtsverletzungen. Allein wenn
dem auch so ist, so kann doch die Schadenersatzforderung der
Klägerin nicht gutgeheißen werden. Denn es mangelt an jedem
Nachweis dafür, daß durch seit dem Eintrage der klägerischen
Zeichen von der Beklagten begangene Markenrechtsverletzungen
ein Schaden wirklich entstanden ist. Es sind auch vor der kanto
nalen Instanz keine dahin zielenden Beweisanträge festgehalten
und von letzterer verworfen worden, so daß eine Aktenvervoll
ständigung nicht angeordnet werden kann. Von Anordnung einer
Publikation des Urtheils welche der Richter nach Art. 22 des
Markenschutzgesetzes zu verfügen berechtigt aber nicht verpflichtet
ist, ist Umgang zu nehmen. Denn es liegt nichts dafür vor,
daß diese Publikation in casu zu Sicherung der Rechte der Klä
gerin gegen künftige Verletzungen oder zur Ausgleichung bereits
eingetretener Nachtheile nöthig wäre.
7. Wenn die Klägerin verschiedentlich noch darauf abgestellt hat,
es werde ihr von der Beklagten eine unredliche Konkurren
macht, da die Beklagte unter anderm danach gestrebt habe,
Glauben zu verbreiten, das klägerische Haus bestehe nach dem
Ausscheiden des Hediger Strößler nicht mehr oder sei doch nicht
mehr leistungsfähig u. dergl., so ermangelt diese Behauptung,
nach den Feststellungen der Vorinstanz, der thatsächlichen Be
gründung; es ist also die Beklagte auch nicht etwa zu einer
Entschädigungsforderung aus Art. 50 u. f. O. R. berechtigt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird dahin für begründet
erklärt, daß der Beklagten auch die Weiterführung der Marke
Sonnadora untersagt, die Löschung dieser Marke im Markenre
gister und die Vernichtung derselben sowie der mit ihr versehenen
Verpackungen, Markenclichés und die Litographiesteine angeordnet
wird; im Uebrigen hat es in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Handelsgerichtes des Kantons Aargau sein Be
wenden.