- Urtheil vom 19. September 1891 in Sachen
Hildebrand gegen Endemann.
A. Durch Urtheil vom 18. Juni 1891 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Beklagter sei nicht gehalten, an Kläger eine Entschädigung
von 5000 Fr. sammt Verzugszins zu bezahlen, sondern es sei die
Klage des gänzlichen abgewiesen.
- In erster Instanz habe der Kläger die Gerichtskosten zu
bezahlen, die weitern Kosten seien gegenseitig wettgeschlagen. In
zweiter Instanz trage der Kläger sämmtliche Kosten; die per
sönlichen Parteikosten seien jedoch auch hier gegenseitig wettge
schlagen. Demnach habe der Kläger an den Beklagten eine Kosten
vergütung zu leisten von 50 Fr. 10. Cts.
- An ihre Anwälte haben zu bezahlen:
a. Kläger an Herrn Fürsprech I. Burri 463 Fr. 70 Cts., in
begriffen 95 Fr. bezahlte erstinstanzliche Gerichts und Roga
toriumskosten.
b. Beklagter an Herrn Fürsprech Dr. Bucher 305 Fr. 75 Cts.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt: Es sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Ur
theils der Klageschluß in vollem Umfange gutzuheißen, unter
Kosten und Entschädigungsfolge.
Der Anwalt des Beklagten trägt auf Bestätigung des vorin
stanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung hat die Vorinstanz festgestellt
Der Beklagte hat im Eichhof bei Luzern einen Neubau (eine
Bierbrauerei und Mälzerei) ausführen lassen. Bei Ausführung
dieses Baues hatten die Unternehmer Scheiber Pflimlin einen
Theil der Arbeiten übernommen, während andere Theile des
Baues durch andere Unternehmer ausgeführt wurden. Schei
ber Pflimlin beschäftigten durchschnittlich 58 bis 65 Arbeiter,
welche sie selbst anstellten und bezahlten. Zu diesen gehörte auch
der zwölfjährige, als Handlanger angestellte Sohn des Klägers,
Namens Adam. Am 2. September 1889 fiel derselbe, während
er mit Pflastertragen beschäftigt war, von einem Baugerüste in
den Kellerraum und erlitt dabei so schwere Verletzungen, daß er
in Folge derselben schon am nachfolgenden Tage starb.
- Die Entschädigungsforderung des Klägers stützt sich in
erster Linie auf das erweiterte Haftpflichtgesetz (Art. 1 Ziffer 2;
Art. 2 und 5). Allein ein Anspruch aus diesem Gesetze besteht
nun dem Beklagten gegenüber, wie auch die Vorinstanz annimmt,
jedenfalls nicht. Der Bau, bei dessen Ausführung der Unfall sich
ereignete, ist für den eigenen Bedarf des Beklagten, zum Zwecke
der Ausübung des Bierbrauergewerbes, erstellt worden. Es könnte
sich daher sogar dann, wenn der Beklagte den Bau selbst mit ge
dungenen Arbeitern (in Regie) ausgeführt hätte, fragen, ob der
Beklagte, da er ja ein Baugewerbe nicht betreibe, für diesen Bau
gemäß Art. 1 und 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes der gesetzlichen
Haftpflicht unterstehe. Allein es mag dies dahin gestellt bleiben.
Denn nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann
überhaupt keine Rede davon sein, daß der Beklagte den Bau selbst
mit von ihm gedungenen Leuten ausgeführt habe; es muß viel
mehr angenommen werden, er habe die einzelnen Partien des
Baues an Unternehmer vergeben, so speziell die Arbeiten, bei
welchen der Unfall sich ereignete, an die Unternehmer Schei
ber Pflimlin und habe selbst nur als Bauherr die Bauaus
führung überwacht oder überwachen lassen, sowie gelegentlich
Weisungen für dieselbe gegeben und einzelne Baumaterialien zur
Verfügung gestellt. Es ist ja denn auch, dem entsprechend, der
Sohn des Klägers nicht vom Beklagten, sondern von den Unter
nehmern Scheiber Pflimlin angestellt und bezahlt worden.
Hievon ausgegangen aber ist klar, daß gegenüber dem Beklagten
ein Haftpflichtanspruch nicht besteht. Denn nach Art. 1 Ziffer 2
und Art. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes trifft ja die Haft
pflicht für Betriebsunfälle in dem Baugewerbe nicht den Bau
herrn, sondern den Bauunternehmer. Danach braucht denn nicht
untersucht zu werden, ob die weitere Ausführung der Vorinstanz
zutreffend sei, daß der Kläger aus dem Haftpflichtgesetze jedenfalls
ein Mehreres als den Ersatz von Heilungs und Beerdigungs
kosten nicht beanspruchen könnte, weil im Momente des Unfalles
der Verunglückte zu Unterstützung seines Vaters nicht verpflichtet
gewesen sei (siehe übrigens hierüber Entscheidung des Bundes
gerichtes in Sachen Weibel gegen Graubünden, Amtliche Samm
lung XVI, S. 414 u. ff.).
3. Findet somit die Haftpflichtgesetzgebung keine Anwendung,
so muß sich fragen, ob nicht, wie in zweiter Linie behauptet ist,
der Beklagte nach den Bestimmungen des gemeinen Rechtes, des
Obligationenrechtes, verantwortlich sei. Auch dies ist indeß, nach dem
Thatbestande der Vorinstanz, ohne weiteres zu verneinen. Da die
Unternehmer Scheiber Pflimlin nach dem Bemerkten keinenfalls
Angestellte oder Arbeiter des Beklagten waren, so kann von vorn
herein keine Rede davon sein, daß der Beklagte gemäß Art. 62
O. R. als Geschäftsherr für ein von ihnen etwa begangenes Ver
schulden verantwortlich wäre. Ueberhaupt mangelt es nach den
thatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters an jedem Anhalts
punkte, um den Beklagten, sei es gestützt auf Art. 50 u. ff.,
speziell Art. 54, sei es etwa gestützt auf den, vom Kläger übri
gens nicht angerufenen, Art. 67 O. R. schadenersatzpflichtig zu
erklären. Denn die Vorinstanz stellt fest, es sei nicht bewiesen,
daß das Gerüst, von welchem der Sohn des Klägers herunter
stürzte, mangelhaft konstruirt gewesen oder daß diese mangelhafte
Konstruktion in kausalem Zusammenhange mit dem Unfalle ge
standen habe. Danach kann denn der Beklagte, ganz abgesehen
davon, daß nicht feststeht, daß er das Gerüst erstellt oder daß
dasselbe ihm gehört habe, für den Unfall nicht verantwortlich
gemacht werden; es mangelt eben jede thatsächliche Unterlage für
die Annahme eines mit dem Unfalle in kausalem Zusammenhange
stehenden Verschuldens des Beklagten oder seiner Leute oder einer
aus Art. 67 O. R. entspringenden Verantwortlichkeit desselben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch
tenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern sein Be
wenden.