- Urtheil vom 4. Juli 1890 in Sachen Villars.
A. Samuel Brönnimann, Wirth, in Borisried bei Oberbalm,
Kantons Bern, hatte bei Ernst Arnold Villars, Weinhändler, in
Chaux de Fonds eine Bestellung von Cognac zum Preise von
1 Fr. a Cts. per Liter gemacht. Villars führte diese Bestellung
dadurch aus, daß er ein Gebinde mit der Waare in Chaux de
Fonds der Eisenbahn zum Transporte an den Besteller, auf
dessen Rechnung und Gefahr, übergab. In Folge einer im Keller
des Brönnimann von den bernischen Behörden vorgenommenen
Getränkeuntersuchung stellte sich nach der Analyse des bernischen
Kantonschemikers heraus, daß der von Villars gelieferte Cognac
ein bloßes Gemisch von Spiritus und Wasser mit etwas Caramel
und Zucker sei. Brönnimann erklärte, er habe Cognac und nichts
anderes bestellt; die Preise dieses Liqueurs seien ihm, als voll
ständigem Neuling im Wirthschaftswesen, unbekannt gewesen. Es
wurde hierauf von den bernischen Behörden beim Richteramte
Bern, Abtheilung Strafsachen, gegen Villars Strafklage wegen
Uebertretung des bernischen Lebensmittelpolizeigesetzes vom 26. Fe
bruar 1888 12 II Art. 233 Ziffer 2 erhoben, welcher lautet:
An die Stelle des Art. 233 des Strafgesetzes treten folgende
Bestimmungen:
Art. 233: Mit Gefängniß bis zu 60 Tagen, womit Geld
buße von 50 bis 5000 Fr. zu verbinden ist, wird bestraft:
- Wer wissentlich Nahrungs oder Genußmittel, die ver
dorben oder nachgemacht oder verfälscht sind, unter Verschweigung
dieses Umstandes verkauft oder unter einer zur Täuschung ge
eigneten Bezeichnung feil hält. Villars, durch Vermitlung seiner
Wohnortsbehörde über diese Anklage einvernommen, erklärte, es
liege auf der Hand, daß es sich bei einer Bestellung von Cognac
zu 1 Fr. a Ets. per Liter nicht um reinen Cognac der ihn
selber wenigstens auf 3 Fr. 50 Cts. per Liter zu stehen komme,
habe handeln können; er habe den Cognac für das ausgegeben
was er sei und den Besteller aufmerksam gemacht, daß der Cognac
zu 1 Fr. a Ets. ganz ordinärer Sorte sei, wie er davon an
viele Cafctiers in Chaux de Fonds und auswärts liefere; unter
allen Umständen enthalte das von ihm gelieferte Getränk keine
gesundheitsschädlichen Substanzen. Bei der am 6. Dezember 1889
vor Richteramt Bern stattgefundenen Verhandlung bestritt Villars
die Kompetenz der bernischen Gerichte; er wurde indeß mit dieser
Einrede vom Richteramte Bern und auf ergriffene Appellation
hin, auch von der Polizeikammer des Appellations und Kassa
tionshofes des Kantons Bern abgewiesen, von letzterer durch Ent
scheidung vom 12. Februar 1890 und im Wesentlichen mit der
Begründung: Wenn Ziffer 2 des Art. 233 des bernischen Straf
gesetzes (in der durch das Lebensmittelpolizeigesetz vom 26. Fe
bruar 1888 abgeänderten Fassung) denjenigen mit Strafe bedrohe,
welcher wissentlich nachgemachte oder verfälschte Nahrungs oder
Genußmittel unter Verschweigung dieses Umstandes verkaufe, so
erscheine als die mit Strafe bedrohte Handlung das durch Ver
kauf vermittelte wissentliche Inverkehrbringen von gefälschten Nah
rungs oder Genußmitteln unter Verschweigung des Umstandes
der Fälschung. Nicht auf ein Verbot des Kaufvertrages über ge
fälschte Lebens oder Genußmittel an und für sich sei es abgesehen,
sondern auf ein Verbot des Kaufes als Mittel des Inverkehr
bringens, mit andern Worten also auf das durch den Kauf ver
mittelte Inverkehrbringen gefälschter Waaren. Dies ergebe sich aus
dem Zwecke und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 26. Fe
bruar 1888, aus der Bezeichnung (Gesetz betreffend den Verkehr
mit Nahrungsmitteln u. s. w.), welche der Gesetzgeber demselben
beigelegt habe sowie endlich aus einer Vergleichung der Bestim
mungen der Art. 233 Ziffer 1 und 2 untereinander und mit
Art. 232. Alle diese Momente zeigen deutlich, daß der Ausdruck
verkaufen in Art. 233 Ziffer 2 soviel bedeute als durch Ver
kauf in Verkehr bringen. Die materielle Handlung des Inverkehr
bringens nun sei nicht mit der Vertragserfüllung im Sinne des
Civilrechtes zu identifiziren; der Ort der Vertragserfüllung und
der Ort des Abschlusses der Handlung des Inverkehrbringens
können weit auseinanderfallen. Im vorliegenden Falle z. B. sei
dem Angeschuldigten zuzugeben, daß der Ort der Vertragserfüllung
Chaux de Fonds gewesen sei; die Handlung des Inverkehrbringens
dagegen sei erst mit der Aushändigung der Waare an den Erwer
ber Brönnimann abgeschlossen gewesen, weil letzterer erst hiemit
die aktuelle Möglichkeit erlangt habe, den ihm gelieferten Cognac
als Genußmittel zu verwenden und an das konsumirende Publikum
abzugeben. Nach vieljähriger Praxis der Polizeikammer gehöre zum
Begriffe der Handlung im strafrechtlichen Sinne nicht nur die eigene
körperliche Thätigkeit des Delinquenten, sondern begreife er auch
alles dasjenige in sich, was der Thäter durch eine fremde von ihm
als Werkzeug benutzte (menschliche, thierische oder mechanische) bewe
gende Kraft (wie im vorliegenden Falle die Dampfkraft der Eisenbahn)
zu Wege bringe, insoweit er eben wegen dieser Benutzung seiner
seits doch als Thäter (und nicht als Anstifter) anzusehen sei; in
diesem Falle dauere die Handlung des Thäters so lange, als die von
ihm in Bewegung gesetzte Kraft wirksam sei. Diese Ansicht der
Polizeikammer lehne sich an vielfache Entscheidungen des Bundes
gerichtes an und stehe auch mit der Praxis des deutschen Reichs
gerichtes in Uebereinstimmung. Im vorliegenden Falle gehöre dem
nach zur Handlung des angeschuldigten Villars nicht nur die
Uebergabe der Waare an die Eisenbahnverwaltung zum Transport
sondern auch dieser Transport selbst, ja unter Umständen selbst
der Transport der Waare durch den Camioneur von der End
station Bern nach Borisried, wenn ein solcher stattgefunden habe
was aber nicht festgestellt sei. Danach sei die von Villars be
gangene strafbare Handlung des Inverkehrbringens gefälschter
Waare erst im Gebiete des Kantons Bern zum Abschluß gelangt,
also auch hier begangen, in Chaux de Fonds dagegen nur begonnen
worden.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff E. A. Villars den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift
macht er in rechtlicher Beziehung im Wesentlichen geltend:
- Das bernische Gesetz bedrohe nur den Verkauf gefälschter
Genußmittel 2c. unter gewissen Voraussetzungen mit Strafe, nicht
aber die Erfüllung des Kaufvertrages, die Lieferung. Wenn nun
die Polizeikammer entgegen dem völlig klaren Wortlaufe des Ge
setzes, die Vertragserfüllung, die Lieferung, als strafbar erkläre,
so liege hierin eine willkürliche Ausdehnung des Strafgesetzes auf
eine nicht mit Strafe bedrohte Handlung und damit eine Ver
letzung der Art. 4 u. 58 der Bundesverfassung.
- Angenommen aber auch, es dürfe in den Ausdruck Ver
kauf auch die Erfüllung des Verkaufes gelegt werden, so sei
dann jedenfalls die strafbare Handlung außerhalb des bernischen
Kantonsgebietes erfolgt. Auch die Vertragserfüllung habe, (gemäß
Art. 84 Ziffer 2 O. R.) in Chaux de Fonds durch Uebergabe der
Waare an die Eisenbahnverwaltung stattgefunden; von da an sei,
wie auch im Frachtbriefe ausdrücklich bemerkt, die Gefahr (wie
das Verfügungsrecht über die rollende Waare) auf den Käufer
übergegangen. Sei aber der Verkauf auch außerhalb des bernischen
Territoriums erfüllt worden, so sei, da die strafbare Handlung
nur eben in dieser Erfüllung liegen könnte, kein bernisches Ge
richt im vorliegenden Falle nach der bernischen Gesetzgebung kom
petent; denn diese stehe für Fälle der vorliegenden Art durchaus
auf dem Standpunkte des Territorialprinzips. Wenn dem gegen
über die Polizeikammer einen besondern strafrechtlichen Begriff der
Vertragserfüllung, den Begriff des Inverkehrbringens konstruire,
so sei diese Art der Kompetenzbegründung vermittelst Aufstellung
eines neuen dem Gesetze selbst völlig fremden strafrechtlichen Be
griffes eine willkürliche und absolut unzulässige.
- Durch die angefochtene Entscheidung werden Rechte verletzt,
welche dem Rekurrenten sowohl durch die Bundes als durch die
Kantonsverfassungen von Bern und Neuenburg gewährleistet seien.
Art. 74 der bernischen Kantonsverfassung bestimme: Niemand
darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Damit habe
kein bloßes Verbot von Ausnahmegerichten aufgestellt werden
wollen; dieses sei schon in Art. 50 der Kantonsverfassung
enthalten und habe daher in Art. 74 nicht wiederholt zu
werden brauchen, sondern es liege hierin eine weitergehende Ge
währleistung. Ordentlicher Richter sei ein engerer Begriff als
verfassungsmäßiger Richter; der ordentliche Richter müsse zwar
stets ein verfassungsmäßiger sein, allein nicht jeder verfassungs
mäßige Richter sei auch der ordentliche Richter im Spezialfalle,
welchen Art. 74 den Bürgern gewährleiste. Die Garantie des ordent
lichen Richters empfange ihre praktische Bedeutung erst durch das
Gesetz; es sei deßhalb auch den Staatsbehörden zur Pflicht ge
macht (in 98 Ziffer 3 St. V.), das Gesetz über das Straf
verfahren unverzüglich zu revidiren oder zu erlassen. Die Bestim
mungen des Strafprozeßverfahrens über die Kompetenz der Gerichte,
peziell des Art. 12 desselben, bilden daher einen integrirenden
Bestandtheil des 74 der bernischen Verfassung; eine Verletzung
des Gesetzes involvire hier auch eine Verfassungsverletzung. Denn
überall da, wo die Verfassung selbst den Bürgern sofort und un
bedingt ein bestimmtes Recht gewährleiste, welches ohne erklärendes
Gesetz bedeutungslos bliebe, bilde dieses Gesetz die nothwendige
Interpretation der Verfassung und es dürfe daher ein solches Ge
setz nicht auf gleiche Linie mit denjenigen Gesetzen gestellt werden,
deren Erlaß durch die Verfassung zwar vorgeschrieben sei, allein
der Zeit nach früher oder später erfolgen dürfe. Der Rekurrent
sei auch unzweifelhaft berechtigt, sich, obschon er weder bernischer
Bürger noch Niedergelassener sei, über eine zu seinen Ungunsten
geschehende Verletzung der bernischen Kantonsverfassung zu be
schweren. Allerdings brauche Art. 59 litt. a O. G. den Ausdruck,
daß das Bundesgericht Beschwerden von Privaten oder Korpo
rationen betreffend Verletzung derjenigen Rechte beurtheile, welche
ihnen entweder durch die Bundesverfassung oder durch die Ver
fassung ihres Kantons gewährleistet seien. Allein angesichts der
Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 4, 60, 113) müsse
diese Bestimmung dahin ausgelegt werden, daß diejenige Kantons
verfassung, zu welcher der Schweizerbürger in einem Spezialfalle
in eine rechtlich relevante Beziehung trete, insoweit, für ihn
die Verfassung seines Kantons sei. Uebrigens gewährleiste auch
die neuenburgische Kantonsverfassung jedem Bürger das Recht
auf seinen ordentlichen Richter. Der Rekurrent könne also die
Verletzung beider Kantonsverfassungen als Beschwerdegruud an
führen. Es sei übrigens auch Art. 58 B. V. verletzt. Freilich
habe das Bundesgericht diesen Artikel überwiegend nur im Sinne
des Verbotes von Ausnahmegerichten ausgelegt, allein immerhin
mit gewissen Einschränkungen; so habe es in wiederholten Ent
scheidungen anerkannt, daß, auch abgesehen von einem Ausnahme
gericht, Niemand in willkürlicher Umgehung der einschlägigen kan
tonalgesetzlichen Bestimmungen vor ein anderes als das gesetzmäßig
zuständige Gericht verwiesen werden dürfe. Gerade ein Fall letzterer
Art liege aber hier vor, wie sich aus dem sub. 1 und 2 Aus
geführten ergebe. Demnach werde beantragt: Es sei das ange
fochtene Urtheil der bernischen Polizeikammer vom 12. Februar
1890 aufzuheben.
C. Die Polizeikammer des Appellations und Kassationshofes
ebenso wie die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern haben auf
Gegenbemerkungen gegen diese Beschwerde verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn die Beschwerde zunächst damit begründet werden will,
die angefochtene Entscheidung verletze verfassungsmäßige Rechte des
Rekurrenten durch willkürliche Gesetzesauslegung, speziell durch
willkürliche Unterstellung einer gesetzlich nicht mit Strafe bedroh
ten Handlung unter das Strafgesetz, so erscheint dies nicht als
begründet. Zunächst mag bemerkt werden, daß die bernische Kan
tonsverfassung zwar wohl (in Art. 72) die persönliche Freiheit
gewährleistet und Schutz gegen ungesetzliche Verhaftung, das heißt
ungesetzliche Verhängung des Untersuchungsverhaftes gewährt, daß
sie dagegen den Grundsatz nulla poena sine lege nicht ausspricht;
sie enthält keine Vorschrift, wodurch das geschriebene Recht als
einzige verfassungsmäßige Rechtsquelle im Strafrecht erklärt würde.
Es kann sich daher in dieser Richtung nur fragen, ob nicht durch
willkürliche Gesetzesauslegung der Grundsatz der Gleichheit vor
dem Gesetze verletzt, respektive eine Rechtsverweigerung gegenüber
dem Rekurrenten begangen sei. Dies ist ohne weiters zu verneinen.
Die angefochtene Entscheidung der Polizeikammer des bernischen
Appellations und Kassationshofes stützt sich durchaus auf sachliche
Gründe; sie sucht, wie ihre Begründung zeigt, an der Hand der
für die logische Gesetzesauslegung maßgebenden Momente, speziell
des Zweckes, der Entstehungsgeschichte, und des Zusammenhanges
des Gesetzes zu ermitteln, welchen Sinn der Gesetzgeber in
Art. 233 Ziffer 2 des (revidirten) bernischen Strafgesetzbuches
mit dem Ausdrucke verkaufen verbunden habe; wenn der ber
nische Richter dabei zu dem Ergebnisse gelangt, daß unter ver
kaufen im Sinne dieses Gesetzes nicht sowohl der Abschluß des
Kaufvertrages als das durch den Kaufvertrag vermittelte Inver
kehrbringen der gefälschten Waare verstanden sei, so geht dies
über die Grenzen zulässiger richterlicher Gesetzesauslegung nicht
hinaus. Es liegt nicht das Mindeste dafür vor, daß die vom
kantonalen Richter für seine Auslegung des Gesetzes angeführten
Gründe blos vorgeschobene wären, es sich nur um eine Verschleie
rung richterlicher Willkür handle.
2. Die Bestimmungen der neuenburgischen Kantonsverfassung,
auf welche der Rekurrent sich eventuell beruft, fallen bei Beur
theilung der Beschwerde von vornherein außer Betracht; denn die
neuenburgische Kantonsverfassung gilt selbstverständlich nur für
das Gebiet des Kantons Neuenburg, nicht aber für dasjenige
anderer Kantone (vergleiche Entscheidungen des schweizerischen
Bundesgerichtes in Sachen Loosli, Amtliche Sammlung XII,
S. 512 Erw. 1); nicht eine Verletzung der neuenburgischen, im
Kanton Bern nicht geltenden, Kantonsverfassung, sondern nur
eine solche der Bundesverfassung oder der bernischen Kantonsver
fassung kann zum Gegenstande der Beschwerde gemacht werden.
Dabei ist denn aber unbedenklich anzuerkennen, daß der Rekurrent,
obschon er weder im Kanion Bern wohnt noch dort verbürgert
ist, auf die in Art. 74 der bernischen Kantonsverfassung ausge
sprochene Gewährleistung des ordentlichen Richters ebenso wohl
Anspruch hat, wie ein bernischer Kantonsangehöriger; dies folgt
schon aus den Art. 4 und 60 B. V.
3. Wenn Art. 74 der bernischen Kantonsverfassung ausspricht,
daß Niemand feinem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe,
so werden dadurch nicht, wie der Rekurrent behauptet, die kanto
nalgesetzlichen Bestimmungen über Gerichtsbarkeit und Gerichts
stand in Civil und Strafsachen zu Bestandtheilen des Verfas
sungsrechtes erhoben; vielmehr wird dadurch nur ausgeschlossen,
daß für einen oder mehrere Einzelfälle Ausnahmegerichte aufge
stellt werden, oder daß die bestehenden gesetzlichen Normen über
Gerichtsbarkeit und Gerichtsstand im Einzelfalle willkürlich bei
Seite gesetzt und so der Gerichtsstand nicht auf Grund der ge
setzlichen Regel sondern durch behördliche Willkür bestimmt werde.
Diese Bedeutung der kantonalverfassungsmäßigen Garantie des
ordentlichen , oder des gesetzlichen Richters ist vom Bundes
gerichte bereits häufig festgestellt worden (vergleiche z. B. Ent
scheidungen des schweizerischen Bundesgerichtes VI, S. 519 u. ff.,
VII, S. 761, XIV, S. 174 u. ff.). Dem Art. 74 der bernischen
Kantonsverfassung eine andere, weitergehende Bedeutung als den
analogen Gewährleistungen anderer Kantonsverfassungen beizu
legen, besteht kein Grund. Eine bloße Wiederholung des in
Art. 50 K. V. ausgesprochenen Grundsatzes, daß die Rechtspflege
einzig durch die verfassungsmäßigen Gerichte ausgeübt werde,
enthält Art. 74 auch bei der hier vertretenen Auslegung nicht;
Art. 50 der Kantonsverfassung verbietet, daß Theile der Rechts
pflege andern Behörden als den in der Verfassung vorgesehenen
Gerichten zugewiesen werden, Art. 74 dagegen gewährleistet über
dem, daß die Gerichtspflicht, die Pflicht, vor einem bestimmten
Gerichte Recht zu nehmen und zu geben, nach allgemeiner Rechts
norm sich zu richten habe und nicht durch willkürliche Einzelver
fügungen der Behörden geregelt werden dürfe. Beiläufig bemerkt
werden mag übrigens, daß der französische Text der bernischen
Kantonsverfassung die Garantie des ordentlichen Richters mit
genau denselben Worten (juge naturel) ausspricht, wie der fran
zösische Text des Art. 58 B. V. diejenige des verfassungs
mäßigen Richters, was wohl deutlich zeigt, daß bei diesen Ge
währleistungen auf die Divergenz der Wortfassung ordentlicher,
verfassungsmäßiger, gesetzlicher, natürlicher Richter u. s. w.
ein entscheidendes Gewicht nicht gelegt werden kann.
4. Hievon ausgegangen liegt eine Verletzung des Art. 74
K. V. in casu nicht vor. Das kantonale Gericht hat angenommen,
es sei der gesetzliche Gerichtsstand der Begehung, das forum delicti
commissi, im Kanton Bern gegeben; es hat also nicht aus eigener
Machtvollkommenheit und außerhalb einer gesetzlichen Ermächti
gung eine Gerichtspflicht des Rekurrenten im Kanton Bern seiner
seits begründet; vielmehr hat es in Erfüllung seiner verfassungs
und gesetzmäßigen Aufgabe der Gesetzesauslegung und Anwendung
darüber entschieden, ob der bernische Gerichtsstand nach den Be
stimmungen des kantonalen Gesetzes im Einzelfalle begründet sei.
Daß aber die Annahme, es sei nach Maßgabe der bernischen Ge
setzgebung der Gerichtsstand der Begehung im Kanton Bern be
XVI 1890
gründet, eine willkürliche, offenbar unmögliche wäre, kann, wie die
Begründung der angefochtenen Entscheidung zeigt gewiß nicht
gesagt werden, es liegt also nicht etwa ein Fall vor, wo unter
dem bloßen Scheine der Anwendung gesetzlicher Gerichtsstands
regeln sich eine willkürliche behördliche Verfügung betreffend den
Gerichtsstand verbirgt und somit das verfassungsmäßige Prinzip
umgangen wäre. Ob im Uebrigen das kantonale Gericht das kan
tonale Gesetz an sich richtig øder unrichtig ausgelegt habe, ent
zieht sich nach bekanntem Grundsatze der Kognition des Bundes
gerichtes.
5. Dagegen ist das Bundesgericht allerdings kompetent zu
prüfen, ob nicht durch diejenige Auffassung des Gerichtsstandes
der Begehung, welche das kantonale Gericht im vorliegenden Falle
bethätigt hat, mag nun dieselbe dem kantonalen Gesetze entsprechen
oder nicht, bundesrechtliche Grundsätze verletzt werden. In Frage
kommen kann hier nur, ob nicht ein Eingriff in die Souveraine
tät des Wohnortskantons des Rekurrenten vorliege, beziehungs
weise ob nicht diejenigen Grundsätze verletzt seien, welche das
Bundesrecht zu Lösung interkantonaler Jurisdiktionskonflikte über
die Grenzen der Strafgewalt der Kantone aufgestellt hat (ver
gleiche hierüber Entscheidung des schweizerischen Bundesgerichtes
in Sachen Güttinger, Amtliche Sammlung XIV, S. 168 u. ff.)
Dies ist zu verneinen. Der Rekurrent ist beschuldigt, ein ver
fälschtes Genußmittel nach dem Territorium des Kantons Bern
zum dortigen Verkaufe geliefert, d. h. dorthin versandt zu haben.
Nun hat aber das Bundesgericht bereits in einer Reihe ähnlicher
Fälle anerkannt, daß hier das strafbare Handeln auf das Gebiet
des Bestimmungsstaates sich erstrecke, respektive die strafbare Hand
lung sich dort vollende und daß also bundesrechtlich der Thäter
dort verfolgt werden könne (siehe unter anderm Entscheidung des
schweizerischen Bundesgerichtes in Sachen Kern, Amtliche Samm
lung XIII, S. 377; in Sachen Bell und Nigg Erw. 4 ibidem
VIII, S. 420 u. ff.) Hieran ist auch im vorliegenden Falle fest
zuhalten. Wo civilrechtlich der Erfüllungsort sich befinde, ist gleich
gültig; das strafbare Handeln des Verkäufers verfälschter Waare
erstreckt sich auch dann auf das Gebiet des Bestimmungsstaates,
wenn der vertragliche Erfüllungsort sich nicht in letzterm befindet,
sondern die Waare durch den Verkäufer vom Erfüllungsorte weg
dorthin, als an den Ort der thatsächlichen Ablieferung ist versandt
worden; auch in diesem Falle wird die Lieferung zum Verkauf
am Bestimmungsort durch eine vom Verkäufer in Bewegung ge
setzte Kraft bewirkt. Danach ist denn die Beschwerde, da nach dem
Bemerkten offenbar auch von einer Verletzung des Art. 58 B. V.
nicht die Rede sein kann, als unbegründet abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.