Self-help and house trespass under public-order offense

BGE 17 I 427Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I3 mag 1889Dismissed

Sintesi

Jakob Fischer Gloor challenged an Aargau conviction after he entered leased premises at night and attempted, by force and with helpers, to remove a bed he claimed as his property. The Aargau Obergericht had reduced the jail term but otherwise upheld the conviction for an offense against public order, treating the conduct as unlawful self-help accompanied by house trespass. The Federal Court rejected the constitutional complaint, holding that it would not review the cantonal factual findings and that the broad wording of the cantonal provision could validly cover such conduct. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 19 aBV; Art. 1 Abs. 5 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes; nulla poena sine lege. Der Gesetzgeber darf strafbare Verhaltensweisen auch durch allgemein gefaßte Deliktsbegriffe umschreiben; eine Verletzung des Legalitätsprinzips liegt erst vor, wenn die kantonale Behörde Tatbestände erfaßt, die selbst bei weitester Auslegung dem Gesetz nicht unterstellt werden können. Gewaltthätige Selbsthülfe in Verbindung mit Hausfriedensbruch kann als Angriff auf die öffentliche Ordnung qualifiziert werden; das Bundesgericht prüft insoweit nur die verfassungsrechtliche Vertretbarkeit der Subsumtion, nicht die einfache Gesetzesauslegung.

Testo completo

  1. Urtheil vom 10. Juli 1891 in Sachen Fischer Gloor. Jakob Fischer Gloor in Meisterschwanden als Miteigenthümer des Gasthauses zum Bären in Fahrwangen hat dasselbe sammt Wirthschaftsinventar dem Th. Spieß, Bierbrauer in Luzern, ver pachtet. Letzterer seinerseits hat mit Einwilligung des Verpächters die Pachtobjekte dem X. Brunner in Unterpacht gegeben. Auf

dem von Spieß und Brunner aufgenommenen Pachtinventar waren auch ein Brückenwagen und drei neue Betten enthalten, welche Fischer als sein Eigenthum verlangte, da sie zum Wirth schaftsmobiliar nicht gehörten. Am 9. August 1890, Abends nach 9 Uhr, ist I. Fischer mit seinem Knecht und zwei andern Personen in das Gasthaus zum Bären eingedrungen, hat im obern Stockwerk die von Brunner verschlossene Gangthüre öffnen lassen und hat ohne die Bewilli gung des Unterpächters aus einem Zimmer durch seine Gehülfen ein Bett mit Zubehör, von welchem ein Theil dem Anzeiger ge hört, hinunter transportiren und auf einen ebenfalls dem Fischer gehörenden Brückenwagen laden lassen. Nur die Intervention des Gemeindeammanns von Fahrwangen konnte die Abfuhr der ge nannten Objekte verhindern. In Folge dieser Thatsachen hat Brunner gegen Fischer Gloor eine Strafklage eingereicht und eine Untersuchung wurde einge leitet. Mit Urtheil vom 4. September 1890 hat das Bezirksge richt Lenzburg erkannt:

  1. Der Beklagte Fischer Gloor hat sich eines Vergehens gegen die öffentliche Ordnung schuldig gemacht,
  2. In Ahndung desselben wird er verurtheilt: Zu einer Gefangenschaftsstrafe von 8 Tagen; Zu einer Buße von 200 Fr.; c. Zu einer Spruchgebühr von 40 Fr. zu Handen des Staates.
  3. Er hat die Untersuchungskosten mit 39 Fr. a Cts. und die Kosten der Gefangenschaft zu tragen.
  4. Er hat dem Kläger eine Entschädigung von 200 Fr. zu bezahlen und demselben die Parteikosten mit 25 Fr. 70 Cts. zu ersetzen. Gegen dieses Urtheil rekurrirte der Bestrafte, und mit Urtheil vom 10. März 1891 hat das Aargauer Obergericht die dem Rekurrenten auferlegte Gefängnißstrafe auf vier Tage reduzirt. Im Uebrigen wurde das erstinstanzliche Urtheil bestätigt. Dieses Urtheil wird im Wesentlichen folgendermaßen motivirt: Der Klä ger und seine Frau befanden sich in der Innehabung des streiti gen Bettes kraft eines civilrechtlichen Titels und sie haben gegen dessen Wegnahme protestirt; diesen Protesten gegenüber hätte der Beklagte den Rechtsweg einschlagen und sich nicht durch Gewaltthat in den Besitz des gewünschten Objektes setzen sollen. Er hat sich einer unerlaubten Selbsthülfe und strafbaren Eigenmacht schuldig gemacht. Im Kanton Aargau ist von jeher eine solche Selbsthülfe als Vergehen gegen die öffentliche Ordnung bestraft worden, im Sinne von Art. 1 Abs. 5 des Zuchtpolizeigesetzes, auch wenn die Merkmale des Verbrechens respektive des Vergehens der Gewalt thätigkeit ( 142 des Strafgesetzes) nicht zutrafen. Der Beklagte ist in einer Weise vorgegangen, wie es nur einem Vollziehungsbeam ten gestattet wäre. Auch konnte das Eigenthumsrecht des Beklagten an den betreffenden Objekten die eigenmächtige Selbsthülfe nicht ent schuldigen. Dadurch, daß der Beklagte widerrechtlich in die Woh nung des Klägers eindrang, hat er sich auch eines Hausfriedens bruches schuldig gemacht. Es ist gleichgültig, ob dieses Vergehen im Kanton Aargau als mit zuchtpolizeilicher Strafe bedroht be trachtet werden müsse oder nicht, denn die unerlaubte Selbsthülfe verleiht dem ganzen Vorgang ein rechtliches Gepräge, so daß die Hausrechtsverletzung nur als eine strafschärfende Qualifikation der selben im Sinne der 41 und 42 des Strafgesetzes und nicht als ein selbständiges Vergehen erscheint. Erschwerend für das vom Beklagten verübte eigenmächtige Verhalten ist, daß die vorge nommene Hausrechtsverletzung zur Nachtzeit und mit Hülfe einer Anzahl von Eindringlingen stattgefunden hat. Gegen dieses Urtheil hat Fischer Gloor das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Begehren, es sei besagtes Urtheil wegen Verfassungsverletzung aufzuheben unter Kostenfolge. Zur Begründung führt Rekurrent unter Anderem folgendes an: Das rekurrirte Urtheil verstöß gegen das Prinzip nulla pœna sine lege , welches seit 1831 in der Aargauer Verfassung steht. Die aargauische Gesetzgebung kennt keine Vergehensbegriffe, unter welche die angebliche Hand lungsweise des Rekurrenten subsummirt werden kann; die uner laubte Selbsthülfe kann insbesondere nicht unter Art. 1 des Zucht polizeigesetzes fallen (S. Stooß, Sammlung der schweizeri schen Strafgesetzbücher, S. 365). Das materielle Rechtsgefühl geht dahin, daß jeder sein eigenes Recht schützen dürfe. Selbst die

Lissenschaft sieht die sogenannte eigenmächtige Selbsthülfe, wenn sie nicht in ein besonderes, vom betreffenden Gesetzbuche mit Strafe bedrohtes Delikt übergeht, nicht als strafbar an. Die Strafan zeige spricht nur von Gewaltthätigkeit und Hausfriedensbruch nicht aber von Selbsthülfe, welche als strafbares Vergehen nach aargauischem Rechte nicht zu konstruiren ist. Wenn Fischer seinen Wagen auf der Straße wieder zu sich genommen hätte, so dürfte Niemand dadurch die öffentliche Ordnung, sondern höchstens die privatrechtlichen Besitzesrechte des Anzeigers als verletzt ansehen. Vas den Hausfriedensbruch anbelangt, so hat das Obergericht selbst anerkannt, daß er nicht unter 1 Alinea 5 des Zucht polizeigesetzes zu subsumiren sei; ein derartiger Akt bildet jeden falls nicht ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung. Art. 20 der aargauischen Verfassung bezieht sich offenbar nur auf Ver letzungen des Hausrechts durch Beamtenwillkür. Rekurrent legt, um das Vorkommniß in richtigeres Licht zu stellen, eine Reihe von Zeugnissen ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sowie der Re kursbeklagte Xaver Brunner in Fahrwangen erklären, daß sie sich zu Gegenbemerkungen auf die Beschwerde nicht veranlaßt sehen; erstere fügt noch bei, daß sie sich den Ausführungen des ober gerichtlichen Urtheils auschließe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Es versteht sich zunächst von selbst, daß dem Bundesgerichte jede Kompetenz fehlt, um die durch die kantonale Behörde kon statirten Thatsachen seiner Nachprüfung zu unterstellen; seine Kompetenz erstreckt sich vielmehr nur auf die Frage, ob das in Art. 19 der aargauischen Kantonsverfassung niedergelegte Prinzip nulla pona sine lege durch das rekurrirte Urtheil mißachtet respektive verletzt worden sei. Nun hat aber das Bundesgericht schon zu wiederholten Malen Veranlassung gehabt, diese Ver fassungsbestimmung zu interpretiren und zwar namentlich im Hinblick auf 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes. Der von ihm in dieser Beziehung angenommene Grundsatz ist der im Ur theil vom 3. Mai 1889 in Sachen Kuhn und Hübscher ausge sprochene, wonach es dem Gesetzgeber trotz jenem verfassungsmä ßigen Prinzip dennoch freisteht, von einer genauen Definition der Thatbestände der strafbaren Handlungen abzusehen und diese That bestände einfach durch den technischen Namen der Delikte oder durch allgemein gefaßte Verbrechensbegriffe zu umschreiben. Es ist also die Anwendung des 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes, welcher die zuchtpolizeilich strafbaren Thatbestände nur durch ganz allgemein gehaltene Verbrechensbegriffe bezeichnet, an sich nicht verfassungswidrig und das Bundesgericht ist nicht befugt zu prüfen, ob Strafurtheile, welche in Anwendung dieses Gesetzes erlassen werden, auf richtiger Auslegung desselben beruhen. Da gegen hat es zu untersuchen, ob solche Urtheile nicht dadurch, daß sie Thatbestände unter das Gesetz subsumiren, die selbst bei weitest gehender Auslegung nicht darunter gehören, eine verfassungs widrige Erweiterung des Gebietes des strafbaren Unrechts schaffen.
  2. Danach kann im vorliegenden Falle lediglich die Frage auf geworfen werden, ob Rekurrent, indem er sich auf dem Wege ge walttäthiger Selbsthülfe und namentlich vermittelst einer Haus rechtsverletzung Recht zu verschaffen suchte, eine That begangen hat, welche unter die in 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes genannten Vergehen gegen die öffentliche Ordnung zu subsumiren sei. Diese Frage muß nun ohne Zweifel bejaht werden. Denn, abgesehen davon, ob die unerlaubte Selbsthülfe als solche ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung involvire oder nicht, so ist doch nicht zu bestreiten, daß der Hausfriedensbruch in den weitaus meisten Gesetzgebungen als Delikt verzeichnet und bestraft wird, und es darf auch nicht geleugnet werden, daß dieses Ver gehen als ein die öffentliche Ordnung gefährdendes betrachtet und geahndet werden kann, wie dies ja auch die Auffassung z. B. des deutschen Strafgesetzes ist.
  3. Von diesem Gesichtspunkte aus hat das aargauische Ober gericht dadurch, daß es in einer vermittelst Hausfriedensbruches verübten Selbsthülfe ein Vergehen gegen die öffentliche Ordnung erblickte, die Grenzen einer möglichen und daher erlaubten Inter pretation des Art. 1 Alinea 5 des Zuchtpolizeigesetzes nicht über schritten. Diese seine Interpretation erscheint um so gerechtfer tigter, als diese Gesetzesbestimmung, indem sie in ganz allgemeiner Weise die Vergehen gegen die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicher heit und Sittlichkeit mit Strafe bedroht, unverkennbar die Absicht

hatte, unter gemeinsamer Benennung eine Reihe von Vergehen zu bestrafen, über deren Strafbarkeit zwar kein Zweifel obwaltet, die aber einzeln vorzusehen der Gesetzgeber nicht für nöthig er achtete. Daß der dem Rekurrenten zur Last gelegte Thatbestand unter diese Vergehen gehört, bedarf wohl keiner einläßlichern Ausführung. Ob das Obergericht mit Recht die unerlaubte Selbsthülfe als das Hauptvergehen und den Hausfriedensbruch als nur erschwerenden Umstand betrachtet hat, ist aus dem Grunde nicht zu untersuchen, weil selbst im Falle, wo diese Auffassung als unrichtig bezeichnet werden müßte, der Thatbestand in seiner Gesammtheit dennoch als eine Verletzung der öffentlichen Ordnung involvirend respektive als ein strafbares Eindringen in das Ge biet der Staatseinrichtungen angesehen werden konnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

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