- Urtheil vom 20. Juni 1890 in Sachen Rastorfer
gegen Schweizerische Centralbahngesellschaft.
A. Durch Urtheil vom 24. April 1889 hat das Appellations
richt des Kantons Baselstadt erkannt:
Das erstinstanzliche Urtheil wird bestätigt. Die zweitinstanz
lichen Kosten fallen in Folge Ertheilung des Armenrechtes dahin.
Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes Basel ging dahin:
Kläger wird mit seiner Klage abgewiesen. Die Kosten fallen in
Folge Ertheilung des Armenrechtes dahin.
B. Gegen das Urtheil des Appellationsgerichtes erklärte der
Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er mit
schriftlicher Eingabe vom 7. Mai 1890 den Antrag anmeldete. Es
sei das Urtheil des kantonalen Richters aufzuheben und der Fall
zur weitern Verhandlung an die kantonale Instanz zurückzuweisen,
unter Kostenfolge. Auf Vertretung bei der heutigen Verhandlung
haben beide Parteien verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 5. Oktober 1889 verunglückte der 19 Jahre alte bei
der Beklagten als Manöverist angestellte Johann Rastorfer bei
einem auf dem Rangirbahnhofe Basel ausgeführten Manöver; er
wurde von einem heranfahrenden Zuge überfahren und derart
verletzt, daß er am darauf folgenden Tage verstarb. Sein Vater,
Johann Rastorfer, Zimmermann, in Niederbipp (Bern) verlangte
von der Beklagten gestützt auf Art. 2 des eidgenössischen Eisen
bahnhaftpflichtgesetzes eine Entschädigung von 5100 Fr., indem
er ausführte: Der Verunglückte sei das einzige seiner vier Kinder
gewesen, das ihn habe unterstützen können; er habe ihm, der
keinerlei Vermögen besitze, auch thatsächlich während der Jahre
1884 1888 seinen ganzen Erwerb zukommen lassen und ihn
später noch weiterhin unterstützt. Den durch den Tod des Sohnes
entstandenen Schaden bemesse er auf 5000 Fr.; ferner verlange
er eine Entschädigung von 100 Fr. für Auslagen der Beerdi
gung und verschiedene Hin und Herreisen zwischen seinem Wohn
ort Niederbipp und Basel. Die Beklagte bestritt ihre Haftpflicht
grundsätzlich, einerseits wegen Selbstverschuldens des Getödteten,
andrerseits weil der Kläger zu Einklagung eines allfälligen
Schadens nicht legitimirt sei. Denn der Getödtete sei zur Zeit
seines Todes zum Unterhalte des Klägers nicht verpflichtet ge
gewesen. Maßgebend hiefür sei das bernische Recht; nach dem
bernischen Gesetze über das Armenwesen vom 1. Juli 1857 ( 12)
bestehe aber für Deszendenten nur gegenüber solchen Aszendenten
eine Alimentationspflicht, welche als vermögenslos und ohne die
körperlichen oder geistigen Kräfte zu einem für ihren Unterhalt
hinlänglichen Erwerb durch Arbeit auf dem Notharmenetat ihrer
Gemeinde stehen. Dies treffe bei dem Kläger, der überdem zwei
weitere erwerbsfähige Kinder besitze, nicht zu. Beide kantonalen In
stanzen haben die letztere Einwendung für zutreffend erachtet und da
her die Klage, ohne auf die Frage des Selbstverschuldens einzutre
ten, abgewiesen. Die zweite Instanz führt zur Begründung aus:
Voraussetzung der Haftpflicht der Beklagten sei, daß dem Getödteten
zur Zeit seines Todes die Alimentationspflicht als eine eigentliche,
zur Zeit bestehende Rechtspflicht obgelegen habe. Es möge nun
dahin gestellt bleiben, ob die Bestimmungen des hier maßgebenden
bernischen Gesetzes über das Armenwesen vom 1. Juli 1857,
welches die Beitragspflicht der Verwandten an die Armenbehörden
feststelle, ohne weiters auch auf die Unterhaltungspflicht der Ver
wandten unter sich könne bezogen werden. Denn im vorliegenden
Falle habe eine Unterhaltungspflicht des Getödteten gegenüber
dem (44 jährigen) Kläger schon deßhalb nicht bestanden, weil
letzterer zur Zeit des Unfalles gesund und erwerbsfähig gewesen
sei, jedenfalls den ihm obliegenden Beweis seiner Erwerbsunfähig
keit nicht erbracht habe. Ein vom Kläger nachträglich eingelegtes
ärztliches Zeugniß, wonach er in Folge eines Bruchschadens in
seiner Arbeitsfähigkeit behindert sei, beweise nichts, da er
fahrungsgemäß gewöhnliche Bruchschäden die Erwerbsfähigkeit in
keiner irgend erheblichen Weise beeinträchtigen. Daß aber ein
Sohn verpflichtet sei, seinen gesunden und erwerbsfähigen Vater
zu erhalten, ergebe sich weder aus dem bernischen Armengesetze
noch aus der übrigen bernischen Gesetzgebung, noch aus allge
mein geltenden Rechtsgrundsätzen. Wenn der Kläger in der zweit
instanzlichen Verhandlung noch geltend gemacht habe, daß er
schon kraft seiner väterlichen Gewalt berechtigt gewesen sei, den
Verdienst seines minderjährigen Sohnes an sich zu ziehen, inso
fern also jedenfalls unterstützungsberechtigt gewesen sei, so habe
er in erster Linie den Nachweis nicht erbracht, daß ihm nach der
bernischen Gesetzgebung ein solches Recht zugestanden habe. Zu
dem könne in einem solchen auf der väterlichen Gewalt beruhenden
und mit derselben erlöschenden Rechte keineswegs das in Art. 5
des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes vorausgesetzte Recht auf Unterhalt
erblickt werden; auch stünde einem solchen Rechte des Vaters
seine Pflicht gegenüber für Erziehung und Unterhalt des minder
jährigen Sohnes zu sorgen und könnte dasselbe nicht mehr gel
tend gemacht werden, wenn der Sohn, wie dies mit dem Verun
glückten in Basel der Fall gewesen sei, mit seinem eigenen Lohne,
auch seinen eigenen Unterhalt bestreiten müsse.
2. Nach Art. 5 Absatz 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes be
steht ein Ersatzanspruch derjenigen Hinterlassenen, welchen der
Getödtete zur Zeit seines Todes den Unterhalt zu gewähren ver
pflichtet war, insoweit als ihnen in Folge des Todesfalles der
Unterhalt entzogen worden ist. Es besteht also ein Ersatzanspruch
der Hinterlassenen nur insoweit, als ihnen ein Schaden durch
Wegfall einer dem Verunglückten obgelegenen Alimentationsver
bindlichkeit entsteht; anderweitiger Schaden, welcher den Hinter
lassenen durch den Todesfall etwa erwachsen sein möchte,
ist nach dem Gesetze nicht erstattungsfähig. Danach ist denn klar,
daß darauf nichts ankommen kann, ob der Kläger, wie er be
hauptet, kraft seiner väterlichen Gewalt berechtigt war, den von
seinem minderjährigen Sohne verdienten Lohn für sich zu bean
spruchen. Denn sollte dies auch richtig sein, so läge doch in
diesem Rechte des Vaters kein Recht auf Gewährung des Unter
haltes, sondern ein von einer Alimentationspflicht des Sohnes
völlig unabhängiger Ausfluß der väterlichen Gewalt; eine Ersatz
XVI 1890
pflicht der Transportunternehmung für den Wegfall dieses Rechtes
besteht also in keinem Falle. Uebrigens mag darauf hingewiesen
werden, daß Satz 164 des bernischen Civilrechtes bestimmt, ein
unter väterlicher Gewalt stehender Sohn, welcher mit Zustimmung
des Inhabers der elterlichen Gewalt eine Stelle verwalte, oder
auf eigene Rechnung einen Beruf ausübe, könne sich den daherigen
Erwerb aneignen.
3. Fragt sich im Weitern, ob im vorliegenden Falle der Ge
tödtete zur Zeit seines Todes dem Kläger gegenüber alimentations
pflichtig gewesen und daher ein sachbezüglicher Ersatzanspruch nach
Art. 5 Abs. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes begründet sei,
ist diese Frage in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen zu
verneinen. Freilich ist der Ersatzanspruch des Art. 5 Abs. 2 des
Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, nicht davon abhängig, daß der Ge
tödtete zur Zeit seines Todes dem Kläger den Unterhalt thatsäch
lich gewährt habe, sondern kommt es darauf an, ob er hiezu
rechtlich verpflichtet war. Allein eben dies ist von den Vorin
stanzen im Hinblick auf die, unzweifelhaft hiefür maßgebenden,
Bestimmungen der bernischen Gesetzgebung verneint worden und
es kann hierin eine unrichtige Anwendung des Bundesgesetzes
nicht erblickt werden. Die bernische Gesetzgebung enthält keine be
sondere Bestimmung über die Alimentationspflicht der Kinder
gegenüber ihren Eltern, sondern statuirt nur, daß die Verwandten
in auf und absteigender Linie, sowie die Ehegatten dieser Ver
wandten, für Personen, welche als Notharme versorgt werden
müssen, also der öffentlichen Armenpflege dauernd anheimgefallen
sind, beitragspflichtig seien. Eine weitergehende Verpflichtung der
Kinder, ihren Eltern im Bedürfnißfalle den Unterhalt zu
währen, stellt sie nicht auf. Wenn danach die Vorinstanzen an
genommen haben, daß dem Getödteten eine Alimentationspflicht
gegenüber dem Kläger nach der bernischen Gesetzgebung nicht ob
gelegen habe, so beruht diese Annahme nicht auf unrichtiger Auf
fassung des Bundesgesetzes, auch dann nicht, wenn man im All
gemeinen davon ausgehen sollte, es sei zur Begründung des Er
satzanspruches aus Art. 5 Abs. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes
nicht erforderlich, daß der prinzipiell Alimentationsberechtigte be
reits zur Zeit des Todes thatsächlich hülfsbedürftig gewesen sein
müsse. Denn die bernische Gesetzgebung statuirt ja eine Beitrags
pflicht der Kinder wie der übrigen Verwandten nur für Einen
ganz bestimmten Fall und nur gegenüber der öffentlichen Armen
pflege.
4. Demgemäß muß die klageabweisende Entscheidung der Vor
instanzen bestätigt werden. Es hätte sich zwar fragen können, ob
nicht wenigstens die Forderung von 100 Fr. für Beerdigungs
kosten u. s. w. zuzusprechen sei. Dieser Forderung nämlich kann
nicht entgegen gehalten werden, daß dem Kläger ein Alimentations
anspruch gegenüber dem Getödteten nicht zugestanden habe und er
somit einen Ersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 2 des Eisenbahn
haftpflichtgesetzes nicht geltend machen könne; denn die Forderung
auf Ersatz der Beerdigungskosten ist nicht den alimentationsberech
tigten Hinterlassenen des Getödteten als solchen gewährt, sondern
sie steht, wie die Ersatzforderung für Kosten einer versuchten Hei
lung u. s. w., dem Rechtsnachfolger des Getödteten resp. dem
jenigen, welchem die Bestreitung der Beerdigungskosten oblag,
Allein der Kläger hat es nun unterlassen, diese von der Be
klagten bestrittene Forderung irgendwie zu belegen, oder auch nur
darzulegen, daß er Rechtsnachfolger des Getödteten sei. Es muß
also auch in dieser Richtung bei der erstinstanzlichen Entscheidung
sein Bewenden haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom
24. April 1890 sein Bewenden.