- Urtheil vom 12. Dezember 1891 in Sachen
Jauch gegen Zgraggen.
A. Durch Urtheil vom 10. Juli 1890 hat das Obergericht
des Kantons Uri erkannt:
- Es sei die Appellation unbegründet und das erstinstanzliche
Urtheil in allen Theilen bestätigt.
- Jauch hat 10 Fr. Gerichtsgeld zu zahlen und dem Zgraggen
20 Fr. an die Kosten zu vergüten.
Das erstinstanzliche Urtheil des Kreisgerichtes von Uri vom
Mai 1890 ging dahin:
- Es sei das Rechtsbegehren des Zgraggen begründet.
- Jauch hat 10 Fr. Gerichtsgeld zu zahlen und dem Zgraggen
fünfunddreißig Franken an die Kosten zu vergüten.
B. Gegen das obergerichtliche Urtheil ergriff der Kläger die
Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver
handlung beantragt sein Anwalt Zuspruch der gestellten Ent
schädigungsforderung von 10,000 Fr. unter Kosten und Ent
schädigungsfolge, indem er immerhin erklärt, rücksichtlich der
Feststellung des Quantitativs der Entschädigung auf das richter
liche Ermessen abzustellen.
Der Anwalt des Beklagten und Rekursbeklagten trägt auf
Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des an
gefochtenen Urtheils unter Kosten und Entschädigungsfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Vertrag vom 17. Dezember 1887 hatten die Söhne
des gegenwärtigen Klägers M. Jauch dem Beklagten Josef
Zgraggen zwanzig Stöcke Holz aus ihrem Leumi und Rittliwald
verkauft, wobei dem Käufer eine Frist von zwei Jahren zum
Abholzen eingeräumt wurde. Am 1. Mai 1889 war der Sohn
Balthasar Jauch (geb. 1864) gemeinsam mit fünf andern Ar
beitern damit beschäftigt, einen Theil des verkauften Holzes, welches
am vorigen Tage geschlagen und heruntergereistet worden war,
wegzuschaffen. Bei dieser Arbeit wurde Balthasar Jauch durch
einen Stein, welcher sich von einer über der Arbeitsstelle liegenden
Felswand losgelöst hatte, derart getroffen, daß er am gleichen
Tage an den Folgen der erlittenen Verletzung starb. Der Kläger
verlangte nunmehr vom Beklagten eine Entschädigung von
10,000 Fr., indem er, nach dem Protokolle der ersten Instanz,
vorbrachte: Zgraggen habe den Unfall verschuldet, weil er an
sehr gefährlicher Stelle und zu gefährlicher Zeit habe arbeiten
lassen, ohne die geringsten Vorsichtsmaßregeln zu treffen. Derselbe
sei daher schon aus bloßen Vernunftgründen haftpflichtig, be
sonders aber in Folge des Bundesgesetzes betreffend Haftpflicht aus
Fabrikbetrieb vom 25. Juni 1881 und betreffend Ausdehnung der
Haftpflicht vom 26. April 1887. Denn Zgraggen betreibe er
wiesenermaßen Holzgeschäfte in der Art, daß sie im Sinne von
Art. 1 Ziffer 2 a des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 mit
dem Baugewerbe im Zusammenhange stehen. Die Höhe der Er
satzforderung rechtfertige sich angesichts des großen Schadens,
es sei auch die Mutter des Getödteten in Folge des Unfalles von
sowie angesichts
einer schweren Krankheit befallen worden,
der großen Fahrläßigkeit des Beklagten. Die erste Instanz, Kreis
gericht Uri, hat die Klage abgewiesen mit der Begründung: Der
Beklagte habe nach den Zeugenaussagen wohl den Holzhandel,
auch mit Bauholz, betrieben, indem er von verschiedenen Eigen
thümern Holz gekauft, dann verarbeitet, transportirt und weiter
verkauft habe. Dagegen sei nicht erwiesen, daß Zgraggen selbst
das aufgekaufte und transportirte Holz direkt zu irgendwelchen
Bauten verwendet habe und sei derselbe gar nicht Inhaber eines
Baugewerbes. Auch die Arbeiten, bei welchen B. Jauch um's
Leben gekommen sei, haben nur darin bestanden, das von Zgraggen
den Söhnen des Klägers abgekaufte Holz aus dem Walde und
das Lauithal herunterzureisten und auf die Straße zu bringen
und haben weiter in keinem Zusammenhange mit dem Bauge
werbe gestanden. Ueberdies sei laut dem Protokolle des National
rathes vom 23. und 24. Juni 1886 die Holzhauerei im Walde
ausdrücklich aus dem Geltungsbereiche des Bundesgesetzes vom
26. April 1887 ausgeschlossen worden. Dieses Bundesgesetz
komme daher im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung und es
bestehe daher für Zgraggen keine Haftpflicht. Auf Appellation des
Klägers bestätigte das Obergericht durch sein Fakt. A erwähntes
Urtheil in allen Theilen das erstinstanzliche Erkenntniß, ohne der
Begründung desselben etwas beizufügen; bemerkt ist, daß in den
Parteivorträgen der Appellat gegen Anrufung des eidgenössischen
seitens der Gegenpartei unter Hinweis auf
Obligationenrechtes
66 protestirt, weil dasselbe vor erster
Civilprozeßordnung
Instanz nicht erwähnt worden.
2. Das erweiterte Haftpflichtgesetz vom 26. April 1887 findet
auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Wenn dasselbe in
Art. 1 Ziffer 2 litt. a das Baugewerbe einschließlich der damit
im Zusammenhange stehenden Arbeiten und Verrichtungen der
Haftpflicht unterstellt, so wird dadurch nur der Gewerbebetrieb der
Inhaber von Baugewerben, nicht aber werden anderweitige Pro
duzenten oder Handeltreibende betroffen, welche ein Baugewerbe
nicht ausüben, sondern nur etwa Materialien erzeugen oder liefern,
die im Baugewerbe verwendet werden. Dies ist nach Fassung und
Sinn und Geist des Gesetzes völlig zweifellos (vergl. auch Art. 2
desselben). Die bloße Erzeugung von Baumaterialien und der
Handel mit solchen bildet ja keinen Bestandtheil des Baugewerbes.
Der Beklagte übt nun unzweifelhaft kein Baugewerbe aus, sondern
treibt nur, neben seinem Berufe als Landwirth, gelegentlich Handel
mit, auf dem Stamm gekauftem, Bauholze; er untersteht also
gleichviel ob er gewöhnlich fünf oder mehr Arbeiter beschäftigt
oder nicht, dem erweiterten Haftpflichtgesetze nicht.
3. Dies muß zur Abweisung der Klage führen. Denn: Die
kantonalen Instanzen habe den Klageanspruch ausschließlich als
einen Haftpflichtanspruch aus dem bestehenden Spezialgesetze, nicht
aber als Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß
Art. 50 ff. O. R. behandelt und beurtheilt. Vor der ersten In
stanz hatte denn auch der Kläger, wie nach dem erstinstanzlichen
Urtheile wohl angenommen werden muß, in der That lediglich
einen Haftpflichtanspruch ex lege, nicht aber kumulativ eine
Schadenersatzklage aus Delikt erhoben. Freilich hatte er auch be
hauptet, es treffe den Beklagten ein Verschulden, allein als recht
liches Fundament der Klage hatte er nicht ein Delikt des Be
klagten, sondern blos dessen spezialgesetzliche Haftpflicht geltend ge
macht; auf das Verschulden des Beklagten scheint nur wegen des
Quantitativs der Entschädigung Bezug genommen worden zu sein.
In der zweiten Instanz dagegen hat er allerdings auf das Obli
gationenrecht ausdrücklich Bezug genommen; allein die zweite
Instanz ist, da sie auf eine Prüfung der Frage, ob dem Kläger
ein Schadenersatzanspruch aus Delikt zustehe, gar nicht eintritt,
offenbar davon ausgegangen, es sei prozeßualisch, nach 66 der
urnerischen Civilprozeßordnung, unstatthaft, in der zweiten Instanz
den rechtlichen Klagegrund zu ändern, neben dem erstinstanzlich
allein geltend gemachten Haftpflichtanspruche ex lege einen De
liktsanspruch nachträglich vorzubringen. An diese Entscheidung
als eine prozeßuale, ist aber das Bundesgericht gebunden; es kann
also auch seinerseits blos prüfen, ob dem Kläger ein Haftpflicht
anspruch ex lege, nicht aber ob ihm ein Deliktsanspruch kraft
des eidgenössischen Obligationenrechtes zustehe. Hieran kann um
so unbedenklicher festgehalten werden, als der Kläger es jedenfalls
gänzlich unterlassen hat, seinen Anspruch als Anspruch aus un
erlaubter Handlung zu substanziren; er hat insbesondere völlig
unterlassen, bestimmte Thatsachen zu behaupten und nachzuweisen,
aus welchen auf ein Verschulden des Beklagten zu schließen wäre,
z. B. des nähern darzulegen, in welchem Verhältnisse der Be
klagte zu Leitung und Ausführung der Arbeiten, bei welchen der
Unfall sich ereignete, stand, ob die Arbeiter dieselben nach eigenem
Gutdünken auszuführen hatten oder ob dem Beklagten eine Pflicht
der Leitung und Obsorge oblag u. s. w.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Obergerichtes des Kantons Uri sein Bewenden.
XVI 1890