- Urtheil vom 18. Oktober 1890 in Sachen
Bundesrath gegen Vereinigte Schweizerbahnen.
A. Die Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen hat im
Jahre 1889 den Baukonto unter anderm mit folgenden Auslagen
belastet:
Für die Einrichtung der Gasbeleuchtung in 5 Personenwagen
à 400 Fr. per Wagen
Fr. 2000
Für die Einrichtung der Dampfheizung in 3 Per
sonenwagen à 235 Fr. per Wagen
Fr. 705
Zusammen Fr. 2705
Sie hielt an dieser Verrechnung, trotz der Einsprache des
Bundesrathes, welcher Entfernung dieser Posten aus den Aktiven
der Bilanz verlangte, gemäß Beschluß ihrer Generalversammlung
vom 21. Juni 1890 fest.
B. Mit Eingabe vom 17./24. Juni 1890 stellt daher das
schweizerische Post und Eisenbahndepartement im Auftrage des
Bundesrathes beim Bundesgerichte den Antrag: Das Bundes
gericht wolle beschließen: Die Gesellschaft der Vereinigten
Schweizerbahnen ist gehalten, den Betrag von 2705 Fr., welcher
im Jahre 1889 für die Einrichtung der Gasbeleuchtung und
der Dampfheizung in Personenwagen dem Baukonto belastet
wurde, im Sinne von Art. 3 Alinea 2 des Eisenbahnrechnungs
gesetzes zu Lasten der Betriebsrechnung aus den Aktiven der
Bilanz zu entfernen. In der gleichen Eingabe war ein ferneres
Begehren betreffend Verrechnung einer staatlichen Subvention von
15,544 Fr. für Schutzbauten am Rhein enthalten; dieses Be
gehren ist indeß vom Bundesrathe in seiner Replik fallen gelassen
worden und kommt daher nicht weiter in Betracht. Zur Begrün
dung des gestellten Antrages wird im Wesentlichen bemerkt: Die
im Jahre 1889 mit Gasbeleuchtung und Dampfheizung ver
sehenen Wagen seien schon früher mit Beleuchtungs und Heiz
einrichtungen versehen gewesen, welche durch die neuen Einrich
tungen außer Gebrauch gekommen seien. Es handle sich also um
einen Ersatz im Sinne von Art. 3 Alinea 2 E. R. G.; dennoch sei
der Baukonto mit der sachbezüglichen Ausgabe belastet worden,
ohne daß eine Abschreibung des Werthes der alten Einrich
tungen stattgefunden hätte. Es habe also thatsächlich eine doppelte
Belastung des Baukontos stattgefunden. Die Bahnverwaltung be
haupte zwar, es handle sich hier nicht um Ersatz abgegangener
Anlagen und Einrichtungen, sondern um die Einführung neuer,
vervollkommneter Einrichtungen, welche nicht abgegangene An
lagen ersetzen, sondern an die Stelle noch ganz dienstfähiger und
brauchbarer Einrichtungen treten sollen, welche gar nicht in Ab
gang kommen sondern erhalten bleiben. In einem gewissen Sinne
sei das richtig, denn die alten Beleuchtungs und Heizeinrich
tungen seien allerdings, weil ihre Entfernung bedeutend mehr kosten
würde, als aus dem Material gelöst werden könnte, nicht entfernt
sondern an ihrer Stelle belassen worden. Allein das sei bedeu
tungslos. Denn die alten Einrichtungen seien zwar nicht der Exi
stenz, wohl aber dem Gebrauche nach als vollständig abgegangen
zu betrachten; sie werden nicht erhalten, weil sie noch fernerhin ge
braucht werden sollten, sondern nur wegen der Kostspieligkeit ihrer
Beseitigung. Doppelte Beleuchtungs und Heizungseinrichtungen
aber feien vollständig überflüssig. Es sei daher gar nicht gerecht
fertigt, den Baukonto mit den Kosten einer doppelten Einrichtung,
wovon die eine völlig außer Dienst gesetzt sei, zu belasten. Die
Kosten der einen Einrichtung müssen also zu Lasten der Betriebs
rechnung abgeschrieben werden. Da jedoch die Kosten der ursprüng
lichen Heizeinrichtungen nur annähernd und diejenigen der frühern
Beleuchtungseinrichtungen gar nicht ermittelt werden könnten, so
müsse natürlich verlangt werden, daß die Kosten der neuen Ein
richtung der Betriebsrechnung belastet werden. Dieses Begehren
sei mit Hinsicht auf Art. 3 Alinea 2 E. R. G. selbst dann ge
rechtfertigt, wenn die neuen Einrichtungen Verbesserungen gegen
über den frühern aufweisen sollten; denn nach der citirten
Gesetzesstelle müssen die Kosten allen Ersatzes auf Betriebs
rechnung verrechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob durch
denselben eine Verbesserung oder Werthvermehrung erreicht werde
oder nicht. Eine Vermehrung oder wesentliche Verbesserung im
Sinne des Art. 3 Alinea 1 E. R. G. liege nur bei Ergän
zungs oder Neuanlagen oder Anschaffung von Betriebsmaterial,
niemals aber beim bloßen Ersatze irgendwelcher Anlagen und
Einrichtungen vor. Dem entsprechend habe die Verwaltung der
Gotthardbahn, welche anfänglich die Kosten der Einführung der
Gasbeleuchtung dem Baukonto habe belasten wollen, auf Ein
sprache des Bundesrathes hin anerkannt, daß ihr sachbezüglicher
Vorschlag auf einem Irrthum beruhe und die Generalversamm
lung sei ihr darin durch Beschluß vom 30. Juni 1890 einstimmig
beigetreten. Ebenso seien, soweit im Jahre 1889 die Dampf
heizung eingeführt worden sei, die hiefür erwachsenen Kosten von
allen Verwaltungen der Betriebsrechnung belastet worden; einzig
die Suisse-Occientale-Simplon habe dabei den Vorbehalt ge
macht, diese Kosten nachträglich dem Baukonto zu verrechnen,
wenn dies andern Gesellschaften gestattet oder durch Urtheil des
Bundesgerichtes zuerkannt werden sollte.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Eingabe bemerkt die
Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen im Wesentlichen: Es
sei völlig unrichtig, wenn der Bundesrath behaupte, der Bau
konto sei doppelt, mit den Kosten der alten und neuen Heiz und
Beleuchtungseinrichtungen, belastet worden. Die Kosten der alten
Einrichtungen (mit 697 Fr. 60 Cts. für die Beleuchtungs und
mit 563 Fr. 60 Cts. für die Heizeinrichtungen) seien vielmehr
in Abzug gebracht und nur die Differenz der Erstellungskosten
dem Baukonto belastet worden. Die in Abzug gebrachten Kosten
der alten Einrichtungen seien genau berechnet, wofür eventuell
Beweis durch Expertise angeboten werde. Es könne sich daher
nur fragen, ob es richtig sei, was der Bundesrath behaupte, daß
eine Ersatzanlage nie, auch wenn sie eine wesentliche Verbesserung
zur Folge habe, dem Baukonto belastet werden dürfe. In dieser
Richtung sei nun einfach auf die Entscheidung des Bundesgerichtes
in Sachen Bundesrath gegen Centralbahn vom 29. Dezember
1889 zu verweisen, in welcher anerkannt werde, daß Verwen
dungen auf das Betriebsmaterial dem Baukonto verrechnet werden
dürfen, wenn sie eine wesentliche Verbesserung des Bestehenden im
Interesse des Betriebes zur Folge haben. In Anwendung dieses
Grundsatzes habe das Bundesgericht die Verrechnung der Aus
lagen für automatische Bremsen auf Baukonto zugelassen. Nun
lasse sich doch aber auch im konkreten Falle nicht leugnen, daß
die Gasbeleuchtung gegenüber der frühern Oelbeleuchtung eine
ganz bedeutende, vom Publikum wohl gewürdigte Verbesserung
repräsentire und daß ebenso die Dampfheizung einen bedeutenden
Fortschritt gegenüber den frühern, unzuverläßigen und theilweise
sehr mangelhaften Heizeinrichtungen darstelle. Es könne auch nicht
etwa gesagt werden, daß es sich hier um eine verhältnißmäßig
unbedeutende Auslage handle. Denn allerdings seien die im
Jahre 1889 für Einführung der Gasbeleuchtung und Dampf
heizung verausgabten Beträge gering, allein die durchgängige
Einführung dieser Einrichtungen werde einen nicht unerheblichen
Kostenaufwand erfordern und dies allein sei entscheidend. Wenn
einzelne andere Eisenbahnverwaltungen in Betreff der Verrechnung
der in Rede stehenden Ausgaben der Ansicht des Bundesrathes
sich gefügt haben, so könne dies dem Rechtsstandpunkte der
Vereinigten Schweizerbahnen nicht präjudiziren. Es werde daher
auf Abweisung des bundesräthlichen Rechtsbegehrens angetragen.
D. In seiner Replik bemerkt das schweizerische Eisenbahn
departement: Die Behauptung der Vereinigten Schweizerbahnen,
daß der Werth der alten Heiz und Beleuchtungseinrichtungen in
Abzug gebracht worden sei, sei neu; der Bundesrath wolle indeß
dieselbe nicht bestreiten. Dieselbe sei aber unerheblich; denn es
handle sich nicht darum, ob der ursprüngliche Erstellungswerth
der abgegangenen oder unbrauchbar gewordenen Einrichtungen
vom Baukonto abzuschreiben sei, sondern darum, ob diesem die
Kosten für den Ersatz jener Einrichtungen belastet werden können.
Diese Frage sei vom Bundesrathe, gestützt auf Art. 3 Alinea 2
F. R. G. verneint worden und es glaube dieser, deren Ent
scheidung ohne weitere Rechtserörterungen dem Bundesgerichte
überlassen zu dürfen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat bereits in seiner Entscheidung in
Sachen Bund gegen Schweizerische Centralbahn vom 12. März
1886 (Amtliche Sammlung XII, S. 175 u. ff. Erw. 3) aus
XVI 1890
gesprochen und eingehend begründet, daß, wenn eine zunächst zum
Zwecke des Ersatzes einer in Wegfall kommenden Anlage unter
nommene und ausgeführte Baute zugleich eine wesentliche Ver
besserung des bestehenden Zustandes im Interesse des Betriebes
herbeiführe, der Thatbestand des Art. 3 Abs. 1 E. R. G. vor
liege und mithin die auf Herbeiführung dieser Verbesserung
verwendeten Mehrkosten dem Baukonto einverleibt werden dürfen;
insoweit liege eben nicht ein bloßer Ersatz für eine abgegangene
Anlage, sondern eine Neu oder Ergänzungsanlage vor. Ebenso
hat das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Bun
desrath gegen Schweizerische Centralbahn vom 29. Dezember
1889 (Amtliche Sammlung XV, S. 664 u. ff.) ausgesprochen,
daß dieser Grundsatz auch für Verwendungen auf das Betriebs
material gelte, also solche Verwendungen dem Baukonto allemal
dann belastet werden dürfen, wenn dadurch eine Vermehrung
oder wesentliche Verbesserung des Bestehenden im Interesse des
striebes herbeigeführt werde. An diesen Grundsätzen ist auch
heute durchaus festzuhalten, wobei rücksichtlich der Begründung
einfach auf die angeführten frühern Entscheidungen verwiesen
werden darf.
2. Nun hat im vorliegenden Falle die Gesellschaft der Vereinig
ten Schweizerbahnen, wie der Bundesrath in seiner Replik zu
gegeben hat, auf Baukonto lediglich die Mehrkosten der neuen
Beleuchtungs und Heizungseinrichtungen, unter Abrechnung des
Werthes der außer Gebrauch gesetzten frühern Einrichtungen,
verrechnet. Die Entscheidung hängt demgemäß, nach den in Er
wägung 1 entwickelten Grundsätzen, davon ab, ob durch die Ein
führung der neuen Einrichtungen eine Vermehrung oder eine
wesentliche Verbesserung des Bestehenden im Interesse des Be
triebes herbeigeführt worden ist. Von einer Vermehrung nun
kann, wie auch die Vereinigten Schweizerbahnen zugeben, nicht die
Rede sein. Wohl aber involvirt die Einführung der fraglichen
neuen Einrichtungen eine Verbesserung im Interesse des Betriebes
und ist diese als eine wesentliche zu erachten. Der Bundesrath hat
dies eigentlich gar nicht bestritten und es kann auch mit Grund
nicht bestritten werden. Denn die Einführung der Gasbeleuchtung
und Dampfheizung der Wagen, welche zu ihrer durchgängigen
Durchführung einen erheblichen Kostenaufwand erfordert, erscheint
nicht als eine blos untergeordnete Hinzufügung oder Veränderung
vielmehr wird dadurch mit erheblichem Kostenaufwande eine Ver
besserung herbeigeführt, durch welche die Wagen zu Erfüllung
ihrer bestimmungsgemäßen Aufgabe des angemessenen Trans
portes von Personen, wesentlich tauglicher gemacht werden. Es
wird denn auch dadurch der Anlagewerth des Betriebsmaterials,
welcher nach dem Prinzipe des Eisenbahnrechnungsgesetzes für die
Aufstellung der Bilanz der Eisenbahngesellschaften grundsätzlich
maßgebend ist, gesteigert. Ebenso wird kaum einem Zweifel unter
liegen, daß auch der Verkehrs (Verkaufs ) werth des Betriebs
materials dadurch vermehrt werden dürfte, da Wagen mit ver
besserten Heiz und Beleuchtungseinrichtungen wohl einen höhern
Verkaufswerth als solche ohne derartige Einrichtungen besitzen.
Es kann dies allerdings nach den Grundsätzen des Eisenbahn
rechnungsgesetzes nicht entscheidend in Betracht fallen; immerhin
darf darauf zur Unterstützung der Entscheidung hingewiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Antrag des Bundesrathes wird abgewiesen und es wird
mithin die Verrechnung der streitigen Posten von zusammen
2705 Fr. auf Baukonto gestattet.