- Urtheil vom 6. Juni 1890 in Sachen Dörig.
A. Die Rekurrentin ist mit Josef Anton Dörig, Schweine
händler, von Appenzell, verehelicht. Nachdem ihr das Erbe ihres
Vaters angefallen war, wurde sie, auf Begehren ihrer Verwandten
am 20. Februar 1890 unter Vormundschaft des Rathsherrn Jo
seph Anton Dörig beim St. Anton in Appenzell gestellt und
diese Vogtsbestellung vom Waisenrathe des Kantons Appenzell
J. Rh. in seiner Sitzung vom 7. März 1890 genehmigt.
B. Gegen letztere Schlußnahme beschwert sich die Rekurrentin
mit Eingabe vom 26. April 1890 beim Bundesgerichte. Sie
stellt den Antrag: Das Bundesgericht wolle die Bevogtung der
Rekursklägerin, als im Widerspruche mit dem Bundesgesetze über
die persönliche Handlungsfähigkeit und der Verfassung liegend,
aufheben unter Kostenfolge. Zur Begründung führt sie aus:
Nach den klaren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die per
sönliche Handlungsfähigkeit dürfe eine Bevogtigung nur dann
Platz greifen, wenn Gründe, die im Gesetze angegeben seien, zu
treffen. Im vorliegenden Falle sei sie nun von der kantonalen
Waisenbehörde ohne irgend einen, geschweige denn einen gesetzlichen
Grund bevogtet worden; die Behörde habe einen Bevogtigungs
grund nicht einmal angegeben und somit das citirte Gesetz auf
das offenbarste verletzt. Die Rekurrentin sei in vollem Besitz
ihrer geistigen und körperlichen Gesundheit und vollständig im
Stande, ihr Vermögen selbst zu verwalten. Wenn die Einwendung
sollte erhoben werden, ihr Ehemann sei nicht haushälterisch,
daß das Frauenvermögen in seinen Händen gefährdet wäre,
sei diese Behauptung nicht richtig und nicht schlüssig. Allerdings
habe ihr Ehemann in Folge unglücklicher Zufälle mit seinen
Gläubigern akkordiren müssen, allein er stehe in bürgerlichen
Rechten und Ehren und sei ein haushälterischer Familienvater.
Zudem könne sie nicht für allfällige Sünden ihres Mannes
verantwortlich gemacht werden; sie brauche auch nach innerrho
dischem Gesetze ihr Vermögen gar nicht in die Verwaltung ihres
Ehemannes zu geben, sondern könne dasselbe selbst verwalten und
besorgen. Sie sei demnach ohne Grund und rechtswidrig unter
Vormundschaft gestellt worden und man habe ste ausnahmsweise
behandelt und dadurch auch den Art. 4 B. V. verletzt.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht die
Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh. im Wesent
lichen geltend: Der Ehemann Dörig habe mit seiner Frau am
21. März 1890 Vorstand vor Standeskommission genommen
und Aufhebung der über letztere verhängten Vogtei verlangt. Ein
definitiver Entscheid der Standeskommission sei noch nicht erfolgt,
sondern es sei der Angelegenheit zur Wiedererwägung an diejenige
Behörde, welche die Vogteibestellung definitiv verfügt habe, zu
rückgewiesen worden. Die Sache sei also noch vor den kantonalen
Behörden pendent, und der Rekurs daher verfrüht. Derselbe sei
auch materiell unbegründet. Nach Art. 7 des Bundesgesetzes über
persönliche Handlungsfähigkeit sei die Bestimmung der Handlungs
fähigkeit der Ehefrauen für die Dauer der Ehe der kantonalen
Gesetzgebung überlassen. Nach appenzellischem Rechte stehen nun
die Ehefrauen regelmäßig unter der Vormundschaft des Ehe
mannes; nach Art. 5 des kantonalen Gesetzes über das Vor
mundschaftswesen sei aber der Frau in Fällen, wo erweislich sei,
daß die Vormundschaft des Ehemannes nicht ausreiche oder in
einem auffallenden Maße vernachläßigt werde, durch den Vogtei
rath oder den regierenden Landammann ein anderer Vogt zu be
stellen. Gestützt auf diese, hier einzig zur Anwendung kommende,
Gesetzesbestimmung sei im vorliegenden Falle verfahren worden.
Die Maßnahme sei auch, wie des nähern ausgeführt wird,
durch die thatsächlichen Verhältnisse gerechtfertigt gewesen. Eine
Verletzung des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungs
fähigkeit oder des Art. 4 B. V. liege also durchaus nicht vor,
vielmehr handle es sich einzig um die in die Kompetenz der kan
tonalen Behörden fallende Anwendung des kantonalen Gesetzes
rechtes. Der Rekurs sei daher in formeller und materieller Hinsicht
abzuweisen.
D. Die gleichen Gründe, wie von der Standeskommission des
Kantons Appenzell J. Rh., werden auch von den rekursbeklagten
Verwandten der Ehefrau Dörig gegenüber der Beschwerde der
letztern geltend gemacht; dieselben verbreiten sich des weitern ein
läßlich über die Momente, welche die angefochtene Maßnahme
als zum Schutze der rekurrirenden Ehefrau nöthig erscheinen
lassen und fügen bei, nur der Ehemann Dörig als gesetzlicher
Vormund seiner Frau, nicht aber letztere selbst, wäre zur Be
schwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimirt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Vogtsbestellung durch den Vogteirath eine definitive
ist, so erscheint der Rekurs nicht als verfrüht; der Umstand, daß
von der kantonalen Behörde die angefochtene Maßnahme in
Wiedererwägung gezogen worden ist, ändert hieran nichts, denn
dadurch wird der definitive Charakter der Schlußnahme so wenig
augfehoben, als etwa derjenige eines rechtskräftigen Civilurtheils
durch Stellung eines Revisionsgesuches.
- Sachlich dagegen ist die Beschwerde unbegründet. Nach Art. 7
des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit
wird die Handlungsfähigkeit der Ehefrauen für die Dauer der
Ehe durch das kantonale Recht bestimmt (mit Vorbehalt einzig
der bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Handelsfrauen).
Das kantonale Recht, nicht das Bundesgesetz, bestimmt also da
rüber, ob und in welcher Weise die Handlungsfähigkeit der Ehe
frauen durch das eheliche Verhältniß beschränkt werde; das kan
tonale Recht, nicht das Bundesgesetz, normirt Bestand und Um
fang der ehemännlichen Vormundschaft, ebenso wie die Gründe,
aus welchen der Ehemann derselben verlustig geht, die Sicherungs
maßregeln, welche zum Schutze des Frauenvermögens zu ergreifen
sind u. s. w.; denn es handelt sich dabei überall nicht um Be
schränkungen der Handlungsfähigkeit der Ehefrau in Folge indivi
dueller Eigenschaften, oder um eine privatrechtliche Zurücksetzung
des weiblichen Geschlechtes, sondern um Wirkungen des ehelichen
Verhältnisses, welche nur im Zusammenhange mit dem gesammten
Eherechte, speziell auch dem ehelichen Güterrechte, geordnet werden
können und deren Normirung daher dem kantonalen Rechte über
lassen werden mußte (s. Botschaft des Bundesrathes, Bundesblatt
1879, III S. 769, 785). Im vorliegenden Falle nun ist der
Rekurrentin ein obrigkeitlicher Vogt bestellt und damit natürlich
dem Ehemann derselben die eheliche Vormundschaft entzogen wor
den. Diese Maßnahme qualifizirt sich nicht als eine bundesgesetz
widrige Entmündigung einer nach dem Bundesgesetze privatrecht
lich selbständigen Person, sondern als eine zu Sicherung des
Frauenvermögens getroffene Maßregel (vergl. Huber, Schweize
risches Privatrecht I, S. 312), deren Statthaftigkeit sich aus
schließlich nach dem kantonalen Gesetzesrechte beurtheilt. Das
Bundesgesetz normirt ja, wie bemerkt, die Handlungsfähigkeit der
Ehefrauen nicht und bestimmt auch nicht darüber, unter welchen
Voraussetzungen dem Ehemanne die eheliche Vormundschaft zu
entziehen oder inwiefern als Maßnahme zur Sicherung des
Frauenvermögens die Stellung der Ehefrau unter obrigkeitliche
Vormundschaft anzuordnen sei. Eine Verletzung des Bundesge
setzes über die persönliche Handlungsfähigkeit oder des Art. 4 der
Bundesverfassung liegt also durchaus nicht vor, vielmehr handelt
es sich um eine, in Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes
(Art. 5 des kantonalen Vormundschaftsgesetzes) von den kanto
nalen Behörden getroffene, der Nachprüfung des Bundesgerichtes
entzogene Maßnahme.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.