- Urtheil vom 25. Januar 1890 in Sachen
Graf gegen Centralbahngesellschaft.
A. Durch Urtheil vom 28. November 1889 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt:
- Die Verantworterin, schweizerische Centralbahngesellschaft,
ist nicht gehalten, die gegnerische Klage einläßlich zu beantworten.
- Die Klägerinnen und Incidentalbeklagten Schwestern Graf
haben der Verantworterin und Incidentalklägerin schweizerische
Centralbahngesellschaft die dieser Einredesache wegen ergangenen
Kosten mit 20 Fr. heutiger Vortragsgebühr zu vergüten.
- Die heutige Urtheilsgebühr per 20 Fr. haben die Kläge
rinnen zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Klägerinnen die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung be
antragt ihr Anwalt: Es sei in Abänderung des vom solothur
nischen Obergerichte unterm 28. November in Sachen Graf gegen
schweizerische Centralbahngesellschaft erlassenen Urtheils die von der
Verantworterschaft erhobene Einrede als unbegründet abzuweisen,
beziehungsweise sei verantworterische Gesellschaft gehalten, auf die
von Schwestern Graf erhobene Entschädigungsklage Rede und
Antwort zu stehen und es sei damit bezüglicher Prozeß zu Be
urtheilung in der Hauptsache an die solothurnischen Gerichte zu
rückzuweisen, unter Kostenfolge. Dagegen beantragt der Anwalt der
Beklagten und Rekursbeklagten, es sei die Beschwerde abzuweisen
und die von der Beklagten erhobene Einrede der mangelnden
Aktivlegitimation für begründet zu erklären, unter Kosten und
Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 16. Dezember 1887 erlitt der als Arbeiter in der
Hauptwerkstätte der beklagten schweizerischen Centralbahngesell
schaft in Olten angestellte, 67 jährige Vater der Klägerinnen
dort bei Bedienung einer Zirkularsäge eine Verletzung, an deren
Folgen er am nächsten Tage starb. Die beiden, 1855 und 1860
geborenen, Klägerinnen verlangten nun von der schweizerischen
Centralbahn unter Berufung auf das eidgenössische Fabrikhaft
pflichtgesetz eine Entschädigung von 4000 Fr., indem sie vor
brachten, sie haben durch den Tod ihres Vaters, der mit ihnen in
gemeinsamer Haushaltung gelebt und den größten Theil seines
Verdienstes in dieselbe abgegeben habe, auch einen ökonomischen
Schaden erlitten. Die Beklagte bestritt in erster Linie, daß die
Klägerinnen zu den nach Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes ent
schädigungsberechtigten Hinterlassenen gehören; denn entschädi
gungsberechtigt seien nur diejenigen Hinterlassenen, denen der
Getödtete zur Gewährung des Unterhaltes verpflichtet gewesen sei.
Nach 250 des solothurnischen Civilgesetzes seien aber die Eltern
gegenüber volljährigen Kindern nur dann unterhaltungspflichtig,
wenn diese außer Stande seien, für sich selbst zu sorgen; dies
sei bei den Klägerinnen nicht der Fall. Die Beklagte stellte gestützt
hierauf den Antrag, sie sei nicht gehalten, die gegnerische Klage
einläßlich zu beantworten; eventuell machte sie geltend, der Ge
tödtete habe den Unfall selbst verschuldet. Gegenüber der Einrede
der mangelnden Aktivlegitimation beriefen sich die Klägerinnen
replicando auf Art. 52 und 54 O. R., nach welchen Gesetzesbe
stimmungen bei Tödtungen der Ersatzanspruch der Hinterlassenen
sich nicht auf solche Familienglieder beschränke, welche einen ge
setzlichen Alimentationsanspruch an den Gtödteten gehabt haben,
sondern allen zustehe, welchen er thatsächlich den Unterhalt ge
währt habe. Die beiden Vorinstanzen haben die Einrede für be
gründet erklärt.
- Wie sich aus der Begründung der Klage ergibt und heute
auch vom klägerischen Anwalte ausdrücklich erklärt wurde, macht
die Klagepartei lediglich einen Haftpflichtanspruch aus dem eid
genössischen Fabrikhaftpflichtgesetze (einen Anspruch ex lege) und
nicht etwa, sei es allein, sei es kumulativ mit dem Haftpflicht
anspruche, einen Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß
Art. 50 u. ff. O. R. geltend. Sie hat denn auch Thatsachen, aus
welchen auf ein Verschulden der beklagten Gesellschaft oder ihrer
Leute zu schließen wäre, gar nicht angeführt. Wenn auf die
Art. 52 und 54 O. R. Bezug ist genommen worden, so ist dies,
wie der klägerische Anwalt heute erklärte, blos in der Meinung
geschehen, es können diese Gesetzesbestimmungen für die Inter
pretation des Art. 6 litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes verwerthet
werden. Danach braucht denn für den vorliegenden Fall nicht unter
sucht zu werden, ob die Entschädigungspflicht der Fabrikherren für
Betriebsunfälle der Arbeiter sich in allen Fällen ausschließlich nur
nach den Spezialnormen des Haftpflichtgesetzes richte oder ob,
eventuell in welchem Umfange, der Fabrikherr für von ihm oder
seinen Leuten verschuldete Betriebsunfälle den Arbeitern auch nach
Maßgabe der Bestimmungen des gemeinen Rechts (Art. 50 u. ff.
O. R.) verantwortlich könne gemacht werden.
- Handelt es sich aber lediglich um einen Haftpflichtanspruch
ex lege, so ist klar, daß für die Bestimmung des Kreises der
entschädigungsberechtigten Personen ausschließlich die Bestimmungen
des, gemäß Art. 888 O. R. durch das Obligationenrecht nicht
berührten, Fabrikhaftpflichtgesetzes und gar nicht die Vorschriften
des Obligationenrechtes maßgebend sind, und es ist nicht einzu
sehen, inwiefern aus Art. 52 und 54 O.-R. etwas für die Aus
legung des Art. 6 litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes sollte ab
geleitet werden köunen. Art. 6 litt. a leg. cit. stellt eine Spe
zialnorm für die gesetzliche Haftpflicht aus Fabrikbetrieb auf,
welche selbständig zu interpretiren ist und nicht mit Rücksicht auf
die gemeinrechtlichen Bestimmnngen des Obligationenrechtes aus
gedehnt werden darf. Wenn daher auch allerdings das Obliga
tionenrecht (Art. 52) für die von ihm normirten Fälle wider
rechtlicher schuldhafter Tödtung eines Menschen nicht nur demjenigen
einen Entschädigungsanspruch gewährt, dem der Getödtete Unterhalt
zu gewähren verpflichtet war, sondern allen Personen, denen er that
sächlich, mit oder ohne Rechtspflicht, ein Versorger war, so folgt
hieraus doch nicht das mindeste für die Auslegung des Art. 6
litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes. Nach dem Wortlaute der letztern
Gesetzesbestimmung kann vielmehr ein Zweifel darüber nicht ob
walten, daß ein Haftpflichtanspruch nur denjenigen Hinterlassenen
eines verunglückten Arbeiters zusteht, welchen derselbe zu Ge
währung des Unterhaltes verpflichtet, das heißt rechtlich verpflichtet
war. Ueber die Existenz einer (familienrechtlichen) Unterhaltungs
pflicht aber entscheidet das kantonale Recht. Wenn Art. 6 litt. a
leg. cit. in Abs. 2 erwähnt, daß zu den entschädnißberechtigten
Hinterlassenen Ehegatten, Kinder beziehungsweise Großkinder,
Eltern beziehungsweise Großeltern und Geschwister gehören, so wird
dadurch nicht angeordnet, daß diese Verwandten unter allen Um
ständen entschädigungsberechtigt seien; aus dem in Abs. 1 ibidem
enthaltenen Grundsatze, daß derjenige Schaden zu ersetzen sei,
welchen die Hinterlassenen erleiden, wenn der Getödtete zu ihrem
Unterhalte verpflichtet war, folgt vielmehr, daß ein Entschädigungs
anspruch der in Abs. 2 genannten Verwandten eben nur dann
besteht, wenn diese nach kantonalem Rechte dem Getödteten gegen
über alimentationsberechtigt waren, also durch den Unfall einen
nach dem Gesetze erstattungsfähigen Schaden erleiden. Im vor
liegenden Falle nun haben die kantonalen Instanzen festgestellt,
daß nach solothurnischem Rechte eine Alimentationspflicht des
Verunglückten gegenüber seinen volljährigen Töchtern zur Zeit
seines Todes nicht bestand und übrigens auch gegenwärtig nicht
bestehen würde; es ist dies auch von den Rekurrenten eigentlich
gar nicht bestritten worden. Daraus folgt denn ohne weiters, daß
die Klägerinnen einen nach dem Gesetze vom Fabrikherrn zu ver
gütenden Schaden nicht erlitten haben und daher zur Klage nicht
berechtigt sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung wird als unbegründet abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des
Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 28. November 1889
sein Bewenden.