- Urtheil vom 20. September 1890 in Sachen
Schaffhausen gegen Schalch und Beck.
A. Durch Lehnbrief von 1661 beurkunden Bürgermeister und
Rath der Stadt Schaffhausen das wir unßeren getreuwen lieben
Bürgeren, den gesampten Meistern eines Weißgerwer Handtwerchs
aufs Beschehen ihr pitleches ersuches und anhalten, unser Lehen
der Weißgerwerwalch hinder der außer mühli stehend zu einem
rechten stäten Erblehen nach Erblehens Recht, also das solches
auf alle und iedi des Bedeutenen weißgerwer Handtwerchs fähige
nachfahrende Meister dienen solle, hingelichen haben, verleihens
ihme auch dißmahlen wißentlich und in Kraft dißes 2c. Be
stimmt wird sodann, daß die Meister des Weißgerberhandwerkes
dem Seckelamte jährlich zu rechtem Lehenzins 20 Pfund Heller
zu bezahlen und das Lehen zu erhalten und zu bessern haben;
doch übernimmt das Sekelamt die Unterhaltung des Mauerwerks
an dem Wuhr und verpflichtet sich, auf Ansuchen und Augen
schein das für waag und wendelbeumen und Krümb erforderliche
Holz in den Stadtwaldungen unentgeltlich anzuweisen. Im Fall
nicht rechtzeitiger Zahlung des Lehenzinses mögen dann zumal
wir die gelehnte walch hierumb anfechten, helfen, pfenden, immer
so lang und vill, biß die rückstellige Zinß unserem Seckelampt
zu statten genügen abgericht und bezahlt. Durch Lehensrevers
vom 3. April 1661 bekennen Obmann und gesammte Meister
des Weißgerberhandwerkes die Weißgerber Walch hinder der au
ßern Mühle stehend in kraft des (textuell reproduzirten) Lehen
briefs zu rechtem und stätem Erblehen nach Erblehensrecht zu
empfangen und beurkunden: wann dann Woll Ehrengedacht
unßer Gnädige Herren.... vilbemeltes Lehen unsterblich ver
lihen; Als haben ihnen Wir zugesagt, gelobt und versprochen,
thun das auch hiemit wissentlich, alles das so abgeschriebener
Lehenbrief inhat und vermag gentzlichen Zuhaltes, deme folg
und statt zu leisten, und sonsten alles zu thun, was getreuwe
Lehenleuth, ihren Lehenherren zu thun schuldig und pflichtig,
auch Lehensbrauch und Gewohnheit ist, getreuwlich, ehrbarlich
und aufrichtig. Die Weißgerber zu Schaffhausen gehörten (mit
den Rothgerbern zusammen) in politischer Beziehung zu der Zunft
der Gerber, bildeten aber in gewerblicher Beziehung unter sich ein
besonderes Handwerk. Durch die Staatsumwälzung von 1798
verloren die schaffhausenschen Zünfte ihre bisherige politische
Stellung; dagegen wurde in gewerblicher Hinsicht durch eine Ver
ordnung vom 12. Mai 1804 vorgeschrieben, daß von nun an
wieder jedes Handwerk für sich eine eigene Innung bilde; jeder,
der ein Handwerk betreiben wolle, müsse sich als Jung bei einem
dem Handwerk einverleibten redlichen Meister aufnehmen, auf und
abdingen lassen, Geselle werden, die Wanderschaft vollstrecken und
sich sodann um das Meisterrecht bewerben. Den Handwerken
wurde die Prüfung der Meisterstücke (da wo deren Verfertigung
hergebracht ist) sowie innert gewisser Schranken ein Entscheidungs
recht in Streitigkeiten zwischen Meistern eines und desselben
Handwerkes oder zwischen Meistern und Gesellen übertragen;
eigenmächtige Konfiskation feilgebotener Handwerksartikel wurde
ihnen zwar verboten, dagegen der Meisterschaft jedes Handwerkes
das Klage und Beschwerderecht bei den zuständigen Behörden in
dieser Richtung vorbehalten. Zu den durch diese Verordnung re
aktivirten Innungen gehörte auch das Handwerk der Weißgerber,
welches sich noch im Jahre 1834 auf Grund der bestehenden
allgemeinen Handwerksordnung eine besondere Handwerksordnung
mit Bestimmungen über den Erwerb des Meisterrechtes, das
Lehrlingswesen u. s. w. gab. Durch das auf Grundlage der
Kantonsverfassung von 1852 erlassene Gesetz über das Gewerbe
wesen vom 1. Mai 1855 wurde der Zunftzwang aufgehoben,
indem die Ausübung der Gewerbe (polizeiliche Vorschriften vorbe
XVI 1890
halten) den Kantonsbürgern und niedergelassenen Schweizer
bürgern freigegeben wurde; damit entfiel auch die bisherige Ge
richtsgewalt der Handwerke. Ueber das Schicksal der bestehenden
danach ihrer öffentlich rechtlichen Funktionen entkleideten Hand
werksinnungen enthält das Gesetz keine ausdrücklichen Bestim
mungen. Bis zum Jahre 1855 war die durch den Lehenbrief
von 1661 verliehene Weißgerberwalke, zu welcher eine Wasser
kraft von circa 10 Pferden gehört, vom Weißgerberhandwerk als
solche benutzt und es war der stipulirte Lehenzins jeweilen be
zahlt worden; auch nachher dauerte das Verhältniß noch einige
Zeit unbeanstandet fort. Später indeß entstanden darüber Anstände.
Im Jahre 1862 wurde dem Staate Schaffhausen (welcher in
Folge der eingetretenen politischen Veränderungen an Stelle der
Stadt getreten war) ein Kaufsangebot (von 10,000 Fr.) für die
Weißgerberwalke gemacht, mit dem Bemerken: Durch die Einführung
der Gewerbefreiheit seien die Handwerksinnungen aufgehoben und
es können demnach die einzelnen Meister keine korporativen Rechte
mehr beanspruchen. Das seiner Zeit mit der Weißgerbewalke belehnte
Subjekt habe somit aufgehört zu existiren. Uebrigens betreiben das
Weißgerberhandwerk in Schaffhausen nur noch ein Meister und die
Wittwe eines verstorbenen Weißgerbers. Die Walke werde demzu
folge auch wenig mehr als solche benutzt, vielmehr sei dieselbe schon
vor längerer Zeit theilweise in eine kleine Fabrik umgewandelt wor
den. Wenn danach das beliehene Subjekt und der für das Objekt
ursprünglich bestimmte Zweck aufgehört haben, so sei unbestritten
der Leheneigenthümer berechtigt, das Lehen an sich zu ziehen und
anderweitig darüber zu verfügen. Der gegenwärtige Beklagte
A. Schalch protestirte als Obmann des Weißgerberhandwerks
gegen den Verkauf, da die Weißgerber die Walke zu Erblehen
besitzen, und es wurde der Sache damals keine weitere Folge ge
geben. Später, im Jahre 1868, verlangte A. Schalch in der
Eigenschaft als Obmann des Weißgerberhandwerks gestützt auf
die Bestimmungen des Lehenbriefes das zu einer Reparatur nöthige
Holz aus den Staatswaldungen. Er erhielt hierauf durch Schrei
ben des kantonalen Baureferates vom 7. September 1868 die
Antwort, da die Walke theilweise (durch Vermiethung) bestim
mungswidrig benutzt und nicht in gutem Stand und Ehren ge
halten werde, auch seit Inkrafttreten des Gewerbegesetzes keine
Innungen und Handwerke mehr bestehen, so sei Grund zu Auf
hebung des Lehens seitens des Lehensherrn vorhanden; die Re
gierung gedenke daher, Walke und Platz zu veräußern, räume aber
bei gleichmäßigem Preis ihm die Priorität ein. A. Schalch er
widerte hierauf Namens des Weißgerberhandwerks, ein Grund
zu Aufhebung des Lehens von Seite des Lehenshern liege nicht
vor; dasselbe könne nie und zu keinen Zeiten gekündigt werden,
so lange sie, was stets geschehen sei, den Lehenzins bezahlen.
Das eint oder andere Handwerk möge sich nach dem Inkrafttreten
des Gewerbegesetzes gänzlich aufgelöst haben; nicht aber das
Weißgerberhandwerk. Dasselbe werde durch das unauflösbare
Lehenrecht an der Walke zusammengehalten. Immerhin sei das
Weißgerberhandwerk nicht abgeneigt, das Erblehen selbst abzulösen
und als gänzliches Eigenthum an sich zu ziehen, wenn die Re
gierung einen annehmbaren Auskauf stelle. Daraufhin scheinen
während längerer Zeit Verkaufsunterhandlungen zwischen den
Parteien gepflogen worden zu sein. Am 23. Oktober 1870 wurde
zwischen dem Handwerk der Weißgerber, vertreten durch A. Schalch,
und dem Fiskus des Kantons Schaffhausen, vertreten durch das
Finanzreferat (unter Ratifikationsvorbehalt) ein Kaufvertrag ver
einbart, wonach der Fiskus dem Handwerk der Weißgerber das
Walkgebäude, Nr. 870 des Brandkatasters, welches das Weiß
gerberhandwerk bis anhin mit allen Rechten und Beschwerden be
seßen hat, um die Summe von 2000 Fr. verkauft. Dieser Kauf
vertrag gelangte indeß nicht zur Perfektion, da er die Ratifikation
der staatlichen Behörden nicht erhielt. Im Grundbuche der Ge
meinde Schaffhausen, und zwar sowohl im frühern als im gegen
wärtigen, ist das Walkgebäude so eingetragen, daß in dem frag
lichen Grundstücke gewidmeten Folium unter der Rubrik Eigen
thümer das Handwerk der Weißgerber genannt wird; dagegen
ist im Fertigungsprotokolle ein Erwerbstitel nicht eingetragen und
in dem das Walkgebäude betreffenden Grundbuchfolium auf keinen
Eintrag im Fertigungs oder Theilungsprotokolle verwiesen. Bei
Bereinigung des Servitutenprotokolles (in den Jahren 1881 u. ff.)
entstand zwischen den Parteien ein Anstand, indem der Regie
rungsrath dagegen protestirte, daß die sachbezüglichen die Weiß
gerberwalke betreffenden Einträge vom Weißgerberhandwerk als
Eigenthümer des belasteten Grundstückes unterzeichnet werden, da
in That und Wahrheit nicht das Weißgerberhandwerk sondern der
Staat Eigenthümer sei. Das Weißgerberhandwerk, vertreten durch
den gegenwärtigen Beklagten Beck Kirchhofer, erhob hierauf gegen
den Fiskus des Kantons Schaffhausen bei den kantonalen Ge
richten Klage auf Anerkennung seines Eigenthums an dem Walk
gebäude. In der Bezirksgerichtssitzung vom 18. September 1884
erklärte indeß Advokat Freuler als Vertreter des Klägers, daß
er die Klage zurückziehe, worauf das Gericht beschloß, es sei
dem Herrn Freuler aufzugeben, eine bezügliche Erklärung von
Beck Kirchhofer oder aber eine Vollmacht des Klägers beizu
bringen; unter der Voraussetzung, daß Freuler diesem Auftrage
nachkomme, werde der Fall als erledigt abgeschrieben. Gegen
wärtig wird die Weißgerberei in Schaffhausen von Niemandem
mehr betrieben. Die Innung der Weißgerber ist nur noch durch
die beiden Beklagten A. Schalch und H. Beck Kirchhofer als
ehemalige Gerbereiinhaber repräsentirt. Das Walkgebäude wird
daher als solches gar nicht mehr benutzt, sondern ist von den
Beklagten einem Glasschleifer verpachtet. Am 21. August 1889
richtete daher A. Schalch an die Regierung des Kantons Schaff
hausen eine Zuschrift, in welcher er ausführte, daß nach diesen
Thatsachen ein Weißgerberhandwerk nicht mehr existire und daher
auch das Lehen aufgelöst werden könne. Er verzichte für sich und
seine Rechtsnachfolger auf das Lehen, sofern die Regierung die
auf der Walke lastenden und wegen der Reparaturen derselben
entstandenen Schulden, die auf seinen Theil etwa 1000 Fr. treffen,
übernehme. Der Regierungsrath ging indeß hierauf nicht ein,
sondern kündigte durch Zuschrift an die Beklagten vom 3. Sep
tember 1889 das sogenannte Weißgerberlehen beziehungsweise
die Verfügung über das Gebäude zur Weißgerberwalke auf
- Januar 1890. Gegen diese Kündigung erhoben die Beklag
ten Widerspruch, weil sie als Vertreter des Weißgerberhandwerkes
die Weißgerberwalke nicht kraft Lehens sondern kraft Eigenthums,
das gemeinderäthlich gefertigt sei, inne haben und als Eigen
thümer fortbesitzen werden. Sie erklärten sich zu Unterhand
lungen über die gütliche Erwerbung des Gebäudes durch den
Staat bereit; wenn die Regierung hierauf nicht eingehen wolle,
so gewärtigen sie die Klage beim Bundesgericht.
B. Mit Klageschrift vom 17. Oktober/7. November 1889 erhob
hierauf der Fiskus des Kantons Schaffhausen gegen A. Schalch
und H. Beck Kirchhofer, beide angeblich Vertreter des frühern
Weißgerberhandwerks in Schaffhausen, Klage, indem er die
Rechtsfrage stellte: Ist nicht die von den Beklagten zur Zeit
innegehabte Weißgerberwalke als Eigenthum des Fiskus zu er
klären, und ist derselbe nicht berechtigt, das Lehensverhältniß
dieser Weißgerberwalke aufzulösen respektive zu kündigen?
Zur Begründung des gestellten Antrages werden in rechtlicher
Beziehung wesentlich folgende Momente geltend gemacht:
- Die beklagte Partei sei nicht Eigenthümerin der streitigen
Liegenschaft. Der Grundbucheintrag beweise nichts. Denn in dem
Fertigungsprotokolle sei eine Fertigung über die Liegenschaft nicht
enthalten; es habe daher bei Anlegung der Grundbücher zwischen
dem Fiskus und dem Weißgerberhandwerk kein Rechtsakt stattge
funden, durch welchen der Staat Eigenthum übertragen hätte.
Nach 474 des schaffhausenschen privatrechtlichen Gesetzbuches
gehe das Eigenthum an Liegenschaften über: a. unter Lebenden
durch gemeinderäthliche Fertigung, Vermögensherausgabe und ge
richtliche Immission; b. durch Erbfolge von Todeswegen. Keine
dieser Erwerbsarten treffe hier zu; auch ein Erwerb durch Er
sitzung habe nicht stattgefunden, weil dazu guter Glaube des Er
sitzenden erforderlich wäre, hier aber die Belehnten sich unmöglich
bona fide für Eigenthümer des Grundstückes haben halten
können. Der Grundbucheintrag sei ein einseitiger, ohne Mitwirkung
des Staates vollzogener Akt des Grundbuchführers; derselbe habe
an der Rechtslage nichts geändert.
- Das Recht, welches im vorliegenden Falle zur Anwendung
komme, sei das Lehenrecht. Das gegenwärtig geltende schaffhausen
sche Privatrecht enthalte freilich keine Bestimmungen über Lehens
verhältnisse; immerhin erwähne Art. 826 litt. d des privatrechtl.
Gesetzbuches die Lehenzinse; allein es könne kein Zweifel darüber
obwalten und sei durch wiederholte Entscheidungen der kantonalen
Gerichte anerkannt worden, daß lehenrechtliche Verhältnisse im
Kanton noch bestehen und fortwährend nach den Bestimmungen
der Lehenbriefe zu beurtheilen seien. Danach sei denn der Kanton
als Lehensherr Eigenthümer der streitigen Liegenschaft. Das ur
sprüngliche lehensrechtliche Verhältniß habe im Laufe der Zei
keine Veränderung erfahren denn die Parteien seien, wie sich insbe
sondere aus den verschiedenen Zuschriften des Beklagten A. Schalch
ergebe, sich des ursprünglichen Verhältnisses fortwährend wohl
bewußt geblieben; ja es könne eigentlich
3. Die beklagte Partei Eigenthum an dem Streitobjekte schon
mit Rücksicht auf den in der Bezirksgerichtssitzung vom 18. Sep
tember 1884 erklärten Klagerückzug, welcher nach 164 der
schaffhausenschen Civilprozeßordnung einer Erledigung durch rechts
kräftiges Urtheil gleichkomme, nicht mehr beanspruchen.
4. Die zwei Beklagten, die einzigen frühern Weißgerber der
Stadt Schaffhausen, welche seit langer
Zeit die Benutzung der
Walke beansprucht haben, seien mit dem Handwerke der Weiß
gerber, wie dasselbe im Lehnbrief und Grundbuch angeführt sei,
nicht mehr identisch. Schon seit der im Jahre 1855 durch das
neue Gewerbegesetz erfolgten Aufhebung der Zunfteinrichtungen
bestehen keine Zünfte und Handwerke im frühern Sinne des
Wortes mehr; allerdings haben auch nachher noch Zünfte als
rein privatrechtliche Korporationen fortbestanden, welche insbeson
dere die Zunftvermögen verwaltet haben. Allein Zünfte und Hand
werke im frühern Sinne und mit den frühern Berechtigungen
gebe es seit der Einführung der Gewerbefreiheit nicht mehr, also
existire auch kein eigentliches Handwerk der Weißgerber mehr. Der
Staat hätte daher schon 1855 das Lehen als verfallen erklären
können, weil ein lehensberechtigter Vasall nicht mehr bestehe. Es
scheine dies deßhalb unterblieben zu sein, weil die gleichen Gerber,
wie früher, die Walke noch benutzt und den Zins bezahlt haben
Gegenwärtig nun aber könne gar keinem Zweifel unterliegen, daß
weder das frühere Handwerk der Weißgerber noch eine privat
rechtliche Korporation, welche in dessen vermögensrechtliche Ver
hältnisse succedirt hätte, mehr bestehe. Auch wenn man zugeben
wollte, was übrigens nicht richtig sei, daß die in den
50ger Jahren noch existirenden Gerber eine solche Korporation
gebildet haben, so können doch heute die Beklagten als Repräsen
tanten einer solchen Korporation unmöglich mehr anerkannt wer
den, da ja keiner derselben das Weißgerberhandwerk mehr ausübe.
Von dem Beklagten Beck Kirchhofer sei übrigens dem Staate nicht
einmal bekannt, ob er jemals in Schaffhausen den Weißgerber
beruf betrieben habe. Es sei daher klar, daß die Beklagten ge
mäß den Bestimmungen des Lehenbriefes, nach welchem das Lehen
nie auf andere als Gerbermeister übergehen könne, auf das Le
hen keinen Anspruch haben. Da also kein Vasall mehr da sei, so
habe das Lehensverhältniß aufgehört und sei auch das dominium
utile wieder zum Lehensherrn zurückgekehrt. Der Staat sei also
berechtigt die Walke an sich zu ziehen.
5. Eventuell hätte sich fragen können, ob nicht der Fiskus den
Beklagten eine Entschädigung für Reparaturen oder nützliche
Verwendungen auf die Liegenschaft zu bezahlen habe, um so mehr
als der Staat für die letzte Reparatur das Holz nicht mehr ver
abreicht habe. Es sei aber dem entgegenzuhalten, daß die Gerber
nach dem Lehenbriefe zum Unterhalte des Gebäudes verpflichtet
gewesen seien und daß der Staat den Beklagten schon dadurch
mehr als genügend entgegengekommen sei, daß er sie seit Jahren
an der zweckwidrigen Benutzung der Wasserkraft nicht gehindert,
es vielmehr geduldet habe, daß sie sich dadurch ungehörig be
reichern.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage beantragt die
beklagte Partei: Verneinung der erstgestellten (das heißt der auf
Anerkennung des Eigenthums des Fiskus an der Weißgerber
walke gehenden) Rechtsfrage unter Kosten und Entschädigungs
folge für den Fiskus. Mit dem zweiten Rechtsbegehren, Auflö
sung des Lehensverhältnisses, erklärt sie sich dagegen in dem
Sinne einverstanden, daß sie sich bereit erklärt, den Lehenzins
durch Bezahlung des achtzehnfachen Betrages (28 Fr. 90 Cts.
mal 18 Fr. 520 Fr. 20 Cts.) abzulösen. Zur Begründung
führt sie im Wesentlichen aus:
- Die Frage des Eigenthums an der Weißgerberwalke sei
durch den Eintrag im Grundbuche entschieden. Im Kanton Schaff
hausen habe jede Gemeinde, auf Grund der minutiös durchge
führten Bannvermessung, einen genauen Kataster aller in ihrem
Banne befindlichen Liegenschaften zu führen. Dieses amtlich ge
führte Grundbuch enthalte bei jedem Grundstück den Namen des
Eigenthümers und es seien darin alle Handänderungen vorzu
merken. Der amtliche Ausweis über das Eigenthum an einem
Grundstücke werde also im Kanton Schaffhausen einzig durch das
Grundbuch erbracht. Ein Grundbucheintrag könne nicht anders
als durch den Nachweis seiner Fälschung oder des dolus des
Eingetragenen entkräftet werden. Der eingetragene Eigenthümer
habe keine Pflicht, durch Darlegung der successiven Fertigungen
nachzuweisen, wie das Eigenthum auf ihn übergangen sei; Titel,
welche beweisen, daß das Grundstück in frühern Jahrhunderten
einem andern gehört habe, seien nicht geeignet, den Grundbuch
eintrag umzustoßen. Zudem finde der für den Eigenthumsüber
gang die Fertigung vorschreibende 474 des privatrechtlichen
Gesetzbuches, welcher erst seit 1866 zu Recht bestehe, auf ältere
Verhandlungen keine Anwendung. Die für die beklagte Partei
prechenden Einträge im Grundbuch seien aber viel älter als 1866.
- Die beklagte Partei wolle (obschon vom Kläger nur eine
Kopie des Lehenbriefes von 1661 sei produzirt und das Vor
handensein des Originals nicht sei behauptet worden) zugeben, daß
ein Lehenverhältniß noch heute bestehe und daß dasselbe aufzu
lösen sei. Allein das Lehensverhältniß habe eine ganz andere Be
deutung als die Klage ihm beilege. Die Zunft der Gerber, spe
ziell die Innung der Weißgerber, sei viel älter als der Lehenbrief
von 1661; sie habe schon lange vor der 1411 erfolgten Ein
führung einer Zunftverfassung bestanden; ebenso alt wie die In
nung müsse auch die gemeinsame Walke sein, welche dem Handwerke
gedient habe. Diese Walke sei offenbar vom Weißgerberhandwerk
selbst erstellt worden. Es sei daher die Voraussetzung der Klage,
daß bei Errichtung des Lehenbrieses von 1661 die Stadt Eigen
thümerin des Walkgebäudes gewesen sei und daß dieses den Ge
genstand des Lehens bilde, unrichtig. Die eigentliche Bedeutung
des Lehenbriefes sei vielmehr die: Zur Anlage und Betrieb der
Walke habe es wegen des Wasserrades am Rhein der hoheit
lichen Bewilligung bedurft; später, seit dem Jahre 1661, habe
man für das Recht ein Gewerk mit Rad zu betreiben, für die
Ehehafte, einen Kanon, einen Wasserzins, verlangt. Im März
1661 sei man daran gegangen, für alle Lehen und Ehehaf
ten Lehenbriefe auszustellen und in ein Lehenbuch einzutragen.
Bei diesem Anlaße habe man für die Weißgerber einen Lehen
brief ausgestellt und ihnen die Bezahlung eines Wasserzinses
auferlegt. Nicht das Walkgebäude sondern die Wasserkraft und
die Gerechtigkeit, die Walche zu betreiben, bilden das Lehensobjekt.
Wenn einige Wendungen des Lehenbriefes das Gegentheil anzu
deuten scheinen, so seien das einfach stereotype Phrasen des da
maligen Kanzleistyls, welchen eine sachliche Bedeutung nicht zu
komme. Daß man nicht daran gedacht habe, daß es sich hier um
ein Lehen handle, kraft dessen das Walkgebäude jemals als Privat
eigenthum an den Lehensherrn fallen könnte, ergebe sich daraus,
daß bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Zinses nicht, wie sonst in
allen Lehenbriefen, Heimfall des Lehens, sondern nur Pfändung
angedroht werde. Einen Lehenbrief andern Inhaltes hätten die
Weißgerber nicht angenommen; übrigens werde bestritten, daß
diesen der Lehenbrief bei dessen Errichtung sei mitgetheilt und
daß derselbe von ihnen sei anerkannt worden. Ein Erblehen liege
nicht vor, da der Belehnte eine juristische Person sei; es handle
sich um eine Gesammtbelehnung, deren Begriff freilich auch nicht
ganz passe, da die Succession sich nicht nach Erbrecht bestimme.
Daß es sich nur um Konstituirung eines Wasserzinses gehandelt
habe, ergebe sich auch daraus, daß der Kanon der Weißgerber
von den staatlichen Organen stets als Wasserzins sei verbucht
worden. Es habe auch das Weißgerberhandwerk, wie aus Dar
lehens und Miethverträgen, Reversen u. s. w. hervorgehe, stets
als Eigenthümer über das Walkgebäude verfügt, auch, wie sich
aus den sachbezüglichen Rechnungen ergebe, die Unterhaltspflichten
des Eigenthümers getreulich erfüllt. Die Beklagten haben hiefür
Schulden im Belaufe von 2300 Fr. kontrahirt, für welche sie
persönlich haften. Daß das Weißgerberhandwerk je das Walkge
bäude habe kaufen wollen, sei unrichtig; es habe nur den Lehen
zins ablösen wollen. Im Fernern habe der Staat das Weiß
daß er
gerberhandwerk als Eigenthümer dadurch anerkannt,
bis in die letzten Jahre die auf die Walke entfallenden Brand
versicherungsbeträge und Staatssteuern von demselben bezogen
habe, wobei das Grundstück mit der Nummer des städtischen Ka
tasterblattes, welches das Weißgerberhandwerk als Eigenthümer
nenne, bezeichnet gewesen sei. Der Fiskus könne also nicht be
haupten, daß das Weißgerberhandwerk heimlich, ohne sein Wissen,
als Eigenthümer im Grundbuche eingetragen gewesen sei. Bei der
im Jahre 1872 in Verbindung mit der Bannvermessung statt
gefundenen Bereinigung des städtischen Katasters sei Jedermann,
also auch der Fiskus aufgefordert worden, seine Ansprüche geltend
zu machen; damals wäre der Moment gewesen, Eigenthumsan
sprüche mit Bezug auf die Weißgerberwalke geltend zu machen und
den Grundbucheintrag anzufechten. Der Fiskus habe aber ge
schwiegen und sein Schweigen müsse als Zustimmung gedeutet
werden.
3. Der Rückzug ihrer seiner Zeit eingereichten Klage involvire
keinen Verzicht auf ihr Recht; er sei einfach in der Meinung
erfolgt, daß der Prozeß vor den kantonalen Gerichten nicht weiter
fortgesetzt werden solle, sondern daß die Sache, wenn sie zu
richterlicher Entscheidung gebracht werden müsse, vor Bundesge
richt anhängig zu machen sei. Die gegenwärtigen Beklagten haben
übrigens, da sie sich im Besitze befunden haben, kein wesentliches
Interesse daran gehabt, die Sache ihrerseits weiter zu verfolgen.
4. Die beiden Beklagten seien zugestandenermaßen die einzigen
noch lebenden Genossen des Weißgerberhandwerkes, das sie als
solche zu vertreten befugt seien. Sollte man annehmen wollen, die
Korporation sei, da nur noch zwei Mitglieder vorhanden seien,
aufgelöst, so würde daraus doch nicht folgen, daß der Staat in
deren Vermögen succedire; vielmehr finde dann 45 eventuell
46 des schaffhausenschen Privatrechtes Anwendung (das heißt
das Vermögen wäre unter die Mitglieder zu vertheilen oder es
fiele doch nicht an den Staat sondern eher an die Stadt). Die
gegenwärtige Klage des Staates müsse jedenfalls abgewiesen
werden, da derselbe durch den Lehenbrief einen Nachweis, wer im
Falle des Aufhörens der Korporation ihr Erbe sei, nicht erbracht
habe.
5. Die einseitigen Unterhandlungen des einen Genossen Schalch
mit der Regierung vermögen den Rechten der Genossenschaft nicht
zu präjudiziren, sondern seien vielmehr durchaus unverbindlich.
Dies gelte auch für frühere Akte des Schalch, in Folge deren seit
1882 der Staat (weil es sich um mittelbares Staatsgut handle)
die Brandsteuer für die Walke übernommen und auch davon keine
Steuer mehr bezogen habe. Sobald der andere Genosse Beck
Kirchhofer hievon Kenntniß erhalten, habe das Handwerk der
Regierung zur Kenntniß bringen lassen, daß das Handwerk als
solches zu Bezahlung der Steuer bereit sei und habe deren Ab
nahme verlangt. Die Regierung habe dies indeß abgewiesen.
6. Wenn auch der Lehenbrief die vom Kläger behauptete Be
deutung hätte, so wäre doch eine Lehenswandlung durch Ver
jährung eingetreten; es wäre dies durch fünfzehnjährigen redlichen
Besitz in Verbindung mit dem Grundbucheintrage geschehen (ge
mäß 479 litt. a und c und 480 des schaffhausenschen pri
vatrechtlichen Gesetzbuches); eventuell wäre die dreißigjährige Er
sitzung des 481 ibidem eingetreten.
D. In seiner Replik bestreitet der Kläger in ausführlicher
Erörterung die thatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der
Beklagten, indem er an den Standpunkten der Klage festhält;
ebenso halten die Beklagten duplicando an den Ausführungen
er Vernehmlassung fest.
E. Der Beweis ist beidseitig lediglich durch Urkunden geführt
worden.
F. Auf die mündliche Verhandlung haben beide Parteien ver
zichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn der Kläger angedeutet hat, daß in dem Rückzuge der
seiner Zeit von der beklagten Partei bei den kantonalen Gerichten
eingereichten Klage eine Abstandserklärung liege, wodurch die Frage
des Eigenthums an dem streitigen Walkgebäude definitiv erledigt
sei, so ist dies nicht richtig. Die heutigen Beklagten und damaligen
Kläger erklärten am 18. September 1884 nicht den Abstand
sondern nur die Rücknahme der bei den kantonalen Gerichten
erhobenen Klage. Ob sie hiezu nach der kantonalen Prozeßordnung
noch befugt waren oder ob vielmehr der Staat damals (gemäß
163 der schaffhausenschen Civilprozeßordnung) hätte verlangen
können, daß sie entweder den angehobenen Prozeß fortsetzen oder
das Nichtbestehen des eingeklagten Anspruches anerkennen, mag
dahin gestellt bleiben, denn der Staat hat ein solches Begehren
nicht gestellt, sondern sich den Rückzug der Klage ohne weiters
gefallen lassen. Es ist auch klar, daß der Staat nicht etwa der
Meinung war, die gegnerische Erklärung vom 18. Septembei
1884 bedeute einen Abstand in der Sache selbst, sondern daß er
sich vollständig bewußt war, daß es sich nur um eine Rücknahme
der Klage, um eine Beendigung der Instanz, handle, denn andern
falls wäre er ja offenbar nicht seinerseits mit der gegenwärtigen
Eigenthumsklage aufgetreten, sondern einfach im Wege der Exe
kution vorgegangen.
2. Ebensowenig ist die Behauptung der beklagten Partei be
gründet, daß ihr Eigenthum an dem Streitobjekte durch den
Grundbucheintrag für so lange festgestellt sei, als nicht nachge
wiesen werde, daß diefer Eintrag gefälscht oder von ihr in arg
listiger Weise erwirkt sei. Allerdings ist im Grundbuche der Stadt
Schaffhausen das Weißgerberhandwerk als Eigenthümer der
streitigen Liegenschaft vorgemerkt; allein ein Eigenthumserwerbs
grund ist im Grundbuche nicht eingetragen, speziell hat eine ge
meinderäthliche, auf ein die Eigenthumsübertragung bezweckendes
Rechtsgeschäft gestützte, Fertigung nicht stattgefunden. Dadurch
allein aber, daß das Weißgerberhandwerk auf dem der streitigen
Liegenschaft gewidmeten Grundbuchfolium als Eigenthümer vorge
merkt wurde, konnte offenbar die materielle Rechtslage nicht geän
dert werden, das heißt es wurde das Eigenthum, sofern es bis
dahin dem Staate zustand, nicht auf das Weißgerberhandwerk über
tragen. Dem bloßen Bucheintrag kommt, auch nach schaffhausen
schem Rechte, eine solche Wirkung gewiß nicht zu. Eine Norm
der schaffhausenschen Gesetzgebung sodann, wonach etwa der Staat
sein Recht durch Verfäumung, den Grundbucheintrag binnen einer
bestimmten (zum Beispiel bei Anlage des Grundbuckes festgesetzten)
Frist anzufechten, verloren hätte, ist nicht namhaft gemacht wor
den und nicht ersichtlich. Es ist somit, unabhängig vom Grund
bucheintrag, zu prüfen, ob der Kläger den ihm obliegenden Nach
weis seines Eigenthums erbracht habe. Uebrigens mag bemerkt
werden, daß der Vormerk im Grundbuch vielleicht lediglich auf
das dem Weißgerberhandwerk unbestrittenermaßen zugestandene
Nutzeigenthum sich beziehen sollte.
3. Wird demnach zu Prüfung der Eigenthumsfrage über
gegangen, so ist es zunächst völlig unbegründet, wenn die beklagte
Partei bestritten hat, daß der Lehenbrief von 1661 bei seiner
Errichtung den Weißgerbern sei mitgetheilt und von diesen sei an
erkannt worden. Denn der vom Weißgerberhandwerk ausgestellte,
den Inhalt des Lehenbriefes textuell reproduzirende Revers ist im
Staatsarchiv im Original erhalten und vom Instruktionsrichter
eingesehen worden. Ebenso ermangelt die weitere Behauptung der
Beklagten, Objekt des Lehens (respektive der Leihe) sei nicht das
Walkgebäude sondern die Wasserkraft, jeglicher Begründung; die
selbe steht mit dem ganzen Inhalte des Lehenbriefes und Reverses
in offenbarem Widerspruche. Lehenbrief und Revers bezeichnen ja
in unverkennbarster Weise die Weißgerwerwalch hinter der äußer
Mühli stehend, also das Walkgebäude (mit Grund und Boden und
Wasserkraft) und nicht eine bloße Wassernutzungs oder Gewerbege
rechtigkeit als Gegenstand des Lehens. Daß die Weißgerberwalke
(wie das Weißgerberhandwerk) älter ist als der Lehenbrief von 1661
ist zwar gewiß richtig; allein es ist nicht einzusehen, wie hieraus
folgen sollte, daß das Walkgebäude nicht der Gegenstand des Lehens
sein könne; richtig ist vielmehr, wie aus dem Lehenbriefe von 1661
selbst sich ergiebt, nur, daß das Lehensverhältniß an der Walke
nicht 1661 zuerst begründet wurde, sondern schon früher bestand
und im Jahre 1661 nur erneuert worden ist. Die Bestimmung
des Lehenbriefes, welche bei nicht rechtzeitiger Leistung des Lehen
zinfes Pfändung, nicht aber den Heimfall des Lehens androht,
schließt ebenfalls nicht aus, daß ein Lehen respektive eine Leihe
des Walkgebäudes vorliegt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Be
zahlung des Lehenzinses konnten gewiß in dieser Weise normirt
werden, ohne daß deßhalb der Bestand eines Lehensverhältnisses
an der Walke als ausgeschlossen erschiene. Wenn sodann der Lehen
zins von der Weißgerberwalke später gelegentlich als Wasserzins
rubrizirt worden ist, so beweist auch dies nicht, daß, dem klaren
Wortlaute des Lehenbriefes entgegen, es sich nur um Verleihung
einer Wassernutzungsgerechtigkeit, nicht um eine solche der Walke
selbst gehandelt habe. Ob die Walke von der Weißgerberinnung
oder von der Stadt erbaut worden sei, ist völlig gleichgültig;
auch wenn, was übrigens nicht erwiesen ist, ersteres richtig sein
sollte, so würde dadurch der Bestand eines Lehensverhältnisses an
der Walke nicht ausgeschlossen; es läge dann einfach das bei der
städtischen Häuserleihe regelmäßig vorkommende Verhältniß vor,
daß vom Herrn nur der Baugrund gegeben wurde, die Bebauung
dagegen vom Beliehenen zu geschehen hatte.
4. Handelt es sich somit um ein Lehen an dem Walkgebäude
selbst, so kann nicht zweifelhaft sein, daß letzteres ursprünglich im
(Ober ) Eigenthum der Stadt Schaffhausen stand, während da
gegen dem Weißgerberhandwerk als Beliehenem das dingliche
Recht dauernder umfassender Nutzung des verliehenen Objektes
(das Nutzeigenthum) zustand. Es erscheint dies, da der Lehenbrief
ausdrücklich die Grundsätze des Erblehensrechtes für maßgebend
erklärt, als völlig zweifellos. Als beliehenes Subfekt erscheinen
dabei die damaligen und zukünftigen Meister des Weißgerberhand
werks in ihrer korporativen Vereinigung, das heißt die Weiß
gerberinnung als solche, als juristische Person. Da diese Innung
auf die Dauer berechnet ist und die Verleihung ohne zeitliche
Beschränkung erfolgt, so wird die letztere als eine unsterbliche,
bezeichnet und ist von einer Verleihung zu Erblehenrecht die Rede,
obschon es sich natürlich nicht um ein Erblehen oder eine Erb
leihe im eigentlichen Sinne sondern eben um die Beleihung einer
juristischen Person handelt.
5. Fragt sich nun, ob dieses Rechtsverhältniß seit dem Lehen
briefe von 1661 eine Veränderung erlitten habe, so ist dies zu
nächst nicht im Sinne des Erwerbes des vollen Eigenthums
durch das Weißgerberhandwerk geschehen. Ein Rechtsgeschäft, wo
nach die Stadt respektive der an ihre Stelle getretene Staat
Schaffhaufen auf das (Ober ) Eigenthum an dem Streitobjekte
verzichtet beziehungsweise dem Weißgerberhandwerk das volle Eigen
thum übertragen hätte, ist nicht behauptet worden und besteht
offenbar nicht. Ebensowenig kann von Erwerb durch Verjährung
respektive Ersitzung die Rede sein. Denn nicht nur ist der Lehen
zins bis heute stetsfort bezahlt worden, sondern es liegt, insbe
sondere nach den von A. Schalch in seiner Eigenschaft als
Obmann des Weißgerberhandwerks wiederholt abgegebenen Er
klärungen (siehe oben Fakt. A), klar vor, daß bei beiden Parteien,
dem Staate wie dem Weißgerberhandwerk, das Bewußtsein stets
fort erhalten blieb, daß die Weißgerberwalke ein Lehen des Staates
sei und nicht im vollem Eigenthum des Belehnten stehe. Dies
folgt unzweideutig insbesondere aus den Unterhandlungen, welche
über den Ankauf des Grundstückes durch das Weißgerberhandwerk
gepflogen wurden (siehe oben Fakt. A); die Behauptung der
Beklagten, daß es sich dabei nur um die Ablösung des Lehen
zinses (als einer ablösbaren, auf dem Eigenthum des Weiß
gerberhandwerkes ruhenden Last) gehandelt habe, wird durch den
ganzen Inhalt der Verhandlungen, insbesondere auch des ver
einbarten Vertragsentwurfes, auf's bündigste niedergelegt. Wenn
die Beklagten darauf hingewiesen haben, daß sie das Lehensobjekt
terhalten, zu diesem Zwecke Schulden kontrahirt, Mieth und
Pachtverträge abgeschlossen, die auf dem Grundstücke ruhenden
Lasten getragen haben u. s. w., so ist dies unerheblich, da darin
eben nur die Ausübung des Nutzungsrechtes der Beklagten, nicht
aber diejenige vollen, das staatliche Obereigenthum ausschließenden,
Eigenthumsrechtes erblickt werden kann. Ebensø wenig wie durch
Rechtsgeschäft oder Verjährung ist das volle Eigenthum zufolge
einer Aenderung des objektiven Rechts auf das Weißgerberhand
werk übergegangen. Denn es ist nicht dargethan worden, daß im
Kanton Schaffhausen durch Gesetz oder Gewohnheit die bestehen
den Lehensverhältnisse aufgehoben respektive dahin umgestaltet
worden seien, daß dem Belehnten das volle Eigenthum, dem
Lehensherrn dagegen nur mehr ein Recht an fremder Sache, das
heißt das Recht zum Bezuge der Lehensprästationen als auf frem
der Sache lastendes (zumal ablösbares) Recht zugeschrieben würde.
Zwar kennt das geltende schaffhausensche privatrechtliche Gesetz
buch Lehens und andere Leiheverhältnisse nicht mehr; allein daraus
folgt doch noch nicht, daß die ältern, aus früherer Zeit her noch
bestehenden Lehens oder Leiheverhältnisse aufgehoben worden seien,
respektive daß eine gesetzliche Allodifikation stattgefunden habe.
Speziell kann dies nicht aus den Bestimmungen des privatrecht
lichen Gesetzbuches über Reallasten und deren Ablösung ( 701
u. ff.) abgeleitet werden; denn aus denselben ergiebt sich doch nicht,
daß da, wo bis dahin dem Lehensherrn das, wenn auch in seiner
praktischen Wirkung durch das Recht des Beliehenen beschränkte,
Eigenthum am Lehensobjekte geblieben war, dies geändert und
dem Beliehenen das Recht zum Erwerbe des unbeschränkten Eigen
thums gegen bloße Ablösung der Lehensprästationen eingeräumt
werden wollte. Es haben denn auch die Beklagten eine solche ge
setzliche Allodifikation eigentlich gar nicht behauptet und es ist übri
gens von den schaffhausenschen Gerichten wiederholt anerkannt
worden, daß Erblehensverhältnisse, welche sich aus früherer Zeit
erhalten haben, fortbestehen und fortwährend nach den Bestim
mungen der Lehenbriefe respektive des Lehenrechtes beurtheilt wer
den müssen.
6. Demgemäß ist der Staat als Lehensherr Eigenthümer des
Streitobjektes geblieben und somit die Klage insoweit gutzuheißen.
Dagegen kann nicht anerkannt werden, daß das Recht des Be
liehenen dahingefallen sei und somit der Staat die volle, durch
kein solches Recht beschränkte, Verfügungsbefugniß wieder erlangt
habe. Zweifellos ist, daß Lehen oder Leihe, welche einer juristischen
Person ertheilt worden sind, durch die Auflösung der juristischen
Person dahinfallen; der Heimfall des Lehens an den Staat
unterläge also keinem Zweifel, wenn nachgewiesen wäre, daß die
beliehene Weißgerberinnung nicht mehr bestehe. Allein dieser Nach
weis ist nun eben nicht erbracht. Richtig ist, daß mit dem Ge
werbegesetze von 1855 die Zünfte und Handwerke ihrer frühern
öffentlich rechtlichen Attribute entkleidet worden sind, daß sie seither
nicht mehr die nothwendigen Vereinigungen der Meister eines
und desselben Handwerkes sind, durch den Eintritt in welche das
Recht zum Handwerksbetriebe erlangt werden muß u. s. w. Allein
daraus folgt noch nicht, daß die bestehenden Zünfte und
nungen durch das Gewerbegesetz aufgelöst worden seien und damit
die Rechtsfähigkeit auch für das Gebiet des Privatrechtes einge
büßt haben. Das Gewerbegesetz von 1855 verfügt eine solche
Auflösung nicht; es bestimmt vielmehr über das Schicksal dieser
Korporationen und ihres Vermögens überall nichts und es ist
auch kein anderes kantonales Gesetz namhaft gemacht worden,
welches hierüber Vorschriften enthielte. Nun ist es aber mit der
Aufhebung des Zunftzwanges sehr wohl vereinbar, daß die Zünfte
und Innungen nichtsdestoweniger als freie Genossenschaften mit
juristischer Persönlichkeit fortbestehen (vergl. Gierke, Deutsches
Genossenschaftsrecht I, S. 952 u. ff.). Dies ist denn auch
in Schaffhausen für das Weißgerberhandwerk offenbar geschehen
und es ist der Fortbestand dieser Korporation durch die Regie
rung des Kantons Schaffhausen selbst thatsächlich dadurch aner
kannt worden, daß sie dieselbe während 30 Jahren im Besitze des
Lehens gelassen, von derselben den Lehenzins entgegengenommen
und mit ihr über den Verkauf des Lehens verhandelt hat. Wie
reilich die Rechtsverhältnisse der Weißgerberinnung, ihre Ver
fassung und ihre Zwecke, seit 1855 sich gestaltet haben, darüber
ist von den Parteien näheres nicht beigebracht worden; dagegen
steht, wie bemerkt, fest, daß die Korporation auch seit 1855 that
sächlich und rechtlich fortbestand. Daß seit der Aufhebung des
Zunftzwanges eine andere juristische Thatsache eingetreten sei,
durch welche die Korporation der Weißgerber aufgelöst worden
wäre, ist nicht dargethan. Freilich ist die Zahl der Mitglieder
dieser Korporation auf zwei zurückgegangen. Allein dies hat die
Auflösung der Korporation nicht zur Folge. Da eine abweichende
Bestimmung des schaffhausenschen Rechtes (soweit ersichtlich) nicht
besteht, wird vielmehr, den Grundsätzen des gemeinen Rechtes ent
sprechend, angenommen werden müssen, daß eine Korporation
fortbestehe, auch wenn nur Ein Mitglied vorhanden ist, welches
die Rechte und Pflichten derselben auszuüben im Stande ist. Auch
der Umstand, daß zur Zeit das Weißgerberhandwerk in der Stadt
Schaffhausen nicht betrieben wird, zieht nicht ispo jure die Auf
lösung der Weißgerberinnung nach sich, wofür lediglich darauf
XVI 1890
verwiesen werden mag, daß, so lange die Korporation besteht,
auch die Möglichkeit des Hinzutrittes neuer Mitglieder gegeben ist.
An welche Voraussetzungen letzterer gebunden wäre, ist zur Zeit
nicht zu entscheiden;
für die Entscheidung des gegenwärtigen
Streites genügt es, daß die Auflösung der Korporation und da
mit der Wegfall des belehnten Subjektes nicht dargethan ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird insoweit gutgeheißen, als anerkannt wird, daß
die Weißgerberwalke im Eigenthum des klägerischen Fiskus steht;
dagegen wird das Begehren, es sei letzterer berechtigt zu erklären,
das Lehensverhältniß aufzulösen, abgewiesen.