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Urtheil vom 28. Februar 1891 in Sachen Perini.
A. Am 18. Mai 1889 gebar die ledige Maria Magdalena
Mittelholzer auf'm Riet in Appenzell ein außereheliches Kind
Josef Anton. Als Vater bezeichnete sie den Rekurrenten Severo
Perini von Como, in Appenzell. Dieser gab den Beischlaf zu,
bestritt aber die Vaterschaft, weil die Mittelholzer noch mit einem
Andern fleischlichen Umgang gepflogen habe. Gemäß der appen
zellischen Praxis wurde die Sache als Straffall von der kanto
nalen Verhörkommission an das Bezirksgericht Appenzell geleitet.
Dieses entschied am 17. November 1890: 1. Es sei Severo
Perini gerichtlich als Vater des von der Magdalena Mittelholzer
unterm 18. Mai 1889 geborenen Kindes erklärt. 2. Beide Be
klagte seien wegen Unzucht in eine Buße von 21. Fr. in die
Spitalkasse verfällt. 3. An die erlaufenen Verhörkosten von
103 Fr. hat Perini 68 Fr. 60 Cts. und Mittelholzer 34 Fr.
30 Cts. zu bezahlen. 4. Perini ist verpflichtet, für den Unterhalt
des Kindes wöchentlich 3 Fr. bis zum erfüllten 12. Altersjahre
des Kindes zu bezahlen und an die Mittelholzer eine Kindbett
entschädigung von 50 Fr. zu leisten. Gegen dieses Urtheil erklärte
erini rechtzeitig die Appellation an das Kantonsgericht des
Kantons Appenzell J. Rh. Dieses beschloß indeß am 15. De
zember 1890, auf die Sache nicht einzutreten, mit der Be
gründung: Laut einer dem Gerichte letzthin zugegangenen Zu
schrift der Standeskommission vom 22. November 1890 betreffend
Interpretation des Art. 41 K. V. sei das Kantonsgericht nicht
befugt, in Vaterschaftsklagen zu entscheiden, sondern es weise die
Standeskommission diese Kompetenz ausschließlich den Bezirksge
richten zu. Stehe an Hand der administrativen Weisung sonach
die Kognition bezüglich der Vaterschaft dem Kantonsgerichte nicht
zu, so finde dasselbe auch keinen Anlaß, auf die Nebenfolgen
(Alimentation, Kindbettentschädigung) einzutreten, zumal solche
der bisherigen Praxis entsprechend festgesetzt seien.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff S. Perini den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht. Er behauptet: Als italienischer
Staatsbürger sei er in civilrechtlichen Beziehungen gleich einem
Schweizer respektive Kantonsbürger zu behandeln. Durch seine
auf die regierungsräthliche Schlußnahme vom 22. November 1890
gestützte Weigerung, die Civilklage auf Vaterschaft als Appella
tionsinstanz zu behandeln, entziehe das Kantonsgericht des
Kantons Appenzell J. Rh. den Rekurrenten dem verfassungs
mäßigen Richter und verletze damit die Art. 6, 38 und 41 K. V.
sowie Art. 58 und 60 B. V. Die Auffassung der appenzellischen
Behörden, daß eine Paterniätsklage zu den Straffällen gehöre,
sei eine irrthümliche, wofür auf den bundesgerichtlichen Entscheid
in Sachen Keller gegen Graf vom 3. Dezember 1881 (Amtliche
Sammlung VIII, S. 687) verwiesen werde.
C. Das Kantonsgericht des Kantons Appenzell J. Rh. be
merkt in seiner Vernehmlassung einfach, das Richterkollegium sei
über die Kompetenzfrage getheilter Ansicht und gewärtige daher
gerne die Ansichten und Verfügungen des Bundesgerichtes.
Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters erklärte der Aktuar
der Standeskommissin des Kantons Appenzell J. Rh., daß gesetz
liche Bestimmungen über die Bestrafung der Vaterschaft nicht be
stehen. Die Vaterschaft werde gemäß uralter Gerichtspraxis mit
21 Fr. Buße belegt, wenn zwei ledige Personen Unzucht begangen
haben; im Ehebruchsfalle betrage die Strafe für den ledigen
Theil 105 Fr. und für den Verheiratheten 210 Fr., eventuell
35 bis 70 Tage Gefängniß.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Wenn der Rekurrent sich über eine Verletzung des Art. 60
B. V. respektive einer staatsvertraglichen Gleichbehandlungsklausel
beschwert, so ist diese Beschwerde schon deßhalb unbegründet, weil
in keiner Weise ersichtlich ist, daß der Rekurrent anders behandelt
worden wäre, als ein Kantons oder Schweizerbürger in gleichem
Falle.
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Dagegen sind allerdings, sofern es sich um eine bürgerliche
Rechtsstreitigkeit handelt, die Art. 6, 38, 41 K. V. und Art. 58
B. V. verletzt. Denn nach Art. 38 und 41 K. V. hat das
Kantonsgericht auf nach Vorschrift angehobene Appellation hin
über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden; es ist
also in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der verfassungs
mäßige zweitinstanzliche Richter.
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Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit nun liegt insoweit nicht
vor, als die Bestrafung des Rekurrenten wegen Schwängerung
oder Unzucht in Frage steht; in dieser Richtung handelt es sich
um eine verfassungsmäßig (vergl. Art. 38, 41 K. V.) in die
ausschließliche Kompetenz des Bezirksgerichtes fallende Streitsache.
Dagegen ist allerdings der, im gleichen Verfahren und von
Amteswegen verfolgte Anspruch auf Feststellung der Vaterschaft
und die dem Schwängerer auffallenden vermögensrechtlichen
Leistungen privatrechtlicher Natur, der Streit darüber also eine
bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Die privatrechtliche Natur des An
spruches auf Alimentation und Kindbettentschädigung springt in
die Augen; ebenso ist aber der Anspruch auf Feststellung der
Vaterschaft privatrechtlicher Natur, denn er geht auf Feststellung
eines familienrechtlichen Verhältnisses, dies um so mehr, als das
Recht des Kantons Appenzell J. Rh. dem Paternitätsprinzipe
huldigt, die Vaterschaftsklage also prinzipiell Statusklage ist.
Daran würde es nichts ändern, wenn auch, was dahingestellt
bleiben mag, nach innerrhodischem Rechte die außereheliche Schwän
gerung (nicht der außereheliche Beischlaf an sich) als strafbare
Handlung sollte betrachtet werden, mithin die Thatsache der
Schwängerung respektive Vaterschaft gleichzeitig als Thatbestands
merkmal des Deliktes vom Strafrichter, müßte festgestellt werden
und die vermögensrechtlichen Folgen der Schwängerung als Civil
folgen einer strafbaren Handlung erschienen. Denn dadurch, daß
dem gleichen Thatbestande wie ein Privatrecht gleichzeitig ein
Strafanspruch entspringt, wird die rechtliche Natur des erstern
nicht berührt, also nichts daran geändert, daß ein Streit über
dasselbe seiner innern Natur nach als bürgerliche Rechtsstreitigkeit
erscheint; die innerrhodische Verfassung aber läßt die Appellation
an das Kantonsgericht in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
zu, ohne Rücksicht darauf, ob dieselben für sich allein oder im
Adhäsionsverfahren in Verbindung mit einer Strafsache verhandelt
werden. Der Rekurs erscheint demnach insoweit als begründet,
als er sich gegen die Weigerung des Kantonsgerichtes richtet, auf
die Appellation des Rekurrenten in Betreff der Feststellung der
Vaterschaft und der vermögensrechtlichen Folgen derselben einzu
treten. Ob etwa die Feststellung des Strafrichters (Bezirksge
richtes) in Betreff der Thatsache der Vaterschaft für den Civil
richter (das Kantonsgericht) präjudiziell sei, ist für die ver
fassungsmäßige Zuläßigkeit der Appellation gleichgültig; darüber
ist vielmehr vom Kantonsgerichte bei sachlicher Behandlung der
Appellation zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 2 für begründet
erklärt.