- Urtheil vom 21. März 1891
in Sachen Puhlmann gegen Orell Füßli Cie.
A. Durch Urtheil vom 27. Januar 1891 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes der Kantons Zürtch erkannt:
- Die Klage ist abgewiesen;
- Die Staatsgebühr für die zweite Instanz ist auf 40 Fr.
festgesetzt;
- Die erst und zweitinstanzlichen Kosten sind dem Kläger
auferlegt;
- Derselbe hat die Beklagten für außergerichtliche Kosten und
Umtriebe in beiden Instanzen mit 60 Fr. zu entschädigen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht, indem er die Anträge anmeldete:
- Es sei die Weiterziehung begründet zu erklären und die
Klage gutzuheißen;
- Eventuell es seien die zürcherischen Gerichte zu veranlassen,
dem Kläger den von ihm beantragten Beweis abzunehmen, daß
sein (des Klägers) Büchlein über die Pilatusbahn eine durchaus
selbständige Arbeit und kein Plagiat des von Hardmeier Jenny
herausgegebenen Europäischen Wanderbildes die Pilatusbahn sei;
- Eventuell es sei die Klage in einem durch richterliches
Ermessen zu bestimmenden Umfange gutzuheißen, alles unter
Kosten und Entschädigungsfolge.
Bei der heutigen Verhandlung beantragt der, persönlich erschei
nende, Kläger Zuspruch seiner Entschädigungsforderung, indem er
immerhin erklärt, daß 'er die Feststellung des Quantitativs der
Forderung dem richterlichen Ermessen anheimstelle.
Der Anwalt der Beklagten und Rekursbeklagten trägt anf Ab
weisung der Klage unter Kosten und Entschädigungsfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Firma Orell Füßli Cie. hatte im November 1889
gegen H. Puhlmann beim Statthalteramte Arlesheim Strafanzeige
wegen Urheberrechtsverletzung erstattet, weil derselbe das von ihr
herausgegebene illustrirte Büchlein die Pilatusbahn (Nr. 153
und 154 der Europäischen Wanderbilder ) in rechtswidriger
Weise zur Herstellung des von ihm selbst herausgegebenen Reise
buches Pilatusbahn ausgebeutet habe. Behauptet war dabei
speziell, Puhlmann habe vier in den Europäischen Wander
bildern erschienene Illustrationen ( Hotels auf dem Pilatus
Wolfortbachviadukt , Mattalp und oberste Bahnpartie ) nach
geahmt und auch den Text des Wanderbildes vielfach für sich
ausgebeutet. Puhlmann bestritt, sich des Nachdruckes schuldig
gemacht zu haben; sein Büchlein sei ein durchaus selbständiges,
von ihm ohne Kenntniß des Wanderbildes und vor dessen
Erscheinen verfaßtes Werk. Bezüglich der Illustrationen machte
er speziell geltend, daß er das Cliche der Hotels auf dem Pila
tus von der Direktion der Pilatusbahn, welche dasselbe der
Firma Orell Füßli Cie. abgekauft, zu beliebigem Gebrauche
erhalten und die Illustrationen Wolfortbachviadukt und Matt
alp nicht dem Wanderbilde , sondern dem Prospekte der Pilatus
bahn entnommen habe. Diese letztere habe die fraglichen Zeichnungen
durch die Firma Orell Füßli Cie. (welche dieselben dann auch
für die Wanderbilder verwendet) erstellen lassen und ihm den
Prospekt zur Benutzung übergeben. Das Bild oberste Bahn
XVII 1891
partie habe er nach dem Fahrtenplan der Pilatusbahn, einem
ihm übergebenen kleinen Cliche und eigenen Aufnahmen erstellt,
Die Strafuntersuchung wurde durch Beschluß des Regierungs
rathes des Kantons Basellandschaft vom 19. Juli 1890 sistirt.
Daraufhin belangte H. Puhlmann die Firma Orell Füßli Cie.
auf Schadenersatz von 4000 Fr., weil dieselbe ihn durch bewußt
oder fahrläßig falsche Anschuldigung geschädigt habe. Zu bemerken
ist noch, daß die Firma Orell Füßli Cie. in ihrer Strafan
zeige den Antrag gestellt hatte, es seien die nöthigen vorsorglichen
Maßregeln zu treffen, damit weitere Veröffentlichungen des Puhl
mannschen Werkes verhindert werden und es sei der Selbstverlag
Puhlmanns mit Beschlag zu belegen. Eine Beschlagnahme hat
indeß nicht stattgefunden, nach der Behauptung Puhlmanns deß
halb nicht, weil er, im Einverständniß mit dem Untersuchungs
beamten, die sämmtlichen Exemplare seines Büchleins in den
verschiedenen Buchhandlungen zurückgezogen habe.
2. In rechtlicher Beziehung ist klar, daß ein Entschädigungs
anspruch nicht schon dann begründet ist, wenn die von der Be
klagten erhobene Strafklage wegen Urheberrechtsverletzung eine
unbegründete gewesen sein sollte, daß es vielmehr hiezu noch
Nachweises eines Verschuldens der Beklagten bedarf. In der civil
oder strafrechtlichen Verfolgung eines vermeintlichen Rechtes liegt
a eine widerrechtliche Handlung an sich nicht, vielmehr macht
derjenige, welcher den richterlichen Schutz für ein vermeintliches
Recht anruft, lediglich von einer jedem Bürger zustehenden Be
fugniß Gebrauch. Widerrechtlich handelt er nur dann, wenn
Vorgehen ein arglistiges oder fahrläßiges war, wenn er sich
bewußt war oder nach Lage der Sache bewußt sein mußte, daß
ihm ein Anspruch in Wirklichkeit nicht zustehe und ihn daher der
Vorwurf böswilligen oder leichtfertigen Handelns trifft. Im vor
liegenden Falle trifft nun die Beklagte ein solcher Vorwurf jeden
falls nicht. Daß sie nicht eine bewußt falsche Anschuldigung erhoben
hat, ist vom Kläger heute selbst zugegeben worden. Allein auch
eine Fahrläßigkeit liegt nicht vor. Zwar ist demjenigen, welcher
die Verhängung einer so einschneidenden Maßnahme, wie die rich
terliche Beschlagnahme eines Verlagsartikels, beantragt, wohl zuzu
muthen, daß er dies nicht leichthin, sondern erst nach ernstlicher
Prüfung der Verhältnisse thue und ist bei Würdigung seines Ver
haltens ein strengerer Maßstab anzulegen, als wenn es sich blos
um die Anhebung einer gerichtlichen Civilklage oder um einen Akt
der ordentlichen Schuldbetreibung handelte. Allein im vorliegenden
Falle lagen Momente vor, welche die Annahme einer Fahrläßig
keit auf Seiten der Beklagten ausschließen. Jedenfalls in einer
Richtung, nämlich in Betreff der Illustration der obersten Bahn
partie, welche blos in den Wanderbildern erschienen und nicht
der Pilatusbahn zur Verwendung in ihren Prospekten über
lassen worden war, mußte für die Beklagte die Annahme einer
Urheberrechtsverletzung durch den Kläger zum Mindesten nahe liegen.
Hier handelt es sich einerseits wohl unzweifelhaft um eine schutz
fähige Zeichnung, an welcher das Urheberrecht der Beklagten
zusteht, und ist andrerseits kaum zu verkennen, daß der Kläger
dieselbe in seiner Publikation in unbefugter Weise nachgebildet hat,
Konnte aber somit die Beklagte zu Einleitung rechtlicher Schritte
gegen den Kläger in gutem Glauben und ohne Leichtfertigkeit sich
für berechtigt erachten, so erscheint dessen Entschädigungsforderung
als unbegründet, ohne daß weiter untersucht zu werden brauchte,
ob und wie weit der Thatbestand der Urheberrechtsverletzung zum
Nachtheile der Beklagten hier wirklich gegeben war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 27. Januar 1891 sein Bewenden.