- Urtheil vom 6. Februar 1891 in Sachen Bühler.
A. Jakob Bühler von Schwarzenegg, welcher in der mechanischen
Holzspalterei und Säge des Hermann Bovet in Biel angestellt war,
erlitt am 18. Mai 1887 bei Bedienung einer Fräse einen Un
fall, wegen dessen er den Besitzer des Etablissements auf Schaden
ersatz zu belangen gedachte. Vor Anhebung der Klage richtete er
an den Bundesrath das Gesuch, es möchte das Etablissement des
H. Bovet dem Fabrikgesetze unterstellt werden. Der Bundesrath
wies dieses Begehren indeß am 4. November 1887 ab. Da hie
nach die Anwendung des Fabrikhaftpflichtgesetzes ausgeschlossen
schien, begründete J. Bühler seine Schadenersatzklage auf das
gemeine Recht; er wurde aber mit derselben durch Urtheil des
Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern, mangels
Nachweises eines Verschuldens, rechtskräftig abgewiesen. Gestützt
auf gewisse im Prozesse ermittelte Thatsachen über die Einrichtung
des Etablissementes des H. Bovet stellte nun aber I. Bühler
beim Bundesrathe das Gesuch, dieser möchte auf seinen Beschluß
XVII 1891
vom 4. November 1887 zurückkommen. Der Bundesrath entsprach
diesem Begehren und beschloß am 21. Januar 1890: 1. Der
Bundesrathsbeschluß vom 4. November 1887 ist aufgehoben und
die mechanische Holzspalterei Hermann Bovet in Biel dem Bundes
gesetze betreffend die Arbeit in den Fabriken unterstellt. 2. Ge
mäß Art. 14 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus
Fabrikbetrieb wird dieses Gesetz auf den im Etablissement Bovet
dem Jakob Bühler am 18. Mai 1887 begegneten Unfall an
wendbar erklärt. Gestützt auf diesen Beschluß suchte I. Bühler
bei den bernischen Gerichten um Ertheilung des neuen Rechts"
nach, wurde aber mit seinem Gesuche abgewiesen, u. a. mit der
Begründung: Der Anspruch, welchen Bühler gegen Bovet, ge
stützt auf den Bundesrathsbeschluß vom 21. Januar 1890, gel
tend zu machen gedenke, sei als Haftpflichtanspruch ex lege mit
dem früher beurtheilten gemeinrechtlichen Schadenersatzanspruche
nicht identisch. Hierauf strebte Bühler die Einleitung eines neuen,
auf das Fabrikhaftpflichtgesetz begründeten Prozesses gegen Bovet
an und suchte zu diesem Zwecke bei den bernischen Gerichten um
Ertheilung des Armenrechtes nach. Dasselbe wurde ihm indeß
vom Appellations und Kassationshofe des Kantons Bern durch
Beschluß vom 27. September 1890 versagt, wesentlich mit der
Begründung: Die vom Beklagten Bovet erhobene Einrede der
Verjährung sei offenbar begründet. Durch Art. 12 des Fabrik
haftpflichtgesetzes sei als Anfangspunkt der Verjährung der
Schadenersatzansprüche in Folge Tödtung und Verletzung der Tag
bezeichnet, an welchem die Tödtung oder. Verletzung erfolgt sei.
Vorliegend sei dieser Tag der 18. Mai 1887 und demnach die
einjährige Verjährungsfrist längst abgelaufen. Der Petent behaupte
freilich, die Verjährung habe erst von da hinweg zu laufen be
gonnen, wo ihm die Möglichkeit, gestützt auf die Haftpflichtgesetze
zu klagen, gegeben gewesen und diese Möglichkeit sei erst durch
den Bundesrathsbeschluß vom 21. Januar 1890 geschaffen wor
den. Dies sei aber nicht richtig. Für den Verjährungsbeginn sei
nicht der Zeitpunkt der subjektiven Möglichkeit der Einklagung
eines Anspruchs sondern derjenige seiner Fälligkeit entscheidend.
Fällig aber sei der hier in Frage stehende Anspruch schon am
18. Mai 1887, am Tage des Unfalles, geworden, nicht erst durch
den Bundesrathsbeschluß vom 21. Januar 1890; dieser Beschluß
erzeuge den Anspruch nicht, sondern wolle blos deklariren, daß der
dem Bühler zugestoßene Unfall unter das Fabrikhaftpflichtgesetz
falle, weil die mechanische Holzspalterei des Bovet bereits im
Momente desselben auf dem Fabrikverzeichnisse hätte stehen sollen.
Dem gegenüber könnte auch ein allfälliger aus Art. 8 in fine
des erweiterten Haftpflichtgesetzes hergeleiteter Einwand nicht ge
hört werden, weil das Etablissement des Bovet erst am 21. Ja
nuar 1890, wo die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, unter
das Fabrikgesetz gestellt worden und Bovet demnach zu Anzeige
des Unfalles nicht verflichtet gewesen sei.
B. Gegen diesen Beschluß ergriff I. Bühler den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht. Er führt aus: Er habe sein Recht
so verfolgt, wie er dies habe thun können und müssen. Gegenüber
dem bundesräthlichen Entscheid vom 4. November 1887 sei ihm
angesichts des Art. 14 des Fabrikhaftpflichtgesetzes, die Einklagung
eines Haftpflichtanspruchs unmöglich gewesen. Erst mit dem Bun
desrathsbeschluße vom 21. Januar 1890 sei ihm ein Haftpflicht
anspruch erwachsen. Eine Verjährung sei nicht eingetreten; denn
nach den Grundsätzen der Billigkeit und dem Sinne und Geis
der Haftpflichtgesetze könne die Verjährung nur dann laufen, wenn
der Berechtigte sich überhaupt in der Möglichkeit befinde, klagend
aufzutreten, nicht aber dann, wenn dies nicht der Fall sei. Zu
dem wäre Bovet, nachdem sein Etablissemment nachträglich mit
rückwirkender Kraft bis vor den Unfall Bühler dem Fabrikhaft
pflichtgesetze unterstellt worden sei, verpflichtet gewesen, den Unfall
Bühler nachträglich anzumelden. Er habe dies nicht gethan und
daher sei, wegen des Verjährungshindernisses des Art. 8 des
erweiterten Haftpflichtgesetzes, die Verjährung nicht eingetreten, ja
sie habe nie zu laufen begonnen. Demnach werde beantragt: Das
Bundesgericht wolle das Urtheil des bernischen Appellations und
Kassationshofes betreffend Nichtertheilung des Armenrechtes an
Bühler als entgegen den bundesrechtlichen Gesetzesvorschriften, als
eine Rechtsverweigerung in sich schließend, nichtig erklären und es
wolle diese Behörde den Kanton Bern verhalten, dem Bühler die
in Art. 6 des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 aufgestellten
Rechtswohlthaten zu gewähren.
C. Der Rekursbeklagte H. Bøvet trägt auf Abweisung des
Rekurses an, indem er auf die Entscheidungsgründe des Appel
lations und Kassationshoses verweist und beifügt: Dem Bühler
habe, trotz des bundesräthlichen Entscheides, stets freigestanden,
aus dem Haftpflichtgesetze Klage zu erheben. Wenn Bovet als
dann die Thatsache, daß er dem Haftpflichtgesetze unterstellt sei,
bestritten hätte, so hätte Bühler, so gut wie späterhin, einen neuen
Entscheid des Bundesrathes provoziren und dabei eine gründliche
Untersuchung des Falles verlangen können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das gestützt auf Art. 6 des erweiterten Haftpflichtgesetzes
nachgesuchte Armenrecht ist dem Rekurrenten deßhalb verweigert
worden, weil die Klage nach vorläufiger Prüfung des Falles sich
zum vornherein als unbegründet herausstelle. Dem Bundesgerichte
steht die Nachprüfung der sachbezüglichen Entscheidung des berni
schen Appellations und Kassationshofes insoweit zu, als es zu
untersuchen hat, ob der kantonale Richter von dem ihm nach
Art. 6 leg. cit. bei Beurtheilung dieser Frage unzweifelhaft zu
stehenden richterlichen Ermessen einen Gebrauch gemacht habe,
welcher mit Sinn und Geist des Gesetzes unvereinbar ist, und
dadurch dem Rekurrenten in willkürlicher Weise die den Haftpflicht
berechtigten bundesgesetzlich in Aussicht gestellten Rechtswohlthaten
vorenthalten habe.
- Die Frage ist aber ohne weiters zu verneinen. Die Ent
scheidung des kantonalen Gerichts ist so wenig eine willkürliche,
daß sie vielmehr als eine offenbar begründete erscheint. In der
That kann nach dem Gesetze (Art. 12 des Fabrikhaftpflichtgesetzes)
gar kein Zweifel darüber obwalten, daß die Verjährung von
Fabrikhaftpflichtansprüchen aus Tödtung oder Verletzung von dem
Tage der erfolgten Verletzung oder Tödtung an zu laufen beginnt
und nicht erst von einem allfälligen bundesräthlichen Entscheide
an, daß die betreffende industrielle Anstalt sich als Fabrik im
Sinne des Gesetzes qualifizire. Es ist ja auch ganz richtig, wie
der Rekursbeklagte bemerkt, daß die rechtliche Möglichkeit der
Erhebung einer Haftpflichtklage nicht durch das Vorhandensein
eines derartigen bundesräthlichen Entscheides bedingt ist und auch
durch einen die Unterstellung der betreffenden Anstalt unter die
Fabrikgesetzgebung ablehnenden Entscheid des Bundesrathes nicht
ausgeschlossen wird; vielmehr steht es dem Verletzten auch in
letzterm Falle frei, des bundesräthlichen Beschlusses unerachtet, die
Haftpflichtklage zu erheben und im Laufe des Prozesses eine neue
Entscheidung des Bundesrathes zu provoziren, wenn auch aller
dings zugegeben werden mag, daß es als begreiflich erscheint,
daß der Kläger im vorliegenden Falle diesen Weg nicht betreten
hat. Das Verjährungshinderniß des Art. 8 des erweiterten Haft
pflichtgesetzes sodann kann schon deßhalb gar nicht in Frage
kommen, weil der Unfall vom 18. Mai 1887 vor dem, erst am
- November 1887 erfolgten, Inkrafttreten dieses Gesetzes statt
gefunden hat, letzteres also auf denselben der Zeit nach nicht an
wendbar ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.