- Urtheil vom 17. Juli 1891 in Sachen
Häring gegen Meuri.
A. Durch Urtheil vom 22. Mai 1891 hat das Obergericht
des Kantons Basellandschaft erkannt:
- Es wird das Urtheil des Bezirksgerichtes Arlesheim vom
- März 1891 in der Weise abgeändert, daß dem Kläger Appel
laten eine Entschädigungssumme von 4331 Fr. 70 Cts. sammt
Zins à 5 % seit dem Unfalle zugesprochen wird.
- In Bezug auf die Verpflegungskosten wird das erstinstanz
liche Urtheil bestätigt.
- Zu Gunsten des Klägers sowohl als des Beklagten wird im
Sinne von Art. 8 des Haftpflichtgesetzes der Vorbehalt aufge
nommen, auf die Entschädigungssumme zurückzukommen, falls der
Zustand des Klägers sich in der Folge besser oder schlimmer ge
stalten würde, als in dem Urtheile des Bezirksgerichtes Arlesheim
angenommen ist.
- Die ergangenen ordentlichen Kosten beider Instanzen trägt
der Beklagte Appellant.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt, es sei in Abänderung des obergerichtlichen Urtheils
die zu Gunsten des Klägers gesprochene Entschädigung auf den
Betrag von 5331 Fr. 70 Cts. sammt Zins à 5% seit dem
Unfalle festzustellen, im Uebrigen das obergerichtliche Urtheil zu
bestätigen, unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Der Anwalt des Beklagten dagegen bestreitet in erster Linie
die Kompetenz des Bundesgerichtes; eventuell erklärt er sich, so
fern dies noch zuläßig sei, der gegnerischen Appellation anschließen
zu wollen, in dem Sinne, daß er den Posten von 50 Fr. für
Verpflegungskosten bestreite, Streichung des Vorbehaltes zu Gun
sten des Klägers beantrage und insbesondere verlange, daß der
Beklagte von den ordentlichen Kosten zweiter Instanz entlastet
werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Der 38 Jahre alte Kläger war mit einem durchschnittlichen
Taglohn von 4 Fr. in dem dem Haftfpflichtgesetze unterstehenden
Gewerbe des Beklagten als Zimmermann beschäftigt. Am 1. Juli
1890 stürzte er beim Abreißen der Sängerfesthütte in Arlesheim
vom Dache aus einer Höhe von circa fünf Meter rücklings auf
den Boden. Dabei erlitt er eine Verletzung des Rückgrates, in
Folge welcher er zehn Wochen lang arbeitsunfähig war und über
deren weitere Folgen der gerichtliche Experte, Professor Dr. Socin,
sich dahin ausspricht: Obgleich die objektiven Krankheitserschei
nungen nicht ausgesprochen seien und eine ganz sichere Diagnose
nicht gestatten, so sei doch anzunehmen, daß Häring eine Quet
schung des untern Theils der Wirbelsäule, vielleicht mit Er
schütterung des Lendenmarks erlitten habe und daß die Beschwer
den, über die er klage, eine direkte Folge dieser Verletzung seien.
Es scheine unzweifelhaft, daß sein jetziger Zustand die Erwerbs
fähigkeit des Verletzten bedeutend vermindere und daß er gänzlich
außer Stande sei, als Zimmermann zu arbeiten. Wie lange dieser
Zustand noch andauern werde, lasse sich auch annähernd nicht be
stimmen. Der Kläger verlangte vom Beklagten für den durch den
Unfall erlittenen Schaden folgende Entschädigungen:
-
Den Taglohn während der Dauer der vollständigen Arbeits
244
unfähigkeit, 61 Tage à 4 Fr.
Fr.
37 70
-
Arztkosten
-
Verpflegungskosten während 10 Wochen
50à 5 Fr.
5000 4. Für bleibenden Nachtheil
Fr. 5331
Zusammen
Der Beklagte bestritt grundsätzlich seine Haftpflicht nicht
anerkannte die beiden ersten Forderungsposten, bestritt dagegen die
Forderung von 50 Fr. für Verpflegungskosten, weil der Kläger
in seiner Familie verpflegt worden sei, also keine diesbezüglichen
Auslagen gehabt habe, und die Forderung von 5000 Fr. für
bleibende Nachtheile als übersetzt. Die erste Instanz, das Bezirks
gericht Arlesheim, hat, indem sie eine vom Kläger beabsichtigte
Erhöhung seiner Forderung um 1000 Fr. als prozeßualisch un
zuläßig zurückwies, dem Kläger sein ursprüngliches Rechtsbe
gehren in vollem Umfange zugesprochen und zwar ein für alle
mal (vorbehaltlos) , indem sie rücksichtlich der bestrittenen Posten
ausführte: Da der Kläger zugestandenermaßen während 10 Wo
chen völlig arbeitsunfähig gewesen sei, so habe er während dieser
Zeit besonderer Pflege und Abwartung bedurft, die in gesundem
Zustande unnöthig gewesen wären. Es sei für die Beurtheilung
dieser Forderung gleichgültig, ob der Kläger sich im Spitale habe
verpflegen lassen oder durch seine eigenen Anverwandten. Die
Forderung von 50 Fr. sei auch keineswegs zu hoch gegriffen.
Was die Entschädigung für bleibende Nachtheile anbelange, so sei
davon auszugehen, daß den Beklagten kein Verschulden treffe. Die
dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit, wie das ärztliche
Zeugniß sie konstatire, müsse nun aber, da Kläger den Zimmer
mannsberuf nicht mehr ausüben könne, auf wenigstens die Hälfte
angeschlagen werden, was einem jährlichen Verdienstausfalle von
600 Fr. entspreche. Um eine lebenslängliche Rente von diesem
Betrage zu erwerben, bedürfe es für den Kläger eines Kapitals
von 9600 Fr. und es sei daher die eingeklagte Summe von
5000 Fr. nicht zu hoch gegriffen.
Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Appellation an
das kantonale Obergericht, indem er Reduktion der zugespro
chenen Summe und Aufhebung des Urtheils in Bezug auf
die Verpflegungskosten von 50 Fr. verlangte und im Fernern
beantragte, es solle sowohl dem Beklagten als dem Kläger ge
stattet sein, für den Fall einer Verbesserung oder Verschlimme
rung des Zustandes des Verletzten auf die Entschädigungssumme
zurückzukommen. Der Kläger beantragte Bestätigung des erstin
stanzlichen Urtheils in Bezug auf die zugesprochene Entschädi
XVII 1891
gung, verlangte dagegen, es solle ihm für den Fall, daß seine
Erwerbsunfähigkeit eine größere würde, als die Erstinstanz an
genommen, ebenfalls gestattet sein, auf die Forderung zurückzu
kommen. Die zweite Instanz hat in ihrem Fakt. A erwähnten
Urtheile mit Rücksicht darauf, daß der Unfall ein zufälliger sei
und die Verletzung nicht zu den schwersten gehöre, die Ent
schädigung für bleibende Verminderung der Erwerbsfähigkeit auf
4000 Fr. reduzirl; sie hat im Fernern zu Gunsten beider Parteien
einen Vorbehalt im Sinne des Art. 8 des Fabrikhaftpflichtge
setzes aufgenommen, im Uebrigen dagegen die erstinstanzliche Ent
scheidung bestätigt.
2. Der Beklagte bestreitet die Kompetenz des Bundesgerichtes
deßhalb, weil nach der Streitlage vor der zweiten Instanz der
gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. nicht gegeben sei; denn die
Differenz zwischen den beidseitigen Anträgen vor zweiter In
stanz habe nicht 3000 Fr. sondern höchstens 2000 Fr. betragen
können. Diese Einwendung ist nicht begründet. Der Beklagte hat
freilich die klägerische Forderung von 5000 Fr. für Verminde
rung der Erwerbsfähigkeit von Anfang an nicht grundsätzlich
sondern nur dem Maße nach bestritten; er hat aber niemals einen
bestimmten Theil derselben verbindlich anerkannt, wie ihm dies
offenbar oblag, wenn er die Streitsumme auf einen Betrag von
unter 3000 Fr. beschränken wollte. Nach dem Inhalte der vor
der zweiten Instanz von den Parteien wirklich gestellten Anträge
kann um so weniger gesagt werden, der gesetzliche Streitwerth sei
nicht gegeben, als der Beklagte auf Aufnahme eines Vorbehaltes
im Sinne des Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes zu Gunsten
beider Parteien angetragen hatte, während der Kläger einen solchen
jedenfalls zu seinen Gunsten aufgenommen wissen wollte, also
auch der Werth dieser Vorbehalte bei der Streithwertsberechnung
in Betracht kommt (siehe Entscheidung in Sachen Bruhin gegen
Rietmann Cie. Amtliche Sammlung XVI, S. 350 Erw. 2).
3. Ist somit auf die Beschwerde des Klägers einzutreten, so
erscheint aber auch die vom Beklagten heute eventuell, für den
Fall ihrer Statthaftigkeit eingelegte Anschlußbeschwerde gemäß der
konstanten Praxis des Bundesgerichtes als statthäft.
4. In der Sache selbst ist zunächst, entgegen der Beschwerde
des Beklagten, die vorinstanzliche Entscheidung in Betreff der
Verpflegungskosten ohne weiters aus den von der Vorinstanz
angeführten, vom Beklagten nicht widerlegten Gründen zu be
stätigen.
5. Was sodann die Entschädigung für Schmälerung der Er
werbsfähigkeit anbelangt, so muß dieselbe gemäß dem gegenwärti
gen, von den Vorinstanzen festgestellten Zustande auf Grund der
Annahme bemessen werden, der Kläger sei zu Ausübung des
Zimmermannsberufes und überhaupt schwerer Arbeiten unfähig
geworden. Dies bedingt eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit,
wenn auch vielleicht nicht, wie die erste Instanz angenommen
hatte, um die Hälfte, so doch jedenfalls um ungefähr einen Dritt
theil. Dem danach dem Kläger entstandenen Einkommensausfall
von jährlich 400 Fr. entspricht bei dem Alter des Klägers ein
Rentenkapital von circa 6600 Fr. Allein, wenn dem auch so ist,
so kann doch eine Erhöhung der vorinstanzlich gesprochenen Ent
schädigung nicht erfolgen, sondern ist die vorinstanzliche Entschei
dung einfach zu bestätigen. Zunächst nämlich wäre, auch abgesehen
von der gesetzlichen Beschränkung der Haftpflicht der Gewerbe
unternehmer, zu berücksichtigen, daß der Kläger auch ohne den
Unfall wohl kaum während der ganzen muthmaßlichen Dauer
seines Lebens voll arbeitsfähig geblieben wäre und daß der Besitz
eines Kapitals ihn in manchen Beziehungen vortheilhafter stellt,
als er früher gestellt war, so daß aus diesen Gründen die ihm
zu sprechende Kapitalentschädigung nicht auf den vollen Betrag
des dem Einkommensausfalle entsprechenden Rentenkapitals fest
gesetzt werden könnte. Sodann aber fällt wesentlich in Betracht:
Nach Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes ist, von den Fällen
strafrechtlichen Verschuldens des Unternehmers abgesehen, die Ent
schädigungspflicht der Gewerbeunternehmer für Betriebsunfälle
ziffermäßig begrenzt, indem die Entschädigung weder den Betrag
des sechsfachen Jahresverdienstes des Geschädigten noch die
Summe von 6000 Fr. übersteigen darf. Nach Art. 5 litt. a
leg. cit. wird im Fernern die Ersatzpflicht des Betriebsunter
nehmers in billiger Weise reduzirt wenn die Tödtung oder Ver
letzung aus Zufall eingetreten ist. Nach diesen Gesetzesbestimmungen
kann einem Zweifel nicht unterliegen, daß bei zufälligen Beschä
digungen, auch wenn der eingetretene wirkliche Schaden ein er
heblich höherer sein sollte, niemals das gesetzliche Maximum der
Entschädigung zugesprochen werden darf, sondern immer eine
billige Reduktion Platz greifen, d. h. von dem gesetzlichen Ent
schädigungsmaximum mit Rücksicht auf die Zufälligkeit der Be
schädigung ein angemessener Abstrich gemacht werden muß. Wenn
der Anwalt des Klägers behauptet hat, der Abstrich sei, bei einer,
das gesetzliche Maximum übersteigenden Schadenssumme von dieser
und nicht von der gesetzlichen Maximalsumme zu machen, so ist
diese Ansicht gegenüber dem Wortlaute des Gesetzes nicht haltbar.
Das Gesetz bestimmt ja ausdrücklich, daß bei zufälligen Beschädi
gungen die Ersatzpflicht des Betriebsunternehmers in billiger
Weise reduzirt werde. Diese Ersatzpflicht aber ist ohnehin für alle
Fälle, wo nicht strafrechtliches Verschulden des Haftpflichtigen
vorliegt, durch das gesetzliche Maximum begrenzt; wenn also,
gemäß dem Willen des Gesetzes, dann wenn der Unternehmer,
abweichend vom gemeinen Rechte, auch für den Zufall haftbar
gemacht wird, eine Minderung seiner Haftpflicht Platz greifen
soll, so kann dies für Fälle, wo der wirkliche Schaden das ge
setzliche Maximum erreicht oder übersteigt, nichts anderes bedeuten,
als daß alsdann von dem gesetzlichen Maximum ein angemessener
Abstrich gemacht werde. Nun war im vorliegenden Falle die Ver
letzung des Klägers unbestrittenermaßen eine zufällige, weder vom
Kläger noch vom Beklagten oder dessen Leuten irgend verschuldete.
Es muß daher die in Art. 5 litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes
vorgesehene Reduktion der Entschädigung Platz greifen. Wird dies
berücksichtigt, so erscheint, in Würdigung aller Umstände, die
zweitinstanzlich für Minderung der Erwerbsfähigkeit gesprochene
Entschädigung von 4000 Fr. respektive mit Einrechnung der an
erkannten Entschädigung von 244 Fr. für vorübergehende gänz
liche Arbeitsunfähigkeit von 4244 Fr., als den Verhältnissen an
gemessen.
6. Daß zu Gunsten des Beklagten ein Vorbehalt im Sinne
des Art. 8 des Haftpflichtgesetzes gemacht werde, ist vom Kläger
nicht angefochten und entspricht der Aktenlage. Was den vom
Beklagten angefochtenen Vorbehalt zu Gunsten des Klägers an
belangt, so ist klar, daß derselbe der praktischen Bedeutung ent
behrt, da der Kläger das Maximum der Entschädigung erhält,
welche er nach dem Gesetze (unter Berücksichtigung des Reduk
tionsgrundes des Zufalls) überhaupt erhalten kann. Allein es ist
nichtsdestoweniger auf die sachbezügliche Beschwerde des Beklagten
nicht einzutreten, da dieselbe im Widerspruche mit dem eigenen,
von zweiter Instanz gestellten Antrage desselben steht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet ab
gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange
fochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Basellandschaft
vom 22. Mai 1891 sein Bewenden.