ganz bedeutende Nachsteuer und Strafforderung von Staat und
Gemeinde ergeben werde, daß die Einleitung dieser Untersuchung
sowie die Einlage des Deposttums bei der kantonalen Spar und
Leihkasse zu einer Zeit stattgefunden habe, wo Xaver Siegwart
noch in Hergiswyl domizilirt gewesen sei, daß dieser sich der Unter
suchung durch die Flucht nach Luzern entzogen habe, während sein
Heimatschein noch in Nidwalden deponirt sei, und daß er endlich
als Erbe des Alois Josef Siegwart für den sechsten Theil der
Verlassenschaft erbberechtigt sei.
B. Gegen diesen Beschluß beschweren sich die Erben des Alois
Josef Siegwart, sowie Xaver Siegwart in eigenem Namen im
Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgericht. Sie führen
wesentlich aus:
Rekurrenten gar nicht angefochten. Wenn demnach die Kompetenz
des Regierungsrathes in Betreff des ganzen Depositums zu ver
fügen, nicht bestritten sei, so sei er öffenbar auch kompetent, die
über das ganze Depositum getroffene Verfügung ganz oder nur
theilweise aufzuheben.
2. Die dem Xaver Siegwart auffallende Nachsteuersumme für
Staat und Gemeinde einschließlich der Strafe sei durch Beschluß
des Regierungsrathes vom 22. Juni 1891 auf 57,147 Fr. 25 Cts.
festgesetzt worden. Da Xaver Siegwart diesen Beschluß nicht an
erkenne, sei das strafgerichtliche Verfahren gegen ihn angebahnt
worden. Nun sei anerkannt, daß Xaver Siegwart zu einem Sechs
theil am Nachlasse des Alois Josef Siegwart erbberechtigt sei. Nach
Regulierung der Nachsteuerangelegenheit des Alois Josef Siegwart
habe der Regierungsrath den von ihm befugterweise beschlagnahmten
Nachlaß des Alois Josef Siegwart bis auf den Antheil des Xaver
Siegwart freigegeben. Es sei also völlig falsch, daß er den übrigen
Erben des Alois Josef Siegwart ihr Eigenthum willkürlich vor
enthalte, er habe vielmehr lediglich als Stellvertreter des Xaver
Siegwart gegenüber den übrigen Erben gehandelt und zwar bis
zum Belaufe der festzustellenden Nachsteuerforderung.
3. Die Untersuchung gegen Xaver Siegwart sei zu einer
eingeleitet und die Beschlagnahme vom 10. November 1890 zu
einer Zeit verfügt worden, wo der Beklagte noch im Kanton Nid
walden gewohnt habe. Durch einen spätern Wohnsitzwechsel des
Xaver Siegwart habe also an der Kompetenz der nidwaldenschen
Behörden nichts mehr geändert werden können. Uebrigens quali
fizire sich das Verlassen des Kantonsgebietes durch Xaver Siegwart
als Flucht und es könne der Art. 59 B. V. solche Handlungen
nicht decken. Zudem habe die gegen Xaver Siegwart eingeleitete
Untersuchung nicht civilrechtlichen Charakter sondern sei eine Ad
ministrativstreitigkeit; auf solche Streitigkeiten habe Art. 59 B. V.
durchaus keinen Bezug. Die Kompetenz der nidwaldenschen Be
hörden sei auch dadurch begründet, daß es sich um eine Strafsache
handle, für welche der Gerichtsstand des Vergehens gelte. Dem
nach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle die Rekursbeschwerde
der Erben des Alois Josef Siegwart und des Xaver Siegwart
als unbegründet abweisen und Nidwalden in seinen bundesver
fassungsgemäßen Rechten schützen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Der Rekurs gegen den Beschluß des Regierungsrathes des
Kantons Nidwalden vom 1.
Juni 1891 ist nicht deßhalb unzu
lässig, weil die Rekurrenten den frühern Beschluß vom 10. No
vember 1890 nicht angefochten haben. Denn letzterer betrifft, da er
sich nicht auf Forderungen an Xaver Siegwart, sondern auf solche
an Alois Josef Siegwart resp. dessen Erben bezieht, durchaus nicht
die gleiche Sache wie ersterer. Dagegen sind die Erben des Alois
Josef Siegwart als solche zur Beschwerde nicht legitimirt, sondern
ist dies einzig Xaver Siegwart. Denn der Beschluß vom 1. Juni
1891 richtet sich einzig gegen diesen. Die Behauptung der Re
kurrenten, daß solange der Nachlaß zwischen mehreren Miterben
nicht getheilt ist, die Erbschaft die juristische Person des Erb
lassers fortsetze, entbehrt aller Begründung. Richtig ist freilich, daß
in der Doktrin bestritten ist, ob der ruhenden (noch nicht ange
tretenen resp. erworbenen) Erbschaft die Eigenschaft einer juristischen
Person zuzuschreiben sei. Allein dies steht hier gar nicht in Frage;
hier handelt es sich vielmehr um eine von den Erben angetretene
Erbschaft; daß aber mit dem Erbschaftserwerbe das Vermögen des
Erblassers Vermögen (Miteigenthum im weitern) Sinne der
Erben im Verhältnisse ihrer Erbschaftsantheile wird und daß da
her der Antheil eines Erben au einer noch unvertheilten Erbschaft
für Schulden des Erben haftet, unterliegt doch nicht dem minde
sten Zweifel. Im vorliegenden Falle nun aber ist unbestritten, daß
Xaver Siegwart zu einem Sechstheil Miterbe des Alois Josef
Siegwart ist und es kann daher nicht bezweifelt werden, daß der
Erbschaftsantheil des Xaver Siegwart für Schulden dieses Erben
mit Beschlag belegt werden konnte. Daraus folgt dann von selbst,
daß der auf den Erbschaftsantheil des Xaver Siegwart gelegte
Beschlag die übrigen Miterben nicht berührt, also auch nicht eine
Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthumsgarantie oder eine
Rechtsverweigerung diesen gegenüber enthalten kann.
-
Eine Verletzung des Art. 52 der nidwaldenschen Kantons
verfassung liegt ebenfalls nicht vor, denn es ist richtig, daß, wie
die Regierung des Kantons Nidwalden ausführt, Art. 52 K. V.
dem Landammann lediglich Kompetenzen in Civilsachen zuweist,
ohne dagegen darüber zu eutscheiden, wem die Befugniß zur
Anordnung von Sicherungsmaßregeln in Verwaltungssachen zustehe.
-
Ernstlich in Frage kommen kann nur, ob nicht eine Ver
letzung des Art. 59 Abs. 1 B. V. vorliege, weil es sich um eine
persönliche Ansprache an Xaver Siegwart handle, für welche dieser
an seinem Wohnorte in Luzern belangt werden müsse und für
welche außerhalb seines Wohnortskantons ein Arrest auf sein Ver
mögen nicht gelegt werden dürfe. Allein auch dies ist zu verneinen.
Die Nach und Strafsteuerforderung, um welche es sich handelt,
ist nicht eine civilrechtliche, sondern eine öffentlich rechtliche Steuer
und Bußenforderung, welche aus dem staatlichen Hoheitsrechte ab
geleitet wird und den Belangten nicht als Privatrechtssubjekt son
rn als Mitglied der staatlichen Gemeinschaft ergreift. Derartige
öffentlich rechtliche Forderungen erscheinen aber, wie das Bundes
gericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Holliger vom
-
November 1884 (Amtliche Sammlung X, S. 458 u. ff.)
ausgesprochen hat, nicht als persönliche Ansprachen im Sinne des
Art. 59 Abs. 1 B. V.; das Anwendungsgebiet der letztern Ver
fassungsbestimmung beschränkt sich auf das Gebiet des Privat
rechts; es umfaßt nur civilrechtliche Forderungen, dagegen weder,
wie von jeher anerkannt wurde (vergleiche z. B. Entscheidung in
Sachen Sutermeister, Amtliche Sammlung XIV, S. 520) straf
rechtliche Bußenforderungen, noch überhaupt öffentlich rechtliche,
speziell verwaltungsrechtliche Ansprüche. Die Entscheidung über
Bestand und Umfang öffentlich rechtlicher Forderungen steht der
Natur der Sache nach den Behörden desjenigen Kantons zu,
dessen Gesetzgebung diese Forderungen beherrscht. Die Behörden
anderer Kantone sind dazu, wie in der citirten bundesgerichtlichen
Entscheidung in Sachen Holliger ausgeführt ist, nicht berufen, die
Civilgerichte nicht, weil ihr Wirkungskreis sich regelmäßig auf die
Entscheidung eivilrechtlicher Streitigkeiten beschränkt, die Verwaltungs
behörden oder Gerichte nicht, weil sie nur das Verwaltungsrecht
des eigenen Kantons, nicht aber dasjenige anderer Kantone oder
Staaten anzuwenden haben. Auch die Realistrung öffentlich
rechtlicher Forderungen muß nicht wie diejenige privatrechtlicher An
sprachen gemäß Art. 59 Abs. 1 B. V. am Wohnorte des Schuld
ners gesucht werden; es ist vielmehr jeder Kanton befugt, die aus
seinem öffentlichen Rechte entspringenden Forderungen, soweit ihm
dies thatsächlich möglich ist, auf seinem Gebiete in das dort be
findliche Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. Dies ergibt sich
schon daraus, daß eine bundesrechtliche Verpflichtung der Kantone
administrative speziell steuerrechtliche Entscheidungen eines andern
Kantons zu vollstrecken nicht besteht, da Art. 61 B. V. sich, wie
in der bundesrechtlichen Praxis völlig feststeht, lediglich auf Civil
urtheile bezieht. Es kann daher gewiß den Kantonen nicht unter
sagt werden, administrative speziell steuerrechtliche Entscheidungen
ihrer Behörden auch gegen auswärts Wohnende auf ihrem Ge
biete zu vollstrecken, andernfalls träte ja bei einer bundesrechtlich
völlig zulässigen Vollstreckungsverweigerung des Wohnortskantons
ein Zustand vollständiger Rechtslosigkeit ein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.