- Urtheil vom 20. Juni 1890 in Sachen
Meuli gegen Graubünden.
A. Nachdem das Bundesgericht in der Sache seine Zwischen
entscheidung vom 26. Oktober 1889 gefällt hatte (s. dieselbe, aus
welcher der Thatbestand ersichtlich ist, Amtliche Sammlung XV
S. 880 u. ff.), wandten sich die Kläger mit Eingabe vom
November 1889 an den Bundesrath mit dem Gesuche, es
möchte erkannt werden:
a. Daß die vom Kanton Graubünden besorgte Offenhaltung
der Splügenstraße unter das Bundesgesetz vom 26. April 1887
falle, respektive daß dieses Gesetz auf den dem Peter Meuli und dem
Jeremias Weibel unterm 28. März 1888 zugestoßenen Unfall,
welcher den Tod der beiden Verunglückten zur Folge hatte, an
wendbar sei
b. Daß der beklagte Kanton Graubünden alle außergerichtlichen
Kosten zu tragen habe, welche den Klägern durch die gegen
wärtige Eingabe erwachsen.
Der Bundesrath erkannte am 13. Mai 1890 nach eingeholter
Vernehmlassung der Regierung des Kantons Graubünden:
- In Bezug auf Punkt ja: Bewilligung des Gesuches der
Petenten, das ist Unterstellung der vom Kanton Graubünden
besorgten Offenhaltung der Splügenstraße unter das Haftpflicht
gesetz vom 26. April 1887 respektive Erkennung der Entschädi
gungspflicht für die daselbst verwendeten und verunglückten Ar
beiter Peter Meuli und Jeremias Weibel.
- In Bezug auf Punkt b: Abweisung des Gesuches wegen
Inkompetenz.
stellt Advokat
- Unter Uebermittlung dieser Entscheidung
- L. Caflisch mit Eingabe datirt den 21. Mai 1890 das Ge
such, das Bundesgericht möchte nunmehr nach Erledigung der
Zwischenfrage, den bei ihm anhängigen Prozeß der Kläger gegen
den Fiskus des Kantons Graubünden auf Grund der Akten end
gültig zum Austrage bringen und entscheiden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die mündliche Hauptverhandlung in der Sache hat am
- Oktober 1889 stattgefunden und es war bei derselben den
Parteien Gelegenheit gegeben, den Prozeß in seinem vollen Um
fange zu erörtern. Die Anordnung einer neuen Schlußverhand
lung ist daher nicht erforderlich. Das Bundesgericht kann viel
mehr sofort zur Ausfällung des Endurtheils schreiten. Durch
den Entscheid des Bundesrathes vom 13. Mai 1890 nämlich ist
nicht etwa neuer Prozeßstoff hinzugekommen, über welchen die
Parteien wieder gehört werden müßten, sondern es ist durch diesen
Entscheid lediglich ein Theil des Rechtsstreites, über welchen die
Parteien vor Bundesgericht bereits verhandelt hatten (die präju
dizielle Frage, ob der Unfall beim Betriebe eines der Haftpflicht
gesetzgebung unterstehenden Gewerbes erfolgt sei) an Stelle des
hiefür sachlich nicht kompetenten Civilgerichtes von der zuständigen
Administrativstelle entschieden worden.
- Prinzipiell kann, nachdem durch die Entscheidung des
Bundesrathes die Anwendbarkeit der Haftpflichtgesetze festgestellt
ist, nur noch in Frage kommen, ob nicht die Einrede der höhern
Gewalt begründet sei. Die Kläger haben behauptet, von höherer
Gewalt könne hier deßhalb keine Rede sein, weil ein Verschulden
des Beklagten respektive seiner Leute vorliege; am Morgen des
verhängnißvollen 28. März 1888 sei, da an den vorhergehenden
Tagen nach außerordentlich starkem Schneefalle plötzlich anhal
tendes Thauwetter eingetreten, die Lawinengefahr an der Splügen
straße eine augenscheinliche und imminente gewesen; speziell gelte
das auch für die Unglücksstelle, wo ein Lawinenzug sich finde.
Es erscheine daher als eine Tollkühnheit, daß Bezirksingenieur
und Wegmacher den Ruttnerposten auf die Straße beordert haben,
ohne vorher den unmittelbar bevorstehenden Niedergang der La
winen abzuwarten. Nichts habe zu einem solchen Vorgehen ge
nöthigt. Nun steht allerdings, insbesondere nach den Ergebnissen
des vom Instruktionsrichter erhobenen Zeugenbeweises, fest, einer
seits daß am Morgen des Unglückstages an der Splügenstraße
starke Lawinengefahr vorhanden war, andrerseits, daß gerade an
der Unglücksstelle, wo sich ein Lawinenzug von der Alp Tannatz
her vorfindet, die Lawine häufig, wenn auch nicht gerade regel
mäßig, niederzugehen pflegt. Es ist übrigens ohne weiteres klar,
daß im Hochgebirge, wenn nach starkem Schneefalle anhaltendes
Thauwetter eintritt, die Gefahr des Lawinensturzes stets vor
handen ist. Sowohl die an die Straße beorderten Ruttner als der
sie befehligende Wegmacher Kamastral waren sich denn auch am
Morgen des 28. März sehr wohl bewußt, daß ihr Tagwerk ein
gefährliches sei; die als Zeugen einvernommenen Ruttner haben
ausgesagt, daß sie an jenem Morgen lieber zu Hause geblieben
wären und dem Rufe des Wegmachers nur wegen des sie bin
denden Kontraktes gefolgt seien; auch der Wegmacher Kamastral
hat ohne weiters zugegeben, daß die Lawinengefahr vorhanden
gewesen sei. Allein nichtsdestoweniger kann hier von einem Ver
schulden nicht gesprochen werden. Die Arbeit des Schneebruches
im Hochgebirge ist eben an sich eine, hauptsächlich gerade des
Lawinensturzes wegen, gefährliche, sie kann aber nicht wegen der
damit verbundenen Gefahr, welche, wie der Wegmacher bemerkte,
bei jedem Schnee vielmals vorkommt, unterlassen oder beliebig
verschoben werden; es gereicht daher den leitenden Angestellten
nicht zum Vorwurf, wenn sie am 28. März, trotz der drohenden
Gefahr, ihre Pflicht zur Offenhaltung der Straße zu erfüllen
suchten. Es hat denn auch keiner der als Zeugen einvernommenen
Ruttner irgendwie dem Gefühle Ausdruck gegeben, daß es eine
ungebührliche Zumuthung gewesen sei, wenn sie am 28. März
zur Offenhaltung der Straße aufgeboten worden seien; die
Ruttner scheinen vielmehr, wie der Wegmacher, einfach davon
ausgegangen zu sein, daß die Arbeit, wenn auch gefährlich, doch
eben habe gemacht werden müssen. Davon, daß etwa der Weg
macher hätte annehmen müssen, die Lawine von der Alp Tannatz
her werde unmittelbar in den nächsten Minuten niederbrechen und
es dennoch versucht hätte, sofort durchzudringen, kann keine Rede
sein; eine derartige Tollkühnheit oder blinde Nichtachtung der
Gefahr, wodurch der Wegmacher wie das Leben seiner Leute, so
auch sein eigenes nutzlos auf's Spiel gesetzt hätte, erscheint nach
der ganzen Sachlage als ausgeschlossen.
- Ist somit eigenes Verschulden des Beklagten oder seiner
Leute nicht anzunehmen, so erscheint nichtsdestoweniger die Einrede
der höhern Gewalt nicht als begründet. Wer bis zur höhern Ge
walt haftet, der kann sich durch den bloßen Nachweis, daß ihn
oder seine Leute keinerlei Verschulden treffe, nicht befreien;
haftet in gewissem Umfange auch für den Zufall. Dies ist vom
Bundesgerichte schon wiederholt ausgesprochen worden und liegt
ganz unverkennbar im Sinne der Haftpflichtgesetze. Streitig und
zweifelhaft ist dagegen die Begrenzung der vom Haftpflichtigen
zu vertretenden Zufälle gegenüber den Fällen der höhern Gewalt,
die Merkmale, wodurch letztere sich von erstern unterscheiden.
Mag man indeß im Allgemeinen den Begriff der höhern Gewalt
wie immer desiniren, so wird doch Folgendes festgehalten werden
müssen: Die Haftpflichtgesetze wollen, theils dem Publikum über
haupt, theils wenigstens den in den betreffenden Gewerben thä
thigen Arbeitern, Schutz gegen die eigenthümlichen Gefahren ge
wisser Gewerbe gewähren; der Schaden, welcher in Folge dieser
Gefahren durch Vernichtung von Leben oder Gesundheit geschützter
Dritter entsteht, soll nicht den Verletzten oder dessen Familie
sondern den Geschäftsherrn treffen. Auf ein Verschulden des Ge
schäftsherrn oder seiner Leute ist diese Haftpflicht nicht beschränkt;
sie geht vielmehr weiter; sie beruht daher grundsätzlich nicht
ausschließlich auf dem Rechtsprinzipe, daß Jedermann für den
Schaden verantwortlich sei, den er oder seine Leute durch ihr Ver
schulden anrichten, sondern mit auf dem andern Rechtsgedanken,
daß derjenige, welcher ein gefährliches Gewerbe für sich betreibt,
das damit unzertrennlich verbundene Risiko tragen und daher für
die ökonomischen Folgen einstehen müsse, wenn durch die gefähr
liche Art seines Betriebes, obschon ohne sein Verschulden, Leben
oder Gesundheit anderer geschädigt werde. Hievon ausgehend er
giebt sich der Schluß, daß höhere Gewalt im Sinne der Haft
pflichtgesetze dann nicht vorliegt, wenn es sich um Unfälle handelt,
welche gerade durch den regelmäßigen Betrieb eines haftpflichtigen
Gewerbes, durch die diesem seiner besondern Natur nach imm
nenten normalen Gefahren herbeigeführt werden, welche also die
unmittelbare Wirkung gewöhnlichen Betriebes sind. Solche Unfälle
sind ja zwar wohl die Folge unabwendbarer Ereignisse, allein als
Wirkungen höherer Gewalt im Sinne der Gesetze können sie
nicht betrachtet werden, weil sie nicht als äußere Zufälle erscheinen
auf welche der Geschäftsherr nicht gefaßt sein kann, sondern als
Vorkommnisse, die als mit den gewöhnlichen Bedingungen des
Betriebes zusammenhängend das gewissermaßen normale Ergebniß
der eigenartigen Gefährlichkeit dieses Betriebes sind, gegen welche
gerade der Gesetzgeber Schutz hat gewähren wollen. Nun ist es
klar, daß zu den Bedingungen, unter welchen der Schneebruch
auf den Straßen des Hochgebirges ausgeführt wird und ausge
führt werden muß, die Lawinengefahr gehört; diese Gefahr erscheint
als eine dem Gewerbe des Schneebruches auf Hochgebirgsstraßen
immanente, ja sie nimmt unter den eigenthümlichen Gefahren
dieses Gewerbes eine hervorragende, wenn nicht die erste Stelle
ein. Wenn daher der Gesetzgeber den beim Schneebruche auf den
Hochgebirgsstraßen beschäftigten Arbeitern Schutz gegen die mit
ihrem Berufe unzertrennlichen Gefahren hat gewähren wollen, so
muß zu diesen Gefahren gerade und in erster Linie die Lawinen
gefahr gerechnet und es kann daher, diesem Gewerbe gegenüber,
der sich periodisch wiederholende Lawinensturz nicht als höhere
Gewalt anerkannt werden. Die daher rührenden Zufälle sind hier
von dem Gebiete der höhern Gewalt auszuscheiden und den vom
Betriebsunternehmer zu vertretenden Zufällen zuzurechnen (vergl.
Entscheidungen des Reichsgerichtes XI, S. 147 u. ff.; XIX S.
37 u. ff.; XXI S. 13 u. ff.; auch Goldschmidt, Zeitschrift
für Handelsrecht XVI, S. 328 u. f.).
4. Rücksichtlich des Quantitativs der Entschädigung, so ist
durch den Zeugenbeweis dargethan worden, daß der Verunglückte,
ein äußerst fleißiger und thätiger Arbeiter, in der Regel auf
seinem Berufe als Schuhmacher arbeitete, dabei während der
Sommermonate (Juli und August) sich als Mäder (mit einem
durchschnittlichen Taglohn von 4 Fr. 50 Cts. exklusive Er
nährung) verdang und im Winter auch zeitweise Ruttnerdienste
leistete. Nach diesen Angaben wird in Würdigung aller Verhält
nisse sein Jahresverdienst auf annähernd 900 Fr. angeschlagen
werden können. Der seiner Familie durch den Tod ihres Er
nährers zufolge Entzuges des Unterhaltes entstandene Schaden
übersteigt mit Rücksicht auf Alter und Zahl der Hinterlassenen
wie auf die Verhältnisse des Getödteten unter allen Umständen
ausbezahlt hätte, zu Abrechnung der bezahlten Beträge berechtigt
der Klagemittheilung an gerechnet, zu bezahlen.
(fünftausend vierhundert Franken), sammt Verzugszins vom Tage
Graubünden verpflichtet ist, den Klägern die Summe von 5400 Fr.
Die Klage wird in dem Sinne gutgeheißen, daß der Kanton
erkannt:
Demnacp hat das Bundesgericht
willig anerkannten Betrag von 1000 Fr. ganz oder theilweise
daß der Beklagte, sofern er den Hinterlassenen den von ihm frei
als Entschädigung zuzuspechen, selbstverständlich in der Meinung,
der Betrag dieses Maximums mit 5400 Fr. den Hinterlassenen
Betrag des gesetzlichen Entschädigungsmaximums. Es ist daher
den sechsfachen Betrag dieses Jahresverdienstes, das heißt den
wäre.