- Urtheil vom 5. Juni 1891 in Sachen
Huet und Genossen gegen Caisse des Propriétaires.
A. Durch Urtheil vom 6. Mai 1890 hat das Kantonsgericht
des Kantons Graubünden erkannt:
- Das klägerische Begehren wird insoweit als berechtigt er
klärt, als die Caisse des Propriétaires ein Konkursprivilegium
blos für denjenigen Theil ihrer Forderung zu beanspruchen hat,
welcher aus seit dem Tage des Liquidationsbeschlusses der Gesell
schaft Kursaal Maloja (3. Januar 1885) an die Liquidatoren der
selben gemachten Vorschüssen herrührt, wogegen sie für den Betrag
der vorher gemachten Zahlungen in die fünfte Klasse zu kollo
ziren ist.
- Derjenige Gewinn, welcher aus der Anfechtung und gericht
lichen Remedur des beklagtischen Privilegiumsanspruches, respektive
des solchen anerkennenden Kreditorenbeschlusses erwächst, ist auf
die Kläger und Intervenienten im Verhältniß ihrer ungedeckt
bleibenden Guthaben an die Masse Kursaal Maloja beziehungs
weise ihrer im Sinne der Erwägung 8 als Gläubiger der Masse
Renesse Kursaal treffenden Antheile zu repartiren.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
ihr Anwalt, das Bundesgericht wolle erkennen:
- Die Weiterziehung der Kläger ist begründet und hat ein
vom Kantonsgerichte Graubünden auf Grund der Art. 582 und
666 O. R. angenommenes Vorzugsrecht der Caisse des Pro
priétaires in Brüsselfür an die Privatliquidatoren der Aktiengesell
schaft Hôtel Kursaal de la Maloja vor Konkursausbruch über
letztere gemachte Vorschüsse nicht statt.
- Dagegen sei das kantonsgerichtliche Urtheil vom 8. Mai 1890
für die Banque liégeoise und Henri Mans gegenüber der Caisse
des Propriétiares inter partes lediglich in formelle Rechtskraft
erwachsen.
- Alles unter Kostenfolge.
Der Vertreter der Banque liégeoise in Lüttich beantragt, das
Bundesgericht wolle erkennen, dieselbe habe an dem für die Klage
partei resultirenden Prozeßergebnisse nach Verhältniß ihrer Forde
rungen an die Konkursmasse Hotel Kursaal Maloja, einschließlich
der von der Masse des Grafen Renesse hergeleiteten, zu partizi
piren und es sei die Klagepartei zu einer Prozeßentschädigung an
sie zu verurtheilen.
Der Vertreter des H. Mans stellt für seine Partei den gleichen
Antrag.
Der Vertreter der Beklagten Caisse des Propriétaires trägt,
indem er die Kompetenz des Bundesgerichtes bestreitet, auf Ab
weisung der Beschwerde der Gegenpartei und Bestätigung des vor
instanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an; er bemerkt, daß es
zwar seiner Partei gleichgültig sein könne, wer sich in das etwa
für die Klagepartei resultirende Prozeßergebniß theile, daß aber
immerhin nur der beklagten Partei, nicht aber den Klägern eine
Einwendung gegen die Berechtigung der Intervenienten zu Stellung
ihrer Begehren zustehe und daß er eine solche nicht erhebe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 12. Januar 1882 wurde unter der Firma Société
anonyme de l Hôtel Kursaal Maloja eine Aktiengesellschaft mit
Sitz in Maloja (Gemeinde Stampa) zum Zwecke des Betriebes
eines Hotel Kursaal auf Maloja gegründet. Am 3. Januar 1885
beschloß die Generalversammlung der Aktionäre mit Rücksicht auf
die ungünstige Finanzlage dieser Gesellschaft deren Auflösung und
die Liquidation des Gesellschaftsvermögens und bezeichnete als Liqui
datoren, welche kollektiv für die Aktiengesellschaft Kursaal de la
Maloja in Liquidation rechtsverbindlich unterzeichnen werden,
Herren I. I. Dedual, alt Regierungsrath und Rechtsanwalt in
Chur und Gustav Charlier, Ingenieur in Brüssel. Dieser Be
schluß wurde im Handelsregister eingetragen und im schweizerischen
Handelsamtsblatte vom 11. Februar 1885 veröffentlicht. Am
21. April 1885 schlossen die Liquidatoren mit der Aktiengesell
schaft Caisse des Propriétaires in Brüssel einen Vertrag
wodurch letztere sich unter gewissen Bedingungen verpflichtete
für die Liquidation und den Unterhalt des Hotels und
Liegenschaften der Aktiengesellschaft Hôtel Kursaal de la Maloja
nöthigen Summen vorzuschießen. In Art. 2 dieses Vertrages ist
bestimmt: Les liquidateurs garantissent à la Caisse pour ses
avances la position privilégiée analogue à l art. 162 du
Code Grison, première classe, ces avances étant à consi
dérer exclusivement comme frais de liquidation et dépenses
faites pour l'entretien de l'immeuble et devant être payés
avant tout antre créditeur. Am 30. Juni 1885 reichte der
Liquidator I
J. Dedual dem Kreisgerichte Bergell einen Ver
mögensstatus der Gesellschaft Hotel Kursaal Maloja ein, woraus
sich deren Ueberschuldung ergab; am 27. Juli gleichen Jahres
eröffnete daraufhin das Kreisgericht den Konkurs über die Ge
sellschaft, indem es als Liquidatoren die bisherigen I. I. Dedual
und G. Charlier sowie Thom. Fanconi in Samaden bezeichnete.
Im Konkurse der Gesellschaft machte die Caisse des Propiétaires
eine Forderung von 130,710 Fr. nebst Zinsen geltend, für welche
sie nach Maßgabe des mit den Liquidatoren am 21. April 1885
abgeschlossenen Vertrages das Konkursprivileg erster Klasse bean
spruchte. Die Konkursmasse Hotel Kursal Maloja erkannte durch
wiederholte Beschlüsse von Gläubigerversammlungen sowohl die
Forderung als das beanspruchte Konkursprivileg an. Dagegen
wurden Forderung und Privileg von den gegenwärtigen Klägern,
welche Forderungen im Konkurse der Gesellschaft angemeldet
hatten, bestritten. Dieselben erhoben gegen die Caisse des Pro-
priétaires gerichtliche Klage, mit welcher sie Ausschluß der frag
lichen Forderung von der Konkursmasse und Aberkennung des
beanspruchten Vorrechts beantragten mit der Maßgabe, daß die
aus der Nichtanerkennung der genannten Forderung und des ge
nanten Privilegiums für die Konkursmasse resultirenden Vor
theile lediglich denjenigen Gläubigern zu gute zu kommen haben,
welche am gegenwärtigen Prozeß als Kläger und Litiskonsorten
theilnehmen, soweit nämlich deren Forderungsrechte gehen. Im
Prozesse schlossen sich der Klage als Intervenienten (unter Be
rufung auf 49 der graubündnerischen Civilprozeßordnung) an
die Banque liégeoise in Lüttich und H. Mans in Brüssel,
welche theils direkt Gläubiger der Aktiengesellschaft Hotel Kursaal
Maloja sind, theils in deren Konkurse als Gläubiger der Kon
kursmasse Renesse Rechte geltend machten, welche dieser gegenüber
der Aktiengesellschaft zustehen sollen. Die Kläger bestritten den
Intervenienten das Recht zum Anschluß an die Klage, indem
sie wesentlich einwendeten, die Banque liégeoise habe in der Kredi
torenversammlung für Anerkennung der Forderung und des Vor
rechts der Caisse des Propriétaires gestimmt und sei daher zur
Bestreitung nicht mehr befugt; die Ansprache der Masse Renesse
an die Konkursmasse der Aktiengesellschaft, aus welcher H. Mans
sein Recht zur Intervention einzig herleite, sei bestritten und
nicht liquid. Die beklagte Caisse des Propriétaires ihrerseits
bestritt die Berechtigung der Banque liégeoise und des H. Mans
zum Anschlusse an die Klage eventuell nicht, trug dagegen sachlich
auf gänzliche Abweisung der Klage an. Die erste Instanz (Be
zirksgericht Maloja) hat ausgesprochen, es sei zum Prozesse
neben den Klägern die Banque liégeoise legitimirt, nicht dagegen
H. Mans; im Fernern hat sie die streitige Forderung anerkannt,
dagegen das für dieselbe beanspruchte Vorrecht als gesetzlich unbe
gründet abgewiesen. Auf Appellation sämmtlicher Parteien hat das
Kantonsgericht des Kantons Graubünden in der aus Fakt. A
ersichtlichen Weise erkannt. In zweiter Instanz war der Bestand
der Forderung der Beklagten nicht mehr bestritten, sondern nur
noch das für dieselbe beanspruchte Vorrecht sowie die Berechti
gung der Banque liégeoise und des H. Mans zum Anschlusse
XVII 1891
an die Klage. Die Vorinstanz hat letztere (für beide sogenannten
Intervenienten) anerkannt, ebenso das von der Beklagten bean
spruchte Vorrecht, insoweit als die in Rede stehende Forderung
wirklich aus Vorschüssen herrühre, welche auf Grund des Ab
kommens vom 21. April 1885 den Liquidatoren gemacht worden
seien und nicht (wie dies für einen ziffermäßig nicht bezeichneten
Theil der Forderung der Fall sei) aus frühern Vorschüssen.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes hängt davon ab, ob in
der Sache eidgenössisches oder aber kantonales Recht anwendbar
ist. Die übrigen Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompe
tenz nämlich, insbesondere der gesetzliche Streitwerth, sind gegeben.
Im Streite liegt das von der Caisse des Propiétaires, welche
formell als Beklagte, materiell dagegen als Ansprecherin erscheint,
r ihre Forderung von 130,710 Fr. beanspruchte Konkursvor
recht erster Klasse, welches von den Klägern im Interesse der
vorgängigen Befriedigung ihrer Forderungen bestritten wird. Der
Werth dieses streitigen Rechts übersteigt aber den Betrag von
3000 Fr. offenbar um ein bedeutendes.
3. Ueber den streitigen Anspruch (das bestrittene Konkursvor
recht) selbst ist nach kantonalem und nicht nach eidgenössischem
Rechte zu entscheiden. Denn die Rangordnung der Gläubiger im
Konkurse richtet sich (abgesehen vom Konkurse von Eisenbahnge
sellschaften) zur Zeit noch ausschließlich nach kantonalem Recht.
Das kantonale und nicht das eidgenössische Recht bestimmt die
Konkursklassen und die Kriterien, nach welchen sich die Ein
reihung der Forderungen in dieselben richtet. Zur Entscheidung
über den Anspruch selbst ist also das Bundesgericht nicht kompe
tent. Dies schließt aber, gemäß der konstanten Praxis des Bundes
gerichtes (siehe Entscheidung in Sachen Trafford gegen Blanc,
Amtliche Sammlung VIII, S. 318 Erw. 3) nicht aus, daß das
Bundesgericht insoweit kompetent ist, als über einzelne der End
entscheidung präjudizielle Rechtsfragen vom kantonalen Richter
nach eidgenössischem Rechte entschieden worden ist oder zu ent
scheiden war. Insoweit ist eben der Rechtsstreit nach eidgenössi
schem Rechte zu beurtheilen und liegen daher die Voraussetzungen
des Art. 29 O. G. vor.
4. Wie sich nun aus dem Zusammenhange der Entscheidungs
gründe der Vorinstanz ergibt, beruht deren Entscheidung auf der
Annahme, der Beschluß einer Aktiengesellschaft, sich aufzulösen
und ihr Vermögen zu liquidiren, habe die Wirkung, daß das
Vermögen der Verfügung der Organe der Aktiengesellschaft oder
der Aktionäre eutzogen werde und in seinem Bestande zur Zeit
des Auflösungsbeschlusses eine zur Befriedigung der Gläubiger
bestimmte Masse bilde, welche von den (in erster Linie offenbar
als Vertreter der Gläubigerschaft aufgefaßten) Liquidatoren nach
Rang und Recht zu vertheilen sei. Von dieser Auffassung aus
gehend, gelangt die Vorinstanz zu dem Schlusse, daß zu Abwicke
lung der Gesellschaftsgeschäfte von den Liquidatoren kontrahirte
Schulden in der Liquidation (wie die Masseschulden im Konkurse
vorab, vor allen andern Forderungen, zu befriedigen seien; dieses
schon in der Liquidation bestehende Vorrecht übertrage sich sodann
auch auf den Konkurs, wenn dieser der sreiwilligen Liquidation
nachfolge. Danach beruht denn die vorinstanzliche Entscheidung
nicht ausschließlich auf kantonalem sondern theilweise auf eidge
nössischem Rechte. Die Frage zwar, ob ein in der Liquidation der
Aktiengesellschaft bestehendes Vorrecht der von den Liquidatoren
kontrahirten Schulden auch im Konkurse Geltung habe, wäre
kantonalen Rechtens. Dagegen ist die andere Frage, ob ein solches
Vorrecht in der Liquidation der Aktiengesellschaft überhaupt bestehe,
eidgenössischen Rechtens. Denn das Rechtsverhältniß der Aktien
gesellschaft in Liquidation wird durchaus durch das eidgenössische
Obligationenrecht und gar nicht mehr durch das kantonale Recht
beherrscht. Das Bundesgericht ist demnach kompetent, die Frage zu
prüfen, ob diejenige Auffassung der Gestaltung des Rechtsver
hältnisses der Aktiengesellschaft in Liquidation, wie sie der vor
instanzlichen Entscheidung zu Grunde liegt, dem eidgenössischen
Rechte entspreche; ist dies zu verneinen, so muß die vorinstanzliche
Entscheidung, da die fragliche Annahme für dieselbe kausal ist,
aufgehoben werden, wogegen allerdings das Bundesgericht ein
neues Urtheil über den streitigen Anspruch selbst (die kantonal
rechtliche Frage des Konkursprivilegiums) nicht ausfällen kann,
sondern die Sache zu neuerlicher Entscheidung auf Grund des
bundesgerichtlichen Urtheils an die Vorinstanz zurückweisen muß.
5. Ist das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde im
angegebenen Sinne kompetent, so muß sich zunächst fragen, ob
die als Intervenienten aufgetretenen Parteien, welche binnen
nützlicher Frist ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urtheil
nicht eingelegt haben, nichtsdestoweniger berechtigt seien, zu ver
langen, daß eine von den Klägern erstrittene Abänderung dieses
Urtheils auch ihnen zu gute komme, oder ob nicht vielmehr ihnen
gegenüber dieses Urtheil in Rechtskraft erwachsen sei. Dabei ist
vor Allem klar, daß von einem Anschlusse der Intervenienten an
die Beschwerde der Klagpartei nicht die Rede sein, es sich vielmehr
nur fragen kann, ob nicht die Ergreifung des Rechtsmittels durch
die Hauptpartei ipso jure auch zu ihren Gunsten wirke. Diese
Frage ist vom Bundesgerichte selbständig zu prüfen. Durch die
Vorinstanz ist freilich in für das Bundesgericht verbindlicher
Leise entschieden, daß die sogenannten Intervenienten berechtigt
waren, sich vor den kantonalen Instanzen der Klage für ihre
Forderungen anzuschließen. Allein dadurch ist nicht entschieden, ob
sie gegen das kantonale Urtheil selbständig das Rechtsmittel der
Weiterziehung an das Bundesgericht ergreifen mußten, oder viel
mehr die Berufung der Hauptpartei auch für sie wirkte. Diese
Frage ist nicht eine solche des kantonalen sondern des eidgenössi
schen Prozeßrechtes und an Hand der Vorschriften des eidgenössi
schen Rechtes beziehungsweise in Ermangelung ausdrücklicher
bundesgesetzlicher Vorschriften an Hand allgemeiner Rechtsgrund
sätze zu beurtheilen. Das kantonale Prozeßrecht kommt nur inso
fern in Betracht, als dadurch die rechtliche Stellung der Parteien
vor den kantonalen Gerichten bestimmt wurde. Die Frage ist in
ersterwähntem Sinne zu beantworten. Eine Nebenintervention liegt
nicht vor. Die Intervenienten haben nicht einfach den Antrag der
Kläger, daß zu deren Vortheil Bestand und Vorrecht der Forde
rung der Beklagten aberkannt werden, unterstützt, sondern sie
haben sich der Bestreitung der Ansprüche der Beklagten zu ihrem
eigenen Vortheil, mit dem Antrage, für ihre eigenen Forderungen
an einem allfälligen Prozeßergebnisse zu partizipiren, gestützt auf
163 des graubündnerischen Privatrechts angeschlossen. Ihre
Stellung ist also nicht diejenige von Nebenintervenienten, sondern
gleich derjenigen einer dritten Partei (eines Hauptintervenienten),
welche auf den Streitgegenstand konkurrirend mit dem ursprüng
lichen Kläger Anspruch erhebt. Danach wirkte denn aber das von
der ursprünglichen Klagepartei ergriffene Rechtsmittel nicht von
selbst auch für die Intervenienten, sondern mußten diese das
Rechtsmittel selbständig ergreifen; andernfalls erwuchs das Urtheil
ihnen gegenüber in Rechtskraft. Wenn die Beklagte heute geltend
gemacht hat, nur sie, nicht aber die Kläger seien berechtigt, den
Intervenienten diese Einwendung entgegen zu stellen, so ist dies
nicht richtig. Denn die Intervention der Banque liégeoise und des
H. Mans richtete sich ja nicht nur gegen die Beklagte, sondern
auch gegen die Kläger, indem die Intervenienten konkurrirend mit
diesen Anspruch auf das Prozeßergebniß erhoben.
6. Ist somit auf die Beschwerde der Kläger im oben ange
gebenen Sinne einzutreten, so erscheint dieselbe als begründet. Es
kann in der That einem Zweifel nicht unterliegen, daß die vor
instanzliche Auffassung des Rechtsverhältnisses der Aktiengesellschaft
in Liquidation eine rechtsirrthümliche ist. Durch den Auflösungs
beschluß wird das Vermögen der Aktiengesellschaft nicht der Dispo
sition der Organe der Aktiengesellschaft oder der Aktionäre entzogen
und den Gläubigern zur Befriedigung überwiesen. Die Aktienge
sellschaft dauert vielmehr, zu Zwecken der Liquidation, als
Liquidationsverein auf Aktien fort; die Liquidatoren sind, wie
aus Art. 666 O. R. sich unzweideutig ergibt, in keiner Weise
Vertreter der Gesellschaftsgläubiger, sondern die Vertreter und
Mandatare der Aktiengesellschaft in Liquidation; sie bilden den
Vorstand der Aktiengesellschaft in Liquidation, dessen Vollmacht
nur eben mit Rücksicht auf den Eintritt der Gesellschaft in
Liquidation beschränkt ist, wie ja denn auch gemäß Art. 666 O. R.
in der Regel die Liquidation durch die Verwaltung, die bisherigen
Gesellschaftsorgane, geschieht. Eine Rangordnung der Gläubiger
in der Liquidation und demgemäß Vorrechte gewisser Gläubiger
in derselben gibt es überall nicht. Es gelten vielmehr für Be
friedigung und Sicherstellung der Gläubiger nach wie vor dem
Liquidationsbeschlusse die gleichen Grundsätze. Die Liquidatoren
besitzen in dieser Richtung lediglich die gleichen Rechte und Pflich
ten, wie die Verwaltung der Aktiengesellschaft vor dem Auflösungs
beschlusse.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Gegenüber den Intervenienten, der Banque liégeoise in
Lüttich und dem H. Mans in Brüssel, wird das angefochtene
Urtheil des Kantonsgerichtes des Kantons Graubünden vom
6. Mai 1890 als in Rechtskraft erwachsen erklärt.
2. Dagegen wird die Weiterziehung der Kläger N. Huet und
Genossen dahin für begründet erklärt, daß das angefochtene Ur
theil, soweit es den Klägern gegenüber das von der Beklagten
beanspruchte Konkursvorrecht anerkennt, aufgehoben und die Sache
zu erneuter Beurtheilung auf Grund der gegenwärtigen Ent
scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.