Police fine upheld under principle nulla poena sine lege

BGE 16 I 308Raccolta ufficiale del Tribunale federale (DTF) / Volume I24 mar 1890Dismissed

Sintesi

Dr. Peemüller was fined by the Baden municipal council for continuing to leave and spread foul kitchen waste, manure, and slurry near a house and on a path despite prior orders. He argued before the Federal Court that no statute or general police regulation expressly criminalized the conduct and that the fine therefore violated the constitutional principle nulla poena sine lege. The Federal Court held that this principle also governs police criminal law, but found no violation because the council’s application of the existing municipal police regulations on cleanliness and public order remained within permissible interpretive limits. The appeal was dismissed.

Regest

Art. 19 K.V.; nulla poena sine lege also applies to police penal law. Municipal police fines require a basis in written law, but the competent authority may interpret existing police regulations according to their sense and purpose. A constitutional violation arises only if the authority creates punishment without any statutory or regulatory foundation or exceeds the limits of admissible interpretation; it is sufficient that the conduct can reasonably be subsumed under existing cleanliness and public-order provisions.

Testo completo

  1. Urtheil vom 2. Mai 1890 in Sachen Peemüller. A. Der Gemeinderath von Baden erließ am 25. Oktober 1889 an den Dr. Peemüller in Baden den polizeilichen Befehl, faulende Küchenabfälle, welche er neben seinem Hause abgelagert habe, bei Vermeidung von Polizeibuße sofort zu entfernen und verbot ihm bei Buße jede weitere Ablagerung solcher Abfälle an genanntem Orte. Am 27. November 1889 verurtheilte der Gemeinderath von Baden den J. Peemüller, weil er der Aufforderung vom 25. Oktober nicht gehörig nachgekommen, sondern den abgelagerten Unrath nur leicht mit Erde überschüttet und zudem den Platz mit Jauche über gossen habe, wegen seiner gegen die öffentliche Salubrität ver stoßenden Handlungsweise zu einer Buße von 10 Fr. und den Kosten und untersagte ihm wiederholt, an die fragliche Stelle Jauche, Dünger oder andere derartige Ablagerungen zu thun; den gegenwärtig dort befindlichen Unrath habe er sofort zu ent fernen. Gegen diesen Entscheid legte Dr. Peemüller Nichtigkeits beschwerde beim Bezirksgerichte Baden ein; dieselbe wurde indeß durch Urtheil vom 11. Februar 1890 abgewiesen. B. Mit Schriftsatz vom 22./24. März 1890 ergriff hierauf Dr. Peemüller den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesge richt, beantragend: Das Bundesgericht möge das unter dem 27. No vember 1889 vom Gemeinderathe Baden gegen den Rekurrenten erlassene Strafurtheil aufheben unter Kostenfolge von Rechtes wegen. Er führt aus: Die ihm zur Last gelegten Handlungen seien weder durch ein kantonales Gesetz noch durch eine vom Gemeinde rathe von Baden gemäß 82 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Gemeinderäthe für den Kanton Aargau vom
  2. Wintermonat 1841 erlassene Polizeiverordnung als strafbar erklärt. 82 cit. bestimme wörtlich: Der Gemeinderath ist be fugt, in seinen Polizeiverordnungen nach Anleitung der allge meinen Gesetze und Beschlüsse gegen die Zuwiderhandelnden Strafen auszusetzen. Wenn über den Gegenstand kein allge meines Gesetz oder keine Regierungsverordnung vorhanden oder keine Strafbestimmung in denselben enthalten ist, so ist die höchste Strafe, welche der Gemeinderath in seiner Verordnung aussetzen kaun, eine Geldbuße von zehn Franken oder eine Gefangenschaft von sechzig Stunden. Unter Verordnung im Sinne dieses Ge setzes seien allgemeine Verordnungen zu verstehen, durch welche bestimmte Handlungen allgemein für Jedermann in der Gemeinde als polizeiwidrig mit Strafe bedroht werden, nicht dagegen Ver fügungen im einzelnen Falle. Der Gemeinderath sei also wohl befugt, auf Grund einer allgemeinen Polizeiverordnung eine in derselben mit Strafe bedrohte Handlung mit Polizeibuße zu be legen, nicht dagegen Handlungen, die nicht in einer allgemeine

Polizeiverordnung vorgesehen seien, im einzelnen Falle mit Strafe

zu bedrohen und zu belegen, weil dieselben angeblich mit der

öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und dergleichen unverträg

lich seien. Dem Gemeinderath eine Kompetenz letzterer Art ein

räumen, hieße ihn ermächtigen, nach Willkür jede beliebige konkrete

Handlung einer Person für strafbar zu erklären und zu bestrafen;

das stände mit allen Grundsätzen gesunder Gesetzgebungspolitik

und mit der Gewährleistung des Art. 19 der aargauischen Kan

tonsverfassung im Widerspruche. Die dem Rekurrenten zur Last

gelegten Handlungen nun seien, wie zweifellos durch kein kanto

nales Gesetz, so auch durch keine allgemeine gemeinderäthliche

Polizeiverordnung mit Strafe bedroht; der Gemeinderath sei daher

nicht befugt gewesen, diese Handlungen mit Strafe zu bedrohen

und zu belegen und wenn er dies dennoch gethan habe, so seien

dadurch die verfassungsmäßige Gewährleistung der persönlichen

Freiheit sowie der Grundsatz nulla pona sine lege (Art. 19

  1. V.) und die verfassungsmäßige Eigenthumsgarantie (Art. 22
  2. V.) verletzt.
  3. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der

Gemeinderath von Baden, er habe den Rekurrenten weder ge

richtlich verfolgt oder verhaftet, noch sein Eigenthum verletzt oder

ihn zu Abtretung von Grundeigenthum und dergleichen genöthigt.

Es sei daher gar nicht ersichtlich, was die Art. 19 und 22 K. V.

mit dem angefochtenen Urtheile zu thun haben sollten. Die Ver

hängung einer Polizeibuße involvire nicht eine gerichtliche Ver

folgung im Sinne von Art. 19 K. V. Nach Art. 47 K. V.

liege dem Gemeinderathe die Handhabung der örtlichen Polizei ob

und nach 81 des Gemeindeorganisationsgesetzes habe er nach

Anleitung der allgemeinen Gesetze und Regierungsverordnungen

die nöthigen Anordnungen zu treffen in Bezug auf Wege ec.,

Reinlichkeit und Beleuchtung der Straßen und öffentlichen Plätze,

sowie Sicherheit und Bequemlichkeit derselben, Handhabung der

öffentlichen Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Sittlichkeit; nach

82 und 83 des gleichen Gesetzes stehe dem Gemeinderathe das

Recht zu, in seinen Polizeiverordnungen Strafen anzudrohen und

solche gegen die Zuwiderhandelnden zu verhängen. Diese Befug

nisse des Gemeinderathes, welche sich auf Art. 47 K. V. gründen,

dürfen nicht mit Art. 19 dieser Verfassung in Zusammenhang

gebracht werden. Wenn uebrigens Art. 19 K. V. auch anwendbar

wäre, so wäre derselbe nicht verletzt. Denn jedenfalls, auch wenn

man den Art. 19 K. V. auf die Bußenkompetenz des Gemeinde

rathes anwenden wollte, so könnte, damit eine Polizeibuße ver

hängt werden könne, doch mehr nicht verlangt werden, als daß

die Handlung nach Sinn und Geist der bestehenden Gesetze und

Verordnungen strafbar sein müsse. Daß die Handlung in Ge

setz oder Verordnung ausdrücklich genannt und mit Strafe bedroht

sein müsse, könne man unmöglich fordern. Das würde, zumal

manche Gemeinderäthe gar keine Polizeiverordnungen erlassen haben,

zu völlig unhaltbaren Konsequenzen führen. Daß nun die Hand

lungsweise des Rekurrenten mit denjenigen Anforderungen, welche

man in einem städtischen Gemeinwesen an die öffentliche Ordnung

und Reinlichkeit stellen müsse in krassem Widerspruche stehe, be

dürfe keiner Ausführung. Uebrigens lasse sich zum Ueberflusse

noch nachweisen, daß die Handlungsweise des Rekurrenten direkt

gegen Vorschriften des städtischen Polizeireglementes verstoße.

37 des Polizeireglementes verbiete unter Anderm das Aus

gießen von Jauche, Schüttsteinwasser 2c. in die Straßenrinnen

und Siegsternen, das Ablagern von Schutt und anderm Unrath

auf den öffentlichen Plätzen, Straßen, Trottoirs ec.; damit sei

selbstverständlich auch gemeint, daß Jauche, Schutt und Abraum

nicht auf Zwischensträßchen gehören. 42 ibidem bestimme, zu

welcher Zeit und wie Jauche ausgeführt oder ausgetragen werden

dürfe und untersage ausdrücklich, Dünger auf Straßen, Wege

und öffentliche Plätze wenn auch nur vorübergehend ab

zulagern. Gegen diese Bestimmungen habe sich der Rekurrent

direkt vergangen, indem er zu verbotener Zeit nicht nur Jauche

ausgeführt, sondern auf einem Seitenwegchen ausgegossen und im

gleichen Wege Dünger, Abraum ec. abgelagert habe. Der Um

stand, daß der Rekurrent den Dünger nachträglich leicht mit Erde

zugedeckt habe, vermöge das Ungesetzliche seiner Handlungsweife

nicht zu beseitigen. Ebensowenig ändere daran etwas, daß das

fragliche Wegchen dem Eigenthum nach unter die Nachbarn ver

theilt sei; den Charakter als Weg habe es deßwegen noch nicht

verloren. Demnach werde beantragt: Der Rekurrent sei mit seinem

Rekurse abzuweisen, unter Kostenfolge von Rechteswegen.

XVI 1890

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Art. 19 K. V. enthält, wie das Bundesgericht bereits häufig ausgesprochen hat, den Grundsatz, daß eine Strafe nicht anders denn auf Grund eines Gesetzes, eines Rechtssatzes des geschriebenen Rechtes, ausgesprochen werden dürfe. Dafür, daß dieser Grund satz für das Gebiet des Polizeistrafrechtes nicht gelte, wie der Gemeinderath von Baden meint, spricht durchaus kein Grund. Im Gegentheil ist gerade auf diesem Gebiete der Grundsatz nulla pœna sine lege in besonderem Maße ein Postulat der Gerechtigkeit und der bürgerlichen Freiheit; handelt es sich doch bei polizeilichen Geboten und Verboten häufig um Handlungen oder Unterlassungen, deren Unstatthaftigkeit keineswegs für jedermann von vornherein am Tage liegt und liegt demnach gerade hier besondere Veranlassung vor, zu postuliren, daß die polizeilichen Strafandrohungen in der bestimmten Form des geschriebenen Gesetzes aufgestellt und damit den Bürgern erkennbar gemacht werden. Daß die Handhabung des Polizeistrafgesetzes nicht den Gerichten, sondern den Gemeinde räthen zusteht, ist völlig gleichgültig; letztere üben eben, insoweit sie in Polizeistrafsachen zu entscheiden haben, polizeirichterliche Funktionen, einen, wenn auch untergeordneten, Theil der Straf gerichtsbarkeit aus.
  2. Allein im vorliegenden Falle ist nun eine Verletzung des Grundsatzes nulla pœena sine lege jedenfalls nicht gegeben. Denn wenn der Gemeinderath von Baden die 37 und 42 der städtischen Polizeiverordnung auf den vorliegenden Fall für an wendbar erachtet hat, so hat er damit die Grenzen richterlicher Auslegungsbefugniß nicht überschritten und daher den verfassungs mäßigen Grundsatz nicht verletzt. Es kann vielmehr wohl gesagt werden, daß der Rekurrent in der Lage gewesen wäre, zu erkennen, daß eine Handlungsweise, wie die ihm zur Last gelegte, mit den erwähnten polizeilichen Vorschriften in Widerspruch gerathe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

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