- Urtheil vom 1. November 1889 in Sachen Zug
gegen Gotthardbahngesellschaft.
A. Durch Urkunde vom 13. Mai 1870 verpflichtete sich, kraft
des von den verfassungsmäßigen Organen des Kantons Zug
gefaßten Beschlusses, sich bei der Erstellung einer schweizerischen
Alpeneisenbahn durch den St. Gotthard mit einer Summe von
250,000 Fr. zu betheiligen," der Regierungsrath des Kantons
Zug Namens dieses Kantons, dem hohen Bundesrathe der
schweizerischen Eidgenossenschaft zu Handen der für den Bau und
Betrieb der Gotthardbahn zu bildenden Aktiengesellschaft die ge
nannte Summe nach Mitgabe der nachfolgenden Bestimmungen
zur Verfügung zu stellen:
- Die Subvention des Kantons Zug bildet einen Theil der
Subventionssumme von 20 Millionen Franken, welche die Schweiz
durch Art. 20 des Vertages mit Italien vom 15. Oktober 1869
Diese Vertretung darf aber ein Sechstel der gesammten in
einer Generalversammlung jeweilen effektiv repräsentirten Stimmen
nicht überschreiten.
- Der Bundesrath ist berechtigt, die den Kantonen für Zölle
und Posten zukommenden Summen zurückzubehalten, wenn obiger
Verpflichtung kein Genüge geleistet werden sollte, in welchem
Falle neben dem Kapital auch der Zinsverlust in Rechnung
kommt.
- Der Betrieb der Gotthardbahn soll in allen Theilen den
Erfordernissen einer großen internationalen Linie entsprechen und
wird zu diesem Zwecke der Kontrolle des Bundesrathes unter
stellt.
Durch Beschluß des großen Rathes des Kantons Zug vom
- Juni 1870 wurde mit Rücksicht auf eine sachbezügliche An
regung des Bundesrathes der Verpflichtungsschein dahin erläutert,
daß die Beurtheilung, ob das Gotthardunternehmen in seiner total
für die Erstellung einer Alpeneisenbahn durch den St. Gotthard
zugesichert hat.
- Diese Betheiligung des Kantons Zug am Unternehmen
wird an die Bedingung geknüpft, daß vor Beginn und Fort
setzung der bezüglichen Einzahlungen:
a. Das Gotthard Unternehmen in seiner Totalausführung ge
nügend garantirt und
b. Daß speziell die Linie Bahnhof Zug Walchwyl Goldau aus
reichend gesichert sei.
- Diese Subvention ist daher als nicht beschlossen resp. als
erloschen zu betrachten, sofern die eine oder andere der in Ziffer 2
aufgestellten Bedingungen ihre Erfüllung nicht finden solle.
- (Zahlungstermine).
- Sobald die auf die Aktien der Gotthardbahngesellschaft ent
fallenden jährlichen Dividenden den Betrag von 7% übersteigen,
so wird die Hälfte des Mehrbetrages verhältnißmäßig unter die
sämmtlichen Subsidien vertheilt.
- Die Subsidien der Kantone werden in gleichem Verhält
nisse wie die Aktien der Gotthardbahngesellschaft in der General
versammlung vertreten.
ausführung genügend gesichert sei, im Sinne und unter Vor
behalt des Vertrages vom 15. Oktober 1869 dem Bundesrathe
zustehen solle, woraufhin der Bundesrath den Verpflichtungs
schein entgegennahm.
B. Bei Ausstellung des Verpflichtungsscheines des Kantons
Zug war durch den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Italien
vom 15. Oktober 1869 als Bestandtheil des Gotthardbahnnetzes
u. a. die Linie Zug St. Adrian Goldau vorgesehen, für deren
Ausführung auf Zugergebiet der Kanton Zug bereits am 23. Juni
1869 dem Ausschusse der Vereinigung schweizerischer Kantone und
Eisenbahngesellschaften zur Ausführung einer Gotthardbahn zu
Handen einer zu gründenden Bahngesellschaft die Konzession ertheilt
hatte, und war (Art. 3 des Staatsvertrages) vorgeschrieben, daß
diese Linie gleichzeitig mit dem großen Tunnel solle eröffnet
werden können. Durch den genannten Staatsvertrag (Art. 11)
hatte die Schweiz die allgemeine Verpflichtung übernommen, die
Vorschriften des Vertrages betreffend den Bau der Gotthardbahn
vollziehen zu lassen; insbesondere hatte sie von der Gesellschaft
eine entsprechende Kaution zu verlangen. Am 23. November 1871
ertheilte der schweizerische Bundesrath den Statuten der in Ge
mäßheit des Staatsvertrages vom 15. Oktober 1869 gegründeten
Gotthardbahngesellschaft die Genehmigung mit folgender Be
stimmung: Art. 1: Die Gesellschaft ist im Allgemeinen verpflichtet,
die Gotthardbahn nach den Vorschriften der bereits ertheilten
Konzession zu bauen.... Das Bahnnetz umfaßt folgende
Linien.....Zug St. Adrian Goldau. In Art. 2 litt. a 2 werden
die Vorschriften des Staatsvertrages betreffend die Baufristen be
stätigt. Art. 9 bestimmt: Der Bundesrath wird der Gesellschaft
die Subventionen zur Verfügung stellen, welche ihm zu diesem
Zwecke durch die Staatsverträge im Betrage von 85 Millionen
zugesichert sind. Durch die Annahme dieser Subventionen aner
kennt die Gesellschaft die Verpflichtung, alle ihr durch den gegen
wärtigen Beschluß auferlegten Verbindlichkeiten zu erfüllen." Vom
Kanton Zug wurden in der Folge bis zum Jahre 1876 die fällig
werdenden Raten seiner Subvention einbezahlt.
C. Im Laufe der Bauausführung stellten sich nun aber die der
Gotthardbahngesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel als un
zureichend heraus; es kam daher am 12. März 1878 zwischen der
Schweiz, Deutschland und Italien ein Zusatzvertrag zu dem am
15. Oktober 1869 zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen
Vertrage betreffend den Bau und Betrieb einer Gotthardeisenbahn"
führen. Der schweizerische Bundesrath hat zu entscheiden,
dieser Fall vorliegt und in welcher Reihenfolge die fraglichen
Linien in Angriff genommen werden sollen.
Zu Deckung der nach diesem Vertrage auf die Schweiz ent
fallenden Nachsubvention von 8 Millionen Franken gewährte
die Eidgenossenschaft den beim Gotthardbahnunternehmen mit
Subventionen betheiligten Kantonen gemäß dem Bundesgesetz be
treffend Gewährung von Subsidien für Alpenbahnen vom 22. Au
gust 1878 einen Beitrag von 4,500,000 Fr. während 2 Millionen
von verschiedenen Kantonen und 1½ Millionen von den Eisen
bahngesellschaften der Central und Nordostbahn übernommen
wurden. Der von der Eidgenossenschaft zugesicherte Betrag war
zu Stande, durch welchen die kontrahirenden Staaten die der Gott
hardbahngesellschaft zur Verfügung gestellten Subventionen um
28 Millionen Franken, von welchen Deutschland und Italien je
10 und die Schweiz 8 Millionen Franken übernahmen, erhöhten
und in welchem im Weitern u. a. in Abänderung des Art. 3 des
Vertrages vom 15. Oktober 1869 festgesetzt wurde:
Der Bau der Linien Luzern Immensee, Zug Arth und Giu
biasco Lugano wird bis zu dem Zeitpunkte verschoben, wo die
Linie Immensee Pino dem Betriebe übergeben sein wird.
Wenn in der Zwischenzeit die Gotthardbahngesellschaft sich in
der Lage befinden würde, die eine oder andere dieser Linien zu
bauen, so hätte sie dem schweizerischen Bundesrathe einen Finanz
ausweis zu leisten, welcher die für die Hauptlinie Immensee
Pino bestimmten Hülfsmittel gänzlich unberührt läßt.
Nach der Eröffnung der Linie Immensee Pino soll die Gott
hardbahngesellschaft den Bau der drei verschobenen Linien, sobald
als ihre finanzielle Lage es gestattet an Hand nehmen und aus
gemäß Art. 1 des citirten Bundesgesetzes u. a. an die Bedingung
geknüpft, daß die Einzahlung des Saldo der von den Kantonen
und den Gesellschaften ursprünglich übernommenen Subventionen
zugesichert werde. Der Kanton Zug nun aber lehnte nicht nur
eine ihm zugemuthete Nachsubvention ab, sondern erklärte durch
Großrathsbeschluß vom 14. November 1878, daß die Einzahlung
des (noch circa 170,000 Fr. betragenden) Saldo seiner ursprüng
lichen Subvention von 250,000 Fr. erst dann erfolgen werde,
wenn der Bau der Linie Arth Zug zur Ausführung gelange. Die
Gotthardbahndirektion trat in Folge dessen mit den zugerschen Be
hörden in Verhandlung, um dieselben zu einer Modifikation dieses
Beschlusses zu bewegen. Sie verpflichtete sich durch Urkunde
vom 7. Juni 1879, unter der Bedingung, daß der Kanton
Zug dem schweizerischen Bundesrathe die volle Subvention von
250,000 Fr. gemäß den Bestimmungen des Vertrages vom
15. Oktober 1869 und des Zusatzvertrages vom 12. März 1878
verabfolge, an die Staatskasse des Kantons Zug behufs theil
weisen Ausgleiches der Schädigung, welche dem Kanton Zug
aus der Verschiebung des Baues der Linie Zug Walchwyl Goldau
erwächst, alljährlich einen Betrag von 5000 Fr. auf die Dauer
von 25 Jahren nach Mitgabe der nachfolgenden Bestimmungen
zu bezahlen. Die Bezahlung beginnt im Jahre 1880 und dauert
bis zum Jahre 1905, sofern der Ausbau der Linie Zug Walch
wyl Goldau inzwischen nicht erfolgt. Sollte letzteres der Fall sein,
so hört die Bezahlungspflicht auf und zwar mit dem Jahre, in
welchem die benannte Linie in Betrieb gesetzt wird. Die ein
bezahlte Summe bleibt in jedem Falle verfallenes Eigenthum des
Kantons Zug." Gleichzeitig versprach sie, dem Kanton Zug ein
(zu 4½% verzinsliches, bis zu Auszahlung der stipulirten Ent
schädigungsbeträge oder dem Baue der Linie Zug Goldau ihrer
seits unkündbares) Anleihen bis auf den Betrag von 100,000 Fr.
zu gewähren. Mit Rücksicht auf diese von der Gotthardbahnge
sellschaft übernommenen Verpflichtungen beschloß der große Rath
des Kantons Zug am 14. Juni 1879 gegenüber dem Bundes
rathe die Verpflichtung zur Einzahlung des noch rückständigen
Restes der Gotthardsubvention nach den Bestimmungen des Staats
verträges vom 15. Oktober 1869 und des Zusatzvertrages vom
12. März 1878 anzuerkennen und zu übernehmen; in dem be
treffenden Großrathsbeschlusse (Art. 4) verwahrt der Kanton Zug
im Uebrigen gegenüber dem schweizerischen Bundesrathe und der
Gotthardbahngesellschaft alle aus dem Staatsvertrage vom
15. Oktober 1869 und dem Separatvertrage resp. Verpflich
tungsschein vom 13. Mai 1870 ihm erwachsenen und zustehen
beiden Linien ein, der Bundesrath erklärte jedoch, daß vorerst
das zweite Geleise auf der Bergstrecke erstellt werden müsse und
fuspendirte daher die weitere Ausführung seines Beschlusses vom
29. April 1884.
E. Nachdem in der Generalversammlung der Gotthardbahnge
sellschaft vom 28. November 1887 der Vertreter des Kantons
Zug seine Rechtsverwahrung erneuert hatte, erhob der Kanton
Zug mit Schriftsatz vom 24./26. November 1888 Klage gegen
die Gotthardbahngesellschaft, beantragend:
I. Die beklagte Partei ist schuldig, auf ihre Kosten und ihr
Rechnung eine Eisenbahn vom Bahnhof Zug über Walchwyl nach
Goldau zu erstellen und zu betreiben;
II. Die beklagte Partei ist schuldig, den Bau innert einer vom
Bundesgerichte zu bestimmenden Zeitfrist zu beginnen und inner
halb einer weitern, ebenfalls vom Bundesgerichte zu bestimmenden
Zeitfrist zu vollenden;
III. Die beklagte Partei ist schuldig, die Eisenbahn unmittelbar
nach deren Vollendung dem Betrieb zu übergeben und von da an
ununterbrochen zu betreiben
den Rechte. Daraufhin wurde der noch ausstehende Rest der
zugerschen Gotthardbahnsubvention successive einbezahlt.
D. Nachdem im Jahre 1882 der Betrieb des großen Gotthard
tunnels war eröffnet worden, that der Kanton Zug wiederholt
sowohl beim Bundesrathe als bei der Gotthardbahndirektion Schritte,
um die Erstellung der Linie Zug Goldau resp. Zug-Arth zu be
Wirken, versuchte auch Dividendensperre zu erwirken und reichte in
der Generalversammlung der Gotthardbahngesellschaft Rechtsver
wahrungen ein. Der Bundesrath lud am 29. April 1884 die
Direktion der Gotthardbahngesellschaft ein, innert Jahresfrist:
a. die technischen Vorlagen für die Ausführung des Baues der
Linie Luzern Küßnacht Immensee und Zug Walchwyl Goldau dem
Bundesrathe einzureichen; b. demselben das zu Beschaffung der
Mittel zum Baue der beiden Linien erforderliche Finanzprogramm
vorzulegen, mit dem Nachweis, daß diese Mittel gesichert seien.
Die Generalversammlung der Gotthardbahngesellschaft faßte am
Juni 1885 die zu Erbringung des Finanzausweises dienlichen
Beschlüsse und deren Direktion reichte am 18./22. Mai 1886 die
detaillirten Baupläne und Kostenberechnungen für den Bau der
Eventuell im Falle des Nichteintretens auf das erste oder das
zweite oder das dritte Begehren, oder im Falle der Nichtbeachtung
einer der oben gesetzten Fristen:
IV. Die klagende Partei ist berechtigt, auf Rechnung und
Gefahr der beklagten Partei die bezeichnete Eisenbahn selbst zu
erstellen Beziehungsweise zu vollenden, und zu betreiben beziehungs
weise fortzubetreiben;
V. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei zu diesem Be
hufe Geldvorschüsse zu leisten, deren Höhe jeweilen vom Bundes
gerichte festgesetzt wird.
Es werden vorbehalten:
Alles unter Kostenfolge.
a. Zu IV die hoheitliche Genehmigung nach Maßgabe des
Bundesgesetzes betreffend den Bau und Betrieb von Eisenbahnen
vom 23. Dezember 1872;
b. Das Recht, von der beklagten Partei weitern Schadenersatz
zu verlangen.
Zu Begründung dieser Anträge werden im Wesentlichen folgende
Gesichtspunkte geltend gemacht: Da nach der zugerschen Konzession
für die Linie Zug Goldau die Nichterfüllung einer durch die
Konzession allfällig begründeten Baupflicht der Gotthardbahnge
sellschaft lediglich das Erlöschen der Konzession nach sich zöge,
der Kanton Zug aber nicht am Erlöschen der Konzession sondern
vielmehr an der Ausführung des Eisenbahnbaues ein Interesse
habe, so stütze sich seine Klage nicht auf die kantonale Konzession,
sondern vielmehr auf den zwischen Zug und der Gotthardbahnge
sellschaft abgeschlossenen Subventionsvertrag. Der Bestand eines
solchen Vertrages ergebe sich aus folgenden Momenten. Die
Gotthardbahngesellschaft habe gegen den bundesräthlichen Statuten
genehmigungsbeschluß vom 1. November 1871 nichts eingewendet,
sondern die Subventionen entgegengenommen. Daraus ergebe sich,
daß zwischen dem Bundesrathe und der Gotthardbahngesellschaft ein
privatrechtlicher Vertrag zu Stande gekommen sei, wodurch der Bun
desrath sich verpflichtet habe, der Gesellschaft die Subventionen nach
Maßgabe des Einganges zu bezahlen, die Gesellschaft dagegen, die
pflichtungsscheine die subventionirenden Kantone sich nicht etwa nur
an der schweizerischen Subvention sondern an dem Gotthardunter
nehmen betheiligen. Wenn dieser Standpunkt der Stellvertretung
durch den Bundesrath nicht als richtig sollte anerkannt werden,
müsse dann jedenfalls festgehalten werden, daß der Vertrag zwischen
der Eidgenossenschaft und der Gotthardbahn ein Vertrag auch
Gunsten Dritter sei, aus welchem die Dritten, insbesondere die sub
ventionirenden Kantone, selbständig Rechte erworben haben. Dies
folge daraus, daß nach diesem Vertrage resp. den Statuten der
Gotthardbahngesellschaft die subventionirenden Kantone Stimmrecht
in der Generalversammlung sowie einen eventuellen Dividenden
anspruch besitzen, wobei es sich doch offenbar um direkt der Gott
hardbahngesellschaft gegenüber begründete Rechte handle. Wenn in
diesen relativ untergeordneten Punkten der Vertrag Rechte der
subventionirenden Kantone direkt gegenüber der Gotthardbahnge
sellschaft begründe, so müsse dies um so mehr rücksichtlich der
Hauptsache, des Eisenbahnbaues, der Fall sein. Zu den von der
Gotthardbahngesellschaft übernommenen Leistungen gehöre nun auch
die Erstellung der Linie Zug Walchwyl Goldau auf spätestens den
Zeitpunkt der Eröffnung des großen Tunnels und der Betrieb
dieser Linie. Der Kanton Zug habe also einen selbständigen An
ihr durch den Bundesrathsbeschluß auferlegten Leistungen aus
zuführen. Der Bundesrath sei nun aber kein Privatrechtssubjekt
sondern eine Behörde; er habe daher nicht für sich sondern nur
für Privatrechtssubjekte handeln können und gehandelt. Privat
rechtssubjekte seien einerseits die Eidgenossenschaft, andererseits, die
sich mit Subventionen betheiligenden schweizerischen Kantone und
Eisenbahngesellschaften. Der Bundesrath habe auch als Verterter
dieser letztern gehandelt. Die Kantone und Eisenbahngesellschaften
haben nicht nur sich verpflichten, sondern auch Rechte erwerben
wollen, zunächst das Recht auf die Erstellung einer Eisenbahn.
Dieses Recht haben sie nicht gegenüber der Eidgenossenschaft
welche nach ihrem Grundgesetze keine Eisenbahn bauen dürfe, sondern
nur gegenüber der Eisenbahngesellschaft selbst erwerben können und
wollen, sie haben sich des mächtigen Dritten, des Bundesrathes
lediglich als ihres Stellvertreters bedient, nicht als Cessionars
ihrer Rechte, der über letztere nach freiem Ermessen verfügen
könne. Das habe die Gotthardbahngesellschaft ganz genau gewußt,
Daß der erwähnte Bundesrathsbeschluß von einem solchen Stell
vertretungsverhältniß nichts sage, beweise nichtS, da derselbe ja auch
den andern Vertretenen, die Eidgenossenschaft, nicht nenne; für
diese Auffassung spreche auch, daß nach dem Wortlaute der Ver
spruch auf Erfüllung dieser Leistung, mit welcher sich die Gott
hardbahngesellschaft seit 1882 im Verzuge befinde. Zum nämlichen
Ergebnisse gelange man, wenn man von dem Verpflichtungsscheine
des Kantons Zug ausgehe. Der Kanton Zug habe sich zu einer
Subvention unter bestimmten, theilweise besondern, Bedingungen
verpflichtet. Als besondere Bedingung der zugerschen Subvention
sei insbesondere die Sicherung der Linie Zug Walchwyl Goldau
aufgestellt worden und die Beurtheilung der Erfüllung dieser Be
dingung habe Zug sich vorbehalten. Auf Grund des diese Be
dingungen enthaltenden Verpflichtungsscheines habe der Bundesrath
mit der Gotthardbahn kontrahirt, welche den Verpflichtungsschein,
wofür wenn nöthig Beweis durch Eid anerboten werde, von An
fang an gekannt habe; er habe sich danach diejenigen Leistungen
versprechen lassen, welche den Inhalt der zugerschen Bedingungen
bildeten. Dabei habe der Bundesrath lediglich die Rolle eines
Vermittlers und nicht diejenige eines Gegenkontrahenten gespielt.
xv 1889
Der Kanton Zug habe sich dem Bundesrathe zu Handen der
Gotthardbahngesellschaft, als seiner Gegenkontrahentin, verpflichtet.
Wenn der Bundesrath selbst Gegenkontrahent gewesen wäre, so
wären die Bestimmungen, daß dem Bundesrathe die Entscheidung
über die Erfüllung der Bedingung 2 a des Verpflichtungsscheines
sowie die Kontrolle über den Betrieb zustehe, unerklärlich. Nie
mals habe, sel es der Bundesrath sei es die Gotthardbahngesellschaft
zu erkennen gegeben, daß nicht letztere sondern ersterer Gegenkon
trahent des Kantons Zug sei, die Gotthardbahngesellschaft habe
vielmehr den Kanton Zug in den Glauben versetzt, sie sei seine
Gegenkontrahentin, wenn sie nunmehr das Gegentheil behaupte,
so handle sie dolos. Wenn der Verpflichtungsschein allerdings zu
nächst nur ein einseitiges, bedingtes Versprechen des Kantons Zug
enthalte, so sei dasselbe doch zum zweiseitigen Vertrag durch die
Annahme der ersten zugerschen Subventionsrate seitens der Gott
hardbahn geworden; dadurch habe sich die Gesellschaft verpflichtet,
im Sinne der als erfüllt erachteten Suspensivbedingung weiter
zu handeln. Der Kanton Zug besitze also ein wohlerworbenes
Privatrecht darauf, daß die Gotthardbahn die Linie Zug Walch
wyl Goldau spätestens auf die Zeit der Eröffnung des großen
Gotthardtunnels erstelle und betreibe. Auf dieses Recht habe er
durch die Verträge vom Juni 1879 nicht (zur Zeit) verzichtet. Zu
folge der in Art. IV des Großrathsbeschlusses vom 14. Juni 1879
es stehe doch noch nicht fest, daß der Bundesrath auch nach ge
schehener solenner Anerkennung der Rechte des Kantons Zug durch
das Gericht auf seinem Veto beharren würde. Sodann aber
eventuell zu bemerken: Wenn wirklich die Gotthardbahngesellschaft
zur Zeit wegen Einsprache des Bundesrathes nicht bauen könne,
so habe sie diese Unmöglichkeit, die von ihr übernommenen Ver
pflichtungen gehörig zu erfüllen, selbst verschuldet, indem sie sich,
um aus ihren Geldnöthen gerettet zu werden, der Entscheidungs
befugniß des Bundesrathes unterworfen habe. Nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen, wie sie nun auch in Art. 110 und 111 O. R.
niedergelegt seien, sei aber die Folge verschuldeter Unmöglichkeit
der Erfüllung einer Obligation die, daß der Schuldner schaden
ersatzpflichtig werde und der Gläubiger ermächtigt werden könne,
die Handlung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen. Im vor
enthaltenen Bechtsverwahrung sei die Rechtslage vielmehr die, daß
der Kanton Zug sich vorbehalten habe, jeden Augenblick den Bau der
Bahn zu verlangen; so lange er dies nicht thue und die Gotthard
bahngesellschaft nicht baue, habe die letztere jährlich 5000 Fr. zu
bezahlen, das gewährte Darlehen stehen zu lassen und bleibe in
mora. Zweifelhafter könne dagegen sein, ob nicht die Gotthard
bahngesellschaft der Klage entgegenhalten könne, daß sie gemäß dem
Staatsvertrage von 1878 gar nicht bauen dürfe, so lange nicht
der Bundesrath den Bau der verschobenen Linien angeordnet habe
Richtig sei nun, daß dem Bundesrathe die Entscheidung über die
Reihenfolge der Ausführung der verschobenen Arbeiten zustehe und
daß seine diesbezügliche Befugniß dem öffentlichen Rechte ange
höre, so daß er rücksichtlich deren Ausübung keinem Richterspruche
unterworfen sei, selbst wenn er dabei Privatrechte verletze. Allein
liegenden Falle wäre eventuell letztere Ermächtigung zu ertheilen
und, mit Rücksicht auf die besondere Natur der Verpflichtung, die
Gotthardbahngesellschaft zu Leistung der erforderlichen Vorschüsse
anzuhalten. Erst wenn sich die Erfüllung des Hauptzweckes, des
Bahnbaues, als unmöglich herausstellen sollte, wäre weiterer
Schadenersatz zu verlangen.
F. Die Gotthardbahngesellschaft trägt darauf an: Das Bundes
gericht wolle auf die Klage des Kantons Zug nicht eintreten,
sondern dieselbe vielmehr abweisen, unter Kostenfolge. Sie macht
im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte geltend:
- Wenn die Klage auf die zugersche Konzession begründet
würde, so wäre das Bundesgericht mit Rücksicht auf die in Art. 37
dieser Konzession enthaltene Schiedsklausel nicht kompetent. Auch
so wie die Klage begründet werde, mangle dem Bundesgerichte die
Kompetenz zu deren Beurtheilung. Denn es handle sich überall
nicht um einen Civilstreit. Nach Art. 3 des Staatsvertrages vom
- März 1878 habe der Bundesrath darüber zu entscheiden, ob
und wann die Linie Zug Walchwyl Arth gebaut werden solle,
wobei es sich, wie ja die Klagepartei selbst anerkenne, um einen
Administrativ oder Regierungsentscheid des Bundesrathes handle.
- Es mangle den Parteien die Aktiv und Passivlegitimation.
Die subventionirenden Kantone als solche stehen in keinem di
rekten Rechtsverhältnisse zur Gotthardbahngesellschaft. Die Ge
nehmigung der Gesellschaftsstatuten durch den Bundesrath sei kein
Vertragsschließungs-, überhaupt kein privatrechtlicher, sondern ein
staatshoheitlicher Akt gewesen, zu welchem der Bundesrath nach
dem Staatsvertrage vom 15. Oktober 1869 befugt gewesen sei.
Privatrechte der subventionirenden Kantone seien dadurch überall
nicht begründet worden. Diejenigen Verpflichtungen, welche der
Bundesrath der Gotthardbahn durch die Statutengenehmigung auf
erlegt habe, habe er auch einseitig wieder ändern können und habe
dies in der in Frage stehenden Richtung gethan. Von einem Sub
ventionsvertrag zwischen dem Kanton Zug und der Gotthardbahn
gesellschaft könne nicht die Rede sein. Durch die Subvention resp.
den bezüglichen Verpflichtungsschein sei lediglich ein Rechtsver
hältniß zwischen dem Kanton und der Eidgenossenschaft, nicht aber
zwischen dem Kläger und der Gotthardbahngesellschaft begründet
worden, wofür auf die Ausführungen von Meili, Internationale
Eisenbahnverträge S. 26 u. ff. verwiesen werde. MitRücksicht
auf die staatsrechtliche Stellung des Bundesrathes zur Gotthard
bahngesellschaft hätte schon das politische Interesse der Eidgenossen
schaft es nicht zugelassen, daß durch die Subvention ein direktes
Rechtsverhältniß zwischen den Subvenienten und der Gotthard
bahngesellschaft begründet werde. Die Staatsverträge von 1869 und
auch wenn ein solches früher bestanden haben sollte, jedenfalls
erloschen wäre. Die in Art. IV des Großrathsbeschlusses vom
Juni 1879 enthaltene Rechtsverwahrung ändere hieran nichts,
da dieselbe ja ausdrücklich die übernommene besondere Verpflichtung,
die Subvention, nach Maßgabe des Staatsvertrages vom 12. März
1878 einzubezahlen, als bestehend voraussetze; übrigens wäre die
Rechtsverwahrung gegenstandslos, da der Kanton Zug ein Recht
der von ihm nunmehr beanspruchten Art nie besessen habe.
5. Die im Juni 1879 zwischen der Gotthardbahngesellschaft
und dem Kanton Zug abgeschlossenen Verträge beweisen nicht nur
nicht, daß durch die Subvention ein direktes Rechtsverhältniß
zwischen der Gotthardbahngesellschaft und dem Kanton Zug be
gründet worden sei, sondern sie zeigen gerade das Gegentheil;
da ja der Kanton Zug in Folge dieser Verträge ausdrücklich Leistung
der Subvention an den Bundesrath und nicht an die Gotthard
bahn versprochen habe. Dagegen sei durch die Verträge von 1879
1878 seien für den Kanton Zug res inter alios acta.
3. Durch den Verpflichtungsschein des Kantons Zug sei ein
einseitiges, nicht aber ein zweisetiges Rechtsverhältniß begründet
worden; der Kanton Zug habe, unter gewissen Bedingungen aller
dings, eine Verpflichtung eingegangen, nicht dagegen Rechte er
worben; er könnte niemals auf Erfüllung der Bedingungen klagen
sondern, wenn eine Bedingung seiner Verpflichtung nicht erfüllt,
oder solcher nachträglich zuwidergehandelt worden wäre, nur die
in Art. 3 des Verpflichtungsscheines vorgesehene Klage erheben.
4. Im Juni 1879 habe sich übrigens der Kanton Zug dem
Bundesrathe verpflichtet, seine Subvention nach Maßgabe des
Staatsvertrages vom 12. März 1878 einzubezahlen. Damit habe
er u. a. die Berechtigung des Bundesrathes anerkannt, den Zeit
punkt zu bestimmen, in welchem die Linie Zug Goldau in Angriff
genommen werden soll, wodurch ein selbständiges, gerichtlich ver
folgbares Recht des Kantons Zug auf Erstellung dieser Linie,
selbst allerdings ein privatrechtliches Verhältniß zwischen Gotthard
bahn und Kanton Zug begründet worden, allein ein Verhältniß ganz
andern Inhalts, als das vom Kanton Zug nunmehr behauptete.
Denn durch die fraglichen Verträge verpflichte sich die Gotthard
bahn überall nicht zum Baue der Linie Zug Goldau, sondern zu
Geldleistungen. Diese Verpflichtungen habe sie denn auch unbe
strittenermaßen stets erfüllt. Zufolge dieser Verträge hätte übrigens
der Kanton Zug jedenfalls darauf verzichtet, den Bau der Linie
Zug Goldau vor dem Jahre 1905 zu verlangen.
6. Da die Gotthardbahngesellschaft nach Art, 3 des Staats
vertrages vom 12. März 1878 ohne die zur Zeit mangelnde
Anordnung des Bundesrathes die Linie Zug Goldau nicht nur
nichtbauen müsse, sondern auch nicht bauen dürfe, so verstoße
die Klage gegen das öffentliche Recht des Landes.
7. Die eventuellen Rechtsbegehren der Klage seien durchaus
von den prinzipalen abhängig und müssen daher mit denselben
fallen. Wenn übrigens von den kompetenten Organen der Bau
der streitigen Linie angeordnet wurde, so würde aldann die Gott
hardbahngesellschaft ohne anders selbst bauen und bedürfte es keiner
weitern Anordnungen behufs der Vollstreckung.
G. Dem schweizerischen Bundesrath ist auf Antrag des Kantons
Zug der Streit verkündet worden. Derselbe hat auf diese Streit
verkündigung eine Erklärung nicht abgegeben und sich am Pro
zesse nicht betheiligt.
H. Vom Kläger war der Beweis (durch Eid der Beklagten)
dafür anerboten worden, daß der Gotthardbahngesellschaft von den
sämmtlichen Bedingungen der zugerschen Subvention bald nach
Ausstellung des Verpflichtungsscheines Kenntniß gegeben worden
sei; im Uebrigen ist von den Parteien lediglich Urkundenbeweis
geführt worden. Der Instruktionsrichter hat das Verfahren ge
schlossen, ohne den klägerischerseits beantragten Eidesbeweis ab
zunehmen. Hingegen hat Klagepartei mit Eingabe vom 17. Ok
tober 1889 sich beschwert.
I. Bei der heutigen Verhandlung hält der Vertreter des Klägers
die im Schriftenwechsel gestellten Haupt und eventuellen Begehren
aufrecht indem er damit die Protestation gegen den erkannten
Aktenschluß verbindet. Der Anwalt der Beklagten hält ebenfalls
den im Schriftenwechsel gestellten Antrag aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist nach Art. 27
Ziffer 4 O. G. begründet. Der gesetzliche Streitwerth ist vorhan
den, eine der Parteien ist ein Kanton und der erhobene Anspruch
ist privatrechtlicher Natur. Denn der Kanton Zug behauptet, daß
so kann auch die Schiedsklausel dieser Konzession nicht in Betracht
kommen.
- Fragt sich nun, ob ein Privatrechtsverhältniß, wonach die
Gotthardbahngesellschaft dem Kanton Zug gegenüber zum Baue
der Linie Zug Goldau verpflichtet wäre, wirklich bestehe, so hat
die Gotthardbahngesellschaft unzweifelhaft niemals dem Kantou
Zug gegenüber eine ausdrückliche, speziell an dessen Adresse ge
richtete, Willenserklärung abgegeben, daß sie als Gegenleistung
gegen dessen Subvention die erwähnte Bauverpflichtung über
nehme. Der Kläger findet aber die Erklärung eines solchen Ver
tragswillens darin, daß die Gotthardbahngesellschaft die ihr auf
Grund des bundesräthlichen Beschlusses vom 3. November 1871
zur Verfügung gestellten Subventionen, speziell auch die gemäß
Verpflichtungsschein vom 13. Mai 1870 gewährte zugersche Sub
sidie vorbehaltslos angenommen habe. Die auf Grund des Staats
vertrages vom 15. Oktober 1869 gewährten Subventionen seien
die Gotthardbahngesellschaft ihm gegenüber durch Vertrag als Ge
genleistung gegen die von ihm für das Gotthardunternehmen ge
währte Subvention die besondere privatrechtliche Verpflichtung zum
Bau und Betrieb der Eisenbahnlinie Zug Walchwyl Goldau über
nommen habe. Er macht also nicht etwa einen aus dem öffentlichen
Rechte abgeleiteten, sondern einen auf ein Rechtsgeschäft des Privat
rechtes, begründeten Anspruch geltend; er verlangt nicht eine öffent
lich rechtliche Leistung, sondern Erfüllung eines behaupteten privat
rechtlichen Vertrages. Ob aus den vom Kanton Zug angeführten
Thatsachen das von ihm behauptete Privatrechtsverhältniß wirklich
folge, sowie ob der Durchführung seines Anspruches nicht allfällig
Einwendungen auf Grund des öffentlichen Rechtes entgegenstün
den, ist bei Beurtheilung der Sache selbst zu untersuchen. Da der
Kanton Zug sein Recht ausdrücklich nicht aus der von ihm für
die Linie Zug Walchwyl Goldau ertheilten Konzession herleitet,
der Gotthardbahngesellschaft nur gegen Uebernahme der Ver
pflichtung zum Baue des im genannten Staatsvertrage vorge
sehenen, die Linie Zug Goldau mit umfassenden, Eisenbahnnetzes
vom Bundesrathe zur Verfügung gestellt worden; speziell die
zugersche Subsidie sodann sei an die Sicherung des Baues dieser
Linie als an eine besondere Bedingung geknüpft worden; wenn
die Gotthardbahngesellschaft daher diese Subvention in Kenntniß
der daran geknüpften Bedingung angenommen habe, so habe sie
ch zum Baue verpflichtet. Und zwar sei diese Verpflichung nicht
resp. nicht nur gegenüber der Eidgenossenschaft, sondern auch
gegenüber dem Kanton Zug übernommen worden, denn der Bundes
rath habe einerseits bei Fassung seines Beschlusses vom 3. No
vember 1871 entweder als Stellvertreter der Eidgenossenschaft
und der subventionirenden Kantone und Gesellschaften, oder doch
zu Gunsten der letztern als Dritter stipulirt und andrerseits, bei
Entgegennahme des zugerschen Verpflichtungsscheines und der
zugerschen Subvention, als Vertreter der Gotthardbahngesellschaft
beziehungsweise als Vermittler zwischen dieser und dem Kanton
gehandelt.
- Dieser Auffassung des Rechtsverhältnisses kann indeß nicht
beigetreten werden. Das Bundesgericht hat bereits in den Ent
scheidungen in Sachen Bund gegen Luzern vom 18. Februar 1882
Erw. 1 (Amtliche Sammlung VIII S. 117 u. f.) und Bund
gegen Tessin vom 27. September 1884 Erw. 1 (Amtliche
Sammlung X S. 405 u. ff.) der Ansicht Ausdruck gegeben, daß
der Bundesrath bei Entgegennahme der Verpflichtungsscheine der
Kantone und Eisenbahngesellschaften für das Gotthardbahnunter
nehmen im Namen der Eidgenossenschaft und nicht im namen
der Gotthardbahngesellschaft gehandelt habe, so daß Kontrahent
der betreffenden Verträge die Eidgenossenschaft und nicht die
Gotthardbahngesellschaft sei. Hieran ist auch heute, mit Bezug
auf den zugerschen Verpflichtungsschein vom 13. Mai 1870,
festzuhalten. Nach dem Wortlaute des Verpflichtungsscheines ver
pflichtet sich der Kanton die Subventionssumme dem Bundes
rathe der schweizerischen Eidgenossenschaft" als einen Bestandtheil
der von der Schweiz staatsvertraglich zugesicherten Gesammt
subvention zur Verfügung zu stellen; als Empfänger des Sub
ventionsversprechens erscheint also nicht die Gotthardbahngesell
der Schweiz durch diesen Vertrag versprochene Subvention that
sächlich nicht aus Bundesmitteln bestritten sondern von den be
theiligten Kantonen und Eisenbahngesellschaften aufgebracht werden
und wurde der Staatsvertrag vom 15. Oktober 1869 erst dann
(durch Auswechselung der Ratifikationsurkunden) zur Perfektion
gebracht, als Seitens der betheiligten Kantone und Gesellschaften
die nöthigen Mittel zur Bestreitung der schweizerischen Subvention
bindend zugesagt waren. Da aber nach dem Staatsvertrag den
Kontrahenten dieses Vertrages gegenüber die Eidgenossenschaft zu
Leistung der schweizerischen Subvention verpflichtet war und die
selbe überdem die allgemeine Verpflichtung übernommen hatte, die
vertraglichen Vorschriften betreffend den Bau der Gotthardbahn
zur Vollziehung bringen zu lassen, so mußte der Bundesrath die
Leistung der kantonalen Subsidien an die Eidgenossenschaft und
nicht direkt an eine zu gründende Aktiengesellschaft ausbedingen.
Ein direktes Rechtsverhältniß zwischen der Gotthardbahngesellschaft
und den subventionirenden Kantonen und Eisenbahngesellschaften,
kraft dessen die Gotthardbahngesellschaft verfallene Subventions
raten unmittelbar von diesen hätte einfordern können und müssen
(auch etwa auf solche hätte verzichten dürfen), sollte gewiß nicht
begründet werden; forderungsberechtigt aus dem Verpflichtungs
schein wurde nicht die Gotthardbahngesellschaft, sondern einzig die
Eidgenossenschaft, daher wurden denn auch nach Gründung der
Gotthardbahngesellschaft die Verpflichtungsscheine der Kantone nicht,
wie dies bei den, in Wirklichkeit eine Obligation gegenüber der
schaft sondern der Bundesrath d. h. die von diesem als ihrem
Organe vertretene schweizerische Eidgenossenschaft; an den Bundes
rath, nicht an die Gotthardbahngesellschaft ist die Subventions
summe einzubezahlen. Freilich wird diese Leistung dem Bundes
rathe versprochen zu Handen der für den Bau und Betrieb der
Gotthardbahn zu bildenden Aktiengesellschaft. Allein dies be
weist nicht, daß der Bundesrath als Stellvertreter der, übrigens
damals noch gar nicht bestehenden, Gotthardbahngesellschaft ge
handelt hätte, sondern es wird dadurch nur die Zweckbestimmung
der Leistung festgestellt, d. h. festgesteklt, daß der Bundesrath über
die ihm versprochene Summe nicht nach freiem Belieben verfügen
dürfe, sondern dieselbe zu dem vorgeschriebenen Zwecke verwenden
und demgemäß einer zu gründenden Aktiengesellschaft bestimmungs
gemäß zuwenden solle. Dies folgt aus der ganzen Sachlage. Der
Staatsvertrag vom 15. Oktober 1869 ist von der schweizerischen
Eidgenossenschaft in eigenem Namen und nicht etwa Namens der
sogenannten Gotthardvereinigung schweizerischer Kantone und Eisen
bahngesellschaften abgeschlossen worden; durch denselben wurden
Rechte und Pflichten der Eidgenossenschaft und nicht der Kantone
und Eisenbahngesellschaften begründet. Allerdings sollte die von
Aktiengesellschaft begründenden, Zeichnungsscheinen der Aktienzeich
ner seitens der Gesellschaftsgründer geschieht, der Geselschaft zuge
wiesen, sondern blieben in Händen der Eidgenossenschaft, als des
daraus berechtigten Subjektes. Wenn also aus dem Verpflichtungs
scheine des Kantons Zug einzig die Eidgenossenschaft und gar
nicht die Gotthardbahngesellschaft forderungsberechtigt wurde, so ist
auf der andern Seite klar, daß auch allfällige aus der Entgegen
nahme dieser Verpflichtungsscheine für den Kanton Zug entstehende
Rechte zunächst nur gegenüber der Eidgenossenschaft und nicht un
mittelbar gegenüber der Gotthardbahngesellschaft begründet wurden.
Eine Verpflichtung als Gegenleistung gegen die vom Kläger ver
sprochene Subvention den Bau der Gotthardbahn zu bewirken,
hat übrigens die Eidgenossenschaft, wie der Wortlaut des Ver
pflichtungsscheines zeigt und wie nach der Lage des schweizerischen
Staatsrechtes sebstverständlich war, nicht übernommen; vielmehr
ist das durch die Entgegennahme des Verpflichtungsscheines be
gründete Rechtsverhältniß ein einseitiges, bei welchem eine Ver
pflichtung des Versprechensempfängers, der Eidgenossenschaft, nur
insofern besteht, als die Eidgenossenschaft über die versprochene
Subvention nur zu dem bestimmungsmäßigen Zwecke verfügen
darf beziehungsweise die mit der Zuwendung verbundene Auflage
zu wahren hat und hiefür dem Kanton Zug verantwortlich ist,
so daß dieser bei Nichteinhaltung der von ihm gemachten Auf
lage der Eidgenossenschaft gegenüber klageberechtigt wird.
4. Ist somit ursprünglich auf Grund des zugerschen Verpflich
tungsscheines ein Rechtsverhältniß ausschließlich zwischen dem Kan
ton Zug und der Eidgenossenschaft und nicht zwischen ersterm und
der Gotthardbahngesellschaft entstanden, so ist auch durch keine
spätern Vorgänge ein Privatrechtsverhältniß zwischen den Parteien
begründet worden, kraft dessen der Kläger unmittelbar von der
Beklagten den Bau der Linie Zug Goldau zu fordern berechtigt
wäre. Es mag dahin gestellt bleiben, ob nicht zwischen den Par
teien ein unmittelbares Rechtsverhältniß insoweit besteht, als ge
mäß den Statuten der beklagten Gesellschaft dem Kanton Zug
Gotthardbahngesellschaft, noch zwischen der letztern und dem Bun
desrathe getroffen worden; und auch von einer stillschweigenden
Einigung kann nicht die Rede sein. Daß der Bundesrath seinen
Statutengenehmigungsbeschluß vom 3. November 1871 nicht le
diglich in seiner Eigenschaft als Organ der Eidgenossenschast son
dern gleichzeitig als privatrechtlicher Stellvertreter der Kantone
und Eisenbahngesellschaften der Gotthardvereinigung gefaßt habe,
ist doch offenbar völlig undeukbar; ebensowenig liegt etwas dafür
vor, daß derselbe mit der Gotthardbahngesellschaft einen die Bau
pflicht betreffenden Vertrag zu Gunsten der Subvenienten als
selbständig berechtigter Dritter habe abschließen wollen. Im Gegen
theil dürfte klar sein, daß der Bundesrath die Wahrung der Bau
verpflichtungen der Gotthardbahngesellschaft ausschließlich sich re
spektive der Eidgenossenschaft vorbehalten und keine, eine Durch
kreuzung seiner sachbezüglichen Anordnungen ermöglichenden, Pri
vatrechte der Subventionskantone schaffen wollte. Es wurde denn
auch die Kaution der Gotthardbahngesellschaft der Eidgenossenschaft
gewisse gesellschaftliche Rechte (Stimmrecht in der Generalver
sammlung und eventueller Dividendenanspruch) zustehen; in dieser
Richtung kann sich allerdings fragen, ob nicht durch die Statuten
der Gotthardbahngesellschaft unmittelbar dieser gegenüber Rechte des
Klägers respektive der Subventionskantone überhaupt seien ge
schaffen worden. In der hier streitigen Beziehung ist dies nicht
der Fall. Es ist allerdings unzweifelhaft, daß die Gotthardbahn
gesellschaft der Eidgenossenschaft gegenüber die Verpflichtung über
nommen hat, das Gotthardbahnnetz in der Gestaltung, welche das
selbe nach dem Staatsverträge vom 15. Oktober 1869 hatte, zu
bauen. Dagegen mangelt es an jedem Anhaltspunkte dafür, daß
für die subventionirenden Kantone und Gesellschaften selbständige
Privatrechte auf Erfüllung dieser Verpflichtung haben begründet
werden wollen. Eine ausdrückliche Vereinbarung diesen Inhalts
ist, wie bemerkt, weder direkt zwischen dem Kanton Zug und der
bestellt und einzig Sache der letztern respektive des Bundesrathes
war es gewiß, darüber zu entscheiden, ob dieselbe zurückzugeben
oder zu Deckung unerfüllter Verbindlichkeiten der Gesellschaft in
Anspruch zu nehmen sei u. s. w. Der Umstand, daß die kanto
nalen Subventionen an bestimmte Bedingungen geknüpft waren
und blos unter einer bestimmten Auflage (Zweckbestimmung) hin
gegeben wurden, ändert hieran nichts, die gedachten Modalitäten
berechtigten allerdings die Kantone, im Falle ihrer Nichterfüllung
die Einbezahlung der Subventionen zu verweigern und sofern den
selben durch die Eidgenossenschaft entgegengehandelt wurde, dieser
gegenüber diejenigen Ansprüche geltend zu machen, welche daraus
sich ergeben, daß die Subsidien nur bedingt und zu bestimmtem
Zwecke sind versprochen und hingegeben worden. Dagegen liegt
ein Offert eines gegenseitigen, auf eine Baupflicht der Gotthard
bahngesellschaft gegenüber den Subvenienten gerichteten Vertrages
welches von ersterer durch Entgegennahme der Subvention wäre
angenommen worden, nicht vor. Denn nach dem Bemerkten enthalten
die Verpflichtungsscheine weder eine Willenserklärung gegenüber
der Gotthardbahngesellschaft, noch das Offert eines gegenseitigen,
ondern vielmehr dasjenige eines einseitigen, allerdings bedingten
und eine Zweckbestimmung enthaltenden, Vertrages. Die im Juni
1879 zwischen dem Kanton Zug und der Gotthardbahngesellschaft
abgeschlossenen Verträge sodann begründen eine Verpflichtung der
letztern zum Bau der Linie Zug Goldau ebenfalls nicht; dieselben
schaffen allerdings ein direktes Rechtsverhältniß zwischen den Par
teien, allein ein Rechtsverhältniß ganz andern Inhalts, als das
vom Kläger behauptete. Sie verpflichten die Gotthardbahngesell
schaft nicht zum Baue, sondern zu bestimmten Geldleistungen, deren
Fortentrichtung sie sich durch den Bau entziehen kann. Eine An
erkennung der Baupflicht der Gotthardbahn gegenüber dem Kanton
Zug enthalten sie nicht; es wird ja dem Kanton Zug, um ihn
ir Fortentrichtung seiner Subvention an den Bundesrath,
welche zu verweigern er gewiß berechtigt gewesen wäre, zu be
wegen, nicht etwa versprochen, die Linie Zug Goldau sofort oder
auf erste Aufforderung der Kantons Zug hin zu bauen, sondern
es wird ihm lediglich eine Gegenleistung in Geld zugesichert. Es
ist ja denn auch klar, daß die Gotthardbahngesellschaft ein Ver
sprechen oder eine Anerkennung erstern Inhalts angesichts der
Bestimmungen des Staatsvertrages vom 12. März 1878 abzu
geben gar nicht in der Lage gewesen wäre.
5. Ist somit die Klage mangels eines unmittelbaren zwischen den
Parteien in der streitigen Richtung bestehenden rechtlichen Ban
nachdem der Bundesrath in diesem Sinne entschieden hätte; nach
einem derartigen Entscheide des Bundesrathes wäre aber eine
Civilrechtliche Klage wohl kaum erforderlich, sondern würde der
Bundesrath ohne weiteres selbst für die Vollziehung seiner Schluß
nahme sorgen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.
des abzuweisen, so mag übrigens bemerkt werden, daß, auch wenn
ein solches Band bestände, die Klage dennoch abgewiesen werden
müßte. Denn es kann doch einem Zweifel nicht unterliegen, daß
der Kanton Zug, indem er im Juni 1879 die Verpflichtung,
seine Subvention nach Maßgabe der Staatsverträge vom 15. Ok
tober 1869 und vom 12. März 1878 einzubezahlen (gegen eine
sinanzielle Gegenleistung der Gotthardbahn) anerkannte, in die
Modifikation des ursprünglichen Bauprogrammes der Gotthard
bahn eingewilligt und damit insbesondere anerkannt hat, daß nach
Eröffnung des Betriebes der durchgehenden Linie Immensee Pino
der Bundesrath darüber zu entscheiden habe, ob die Finanzlage
der Gotthardbahngesellschaft die Inangriffnahme der verschobenen
Linien gestatte und in welcher Reihenfolge diese zu geschehen habe.
Es könnte daher die Gotthardbahngesellschaft auf den Bau der
Linie Zug Goldau unter allen Umständen erst belangt werden,