- Urtheil vom 20. Juni 1890 in Sachen
Weibel gegen Graubünden.
Bezüglich des faktischen Theils siehe das vorhergehende Urtheil (Nr. 58).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Aus den gleichen Gründen wie in der den nämlichen Vor
fall betreffenden Haftpflichtsache Meuli gegen Graubünden, welche
heute vom Gerichte beurtheilt worden ist, muß auch im vor
liegenden Falle die Klage prinzipiell für begründet erklärt werden,
sofern dem Kläger ein nach dem Gesetze erstattungsfähiger Schaden
erwachsen ist.
- In dieser Beziehung ist nun thatsächlich vorauszuschicken:
Der Kläger ist 53 Jahre alt, Postkondukteur, Vater von sieben
Kindern, wovon drei noch nicht volljährig sind, Ehemann der
53 Jahre alten Elsbeth geb. Schwarz; er ist, obschon in Folge
Verletzung des linken Knies im Gebrauche des linken Beines ge
hindert, doch völlig im Stande, seinen Dienst als Postkondukteur
zu versehen. Der durch den Unfall vom 28. März 1888 getödtete
Sohn Jeremias war circa 19 Jahre alt; es ist nicht bestritten,
daß derselbe durch seine Arbeit zum Unterhalte der Familie bei
trug und eine Stütze derselben war. Von den überlebenden Ge
schwistern ist eines, der 13 Jahre alte Sohn Christian, in Folge
eines chronischen Hüftleidens nur beschränkt arbeitsfähig. Der
Kläger hat im eigenen Namen und in demjenigen seiner Familie,
das heißt also seiner Ehefrau und seiner überlebenden Kinder, der
Geschwister des Getödteten, geklagt.
- In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: Nach Art. 6
litt. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 ist im Todes
falle Ersatz zu leisten für den Schaden, welchen die Hinterlassenen
eines Getödteten oder Verstorbenen erleiden, wenn derselbe zu
ihrem Unterhalte verpflichtet war. Subjektiv steht also ein Ent
schädigungsanspruch nur denjenigen Hinterlassenen eines getödteten
Arbeiters zu welchen derselbe zu Gewährung des Unterhaltes
verpflichtet, das heißt rechtlich verpflichtet war; objektiv ist zu er
setzen derjenige Schaden, welcher den unterhaltungsberechtigten
Hinterlassenen in dieser ihrer Eigenschaft, das heißt durch Weg
fall der Alimentationspflicht entsteht, nicht dagegen ein weiterer,
diesen Personen etwa durch den Todesfall entstehender, hievon
unabhängiger Nachtheil. Ueber den Bestand und Umfang familien
rechtlicher Alimentationspflichten aber entscheidet das kantonale
Recht. Wenn Art. 6 litt. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1881 erwähnt, daß zu den entschädigungsberechtigten Hinterlassenen
Ehegatten, Kinder beziehungsweise Großkinder, Eltern beziehungs
weise Großeltern und Geschwister gehören, so wird dadurch, wie
das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen
Schwestern Graf gegen Schweizerische Centralbahn vom 25. Ja
nuar 1890 ausgesprochen und begründet hat, nicht angeordnet,
daß diese Verwandten unter allen Umständen entschädigungsbe
rechtigt seien, vielmehr besteht ein Entschädigungsanspruch dieser
Verwandten eben nur dann, wenn sie dem Getödteten gegenüber
alimentationsberechtigt waren, ihnen also ein nach dem Gesetze
erstattungsfähiger Nachtheil erwächst. Nach 68 des graubünd
nerischen Civilgesetzbuches nun besteht für den Fall, daß sie in
Dürftigkeit gerathen eine gegenseitige Unterstützungspflicht zwischen
Eltern und Kindern. Dagegen besteht eine Unterstützungspflicht
der Geschwister gegen einandet nur ausnahmsweife , sofern sie
vermöglich sind. Fragt sich, ob und inwieweit hienach der ein
geklagte Anspruch begründet sei, so ist zunächst zu bemerken, daß
die Unterstützungspflicht des Getödteten zur Zeit seines Todes
weder gegenüber den Eltern noch gegenüber den Geschwistern be
reits praktisch wirksam geworden war. Denn nach den vorliegenden
Verhältnissen, wo der Vater als Postkondukteur auskömmlichen
Verdienst besaß, kann doch nicht davon gesprochen werden, daß
die Familie sich in Dürftigkeit befunden habe. Wenn der Ge
tödtete, als minderjähriger, im elterlichen Hause lebender Sohn
mit seinem Verdienste die Familie thatsächlich unterstützte, so lag
hierin nicht eine Bethätigung der verwandtschaftlichen Alimenta
tionspflicht und es kann daher, nach dem Bemerkten, hierauf nichts
ankommen. Dagegen unterliegt ebensowenig einem Zweifel, daß,
den Eltern gegenüber, die Alimentationspflicht des Getödteten,
wenn sie auch wegen mangelnder Hülfsbedürftigkeit derselben noch
nicht praktisch wirksam geworden war, doch im Prinzip, in thesi,
bestand. Gegenüber den Geschwistern dagegen kann dies nicht ge
sagt werden, denn die Unterstützungspflicht der Geschwister unter
einander ist nach graubündnerischem Rechte eine blos ausnahms
weise, in ihrer Entstehung davon abhängig, daß dieselben ver
möglich seien, also von einem Momente, welches im vorliegenden
Falle, nach den Akten, durchaus nicht gegeben war. Auf die
Geschwister ist daher bei Bemessung der Entschädigung keine
Rücksicht zu nehmen. Bezüglich der Eltern dagegen hängt die
Entscheidung über den Klageanspruch grundsätzlich davon ab, ob
Ersatz für eine wegfallende Alimentationsberechtigung gemäß
Art. 6 leg. cit. nur dann verlangt werden kann, wenn dieselbe
zur Zeit des Todes des Verunglückten bereits wirksam geworden
ist, oder allemal dann, wenn dieselbe überhaupt in thesi bestand,
mögen auch die Voraussetzungen ihrer thatsächlichen Geltend
machung noch nicht vorgelegen haben. Diese Frage ist in letzterm
Sinne zu beantworten; das Gesetz will, daß den alimentations
berechtigten Hinterlassenen Ersatz für das ihnen entzogene Recht
auf Unterhaltungsgewährung zu Theil werde, ohne zu unter
scheiden, ob dieses Recht bereits oder noch nicht wirksam geworden
ist; die Hinterlassenen sollen durch eine Verpflichtung des Be
triebsunternehmers ein Aequivalent für die wegfallende Unter
haltungsberechtigung erlangen, welche deßhalb, weil sie noch nicht
wirksam geworden, nicht weniger ein Recht und daher nicht
weniger zu ersetzen ist. Schwierig erscheint dagegen allerdings in
derartigen Fällen die Festsetzung der Form und des Umfanges des
den Hinterlassenen zuzubilligenden Ersatzes. Es könnte daran ge
dacht werden, von sofortiger Zubilligung einer Entschädigungs
summe Umgang zu nehmen und einfach grundsätzlich, durch
Feststellungsurtheil auszusprechen, daß der Betriebsunternehmer
vorkommendenfalls dem Berechtigten den Unterhalt an Stelle des
Getödteten und in gleichem Umfange, in welchem dieser dazu
verpflichtet gewesen wäre, zu gewähren habe. Allein im vor
liegenden Falle jedenfalls ist hievon Umgang zu nehmen, denn
keine der beiden Parteien hat hierauf angetragen; es ist vielmehr spe
ziell der Beklagte eventuell offenbar damit einverstanden, daß sofort
eine bestimmte Summe als Schadenersatz gewährt werde. Zum
Zwecke der Ausmittlung dieser Summe muß dann der muth
maßliche Werth des zu ersetzenden Unterhaltungsanspruches mit
Rücksicht auf das Alter und die sonstigen Verhältnisse des Alimen
tationsberechtigten und Verpflichteten, die hieraus sich ergebende
größere oder geringere Wahrscheinlichkeit seines Wirksamwerdens,
die wahrscheinliche Höhe der Unterhaltungsbeiträge, welche der
Getödtete zu leisten verpflichtet gewesen wäre u. s. w. ex æquo
et hono nach freiem richterlichem Ermessen zu Geld angeschlagen
werden. Thut man dies im vorliegenden Falle, so erscheint eine
Entschädigungsfumme von 2000 Fr. als den Verhältnissen ent
sprechend und vollgenügend. Denn es ist zu berücksichtigen
einerseits, daß nur der Unterhaltungsanspruch der Eltern, nicht
aber derjenige der Geschwister in Betracht kommen kann, andrer
seits daß die Unterhaltungspflicht gegenüber den Eltern nicht
nur dem Getödteten, sondern den sämmtlichen Kindern obgelegen
hätte und daß dem Getödteten, zumal wenn dieser etwa einen
eigenen Hausstand begründet und durch seinen Verdienst für diesen
zu sorgen gehabt hätte, gewiß nur bescheidene Beiträge an den
Unterhalt seiner Eltern hätten zugemuthet werden können. Selbst
verständlich ist, daß der Beklagte, wenn er von dem von ihm frei
willig versprochenen Beitrage von 1000 Fr. etwas an den Kläger
geleistet haben sollte, berechtigt ist, diese Zahlungen von der ge
sprochenen Entschädigung in Abzug zu bringen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird in dem Sinne gutgeheißen, daß der Beklagte
verpflichtet wird, dem Kläger die Summe von 2000 Fr. (zwei
tausend Franken) sammt Verzugszins vom Tage der Klagemit
theilung an gerechnet zu bezahlen.