- Urtheil vom 18. Oktober 1890 in Sachen
Bruhin gegen Bruhin.
A. Mit Eingabe vom 6./10. Juli 1890 stellen Jakob Martin
Bruhin und Konrad Bruhin in Schübelbach das Gesuch um Re
vision des vom Bundesgerichte in ihrer Sache gegen die Ge
brüder Fridolin, Kaspar und Clemenz Bruhin in Neuheim am
- Juni 1890 erlassenen Urtheils, durch welches sich das Bun
desgericht zu Beurtheilung der von den Impetranten gegen das
Urtheil des Obergerichtes des Kantons Zug vom 16. April 1890
ergriffenen Weiterziehung für inkompetent erklärt hat. In der
Eingabe wird im Wesentlichen bemerkt: Das Revisionsgesuch be
ziehe sich ausschließlich darauf, daß das Bundesgericht sich auch
rücksichtlich des (eventuellen) dritten Begehrens der Impetranten
und frühern Kläger um Verurtheilung der Impetraten und frü
hern Beklagten zu Bezahlung einer Summe von 6000 Fr. für
inkompetent erklärt habe. In dieser Beziehung beruhe die bundes
gerichtliche Entscheidung auf einem Versehen, in Folge dessen das
Gericht in den Akten liegende erhebliche Thatsachen gar nicht oder
unrichtig gewürdigt habe und sei somit das Revisionsgesuch ge
mäß Art. 192 Ziffer 1 litt. c eidg. C. P. O begründet. Es
nämlich ein, aus der mangelhaften Redaktion des obergerichtlichen
Urtheils und dem Umstande, daß eine Verhandlung in der Sache
selbst vor Bundesgericht nicht stattgefunden habe, erklärliches Ver
sehen, wenn das Bundesgericht annehme, es handle sich auch bei
diesem Begehren um eine, mit den beiden andern Begehren gleich
artige Kontrakts und nicht um eine Bereicherungsklage. In der
That ergebe sich aus den aktenmäßigen Thatsachen, daß das in
Rede stehende Begehren eine Bereicherungsklage enthalte und es
habe denn auch die Gegenpartei dasselbe nie als mit dem Prin
zipalbegehren gleichartig und zusammenhängend aufgefaßt. Aus
den Akten ergebe sich, daß auf dem Wiesried eine Gült von
6000 Fr. datirt den 8. November 1883 gehaftet habe, welche den
Impetranten faustpfändlich eingesetzt gewesen sei. Die Impetranten
haben nun gemäß Schreiben des Jakob Martin Bruhin vom
5. Januar 1886 an die Hypothekarkanzlei Zug in die Löschung
dieser Gült unter der Bedingung eingewilligt, daß das Wiesried
wieder als zum ganzen Oberblachenheimwesen gehörend einge
tragen werde respektive für sämmtliche, auf letzterm haftenden, den
Impetranten eingesetzten, Gülten als Unterpfand eingesetzt bleiben
solle. Diese Bedingung sei aber nicht erfüllt und somit der Grund
der Löschung nicht verwirklicht worden. Die Beklagten besitzen in
Folge dessen nunmehr das Wiesried schuldenfrei, während dessen
efreiung nur unter dem Vorbehalte des Ersatzes, nicht unbe
dingt, konzedirt worden sei. Es liege daher eine ungerechtfertigte
Bereicherung der Beklagten zum Schaden der Kläger im Betrage
von 6000 Fr. vor. Zur Beurtheilung der diesfalls von den
Impetranten angestellten Bereicherungsklage sei aber das Bundes
gericht gemäß Art. 29 O. G. unzweifelhaft kompetent und es
könne das Bundesgericht auf deren materielle Beurtheilung ein
treten, da sie vom kantonalen Obergerichte sei behandelt worden.
Es sei daher das Revisionsgesuch begründet. Eventuell wäre,
wieder in Revision des Urtheils vom 13. Juni 1890, die even
tuelle Klage auf 6000 Fr. an das Obergericht zurückzuweisen
oder dann im Revisionsbescheide deutlich auszusprechen, daß diese
Ersatzforderung von 6000 Fr. wegen ungerechtfertigter Bereiche
rung noch nicht gerichtlich entschieden, also keineswegs in Folge
des weitergezogenen Urtheils des Obergerichtes res judicata sei,
womit der Klägerschaft das Recht selbständiger Klageführung
dafür gewahrt würde.
B. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter der Im
petranten die Anträge:
I. 1. Das klägerische Revisionsgesuch sei zuläßig erklärt;
2. Die Vollziehung des bundesgerichtlichen Urtheils vom
13. Juni 1890 respektive des Urtheils des Obergerichtes des
Kantons Zug vom 16. April 1890 sei aufgeschoben:
II. Eventuell die Forderung der Kläger von 6000 Fr. an die
Beklagten wegen ungerechtfertigter Bereicherung sei als nicht
judizirt und daher als annoch gerichtlich einklagbar erklärt oder
an das Obergericht des Kantons Zug zurückgewiesen; alles unter
Kostenfolge.
Dagegen beantragt der Vertreter der Impetraten: Es sei auf
die Revisionsklage nicht einzutreten respektive dieselbe in allen
Theilen abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Gemäß konstanter Praxis des Bundesgerichtes sind Art. 192
u. ff. eidg. C. P. O. auf Urtheile, welche das Bundesgericht als
obere Instanz in Civilsachen gefällt hat, analog anwendbar und
es muß sich daher fragen, ob, nach Maßgabe dieser Gesetzesbe
stimmungen das Revisionsbegehren begründet sei.
- Dasselbe stützt sich ausschließlich auf den Revisionsgrund
des Art. 192 Ziff. 1 litt. c das heißt darauf, daß das Gericht
bei seiner Entscheidung vom 13. Juni 1890 in den Akten liegende
erhebliche Thatsachen aus Versehen gar nicht oder auf irrthümliche
Weise gewürdigt habe. Nun kann aber von einem vom Bundes
gericht bei Fällung seiner Entscheidung vom 13. Juni 1890 be
gangenen Versehen keine Rede sein. Das Bundesgericht hat durch
aus nicht übersehen, daß die Kläger ihren in Frage stehenden
Anspruch als Bereicherungsanspruch bezeichneten; es hat aber
diese Bezeichnung eben als eine angesichts der thatsächlichen und
rechtlichen Begründung des Anspruches unzutreffende zurückge
wiesen und ausgesprochen, daß letzterer danach sich rechtlich nicht
als Bereicherungs sondern als Schadenersatzanspruch wegen
Nichterfüllung eines Vertrages (Pfandversprechens) darstelle. Ein
thatsächlicher Irrthum über den Inhalt des Vorbringens der
XVI 1890
Impetranten ist dabei in keiner Weise unterlaufen, vielmehr könnte
sich höchstens fragen, ob nicht die rechtliche Würdigung dieses an
sich richtig aufgefaßten Vorbringens eine unrichtige sei. Allein
aus diesem Grunde, wegen angeblich unrichtiger rechtlicher Quali
fikation richtig aufgefaßter Thatsachen kann selbstverständlich die
Revision eines rechtskräftigen Urtheils nicht begehrt werden; dazu
ist vielmehr der Nachweis eines in der Würdigung der That
sachen begangenen richterlichen Versehens erforderlich. Uebrigens
ist die in der bundesgerichtlichen Entscheidung vom 13. Juni 1890
dem in Frage liegenden Anspruche der Impetranten gegebene
rechtliche Qualifikation eine völlig zutreffende. Denn in That und
Wahrheit haben die Kläger damit einfach Schadloshaltung wegen
eines von den Beklagten respektive deren Erblasserin begangenen
Kontraktsbruches verlangt. Das geht aufs Deutlichste wie aus der
Fassung ihrer Begehren, so auch aus deren Begründung hervor,
wofür einfach auf S. 27 des kantonsgerichtlichen Protokolles
verwiesen werden mag, wo die Kläger vortragen lassen, die
Kanzellirung der Gült sei nur gegen neue Sicherung erfolgt,
diese Gegenleistung könne und müsse nachträglich gemacht werden
und zwar von den Beklagten, die unbestrittenermaßen Rechts
nachfolger ihrer Mutter geworden seien und in dieser Eigenschaft
den Verpflichtungsakt aufrecht halten müssen, entweder daß sie
auf dem Wiesried eine Gült von 6000 Fr. errichten lassen oder
daß sie das Wiesried vorstandsfrei den Klägern eigenthümlich zu
fertigen lassen oder schließlich den Klägern 6000 Fr. verabfolgen
lassen. Diese Ausführungen zeigen doch unverkennbar, daß die
Kläger ihre sämmtlichen Ansprüche darauf begründeten, die Be
klagten seien kontraktlich verpflichtet, ihnen die verlangte hypothe
karische Sicherheit zu gewähren, widrigenfalls sie wegen Nichter
füllung dieser Pflicht Schadenersatz zu leisten haben. Von der
Erhebung einer Bereicherungsklage im juristischen Sinne des
Wortes ist keine Rede. Die Kläger behaupten nicht etwa, wie zu
Substantirung einer solchen Klage erforderlich wäre, sie haben in
die Löschung der Gült auf dem Wiesried nur unter der Voraus
setzung eingewilligt, daß die Beklagten respektive deren Erblasserin
sich verpflichten, ihnen die beanspruchte anderweitige Sicherheit zu
verschaffen; diese Voraussetzung sei aber nicht in Erfüllung ge
gangen, da die fragliche Verpflichtung nicht übernommen worden
sei und daher haften ihnen die Beklagten auf die Bereicherung,
d. h. in erster Linie auf Wiederherstellung der zu Unrecht ge
löschten Gült. Sie behaupten vielmehr gerade umgekehrt, die Be
klagten seien ihnen kontraktlich zu Bestellung der verlangten Sicher
heit verpflichtet und verlangen Erfüllung dieser kontraktlichen
Verpflichtung eventuell Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Daß
die Kläger sich unrichtigerweise auf die gesetzlichen Bestimmungen
über die ungerechtfertigte Bereicherung berufen und nicht auf die
jenigen, welche von den Folgen der Nichterfüllung vertraglicher
Verpflichtungen handeln, ist selbstverständlich gleichgültig; dadurch
wird nichts daran geändert, daß der klägerische Anspruch, so wie
er begründet und eingeklagt wurde, seiner rechtlichen Natur nach
kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung sondern ein da
von in seinen Voraussetzungen und seinem Umfange völlig ver
schiedener Kontraktsanspruch ist.
3. Danach ist das gestellte Revisionsgesuch sowohl in seinem
Haupt als in seinem eventuellen Begehren einfach abzulehnen.
Was speziell das letztere anbelangt, so ist klar, daß das in Rede
stehende eventuelle Begehren der Kläger, so wie es von diesen
im frühern Verfahren gestellt wurde definitiv verworfen ist und
nicht mehr erneuert werden kann. Ob die Kläger berechtigt seien,
in einem neuen Prozeße eine Bereicherungsklage zu erheben, ist
im gegenwärtigen Verfahren selbstverständlich nicht zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Revisionsgesuch der Impetranten wird als unzuläßig ab
gewiesen.