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Urtheil vom 25. Oktøber 1890 in Sachen
schweiz. Unfallsversicherungsgesellschaft in Winterthur
gegen Zimmermann und Genossen.
A. Durch Urtheil vom 28. Juni 1890 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt
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Die Beklagte habe die Versicherungssumme von 10,000 Fr.
auf Police 14647/10728 der beklagten Gesellschaft laut dem von
Alois Widmer, gewesenen Amtsschreiber in Schüpfheim mit der
selben unterm 5./15. März 1879 gegen Tod eingegangenen Ver
sicherungsvertrag nebst Zins seit 1. April 1886 an Kläger an
zuerkennen und zu bezahlen.
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Soweit über die ergangenen Prozeßkosten bereits desinitiv
entschieden wurde, habe es hiebei sein Bewenden.
Im Weitern habe die Klägerschaft ihre sämmtlichen persönlichen
Parteikosten sowie die Hälfte ihrer Anwaltskosten an sich zu
tragen; alle weitern Kosten in beiden Instanzen fallen dagegen
der Beklagten zur Last.
Dieselbe habe somit an die Klägerschaft eine Kostenvergütung zu
leisten von 589 Fr. 45 Cts.
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Die vorliegenden Kostennoten der Herren Anwälte seien für
Gebühren und Auslagen in beiden Instanzen festgesetzt: a. Die
jenige des Herrn Fürsprech L. Zimmermann auf 791 Fr. 20 Cts.,
b. jene des Herrn Fürsprech Dr. Joh. Winkler auf 890 Fr.
35 Cts.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Seitens der Kläger und Rekursbeklagten
wurde dagegen angekündigt, daß sie die Kompetenz des Bundes
gerichtes bestreiten werden.
C. Bei der heutigen Verhandlung wird zunächst dem Vertreter
der Kläger und Rekursbeklagten das Wort zur Begründung der
angekündigten Kompetenzeinrede ertheilt. Derselbe beantragt: Das
Bundesgericht wolle mangels Kompetenz auf die Beschwerde der
Beklagten nicht eintreten, unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Dagegen trägt der Anwalt der Beklagten und Rekurrentin auf
Abweisung der aufgeworfenen Kompetenzeinrede an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Alois Widmer, Fürsprecher und Amtsschreiber, in Schüpf
heim, hatte sich gemäß Police vom 5. März 1879 bei der beklagten
Gesellschaft gegen Unfälle aller Art in und außer dem Berufe
und auf Reisen in Europa versichert und zwar gegen Tod und
Invalidität für die Summe von 10,000 Fr., gegen vorüber
gehende Erwerbsunfähigkeit für eine tägliche Entschädigung von
10 Fr. Die Versicherung war abgeschlossen auf die Dauer eines
Jahres vom 15. März 1879 hinweg; nach 10 der einen Be
standtheil des Versicherungsvertrages bildenden Allgemeinen Ver
sicherungsbedingungen erneuern sich indeß alle Versicherungen
mit Ausnahme der Seeversicherung bei ihrer Ablaufszeit still
schweigend auf einen gleichen Zeitraum unter den gleichen Be
dingungen, namentlich auch was Gegenstand, Versicherungs
summe, Art der Gefahr, Prämie und ihre Zahlungsweise betrifft,
bis eine Kündigung von der einen oder andern Seite erfolgt ist.
Die Kündigung muß, wenn sie wirksam sein soll, spätestens eine
Woche vor Ablauf der betreffenden Police erfolgen. Nach 1
der allgemeinen Versicherungsbedingungen ist die Versicherung
gegen die wirthschaftlichen Nachtheile gewährt, welche aus äußern
gewaltsamen, unfreiwilligen körperlichen Unfällen entstehen; sie
erstreckt sich nach 3 ibidem speziell nicht auf Unfälle, welche
durch Selbstmord und Selbstverstümmelung entstehen oder welche
überhaupt der Versicherte sich absichtlich oder durch grobe Fahr
läßigkeit oder in der offenbaren Trunkenheit sowie durch Nicht
beobachtung der für den Schutz von Leben und Gesundheit be
stehenden Gesetze und obrigkeitlichen Verordnungen selbst zuzieht.
25 der allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmt: Jede
Klage aus dem Versicherungsgeschäft verjährt nach Ablauf von
einem Jahre vom Tage des Unfalles an. Am Morgen des 1. April
1886 wurde Alois Widmer in Zürich beim Ausflusse des Sees in
der Nähe der Bauschanze im Wasser liegend todt aufgefunden und
es wurde festgestellt, daß der Tod durch Ertrinken eingetreten sei.
Ueber seinen Nachlaß wurde in der Folge der Konkurs eröffnet. Da
der Versicherungsvertrag bis zu seinem Tode fortbestanden hatte, so
reichten die heutigen Kläger als Konkurskreditoren des Verstor
benen beim Bezirksgerichte Schüpfheim am 23. März 1887 Klage
ein, wodurch sie von der Beklagten Bezahlung der Versicherungs
summe von 10,000 Fr. nebst Zins verlangten. Die Beklagte
wendete zunächst ein, die Käger seien zur Sache aktiv nicht legi
timirt und es erklärte das Bezirksgericht Schüpfheim durch Ent
scheidung vom 20. April 1887 diese Einrede für begründet, weil
einzelne Konkurskreditoren erst dann klagend aufzutreten berechtigt
seien, wenn die Gesammtkreditorschaft ihrerseits den Anspruch nicht
zu verfolgen und solches den einzelnen Kreditoren zu überlassen
erklärt habe. Die Kläger brachten hierauf eine solche Erklärung
der Gläubigerschaft des A. Widmer bei und erhoben neuerdings
Klage, indem sie anführten, A. Widmer habe in der Nacht vom
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März auf den 1. April einen unfreiwilligen Unfall erlitten,
welcher den Tod zur direkten Folge gehabt, denn er sei unfrei
willig in den See gefallen und ertrunken. Die Beklagte bestritt,
daß hier ein unfreiwilliger Unfall vorliege. Die Beweislast hiefür
liege den Klägern ob. Es sei übrigens die Unfreiwilligkeit nach
den Umständen geradezu ausgeschlossen und erscheine im Gegentheil
als hergestellt, daß der Versicherte den Tod gesucht, einen Selbstmord
begangen habe. Eventuell habe er sich jedenfalls den Unfall durch
grobe Fahrläßigkeit selbst zugezogen. In letzter Linie erhob sie die
Einrede der Verjährung, weil die erste von den Klägern abgegebene
Klage aus dem Rechte verwiesen worden sei, daher nicht in Betracht
fallen könne, die zweite Klage aber erst nach Ablauf eines Jahres
vom Tode Widmers an eingereicht worden sei. Die erste Instanz
erachtete die letztere Einrede für begründet, die zweite Instanz
dagegen hat durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil die Klage gut
geheißen, im Wesentlichen mit der Begründung: Die Einrede der
Verjährung sei unbegründet, weil auch durch eine angebrachter
maßen abgewiesene Klage die Verjährung wirksam unterbrochen
werde. Die Kläger haben auch die für die gesetzliche Verjährung
geltende Nachfrist des Art. 158 O. R. innegehalten. In der
Hauptsache stehe fest, daß der Versicherte seinen Tod durch Ertrinken
gefunden habe; damit sei von selbst gegeben, daß er in Folge
eines äußern gewaltsamen körperlichen Unfalles gestorben sei.
Streitig sei nur, ob dieser Unfall ein unfreiwilliger gewesen sei.
In dieser Beziehung liege den Klägern grundsätzlich der Beweis
dafür ob, daß der Unfall in jeder Hinsicht ein solcher im Sinne
der Versicherungspolice gewesen sei. Immerhin dürfe ein strin
genter Nachweis, insbesondere für Fälle des Ertrinkungstodes,
wo regelmäßig nachher die nähern Verumständungen des Unfalles
nicht mehr festgestellt werden können, nicht verlangt werden. Ge
gen die Annahme des Selbstmordes, welche einzig die Unfrei
willigkeit des Unfalles hier ausschließen würde, spreche die gemeine
Vermuthung, da der Selbstmord als etwas außergewöhnliches und
seltenes anzusehen sei. Eine Prozeßpartei, welche sich auf einen
Selbstmord berufe, müsse daher dafür mindestens einen Wahr
scheinlichkeitsbeweis erbringen, so daß in gewissem Sinne, dem
Effekte nach, die Beweislast sich umkehre. Ein solcher Nachweis
sei aber nicht erbracht. Ebensowenig sei die eventuelle Einrede be
gründet, daß es sich um grobe Fahrläßigkeit des Versicherten
handle, diese Einrede qualifizire sich als Schutzbehauptung, wofür
die Beweislast die Beklagte treffe; diese habe aber den ihr ob
liegenden Beweis nicht erbracht.
2. Die klägerische Partei hat heute die Kompetenz des Bundes
gerichtes aus einem doppelten Grunde bestritten; in erster Linie hat
sie behauptet, es sei hier sachlich eidgenössisches Recht nicht anwend
bar, denn es bestehen im Kanton Luzern Spezialbestimmungen
über den Versicherungsvertrag (das Gesetz über Lebens , Renten ,
Brand und andere Versicherungsgesellschaften vom 7. März 1854
einerseits und 528 des bürgerlichen Gesetzbuches andrerseits)
welche gemäß Art. 896 O. R. in Kraft geblieben seien und hier
zur Anwendung kommen. In zweiter Linie hat sie geltend gemacht,
eidgenössisches Recht finde auf den vorliegenden Fall der Zeit nach
keine Anwendung, weil der Versicherungsvertrag vor dem In
krafttreten des eidgenössischen Obligationenrechtes sei abgeschlossen
worden.
3. Die erstere Einwendung ist unbegründet. Allerdings bleiben
gemäß Art. 896 O. R. bis zum Erlasse eines eidgenössischen
Gesetzes die über den Versicherungsvertrag allfällig bestehenden
besondern Bestimmungen des kantonalen Rechtes in Kraft; soweit
aber solche besondere kantonalgesetzliche Vorschriften nicht bestehen,
sondern die Entwickelung der den Versicherungsvertrag beherrschen
den Grundsätze der Doktrin und Praxis überlassen ist, gelten die
allgemeinen Grundsätze des eidgenössischen Obligationenrechtes und
ist daher das Bundesgericht kompetent. Dies ist vom Bundesge
richte schon häufig ausgesprochen worden (vergl. z. B. Entschei
dungen Amtliche Samulung XV, S. 412 u. f. Erw. 4). Nun
enthält die luzernische Gesetzgebung keinerlei besondere versicherungs
rechtliche Bestimmungen, welche im vorliegenden Falle zur An
wendung kämen, wie denn auch vor den kantonalen Instanzen
keine solchen angerufen worden sind. 529 des bürgerlichen Ge
setzbuches enthält einfach die Bestimmung, daß Versicherungs und
Versorgungsverträge, insoweit dadurch nicht Rechte Dritter verletzt
werden, erlaubt seien und verweist rücksichtlich ihrer Beurtheilung
auf die Grundsätze, welche von den Verträgen überhaupt und von
der Vertragsart insbesondere gelten, welcher sie am nächsten
kommen. Das Gesetz über Lebens , Renten , Brand und andere
Versicherungsgesellschaften sodann enthält einerseits gewerbepoli
zeiliche Vorschriften über die Berechtigung zum Betriebe des Ver
sicherungsgeschäftes (welche im Wesentlichen durch das Bundesgesetz
vom 25. Juni 1885 beseitigt sein dürften), andrerseits Vor
schriften, welche speziell die Feuerversicherung, in keiner Weise
dagegen die Lebens oder Unfallsversicherung betreffen.
4. Es kann sich somit nur fragen, ob in casu der Zeit nach
eidgenössisches Recht anwendbar sei. In dieser Beziehung ist zu
B. Civilrechtspflege
bemerken: Allerdings ist die Entstehung des Anspruches auf
Auszahlung der Versicherungssumme durch den Eintritt des
Unfalles bedingt; allein letzterer ist nicht die rechtserzeugende
Thatsache, sondern er bringt den Anspruch auf die Versiche
rungssumme nur zur Entstehung, weil und insofern der Ver
sicherungsvertrag dies bestimmt; er erzeugt den Anspruch auf die
Versicherungssumme nicht vi propria sondern nur in Kraft des
Versicherungsvertrages. Wenn also auch selbstverständlich, wie der
Anwalt der Beklagten heute betont hat, nicht der Unfall eine
Wirkung des Versicherungsvertrages ist, so ist dies doch der An
spruch auf die Versicherungssumme und hierauf allein kommt es
an. Danach ist die juristische Thatsache, um deren Wirkungen es
sich hier handelt, der Versicherungsvertrag und kommt es somit
für die zeitliche Rechtsanwendung gemäß Art. 882 O. R. auf
den Moment des Vertragsabschlusses an.
5. Nun ist der Versicherungsvertrag kraft Police vom 5. März
1879 zunächst auf ein Jahr, vom 15. März 1879 an gerechnet,
fest abgeschlossen worden, während für seine weitere Dauer gemäß
10 der allgemeinen Bedingungen die Regel gilt, daß er sich bei
Ablauf jeweilen auf Ein weiteres Jahr stillschweigend erneuere,"
so lange er nicht von der einen oder andern Seite (spätestens
vier Wochen vor Ablauf der Police) gekündigt werde. Es muß
sich fragen, ob angesichts der letztern Bestimmung zur Zeit des
Unfalles noch fortwährend der ursprüngliche, am 5. März 1879,
also vor Inkrafttreten des eidgenössischen Obligationenrechtes, ab
geschlossene Versicherungsvertrag galt oder ob jedes Jahr still
schweigend ein neuer Vertrag (gleichen Inhaltes wie der ur
sprüngliche) abgeschlossen wurde. Im erstern Falle ist kantonales,
im letztern dagegen, da alsdann eben der zur Zeit des Unfalles
in Kraft bestehende Versicherungsvertrag zweifellos unter der
Herrschaft des Obligationenrechtes abgeschlossen war, eidgenössisches
Recht anwendbar. Die Frage ist im erstern Sinne zu beant
worten, wie das Bundesgericht bereits in dem analogen Falle
Unfallsversicherungsgesellschaft Zürich gegen Frey (Amtliche
Sammlung XI, S. 80 u. ff.) entschieden hat. Denn in der That
hat hier nicht jedes Jahr ein neuer Vertragsschluß stattgefunden,
sondern hat einfach das ursprüngliche Vertragsverhältniß, weil
III. Obligationenrecht. N° 110.
dessen Beendigung von keiner Seite herbeigeführt wurde, fortge
dauert. Das Rechtsverhältniß kann nicht so aufgefaßt werden, daß
alljährlich stillschweigend eine neue Willenseinigung der Parteien
stattgefunden hätte und erklärt worden wäre. Die Versicherung
galt vielmehr kraft des ursprünglichen, im März 1879 erklärten
Vertragswillens der Parteien für so lange, als nicht von der
einen oder andern Seite vertragsmäßig gekündigt wurde. Der im
Vertrage festgesetzte Endtermin (ein Jahr vom 15. März 1879
an) war eben nicht unbedingt sondern nur bedingt stipulirt; sein
Eintritt führte nicht ohne weiters sondern nur beim Hinzutreten
vertragsmäßiger Kündigung die Auflösung des Vertrages herbei.
So lange eine solche nicht stattfand, blieb der Vertrag kraft des
ursprünglich ausgesprochenen Vertragswillens bestehen. Wenn die
Versicherungsbedingungen von stillschweigender Erneuerung des
Vertrages sprechen, so ist dies ein unzutreffender Ausdruck, der
an der rechtlichen Natur des Verhältnisses nichts zu ändern ver
mag. Eine stillschweigende Erneuerung eines Vertrages im
juristischen Sinne liegt dann vor, wenn ein auf bestimmte Zeit
begründetes Rechtsverhältniß nach Ablauf der Vertragsdauer that
sächlich fortgesetzt und dadurch an Stelle des durch Zeitablauf
erloschenen frühern Vertrages stillschweigend ein neuer gleichen
Inhaltes abgeschlossen wird. Darum handelt es sich aber hier gar
nicht; hier hat vielmehr der ursprüngliche Vertrag vom März 1879
zu gelten niemals aufgehört sondern ist stetsfort erhalten geblieben,
da niemals durch Kündigung eine vertragsmäßige Beendigung
seiner Dauer herbeigeführt wurde. Mit andern Worten es han
delt sich in casu nicht um die stillschweigende Erneuerung eines
durch Zeitablauf beendigten Rechtsverhältnisses sondern um die
Fortdauer eines nach Ablauf einer gewissen Frist kündbaren
Vertrages, weil eine Beendigung desselben durch Kündigung
nicht herbeigeführt worden ist. Die Anwendung des Art. 891
O. R. steht also gar nicht in Frage, denn der Art. 891 bezieht
sich, wie aus seinem Wortlaute hervorgeht und auch in den
Motiven zum Entwurfe eines Einführungsgesetzes zum Obli
gationenrecht (s. Zeitschrift für schweizerische Gesetzgebung
und Rechtspflege IV, S. 431) ausdrücklich anerkannt ist,
nur auf die stillschweigende Erneuerung durch
Zeitablauf be
endigter Rechtsverhältnisse, nicht aber auf kündbare Verträge
die beiden Thatbestände (stillschweigende Erneuerung durch Zeit
ablauf beendigter Rechtsverhältnisse und Fortdauer periodisch
kündbarer Verträge bei unterlassener Kündigung) sind sich wohl
äußerlich ähnlich, juristisch dagegen völlig verschieden. Im erstern
Falle wird ein neues Rechtsgeschäft stillschweigend abgeschlossen,
dessen Gültigkeit von der Handlungsfähigkeit der Parteien im
Momente seines Abschlusses abhängt, auf welches eine für den
frühern, durch Zeitablauf beendigten Vertrag etwa begründete
Bürgschaft sich nicht erstreckt u. s. w., im letztern Falle dagegen
dauert einfach das alte Rechtsverhältniß mit allen Nebenrechten
u. drgl. unverändert und ohne neue Willenseinigung der Parteien
fort. Galt somit zur Zeit des Unfalles noch der ursprüngliche,
vor dem Inkrafttreten des Obligationenrechtes abgeschlossene Ver
sicherungsvertrag, so ist für die Entstehung des Versicherungs
anspruches kantonales Recht maßgebend. Insbesondere ist danach
für die Frage, ob ein Unfall, für dessen Folgen die Versiche
rungsgesellschaft einzustehen hat, wegen Selbstmordes des Ver
sicherten nicht vorliege und welche Partei in dieser Richtung die
Beweislast treffe, kantonales und nicht eidgenössisches Recht ent
scheidend. Denn es handelt sich ja hiebei eben darum, ob die ver
traglichen Voraussetzungen der Entstehung des Anspruches auf
die Versicherungssumme, ein Unfall im Sinne der Police, gegeben
seien, nicht etwa um die Wirksamkeit einer selbständigen, unter
der Herrschaft des eidgenössischen Obligationenrechtes eingetretenen,
rechtszerstörenden Thatsache. Speziell auch die Grundsätze über
die Beweislast, soweit sie überhaupt dem materiellen und nicht
dem Prozeßrecht angehören, richten sich nach demjenigen Gesetze,
welches im allgemeinen das betreffende Rechtsverhältniß beherrscht,
und nicht nach dem zur Zeit der Urtheilsfällung geltenden Rechte.
Denn die materiell rechtlichen Grundsätze über Beweislast sind ja
eben ein Ausfluß der materiell rechtlichen Gestaltung des be
treffenden Rechtsverhältnisses und müssen sich also nach dem für
letztere entscheidenden Rechte bestimmen. Ebenso ist die Einwendung,
der Unfall sei durch grobes Verschulden des Versicherten herbei
geführt worden, nach kantonalem Rechte zu beurtheilen; denn die
selbe macht geltend, es sei zufolge eines Verhaltens des Versicher
ten, welchem der Vertrag dieser Wirkung beilegt, der Anspruch
auf die Versicherungssumme nicht zur Entstehung gelangt. Einzig
in Betreff der, von der Beklagten in letzter Linie erhobenen soge
nannten Verjährungseinrede könnte sich fragen, ob nicht eidge
nössisches Recht anwendbar sei. Sofern die Einwendung wirklich
als Einrede der Verjährung im juristischen Sinne des Wortes
sich qualifizirte, wäre dies zweifellos zu bejahen; allein in Wahr
heit erscheint nun die erhobene Einrede nicht als Einrede der
Verjährung. Sie wird nicht auf das Gesetz, sondern auf 25
der allgemeinen Versicherungsbedingungen gestützt. Die Bestim
mung des 25 cit. enthält aber, wie rücksichtlich derartiger
Vorschriften der Versicherungsverträge in Doktrin und Praxis
allgemein anerkannt ist (vergl. z. B. Lewis, Lehrbuch des Ver
sicherungsrechtes, S. 275), trotz der gebrauchten Ausdrücke,
nicht die Festsetzung einer vertragsmäßigen Verjährung sondern eine
Verwirkungsklausel, welche das Recht des Versicherten von vorn
herein zeitlich begrenzt. Es handelt sich also auch bei dieser Ein
wendung um eine Frage der Vertragswirkung d. h. darum, ob
nach dem Vertrage das klägerische Recht erloschen, ein vertraglicher
Endigungsgrund desselben eingetreten sei; es ist somit auch in
dieser Beziehung nicht eidgenössisches sondern kantonales Recht
anwendbar und es ist demnach das Bundesgericht gemäß Art. 29
O. G. nicht kompetent. Klar ist übrigens, daß, sofern es sich hier
um eine nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilende Verjährungs
einrede handelte, dieselbe nach Art. 146 und 148 O. R. unbe
gründet wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung der Beklagten wird wegen Inkompetenz
des Bundesgerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen
Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des
Kantons Luzern vom 28. Juni 1890 sein Bewenden.