- Urtheil vom 13. Dezember 1889 in Sachen
Erben Rohn gegen Bank in Baden.
A. Durch Urtheil vom 7. September 1889 hat das Oberge
richt des Kantons Aargau erkannt:
Die Klagepartei ist mit ihrer Appellation abgewiesen und ver
fällt, der Beklagten die Kosten der Appellationsinstanz mit 39 Fr.
40 Cts. zu vergüten.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Mit schriftlicher Eingabe vom 31. Oktober
1889 beantragen dieselben vorsorglich eine Aktenvervollständigung
in folgenden Punkten:
a. Die Beklagte habe für ihre von den Klägern verneinte Be
hauptung den beantragten Beweis zu leisten, daß alle von der
Bank diskontirten Scherer'schen Wechsel der Bank direkte von
derr Rohn zukamen, begleitet von einem Bordereau Scherers,
und daß Herr Rohn oder sein Prokurist jeweilen auch von den
die Wechsel begleitenden Bordereaux Scherers Kenntniß erhalten
habe oder Kenntniß nehmen konnte (siehe Seite 12-15 der
Antwort), durch die dort genannten Zeugen und Erfüllungseid
elective Haupteid (s. obergerichtliches Urtheil vom 27. April
1889)
Indossant zu unterzeichnen, damit Scherer dieselben von der Bank
in Baden diskontiren lassen und den Betrag in baar beziehen
könne. Dieser Wechselverkehr erreichte bis zum Jahre 1885 die
beträchtliche Höhe von 500,000 Fr. Von den Tratten wurde nur
ein geringer Bruchtheil den Bezogenen zur Einlösung vorgelegt
und von ihnen eingelöst; der größere Theil wurde von Scherer
jeweilen einige Zeit vor Verfall zurückgezogen, theilweise bezahlt
oder prolongirt, wesentlich aber durch neue, ebenfalls von Rohn
girirte, Tratten ersetzt. Während der ganzen Dauer des Wechsel
verkehrs war nur ein einziges Mal, und zwar bereits im Jahre
1877, eine Tratte protestirt an den Indossanten Rohn zurückge
langt. Dieselbe wurde alsdann sofort von Scherer selbst eingelöst.
Im Jahre 1885 wurde Scherer von einem Unfalle betroffen, der
ihn hinderte, seinem Geschäfte weiter vorzustehen und nicht lange
nachher seinen Tod herbeiführte. Dabei stellte sich heraus, daß die
b. Wenn erforderlich, sei der in Art. 7, 8 und 10 der Klage
angerufene Beweis durch Sachverständige zu gestatten
c. Eventuell sei auch der in Art. VIII der Replik beantragte
Beweis durch Haupteid zu gestatten über die Thatsache, daß die
Bank schon mehrere Jahre vor dem Ausbruch der Scherer'schen
Katastrophe zur Erkenntniß des wahren Charakters der Scherer'schen
Wechseloperationen gelangt sei.
In der Hauptsache beantragen die Kläger, das Bundesgericht
wolle das Rechtsbegehren der Klage in vollem Umfange eventuell
in einem vom Bundesgerichte nach freiem Ermessen festzusetzenden
Betrage gutheißen und den Klägern zusprechen, alles unter Kosten
folge.
C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt der Kläger
diese Anträge unter eingehender Begründung aufrecht.
Der Vertreter der Beklagten trägt auf Bestätigung des ange
fochtenen Urtheils unter Kosten und Entschädigungsfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Thatsächlich ist durch die Vorinstanzen folgendes festgestellt:
Joseph Scherer, der Schwager des klägerischen Erblassers Alois
Rohn, betrieb in Ennetbaden eine Gerberei, mit welcher er auch
die Riemenfabrikation und den Lederhandel verband. Seit dem
Frühjahr 1877 pflegte Alois Rohn Tratten, welche Scherer an
eigene Ordre ausgestellt und an ihn (Rohn) indossirt hatte, als
Bank in Baden noch 66 von Scherer ausgestellte und von Rohn
cirte Wechsel im Werthe von 44,639 Fr. 55 Cts. im Porte
feuille hatte. Als diese Tratten den Bezogenen vorgelegt wurden,
verweigerten dieselben die Bezahlung und es ergab sich, daß sie
nicht Schuldner des Scherer waren. Die Wechsel wurden hierauf
von dem Indossanten Rohn eingelöst; es behielt sich aber dieser
dabei das Recht vor, von der Bank in Baden Schadenersatz zu
verlangen. Im Konkurse des Scherer erhielt Rohn Zahlungen im
Betrage von 9114 Fr. 51 Cts., so daß sein Schaden sich auf
31,812 Fr. 91 Cts. belief. Diese Summe forderte nunmehr
A. Rohn (resp. an dessen Stelle seine Erben) von der Bank in
Baden durch Civilklage zurück, behauptend: Die Bank in Baden
habe schon lange die Gewißheit gehabt und haben müssen, daß der
Wechselverkehr des Scherer kein reeller sei, sondern daß Scherer
nur darauf ausgehe, sich auf unerlaubte Weise durch fiktive Trassi
rungen auf Leute, die ihm nichts schuldig seien, Geld zu verschaffen.
Diesem verbrecherischen Treiben habe die Bank Vorschub geleistet,
indem sie jeweilen den Rückzug der von Scherer ausgestellten
Wechsel gestattet habe, ohne dem Rohn davon Anzeige zu machen.
Letzterer habe geglaubt, es handle sich um Kundenwechsel, welche
wirklich den Bezogenen zur Zahlung präsentirt werden, und habe,
nachdem, mit der einzigen Ausnahme im Jahre 1877, niemals
ein Wechsel im Regreßwege an ihn zurückgelangt sei, annehmen
dürfen, der ganze Wechselverkehr wickle sich ordnungsgemäß auf
normaler Grundlage ab. Durch ihr Verhalten habe sich die Bank
in Baden dem Rohn gegenüber gemäß Art. 50 O. R. schaden
ersatzpflichtig gemacht; sie hafte, da sie mit Rohn in einem ver
tragsverhältnisse gestanden habe, übrigens auch nach Art. 113 O. R.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, das Obergericht
indeß erst, nachdem von der Beklagten durch Zeugen bewiesen
worden war, daß die Wechsel in der Regel von der Wohnung des
Rohn aus, wohin sie von Angehörigen des Scherer zur Indos
2. Die Beklagte hat heute, wie vor den kantonalen Instanzen
in erster Linie eingewendet, nachdem Rohn die Wechsel freiwillig
eingelöst habe, könnte er das Gezahlte (gemäß Art. 72 O. R.)
nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermöchte, daß er
sich über seine Schuldpflicht im Irrthum befunden habe; dies sei
nun aber nicht der Fall. Diese Einwendung ist unbegründet. Die
Klage ist, wie sich aus ihrer Begründung ergibt, keine condictio
indebiti, sondern eine Schadenerfatzklage aus unerlaubter Hand
lung (eine actio doli). Allerdings hätte nun A. Rohn bereits
den Wechselforderungen des Beklagten gemäß Art. 811 O. R.,
die Einrede der Arglist entgegensetzen können, und wenn er diese
Forderungen vorbehaltlos bezahlt hätte, so könnte daher wohl ge
sagt werden, er habe auf die fragliche Einwendung verzichtet.
Allein Rohn hat sich ja seine Rechte ausdrücklich gewahrt; er
kann dieselben daher auch klageweise noch geltend machen; denn
es stand nichts entgegen, daß er darauf verzichte, dieselben einrede
sirung gebracht worden waren, der Bank (durch diese Angehörigen
oder dritte Personen) überbracht wurden und daß denselben ge
wöhnlich ein in unverschlossenem Couvert befindliches Bordereau
des Scherer beigefügt war, aus welchem sich die Art des Wechsel
verkehrs, der Rückzug und die Ersetzung der Wechsel rc. vollständig
ergab. Das Obergericht führt wesentlich aus: Civilrechtlich auf
gefaßt erscheine das in dem Wechselverkehre zum Ausdrucke ge
langende Rechtsverhältniß als ein reines Kreditverhaltniß zwischen
Scherer und der Bank in Baden mit A. Rohn als Bürgen und
Selbstzahler, ähnlich dem Kreditauftrage. Die Bank in Baden
habe also dabei nicht nur ihr eigenes Interesse zu wahren gehabt,
sondern sei auch verpflichtet gewesen, dem Rohn Anzeige zu machen,
wenn Scherer ohne dessen Wissen den Wechselverkehr mißbräuchlich
ausgebeutet habe. Nun habe der Bank die unreale Natur der
Wechselmanipulationen des Scherer nicht entgehen können und es
wäre daher dieselbe wegen unterlassener Mittheilung an Rohn
nach Art. 50 O.-R. (allerdings mit Rücksicht auf das konku
rirende Verschulden des Rohn nicht vollständig, wohl aber theil
weise) schadenersatzpflichtig, wenn sie nicht zu der Annahme be
rechtigt gewesen wäre, die Art der Scherer'schen Wechselmanipu
lationen sei dem Rohn ohnedem bekannt. Zu dieser Annahme sei
sie nun aber in der That befugt gewesen, da ihr die Wechsel
direkt von dem Rohn'schen Hause her und in der Regel in Be
gleit eines Bordereau in unverschlossenem Couvert seien überbracht
worden; denn sie habe bei diesem Verhältnisse doch annehmen
dürfen, Rohn werde von dem Bordereau Kenntniß genommen
haben und habe daraus den anormalen Charakter des Scherer'schen
Wechselverkehrs ersehen.
weise im Wechselprozesse geltend zu machen, sich dagegen deren
klageweise Verfolgung in besonderem Verfahren vorbehalte.
3. In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß zwischen den
Klägern resp. deren Rechtsvorgänger A. Rohn und der beklagten
Bank in der hier fraglichen Richtung lediglich ein wechselrechtliches
Verhältniß bestand. Es liegt in der That nichts anderes vor, als
daß die Bank in Baden die von Scherer ausgestellten und von
Rohn girlten Wechsel diskontirt hat und dadurch als Wechsl
nehmer in den Wechselverband eingetreten ist. Wenn die Vorin
stanz annimmt, es sei dies auf Grund eines dem Kreditauftrage
ähnlichen Rechtsverhältnisses zwischen der Bank, Rohn und Scherer
geschehen, so mangelt für diese Annahme jeder Anhaltspunkt in
den Akten. Irgendwelche außerhalb der Wechselbegebung liegende
Vereinbarung zwischen Rohn und der beklagten Bank, wonach
ersterer die letztere beauftragt hätte, dem Scherer bis zu einem
bestimmten Betrage, unter bestimmten Voraussetzungen u. drgl.
zu kreditiren, liegt nicht vor. Rohn stand der Bank in Baden
als Wechselnehmerin lediglich als Wechselgeber gegenüber; ein
Civilrechtliches Vertragsverhältniß, aus welchem die Bank in Baden
dem Rohn zur Wahrung seiner Interessen verpflichtet gewesen
wäre, bestand nicht.
4. Hievon ausgegangen erscheinen die Aktenvervollständigungs
begehren der Kläger ohne weiters als unerheblich und deren Be
schwerde als unbegründet. Der klägerische Anspruch könnte, nach
dem Bemerkten, nur dann gutgeheißen werden, wenn die Bank
in Baden bei Erwerbung ihrer wechselrechtlichen Ansprüche gegen
Rohn arglistig (betrügerisch) gehandelt hätte. Dies ist aber nicht
der Fall. Eine arglistige Handlungsweise der Bank läge dann vor,
wenn Rohn zu Unterzeichnung der Wechsel von Scherer durch die
betrügerische Vorgabe, dieselben seien Kundenwechsel, verleitet wor
den wäre und die Bank in Baden die Wechsel in Kenntniß des
Betruges erworben hätte. Hievon ist nun aber keine Rede.
der That ist weder die Thatsache, daß Rohn zu Girirung der
Wechsel durch die gedachte betrügerische Vorgabe bestimmt worden
sei, noch daß die Bank bei Erwerb der Wechsel von einem solchen
Betruge Kenntniß gehabt habe, bewiesen oder zum Beweise ver
stellt. Vielmehr ergiebt sich, speziell in letzterer Beziehung, aus den
thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz klar das Gegentheil.
Eine Haftung der Bank wegen Fahrläßigkeit kann, nachdem die
Bank zu Wahrung der Interessen des Rohn rechtlich nicht ver
pflichtet war, sondern ausschließlich als Wechselgläubigerin in
Betracht kommt, gar nicht in Frage kommen. Ob die Führung
eines Wechselverkehrs wie des Scherer'schen durch ein Bankinstitut
den Prinzipien gesunder Bankpolitik entspreche, ist für die Ent
scheidung der Streitsache gleichgültig, und es ist daher auf die
hierauf bezüglichen Erörterungen der Kläger nicht weiter einzu
treten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen
und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Ur
theile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 7. September
1889 sein Bewenden.