- Urtheil vom 24. Oktober 1891
in Sachen Baumann Cie.
A. Die Kollektivgesellschaft Baumann Cie. in Luzern, welche
aus C. Baumann und X. Hofer besteht, besitzt in Dagmersellen,
wo sie eine Reisschälerei betreibt, Grundeigenthum. Sie wurde
ür dasselbe vom Gemeinderathe Dagmersellen im Jahre 1890
mit einer Kirchensteuer von 73 Fr. 52 Cts. belegt. Hiegegen re
kurrirte sie unter Berufung auf Art. 49 Abs. 6 B. V. an den
Regierungsrath des Kantons Luzern, indem sie anbrachte: Die
Theilhaber der Firma wohnen nicht in Dagmersellen und besuchen
dort die Kirche nicht. Eine Handelsfirma als solche habe keine
Religion; der Associé Baumann bezahle in Luzern die reformirte
XVII 1891
Kirchensteuer und sei seit 40 Jahren nie mehr katholisch gewesen.
Der Regierungsrath des Kantons Luzern wies die Beschwerde
durch Entscheidung vom 7. August 1891 ab mit der Begründung:
Es könne als erwiesen gelten, daß der eine Theilhaber der Firma
Baumann Cie., nämlich C. Baumann in Luzern, nicht An
gehöriger der katholischen Kirche sei und daß daher seine per
sönliche Besteuerung zum Zwecke dieser Religionsgenossenschaft
dem Art. 49 Abs. 6 B. V. widersprechen würde. Allein vorlie
gend handle es sich nicht um die Besteuerung des C. Baumann
sondern um die Besteuerung der Firma Baumann Cie. Diese
letztere sei von den einzelnen Firmatheilhabern verschieden und es
könne bei ihr von keiner Konfessionsangehörigkeit die Rede sein.
Nach wiederholten bundesgerichtlichen Entscheidungen sei die Auf
erlegung von Kultussteuern an blos ideelle Rechtssubjekte, welche
weder Glauben noch Gewissen besitzen können, keine Verletzung
der Gewissensfreiheit; um letztere könne es sich nur bei physischen
Personen handeln. Die Beschwerde könne sich daher auf Art. 49
Abs. 6 B. V. nicht berufen. Ebensowenig sei sie nach dem kanto
nalen Steuerrechte begründet.
B. Gegen diese Entscheidung beschwert sich die Firma Bau
mann Cie. im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bun
desgerichte, indem sie ausführt, dieselbe verletze den Art. 49
Abs. 6 B. V. Ob jemand sein Geschäft allein oder mit einem
Associé betreibe, könne doch für sein Recht, Schutz der Gewissens
freiheit zu verlangen, keinen Unterschied machen. Art. 49 Abs.
B. V. könne nur durch eine gewaltsame Rechtsverdrehung im
Sinne des luzernischen Regierungsrathes ausgelegt werden u. s. w.
C. Der Regierungsrath des Kantons Luzern erklärte, als ihm
die Beschwerde zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, dieselbe sei
in einem Tone verfaßt, der den Regierungsrath veranlasse, sie
unbeantwortet wieder zurückzusenden. Er lehne es grundsätzlich ab,
auf beleidigende Eingaben einzutreten und halte sich zu der An
nahme berechtigt, das Bundesgericht werde das Nämliche thun.
Er stelle alles weitere dem Bundesgerichte anheim.
D. Auf Anfrage des Instruktionsrichters erklärte C. Bau
mann, daß sein Associé X. Hofer der katholischen Kirchgemeinde
Luzern angehöre.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat schon wiederholt ausgesprochen, daß
ristische Personen, welche als blos ideale Rechtssubjekte weder
Glauben noch Gewissen haben, auf Art. 49 Abs. 6 B. V.
nicht berufen können, da diese Verfassungsbestimmung lediglich als
ein Folgesatz aus dem Prinzipe der Glaubens und Gewissens
freiheit erscheine; es hat danach erklärt, daß z. B. Aktiengesell
schaften, Allmendkorporationen, Gemeinden, sich der Heranziehung
ihres Vermögens zu Kultussteuern nicht unter Berufung auf
Art. 49 Abs. 6 cit. widersetzen können (vergl. Entscheidungen IV
S. 533 u. ff., 538 u. ff.; IX, S. 413 u. ff.). Allein dies kann
nicht auch auf die Besteuerung von Kollektivgesellschaften erstreckt
werden. Allerdings ist das Vermögen der Kollektivgesellschaft vom
Privatvermögen der Gesellschafter ausgeschiedenes Sondergut.
Allein dasselbe ist doch in That und Wahrheit Vermögen der Ge
sellschafter und nicht einer von ihnen verschiedenen juristischen
Person. Die Kollektivgesellschaft wird nicht, wie die Aktiengesell
schaft, von einem von den Einzelwillen der Gesellschafter ver
schiedenen Kollektivwillen beherrscht, sondern durch den überein
stimmenden individuellen Willen der einzelnen Gesellschafter (siehe
Entscheidung des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung XVI
S. 154 u. f.); sie ist nicht, wie die Aktiengesellschaft, ein von
der Person der einzelnen, wechselnden Theilhaber unabhängiger,
korporativ organisirter, Verein, sondern eine vertragliche (gesell
schaftliche) Vereinigung bestimmter Personen. Die Besteuerung des
Vermögens der Kollektivgesellschaft bedeutet daher in That und
Wahrheit nichts anderes als die Besteuerung der einzelnen Kol
lektivgesellschafter, welche unter der gemeinsamen Firma gesell
schaftlich ihr Gewerbe betreiben. Eine Besteuerung des Vermögens
einer Kollektivgesellschaft zu Kultuszwecken ist daher nur insoweit
zuläßig, als dieses Vermögen Angehörigen der betreffenden Re
ligionsgenossenschaft gehört, d. h. nur für den Antheil an dem
selben, welcher Kollektivgesellschaftern zusteht, die der fraglichen
Konfession angehören.
- Dies muß dazu führen, den vorliegenden Rekurs insoweit
für begründet zu erklären, daß ausgesprochen wird, es sei die Be
steuerung des Grundeigenthums der Rekurrentin zu Kultuszwecken
der katholischen Kirchgemeinde Dagmersellen insoweit unzuläßig,
als es den Antheil des Gesellschafters Baumann anbelangt. Denn
es ist in der angefochtenen Schlußnahme festgestellt, daß C. Bau
mann der katholischen Kirche nicht angehört. Dagegen erscheint
die Beschwerde insoweit als unbegründet, als es den Gesellschafts
antheil des Xaver Hofer betrifft; denn dieser ist Angehöriger der
katholischen Kirche und der Umstand, daß er nicht in Dagmer
sellen sondern in Luzern wohnt, berechtigt ihn nicht, die kirchliche
Steuerpflicht in Dagmersellen gestützt auf Art. 49 Abs. 6 B. V.
abzulehnen. Denn er gehört ja derjenigen Konfession, für welche
die Steuer erhoben wird, wirklich an und daß er in einer andern
Lokalkirchgemeinde wohnt, ist, nach wiederholten Entscheidungen
des Bundesgerichtes gleichgültig.
3. Die Rekursschrift ist in unziemlichem, beleidigendem Tone
gehalten und es ist hiefür dem Rekurrenten Baumann ein Ver
weis zu ertheilen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Der Rekurs wird insoweit für begründet erklärt, daß aus
gesprochen wird, es sei die Besteuerung des Grundeigenthums der
Kollektivgesellschaft Baumann Cie. zu Kultuszwecken der ka
tholischen Kirchgemeinde Dagmersellen insoweit unzuläßig, als es
den Antheil betrifft, welcher dem Gesellschafter C. Baumann an
diesem Grundeigenthum gemäß seinem Gesellschaftsantheile zusteht;
im Uebrigen ist die Beschwerde abgewiesen.
- Dem Rekurrenten C. Baumann wird wegen unziemlicher
und beleidigender Schreibweise der Beschwerdeschrift ein Verweis
ertheilt.