- Urtheil vom 7. November 1890
in Sachen Riesen.
A. Am 9. Oktober 1888 kam zwischen Molles Puyredon Cie.
in Montpellier und Riesen Ritter, Wirth zum Bielerhof
Biel ein Vertrag zu Stande, wonach erstere dem letzteren eine
Bibliothek zu den im Vertrage festgesetzten Bedingungen ver
mietheten. Art. 14 dieses Vertrages schreibt vor: Alle Streitig
keiten über die Auslegung des gegenwärtigen Vertrages sind vom
Gerichte von Montpellier zu beurtheilen. Die Dauer des Ver
trages wurde bis 31. Dezember 1895 festgesetzt. Im März 1889
trat indeß Riesen Ritter vom Vertrage zurück und sandte dem
Vermiether die Bibliothek zurück. In Folge dessen luden Molles
Puyredon Cie. ihn vor das Handelsgericht in Montpellier zu
Beurtheilung der Rechtsbegehren.
- Er sei zu verurtheilen, die laut Vertrag vom 9. Oktober
1888 eingegangenen Verpflichtungen bis zum Auslauf desselben
- Dezember 1895, zu erfüllen und die ihm vermiethete Biblio
thek binnen 8 Tagen, von Ausfällung des Urtheils an gerechnet
wieder an die Hand zu nehmen. 2. Es sei der Vertrag für den
Fall, daß Riesen Ritter unterläßt, binnen der bestimmten Frist
demselben nachzukommen, als aufgelöst zu erklären und Riesen
Ritter zu Bezahlung einer Entschädigung von 2000 Fr. sowie
zu Bezahlung eines Betrages von 69 Fr. 40 Cts. repräsentirend
den Betrag einer von ihm nicht eingelösten Anweisung sammt
Protestkosten sowie der Aufbewahrungskosten unter Zins und
Kostenfolge zu verurtheilen. Die Ladung, datirt den 17. Mai
1889, geht dahin, der Vorgeladene habe zu erscheinen: Un jour
franc après celui du présent, ce délai augmenté à raison des
distances, par devant le tribunal de commerce de Montpellier
y séant dans une des salles de la Bourse, hôtel Saint-Côme,
le mardi de chaque semaine à 2 heures après-midi et suivan
tes au besoin; sie wurde dem Riesen Ritter durch Vermittlung
der bernischen Behörden an seinem Wohnorte in Biel mitgetheilt,
er verweigerte aber deren Annahme. Daraufhin sprach das Han
delsgericht von Montpellier durch Kontumazialurtheil vom 2. Juli
1889 den Klägern ihre Rechtsbegehren zu, indem es das Urtheil
für vorläufig vollstreckbar erklärte. Dieses Urtheil wurde am
27. Juli 1889 der Staatsanwaltschaft in Montpellier zu Handen
des Riesen Ritter mitgetheilt und letzterem durch Vermittlung des
Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern am
9./13. August 1889 an seinem Wohnorte in Biel zugestellt.
Niesen Ritter verweigerte aber dessen Annahme. Am 16. April
1890 stellten hierauf Molles Puyredon Cie, beim Appella
tions und Kassationshofe des Kantons Bern das Begehren, es
sei das Urtheil des Handelsgerichtes von Montpellier vom 2. Juli
1889 im Gebiete des Kantons Bern für vollstreckbar zu erklären
und Riesen Ritter zu den durch dieses Gesuch verursachten Kosten
zu verurtheilen, sie spezifizirten dabei ihre auf das Urtheil vom
2. Juli gegründete Forderung folgendermaßen: 1. Entschädigung
2000 Fr. sammt Zins à 6¾ seit 2. Juli 1889; 2. Betrag des
Mandates vom 20. Februar 1889 sammt Protestkosten 69 Fr.
40 Cts. sammt Zins à 6% seit 7. März 1889; 3. Kosten der
Aufbewahrung und anderweitige Gebühren, bezahlt an die Eisen
bahngesellschaft 33 Fr. 40 Cts. sammt Zins à 6% seit 22. Ok
tober 1889; 4. An Rechtskosten 15 Fr. 85 Cts.; 5. An Ur
theils , Expeditions , Registrirungs , Notifikationskosten 100 Fr.
85 Cts. Riesen Ritter widersetzte sich diesem Gesuche aus fol
genden Gründen: 1. In der Klage mit Citation vom 7. Mai
1889 begründen Molles Puyredon Cie. ihre Ansprüche auf
eine am 9. Oktober 1888 zwischen den Parteien angeblich abge
schlossene mündliche Uebereinkunft (conventions verbales); auch
das Handelsgericht Montpellier habe danach den Riesen Ritter
nur zur Erfüllung der mündlich getroffenen Vereinbarungen ver
urtheilt. In ihrem Exequaturgesuche dagegen stellen Molles
Puyredon Cie. nun plötzlich auf eine schriftliche, angeblich am
9. Oktober 1888 abgeschlossene Konvention ab. Das sei unzu
lässig. Hätten die Kläger ihre Klage auf einen schriftlichen Ver
trage begründet, so hätte der Belagte seine Vertheidigung danach
einrichten können. Da sie nur von mündlichen Vereinbarungen
gesprochen, so habe der Beklagte füglich ausbleiben und sich kon
tumaziren lassen können. Er bestreite, daß er jemals in einem
mündlichen Vertrage auf seinen natürlichen Richter verzichtet
habe. Art. 14 der von den Klägern vorgelegten Schrift betreffe
das Urtheil vom 2. Juli 1889 nicht, da dieses blos auf Er
füllung eines mündlichen Vertrages gehe. 2. Da Riesen Ritter
die Annahme der ihm zugestellten Ladung vor das Handelsgericht
in Montpellier verweigert habe und dieselbe daher an die dortige
Gerichtsbehörde zurückgegangen sei, so sei die Ladung ihm nicht
bestellt worden und habe auf Grund derselben nicht in contuma
ciam gegen ihn verfahren werden dürfen. Aus dem gleichen
Grunde sei die Urtheilseröffnung nicht als erfolgt zu erachten
und daher das Urtheil nicht vollstreckbar. Er habe die Verbind
lichkeit des Art. 14 der von den Klägern vorgelegten Schrift von
Anfang an bestritten. Nachdem dies geschehen, haben die Kläger
ihn vor seinem natürlichen Richter in Biel auf Anerkennung des
Art. 14 belangen müssen; erst nach gütlicher oder gerichtlicher
Anerkennung der Verbindlichkeit des Art. 14 hätten sie ihn in
Montpellier belangen können. Der Art. 14 des Vertrages sei
ungültig; denn seine Gültigkeit beurtheile sich nach dem Rechte
des Kantons Bern, wo der Vertrag abgeschlossen worden sei.
Nach bernischem Rechte aber sei ein Kompromiß, und um ein
solches handle es sich hier, nur gültig, wenn es von beiden Par
teien unterzeichnet sei, was hier nicht der Fall sei. 3. Wenn auch
die Schrift vom 9. Oktober 1888 für Riesen Ritter verbindlich
wäre, so wäre doch die Ladung vom 7. Mai 1889 ungültig,
denn dieselbe nenne keinen Erscheinungstag. Es sei ferner das
Gericht von Montpellier am 2. Juli 1889 noch nicht berechtigt
gewesen, zum Urtheile zu schreiten, weil damals die Ladungsfrist
nach Art. 73 Ziffer 2 des Code de procédure civile noch nicht
abgelaufen gewesen sei. 4. Eventuell wäre das Gericht in
Montpellier nur befugt gewesen, ihn zur Erfüllung des Ver
trages, nicht aber ihn zum Schadenersatz zu verurtheilen. 5. End
lich hätte sich Riesen Ritter durch den Akt vom 9. Oktober 1888
jedenfalls nicht der Handels sondern nur der gewöhnlichen
Civilgerichtsbarkeit in Montpellier unterworfen. Durch Entschei
dung vom 17. Juli 1890 erkannte der Appellations und Kassa
tionshof des Kantons Bern:1. Der Firma Molles Puyredon Cie.
in Montpellier wird das Exequatur des unterm 2. Juli 1889
von dem Handelsgerichte in Montpellier gegen Riefen Ritter in
Biel ausgefällten Urtheils ertheilt. 2. Die Firma Molles Puy
redon Cie. hat die Gerichtskosten, welche auf 13 Fr. 40 Cts.
bestimmt werden, vorzuschießen. Dieselbe ist berechtigt, diese Kosten
zu ihrer Forderung zu schlagen. In der Begründung dieses
Entscheides wird bemerkt: Die Identität des von dem Exequatur
gesuche geltend gemachten Anspruches mit dem durch das Handels
gericht in Montpellier beurtheilten sei nicht zweifelhaft. Die
Uebereinkunft, auf welche Vollstreckungsgesuch und Urtheil sich
tützen, sei die gleiche. Wenn dieselbe im Urtheile als convention
verbale bezeichnet werde, während mit dem Vollstreckungsgesuche
eine Vertragsurkunde vorgelegt werde, so finde dies seine Erklä
rung wohl darin, daß einerseits die Urkunde nur die Unterschrift
des Einen Kontrahenten, Riesen Ritter, trage und daß andrerseits
der französische Sprachgebrauch mit dem Worte verbal nicht
nothwendigerweise die mündliche Willensäußerung, im Gegensatze
zu der schriftlichen, sondern auch nur die ausdrücklich in Worten
sich präzisirende, im Gegensatze
zu der stillschweigend in konklu
denten Handlungen sich darstellenden betone. Art. 14 des Ver
trages enthalte kein Kompromiß, sondern die Feststellung eines
Domizils zur Bestimmung des Gerichtsstandes für Klagen aus
dem Vertrage, gemäß Art. 12 der bernischen Civilprozeßordnung
und Art. 3 des schweizerisch französischen Gerichtsstandsvertrages;
er bedürfe also zu seiner Gültigkeit der für einen Schiedsvertrag
vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht. Nachdem Riesen Ritter sich
einmal der französischen Gerichtsbarkeit unterworfen, habe er sich
selbstverständlich derselben nicht durch Verweigerung der Annahme
der ihm gemäß den Vorschriften der französischen (und auch der
bernischen) Gesetzgebung gehörig mitgetheilten Ladung und Ur
theilseröffnung entziehen können. Die Art der Zeitbestimmung,
wie sie in der Ladung enthalten sei, müsse (da Art. 61 des
französischen Code de procédure civile nur verlange: L exploit
.. du délai
d ajournement contiendra 4° l indication
pour comparaître) als genügend erachtet werden, da nach der
selben an der Hand des Gesetzes der Erscheinungstag sich un
zweifelhaft ergebe. Als maßgebendes Gesetz komme nicht mehr
der ursprüngliche Art. 73 des französischen Code de procédure
civile, sondern der durch das Gesetz vom 3. Mai 1862 abge
änderte in Betracht. Danach betrage die Erscheinüngsfrist für
in der Schweiz wohnende Beklagte einen Monat und nicht mehr
zwei und es sei danach der Einwand, das Handelsgericht von
Montpellier sei am 2. Juli 1889 zu früh zum Urtheile ge
schritten, unbegründet. Da Art. 14 des Vertrages vom 9. Ok
tober 1888 ausdrücklich alle Streitigkeiten, zu welchen die An
wendung des Vertrages Veranlassung geben sollte, der Gerichts
barkeit von Montpellier unterstelle, so sei das dortige Handels
gericht auch befugt gewesen, den Klägern eine Entschädigung
wegen Vertragsbruches zuzuerkennen. Da der Vertrag vom
9. Oktober 1888 ferner ohne alle Unterscheidung le tribunal de
Montpellier als dasjenige Gericht bezeichne, welches zu urtheilen
habe, so komme auch das dortige Handelsgericht, nicht nur das
gewöhnliche Civilgericht in Betracht. Daß das Handelsgericht sich
eines Falles bemächtigt habe, welcher der Natur des Streites
oder der Qualifikation der Parteien halber nicht vor dasselbe ge
hört hätte, sei nicht eingewendet worden.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff Riesen Ritter den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht, indem er auf Aufhebung
desselben anträgt mit der Bemerkung: Das Urtheil verletze die
ihm durch Art. 58 und 59 B. V. garantirten Rechte, auch seien
eventuell die Vorschriften des schweizerisch französischen Vertrages
vom 15. Juni 1869 verletzt. Er berufe sich hiefür auf die in
seiner Eingabe an den bernischen Appellations und Kassations
hof geltend gemachten Momente.
C. Die Rekursbeklagten Molles Puyredon Cie. beantragen:
Es sei Riesen Ritter mit seinem Rechtsbegehren abzuweisen unter
Kostenfolge, indem sie sich auf ihre Anbringen vor dem bernischen
Appellations und Kassationshofe sowie auf die Gründe des an
gefochtenen Urtheils berufen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 58 B. V., auf welchen der Rekurrent sich in erster
Linie beruft, enthält, wie das Bundesgericht schon häufig ent
schieden hat, keine Vorschriften über den Gerichtsstand in Civil
oder Strafsachen, sondern verbietet nur die Aufstellung von
Ausnahmegerichten oder die willkürliche Verletzung bestehender
Gerichtsstandsregeln in den Kantonen. Er fällt daher im vor
liegenden Falle völlig außer Betracht.
- Auch die Berufung auf Art. 59 Absatz 1 B. V. ist be
deutungslos. Denn im vorliegenden Falle ist für die Kompetenz
des urtheilenden Richters ohne Zweifel Art. 1 des schweizerisch
französischen Gerichtsstandsvertrages maßgebend. Hat der Rekur
rent sich nicht freiwillig dem französischen Gerichtsstande unter
worfen, so ist die Vollstreckung des französischen Urtheils wegen
Verletzung der Gerichtsstandsnorm des Art. 1 cit. zu verweigern,
ohne daß dafür Art. 59 Absatz 1 B. V. herangezogen werden
müßte oder könnte. Es braucht daher im vorliegenden Falle auch
nicht untersucht zu werden, ob Art. 59 Abs. 1. B. V. überhaupt
auf den internatianalen (und nicht vielmehr nur auf den inter
kantonalen) Verkehr Anwendung finde und daher der Vollstreckung
ausländischer Urtheile entgegengehalten werden könne.
- Kann sich also nur fragen, ob durch die angefochtene Ent
scheidung des bernischen Appellations und Kassationshofes der
schweizerisch französische Gerichtsstandsvertrag verletzt sei, so ist
zu bemerken: Der zwischen den Parteien am 9. Oktober 1888
abgeschlossene Vertrag statuirt in Art. 14 den Gerichtsstand in
Montpellier allgemein für alle über die Auslegung des Vertrages
entstehenden Streitigkeiten. Nach dieser Klausel muß das Gericht
in Montpellier für alle Streitigkeiten, welche in Folge verschie
dener Auslegung des Vertrages entstehen, gleichviel ob auf Er
füllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geklagt wird,
als kompetent erachtet werden und zwar selbstverständlich das nach
der französischen Gesetzgebung sachlich kompetente Gericht, also,
da gegen die sachliche Kompetenz des Handelsgerichtes eine Ein
wendung nicht erhoben worden ist, das Handelsgericht. Wenn der
Rekurrent einwendet, der Vertrag vom 9. Oktober 1888 sei un
gültig und es müßte zuerst dessen Gültigkeit durch Urtheil des
Richters seines Wohnsitzes festgestellt werden, bevor er im ver
traglich vereinbarten Forum belangt werden könne, so ist zu
bemerken, daß die bloße Behauptung, ein Vertrag, welcher eine
Prorogation des Gerichtsstandes enthält, sei ungültig, von der
Pflicht, sich vor dem prorogirten Richter einzulassen, nicht befreit,
daß es vielmehr hiezu des Nachweises der Ungültigkeit des Ver
trages bedarf, bis zu diesem Nachweise aber die Prorogation
wirksam bleibt (vergl. Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amt
liche Sammlung VI, S. 6 u. ff.; XV, S. 237.) Ein solcher
Nachweis nun ist durchaus nicht erbracht. Die Behauptung,
Art. 14 des Vertrages sei ungültig, weil ihm die nach ber
nischem Gesetze für das Kompromiß vorgeschriebene Form mangle,
entbehrt aller Begründung, da ja Art. 14 nicht einen Schieds
vertrag, sondern eine Vereinbarung über Prorogation des Ge
richtsstandes enthält. Danach war das urtheilende französische
Gericht zu Ausfällung seines Urtheils vom 2. Juli 1889 kom
petent, sofern der durch letzteres gutgeheißene Anspruch auf den
Vertrag vom 9. Oktober 1888 wie er in Schrift verfaßt, dem
Vollstreckungsbegehren beiliegt, begründet wurde, also das Urtheil
den gleichen Anspruch wie das Vollstreckungsbegehren betrifft.
Dies ist aber durch das kantonale Gericht festgestellt und diese
Feststellung involvirt keine Verletzung des Staatsvertrages; im
Gegentheil erscheint dieselbe nach Lage der Akten als begründet.
Der Umstand, daß in der Ladung und in dem Urtheile des
Handelsgerichtes von Montpellier nicht von einem schriftlichen
Vertrage, sondern von conventions verbales die Rede ist, steht
dem nicht entgegen. Da der Vertrag zu seiner Entstehung der
XVI 1890
Schriftform nicht bedurfte, vielmehr die Vertragsurkunde bloßes
Beweismittel ist, so steht es der Identität des Anspruches nicht
entgegen, daß die Partei vor den französischen Gerichten aus
irgendwelchen Gründen von conventions verbales (welche durch
die übrigens nur von einem Theile unterzeichnete und nicht ein
registrirte Vertragsurkunde blos bewiesen werden) und nicht von
einem schriftlichen Vertrage sprach. Es kann nichtsdestoweniger
keinem Zweifel unterliegen, daß der Vertrag vom 9. Oktober
1888, aus welchem geklagt wurde, eben derjenige ist, über welchen
an diesem Tage die dem Vollstreckungsbegehren beigelegte Ver
tragsurkunde ausgefertigt wurde.
4. Ist somit die Kompetenz des französischen Richters anzuer
kennen, so liegen des weitern, was die in Art. 16 des Staats
vertrages aufgestellten formellen Voraussetzungen der Vollstreckung
französischer Urtheile anbelangt, die in Art. 16 Ziffer 2 u. 3
cit. geforderten Akten vor. Ebenso ist die Urtheilsausfertigung
produzirt worden. Dieser mangelt nun allerdings die in Art. 16
Ziffer 1 des Staatsvertrages geforderte Legalisation; da indeß
dieser Mangel von der Partei nicht geltend gemacht worden ist,
die Authentizität der Urtheilsausfertigung somit außer Zweifel
steht, so würde es sich nicht rechtfertigen, das Vollstreckungsbe
gehren noch in der bundesgerichtlichen Instanz von Amteswegen
wegen des Fehlens dieser Formalität zur Verbesserung zurückzu
weisen.
5. Wenn der Rekurrent im Fernern behauptet hat, er sei nicht
gehörig citirt und die Urtheilsausfertigung sei ihm nicht gehörig
zugestellt worden, so sind diese Einwendungen, wie das kantonale
Gericht hinlänglich gezeigt hat, unbegründet. Die Ladung, speziell
die Bezeichnung des Verhandlungstermins, entsprach dem franzö
sischen Prozeßrechte und die Ladungsfrist war zur Zeit der Ur
theilsfällung abgelaufen, das französische Gericht war also nach
französischem Rechte zur Ausfällung des Kontumazialurtheils im
Urtheilstermine berechtigt; ebenso ist die Mittheilung des Urtheils
nach Maßgabe der französischen Gesetze erfolgt. Daß der Rekur
rent sich dem vereinbarten Gerichtsstande nicht dadurch entziehen
konnte, daß er den Empfang der ihm gehörig mitgetheilten La
dung und Urtheilsausfertigung verweigerte, liegt auf der Hand,
ebenso wie daß, nachdem das französische Gericht in der Sache
kompetent war, für Form und Inhalt der Ladung 2c. das fran
zösische Recht maßgebend ist.
6. Die sämmtlichen Einwendungen des Vollstreckungsbeklagten
erweisen sich somit als unbegründet. Dagegen ist allerdings frag
lich, ob derselbe dem Vollstreckungsbegehren nicht die Einwendung
hätte entgegenstellen können, das gegen ihn erlassene Kontuma
zialurtheil sei, weil es nicht binnen sechs Monaten, von seiner
Ausfällung an gerechnet, vollstreckt wurde, gemäß Art. 156 des
französischen Code de procédure civile erloschen. Allein der
Vollstreckungsbeklagte hat diese Einwendung nicht erhoben und
von Amteswegen kann dieselbe vom Bundesgerichte nicht supplirt
werden, um so weniger als der Gegenpartei keine Gelegenheit
gegeben war, sich darüber auszusprechen. Ebensowenig hat der
Vollstreckungsbeklagte behauptet, daß ihm gemäß Art. 158 des
Code de procédure civile auch jetzt noch das Recht zustehe,
das Kontumazialurtheil durch Einspruch beim französischen Ge
richte zu entkräften. Es ist daher diese Frage nicht zu unter
suchen und braucht demgemäß auch nicht geprüft zu werden, ob,
wenn dieselbe zu bejahen wäre, die Vollstreckung wegen man
gelnder Rechtskraft des französischen Urtheils verweigert werden
müßte, oder nicht vielmehr das Urtheil dennoch zu vollstrecken
wäre, sofern nicht wirklich Einspruch gegen dasselbe erhoben
worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.