- Die rechtlichen Kosten hat Appellantschaft allein zu tragen,
die außerrechtlichen sind wettgeschlagen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der mündlichen Verhandlung erklären
vorerst die Anwälte der Beklagten sich damit einverstanden, daß
für die Beklagten einzig Advokat Haberstich das Wort führe. Hier
auf begründet der Vertreter der Kläger in eingehender Ausfüh
rung den Antrag: Es sei in Abänderung des angefochtenen Ur
theils die Klage gutzuheißen und mithin der Auslösungsvertrag
vom 3. Januar 1885 als für die Kläger unverbindlich zu er
klären, unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der gegneri
- Urtheil vom 22./23. November 1889 in Sachen
Jenny gegen Blumer.
A. Durch Urtheil vom 26., 27., 28. August 1889 hat das
Obergericht des Kantons Glarus erkannt:
- Es sei die Appellantschaft mit ihrem Begehren auf Auf
hebung des zwischen den Parteien am 3. Januar 1885 abge
schlossenen Auslösungsvertrages gerichtlich abgewiesen;
- Gerichtskosten 174 Fr. 20 Cts.;
schen Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urtheils unter
Kosten und Entschädigungsfolge an; eventuell hält er die sämmt
lichen vor den kantonalen Instanzen gestellten Beweisanträge auf
recht. Er produzirt ein Originalexemplar des Gesellschaftsvertrages
m 20. Oktober 1881, sowie den frühern Gesellschaftsvertrag der
Gesellschaft P. Blumer Jenny.
Der klägerische Anwalt erklärt, er habe gegen die Vorlegung
dieser neuen Aktenstücke nichts einzuwenden, produzire dann aber
seinerseits einen Vertrag über Fortsetzung der Gesellschaft vom
- Juni 1884.
Der Vertreter der Beklagten protestirt gegen das letztere Akten
stück als novum.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In den 1870ger Jahren bestand in Schwanden, Kantons
Glarus, eine aus vier Antheilhabern, nämlich Konsul Peter
zenny, Fritz Jenny Trümpy, Kirchenvogt Ferdinand Blumer Jenny
und Major Peter Blumer Blumer gebildete Kollektivgesellschaft,
welche unter der Firma P. Blumer Jenner" ein Druckereigeschäft
in Schwanden und eine Mühle und Pastenfabrik in Chiaravalle
bei Ancona betrieb. Von diesen vier Gesellschaftern starb Konsu.
Jenny im Jahre 1879 und F. Jenny Trümpy im Jahr 1880
Am 20. Oktober 1881 schlossen der älteste Sohn des Konsuls
Jenny, Peter 4enny, und die beiden überlebenden Gesellschafter
F. und P. Blumer einen neuen Gesellschaftsvertrag ab; die neue
Gesellschaft übernahm Aktiven und Passiven der frühern und be
trieb deren Geschäfte unter der bisherigen Firma fort. Aus dem
Gesellschaftsvertrage sind folgende Bestimmungen hervorzuheben:
Die Gesellschaft wird für die Zeit bis Ende Dezember 1886 fest
eingegangen. Doch hat jeder Associé das Recht, wenn das eine
oder andere Geschäft während zwei Jahren nicht einmal die Jahres
zinsen sammt Spesen abwerfen sollte, Liquidation des betreffen
den Theils zu verlangen" ( 6). Jeder der drei Associés ist zu
gleichen Theilen mit Nutzen und Schaden im Geschäft interessirt
( 4). Dem, damals erst 17 Jahre alten, Bruder des Gesell
schafters Peter Jenny, Fritz Jenny, soll nach 8 das Recht
eingeräumt sein, mit 1. Januar 1885 als Assecté in unser Ge
schäft einzutreten mit ½ Antheil an beiden Geschäften. Fritz Jenny
ist bei seinem Eintritte in allen Theilen, also speziell auch betreff
der Werthansätze von Gebäuden, Geräthschaften und Liegenschaften,
den übrigen Associés gleichgestellt. Wenn Fritz Jenny in die Gesell
schaft eintritt, so hat er als Einschußkapital 100,000 Fr. im
auszubezahlen." 8 9 schreibt vor: Sollte ein Associé vertrags
widrig aus dem Geschäfte treten, so ist er für jeden Schaden und
Nachtheil verantwortlich und haftet mit seiner Interessenz bis
nach Ablauf des gegenwärtigen Vertrages; zugleich ist ihm unter
sagt, während der Vertragszeit in ein anderes Geschäft zu treten
oder ein ähnliches Geschäft zu gründen. Der Abrechnungsmodus
ist auch hier laut 7 vorbehalten. Für den Fall, daß nach Ab
lauf der Vertragsdauer ein oder mehrere Associés aus dem Ge
schäfte treten und dessen Fortsetzung durch die übrig bleibenden
Associés vereinbart wird, so soll den letztern behufs Ermöglichung
der Fortsetzung das Recht eingeräumt sein, die Liegenschaften,
Gebäulichkeiten u. s. w. zu den Inventaransätzen, wie solche beim
Vertragsablauf festgesetzt sind, zu übernehmen. ( 7." Nach
11 des Gesellschaftsvertrages ist für Streitigkeiten über die Aus
legung des Vertrages und für Anstände, die der Vertrag nicht
vorgesehen habe, schiedsrichterliche Erledigung vorgesehn. Im Früh
jahr 1883 kam es zu einem Streite zwischen dem jungen, damals
noch minderjährigen, Fritz penny und dem Gesellschafter P. Blumer;
ersterer war nämlich nicht damit zufrieden, daß ihm nur ein hal
ber Gesellschaftsantheil (von ½) in Aussicht gestellt war und be
Geschäfte zu belassen" (von den darin angelegten Geldern der
Erbschaft des Konsuls Jenny). 5 des Gesellschafsvertrages be
stimmt: Keine Geheimnisse über unser Geschäft, so wenig als
willkürliche Maßnahmen und Unternehmungen von Einzelnen
dürfen geduldet werden und Dawiderhandelnde können mit Hab
und Gut verantwortlich gemacht werden. In 7 sodann ist ver
einbart: Für den Fall des Ablebens eines Associé innert dem
Vertragstermine dauert seine Interessenz mit Nutzen und Schaden
im Geschäft bis nach Ablauf desselben fort, insofern nicht vor
her ein gütlicher Auskauf stattfindet.
Die übrigen Associés sind in obigem Falle berechtigt, die Lie
genschaften, Gebäulichkeiten, Wasserrechte, Geräthschaften u. s. w.
nach dessen Ableben zu den im letzten Inventar festgesetzten An
satzpreisen von der Verlassenschaft zu übernehmen. Waarenvorräthe,
Guthaben, sonstige Ausstände werden, wenn keine besondere Ver
ständigung stattfindet, gemeinschaftlich liquidirt. Die Abschrei
bungen auf Gebäulichkeiten und Geräthschaften dürfen 1% von
den jeweiligen Inventaransätzen nicht übersteigen.
Falls die Uebernahme des Geschäftes durch die übrigen Associés
zu obigen Bedingungen zugesagt wird, so sind sie gehalten, den
Antheil der Verlassenschaft in acht jährlichen Raten zu 12 ½%
hauptete, es sei ihm früher volle Gleichstellung mit den übrigen
Associés versprochen worden; er erklärte, zu den vereinbarten Be
dingungen nicht in das Geschäft eintreten zu wollen. In Folge
dieses Streites erklärte P. Blumer wiederholt gegenüber dem Ge
sellschafter Peter 4enny, daß er mit Rücksicht auf das Benehmen
seines Bruders Fritz Jenny den 8 des Gesellschaftsvertrages als
erloschen betrachte und seine Zustimmung zum Eintritte des Fritz
Jenny in die Gesellschaft nicht gebe. Peter penny wies diese Er
klärung wiederholt zurück; eine letzte sachbezügliche Zuschrift des
P. Blumer vom 17. April 1884 beantwortete P. Jenny nicht
mehr. Schon seit längerer Zeit erkrankt, verstarb er am 15. Juni
1884. In dem über seinen Nachlaß ergangenen Rechnungsrufe
erklärten F. Blümer Jenny und Peter Blumer Blumer, daß
als überlebende Associés der Firma P. Blumer Jenny
Schwanden von 7 Lemma 2 des bestehenden Gesellschaftsvertrages
vom 20. Oktober 1881 Gebrauch machen (d. h. also, die Liegen
schaften u. s. w. zu den letzten Inventarpreisen an sich ziehen)
Vous en avez
sprüche oder daraus entstehenden Folgen unbedingt und verpflich
und mit Bezug auf 8 die frühern von P. Blumer wiederholt
ten sich, hierfür der Verlassenschaft des Herrn Peter Jenny sel.
abgegebenen Erklärungen erneuern. Die Erbschaft des P. Henry
genehme Bürg und Zahlerschaft zu leisten." Ob bei den Ver
bestritt die von F. und P. Blumer beanspruchte Berechtigung, die
handlungen über Abschluß dieses Vertrages den Erben Henry vom
Liegenschaften u. s. w. der Firma an sich zu ziehen und Fritz
Anwalte der beiden Blumer mitgetheilt worden sei, ein Verkauf
Jenny beanspruchte die Aufnahme in die Gesellschaft. Da gütliche
der Mühle in Chiaravalle werde von letztern tendirt und sei
Unterhandlungen fruchtlos blieben, so strebten die Erbschaft Jenny
vielleicht in nicht allzu ferner Zeit möglich," ist bestritten. Da
sowie Fritz Jenny eine schiedsgerichtliche Entscheidung an und
gegen ist nicht bestritten, daß weitere Mittheilungen über allfällig
ließen zu diesem Zwecke F. und P. Blumer auf 3. Januar 1885
schon eingeleitete Verkaufsverhandlungen nicht gemacht wurden.
vor Vermittleramt laden. Anläßlich dieser Tagfahrt kam es, nach
Solche Verkaufsunterhandlungen waren nun aber damals von P.
dem der Anwalt der Familielenny und des Fritz Jenny die Ini
Blumer bereits angebahnt worden. Schon zu Lebzeiten des P. Jenny
tiative hiezu ergriffen und die ersten Vorschläge formulirt hatte,
hatte P. Blumer bei ersterm, welcher speziell das Mühlengeschäft
zu einer Verständigung zwischen den Parteien, indem an genann
in Chiaravalle leitete, in Anregung gebracht, ob es nicht möglich
tem Tage ein Auslösungsvertrag abgeschlossen wurde; durch diesen
wäre, dieses Geschäft zu angemessenem Preise an den Banco di
Vertrag verzichteten die Verlassenschaft des Peter Henry und Fritz
Roma beziehungsweise ein Zweiginstitut desselben, die Società
Jenny auf alle ihnen laut Gesellschaftsvertrag vom 20. Oktober 1881
dei molini e magazini generali di Roma zu verkaufen, welches
zustehenden Rechte, so daß das Geschäft P. Blumer Jenny
Institut ein Monopol im italienischen beziehungsweise römischen
in Schwanden und Chiaravalle mit dem 1. Januar 1884 in
Müllereigeschäfte anzustreben scheine. Peter Jenner hatte hierauf am
Aktiven und Passiven auf F. und P. Blumer übergehen sollte,
8. Februar und 19. März 1884 geantwortet, ein solcher Verkauf
wogegen letztere sich verpflichteten, den der Verlassenschaft des
sei gegenwärtig nicht thunlich und es sei übrigens ein Verkauf
Peter Jenny laut Geschäftsbilanz per 1. Januar 1884 zu gute
mit Rücksicht auf die gute Rendite des Geschäftes nicht dringlich.
kommenden Betrag sammt Zinsen in bestimmten Terminen zu
Am 2. Mai 1884 hatte sodann P. Blumer sich an Oreste Bran
rückzubezahlen und überdem dem Fritz henny dahin und daweg
dini, den römischen Agenten der Firma, gewendet und denselben
50,000 Fr. in zwei Raten bis spätestens Ende 1885 auszube
ersucht, er möchte sich mit der nöthigen Vorsicht darüber Gewiß
zahlen. Art. 3 dieses Vertrages bestimmt: Die Vormerkung des
heit zu verschaffen suchen, ob der Verwaltungsrath der römischen
Eigenthumsüberganges der Mühlen und Pastenfabrik sammt
Mühlengesellschaft beziehungsweise des römischen Banco zum An
Zubehörden in Chiaravalle auf die Herren Ferdinand und Peter
kaufe der Mühle in Chiaravalle geneigt und ob darüber eine Ver
Blumer und ebenso diejenige des Austrittes der Verlassenschaft des
ständigung möglich wäre. Er fügte bei, der Hauptgrund seiner Anfrage
Herrn Peter Jenny sel. aus der Firma Peter Blumer Jenny
sei der schwankende Gesundheitszustand seines Associés Jenny, welcher,
in den öffentlichen Büchern daselbst soll bis Ende 1885 auf
wie er befürchte, der Leitung ihres Etablissements nicht mehr viele
geschoben werden und es verpflichtet sich die Verlassenschaft
Jahre werde vorstehen können und ersuchte den Agenten, von
des Herrn Peter Jenny sel., bei einer allfälligen Veräußerung
dieser Anfrage weder seinem (des Schreibers) Hause, noch dem
dieser Liegenschaften durch die Herren Ferdinand und Peter Blumer
Herrn Jenny etwas zu sagen. Nach dem Tode des P. Jenny, am
innerhalb dieses Zeitraumes die geforderten Unterschriften zu geben,
18. Juni 1884, erneuerte P. Blumer, wie er sagte im Einverständ
damit die Zahlung einer zweimaligen Handänderungsgebühr ver
nisse mit seinem Associé, und mit dem Hinweise darauf, daß der
mieden werden kann. Dagegen haften die Herren F. und P.
von ihm befürchtete Fall nun eingetreten sei, den Auftrag an
sel. für alle
Blumer der Verlassenschaft des Herrn P. 4enny
Brandini, dieser möchte in Gemeinschaft mit seinem Schwieger
und jede an diese letztere von daher allfällig zu stellenden An
XV 1889
vater, dem Advokaten Tancredi, zu ermitteln suchen, ob die Römi
sche Bank zu einem Ankaufe des Etablissements in Chiaravalle
zu vernünftigem Preise geneigt wäre. Brandini übernahm diesen
Auftrag und that wirklich in Verbindung mit dem Advokaten
Tancredi Schritte, um den Verwaltungsrath der Römischen Bank
zu Uebernahme des Etablissements in Chiaravalle zu bewegen;
es wurde hierüber eine ausführliche Korrespondenz zwischen Bran
dini und Tancredi einer und P. Blumer und dem Vertreter der
Firma P. Blumer Cie in Chiaravalle (Gior. Baumgartner,
einem Schwiegersohn des Associé F. Blumer) andrerseits geführt.
Am 16. Juli 1884 nannte unter Anderm P. Blumer dem Bran
dini als Verkaufspreis den Betrag von 800,000 Fr. netto, alle
Spesen zu Lasten des Käufers, und am 30. Juli 1884 benach
richtigte ihn Brandini, daß sie die Offerte mit der nothwendigen
Vorsicht gemacht haben." Am 13. Dezember 1884 ersuchte Bran
dini den Baumgartner, um einige Angaben über die Beschaffen
heit, Einrichtungen, Produktionskraft u. s. w. der Mühle, um
von denselben Gebrauch machen zu können; auf telegraphische Ein
ladungen des Brandini und Tancredi vom 18. und 19. Dezember
telegraphirte P. Blumer am 19. Dezember an Tancredi: Eta
Wünsche P. Blumers nicht nur eingehalten, sondern eher noch
übertroffen werden. Am 27. Dezember schrieb daraufhin P. Blu
mer dem Tancredi wörtlich: Ich bestätige Ihnen mein Telegramm
vom 19. dies und bestätige Ihnen mit Gegenwärtigem meine Voll
macht, mit der betreffenden Gesellschaft behufs Verkaufs meines
Etablissements in Chiaravalle zu den Bedingungen meiner frühern
Vorschriften zu unterhandeln, vorbehältlich der Genehmigung
meines Hauses." Am 30. Dezember meldete Tancredi, daß er
einem einflußreichen Mitgliede des Verwaltungsrathes der Römi
schen Bank (dem Prinzen Gabrielli) habe mittheilen lassen, daß
er von P. Blumer die Vollmacht besitze und die Verhandlungen
mit Jemand aus dem Schoße des Verwaltungsrathes führen
werde. Den von P. Blumer ihm genannten Preis betrachte er
blissement mit Maschinen, aber ohne Waaren, Guthaben, Vieh,
Fuhrwerk, Säcke, Hausgeräthe, Preis achthundertfünfzigtausend
netto zahlbar Hälfte sofort, Häifte innerhalb 1885 mit den Zinsen;
alle Steuern zu Lasten des Käufers und vorbehältlich Genehmi
gung meines Hauses," sowie an Brandini: Obwohl keinen
Grund habe zu verkaufen, werde zu guten Bedingungen verhau
fen (welch' letztere Depesche einzig dem Kauflustigen mitgetheilt
werden sollte). Am 23. Dezember theilte Tancredi dem P. Blumer
mit, in Folge seiner Telegramme sei die Angelegenheit mit der Römi
schen Bank eingeleitet worden und er zweifle an dem glücklichen
Erfolge nicht, denn es sei gelungen, in der genannten Gesellschaft
große Kauflust zu erregen. Da andere Vermittler sich einzudrängen
versuchen, so ersuche er um einen Brief, in welchem ihm Voll
macht-ertheilt werde, in den Grenzen der früher ertheilten Vor
schriften, ohne dieselben zu wiederholen , und unter Geneh
migungsvorbehalt zu verhandeln. Was den Preis u. s. w. anbe
lange, so werde er die Sache so zu leiten verstehen, daß die
alsDenimum und theile denselben Niemandem mit; er werde mit
einem weit höhern Preise anfangen und, wenn er die Antwort
gehört, zu unterhandeln wissen. Auch P. Blumer möge den ge
machten Minimalpreis Niemandem mittheilen. Nächstens werde ein
Ingenieur zur Besichtigung und vielleicht auch zur Schätzung des
Etablissements an Ort und Stelle gesandt werden; da es von
Nutzen wäre, wenn P. Blumer sich bei Ankunft des Ingenieurs
in Chiaravalle befände, so werde er demselben diese Ankunft drei
oder vier Tage vorher telegraphisch melden. Wie aus dem Proto
kolle des Verwaltungsrathes der Mühlengesellschaft vom Dezember
1884 hervorgeht, hatte diese Behörde damals eine Schlußnahme
über allfällig für die Mühle in Chiaravalle zu machende Kaufs
offerten nicht gefaßt; aus den betreffenden Beschlüssen vom 15.,
20. und 26. Dezember geht dagegen hervor, daß sie geneigt war,
eine Offerte des Besitzers zu prüfen und mit Tancredi zu unter
handeln, wobei vorerst das Verwaltungsrathsmitglied Prinz Gabrielli
mit Tancredi sich zu besprechen habe, in welcher Eigenschaft dieser
sich vorstelle. In diesem Studium befanden sich die Verkaufsunter
handlungen, als der Auslösungsvertrag vom 3. Januar 1885
abgeschlossen wurde. Die dieselben betreffenden Korrespondenzen des
P. Blumer und G. Baumgartner waren in die Kopirbücher der
Firma P. Blumer genny nicht, sondern in die Privatkopir
bücher eingetragen. In der Bilanz vom 1. January 1884 respek
tive 31. Dezember 1883, welche nach dem Vertrage vom 3. Januar
der Ausösung der Erben Jenny zu Grunde gelegt wurde, ist das
Etablissement zu Chiaravalle mit 296,550 Fr. 77 Cts. angesetzt.
Nach dem Abschlusse des Auslösungsvertrages wurden die Ver
kaufsunterhandlungen weiter geführt; im Februar 1885 fand eine
Besichtigung des Etablissements durch Sachverständige statt und
es wurde hernach seitens der Mühlengesellschaft noch Aufschluß über
die Rendite des Geschäftes begehrt. Am 30. März offerirten die
Abgeordneten des Verwaltungsrathes der Mühlengesellschaft dem
Advokaten Tancredi (vorbehältlich richtigen Befindens der von die
sem über die Rendite u. s. w. gemachten Angaben) für das Eta
blissement eine Million sowie die Hälfte der Handänderungsge
bühren; Peter Blumer erklärte die Annahme dieses Angebotes
und es wurde ein daraufhin entworfener Präliminarvertrag vom
Verwaltungsrathe der Mühlengesellschaft am 11. April 1885 im
Allgemeinen genehmigt, dessen Unterzeichnung aber noch davon
abhängig gemacht, daß eine Untersuchung der Bücher in Chiara
valle die Angaben über die Rendite des Geschäftes bestätige. Nach
hin zu betreiben. Von dem stipulirten Kaufpreise von 1 Million
Lire fallen auf die zum Etablissement gehörenden Immobilien
600,000 Fr., auf die übernommenen Mobilien 200,000 fr., aus
die Abtretung der geschäftlichen Verbindungen 200,000 Fr. Nach
dem dieser Verkauf beidseitig vollzogen, auch der Auslösungsvertrag
seitens der Beklagten erfüllt worden war, forderte im Frühjahr
1887 die Steuerbehörde in Ancona von den ehemaligen Theilhabern
der Firma P. Blumer penny eine nachträgliche Handänderungs
gebühr von 4380 Fr., mit der Begründung, es sei nach dem Tode
des Peter penny zwischen dessen Erben und den überlebenden Ge
sellschaftern eine neue Gesellschaft begründet worden, da der ur
sprüngliche Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzung der Gesellschaft
mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters nicht vorgesehen
habe. P. Blumer 4oenny, d. h. die nunmehrigen Inhaber der
Firma F. und P. Blumer, erhoben gegenüber den Erben des Peter
Jenny den Anspruch, diese möchten ihren Theil an dieser Steuer
bezahlen. Letztere bestritten diesen Anspruch unter Berufung auf
Art. 3 des Auslösungsvertrages und P. Blumer Henry ließen
dem diese Untersuchung stattgefunden, nahm die Gesellschaft am
21. April 1885 den Präliminarvertrag definitiv an. Zum end
gültigen Kaufsabschlusse hatte Peter Blumer von den Erben des
Peter Jenny, gestützt auf Art. 3 des Auslösungsvertrages, die
Ausstellung der nöthigen Vollmachten verlangt. Dieselben wurden
von Fritz Jenny am 2. Mai, von den übrigen Erben des Peter
Jenny und dem Ferdinand Blumer bereits am 20. April 1885
ausgestellt. In letzterer Vollmacht wird Peter Blumer zum Ver
kaufe um nicht weniger als eine Million Franken bevollmäch
tigt; in der Vollmacht des Fritz Jenny dagegen ist eine Summe
nicht genannt, sondern wird P. Blumer vielmehr ermächtigt, zu
einem Preise zu verkaufen, welchen er für recht und billig ansieht.
In dem am 30. Mai 1885 ausgefertigten notarialischen Kaufs
instrument wird als Kaufsgegenstand bezeichnet das Geschäft in
gegenwärtigem Zustande, Mobilien und Immobilien mit allen
Fabrikerzeugnissen, Zubehörden, Maschinen u. s. w. (nicht inbe
griffen dagegen nicht gebrauchte Säcke, Wagen, sonstige Fahrzeuge,
Pferde, Lebensmittel, Proviant und Waaren), sowie die geschäft
lichen Verbindungen, wobei die Firma P. Blumer Jenny sich
verpflichtet, in Italien kein dem verkauften ähnliches Geschäft ferner
in der Folge die Forderung fallen. Allein durch diese Nachforde
rung hatten sich die Erben des P. penny, speziell Fritz Jenny,
veranlaßt gesehen, in Italien Erkundigungen einzuziehen; anläß
lich dieser Erkundigungen erlangten sie nun durch Mittheilungen
seitens der beiden Unterhändler Tancredi und Brandini Kenntniß
von den Unterhandlungen, welche bereits vor Abschluß des Aus
lösungsvertrages vom 3. Januar 1885 über den Verkauf des
Etablissementes in Chiaravalle um einen den Buchwerth bedeutend
übersteigenden Preis gepflogen worden waren. Hierdurch sahen sich
die Erben des P. penny sowie Fritz Henry für sich persönlich
veranlaßt, gegen P. Blumer Blumer und Ferdinand Blumer Jenny
im Dezember 1887, gesützt auf Art. 24. O. R., Klage dahin
zu erheben, es sei der zwischen den Parteien am 3. Januar 1885
abgeschlossene Auslösungsvertrag als für die klägerische Partei un
verbindlich zu erklären. Sie behaupteten, beim Abschlusse des Ver
trages haben ihnen die Beklagten Thatsachen, welche auf ihre
Willensbestimmung von wesentlichem Einflusse gewesen wären,
in widerrechtlicher Weise arglistig verschwiegen
2. Die beiden Vorinstanzen haben die Klage, sowohl diejenige
der Erbschaft Jenny als die besondere Klage des Fritz Jenny,
abgewiesen, das Obergericht im Wesentlichen mit der Begründung:
te Verhandlungen über den Verkauf der Mühle in Chiaravalle
seien am 3. Januar 1885 noch nicht so weit gediehen gewesen, daß
Votre très
irgendwelche bestimmte Aussicht auf das Zustandekommen des Ver
kaufes in nächster Zeit bestanden habe. Die vermeintlich bestimm
ten Aussichten, welche Tancredi und Brandini eröffnet haben,
können kaum anders denn als solche bezeichnet werden, welche,
ohne fest begründet zu sein, die Appellaten veranlassen sollten,
ihnen die Agentur in Verkaufsangelegenheiten auch künftig zu
Windererlös und keinen Vorbehalt irgend welcher Art gemacht,
sondern den Vertrag vorbehaltlos unterzeichnet. Ebenso haben sie
am 20. April 1885 die Verkaufsvollmacht, in welcher der Ver
kaufspreis in der bestimmten Summe von einer Million Franken
enthalten war, vorbehaltlos unterzeichnet, wodurch sie nun über
alle Zweifel aufgeklärt gewesen seien und Anlaß gehabt hätten,
die in Art. 28 O. R. vorgesehene Erklärung abzugeben. Da nichts
destoweniger die Anfechtung erst im Dezember 1887 erfolgt sei,
so erscheine die Klage als verjährt.
3. In rechtlicher Beziehung ist die Kompetenz des Bundesge
richtes sowohl rücksichtlich der Klage der Erbschaft Jenny als der
besondern Klage des Fritzlenny begründet. Der gesetzliche Streit
werth ist gegeben und die Sache ist nach eidgenössischem Rechte
zu beurtheilen. Im Streite liegt die Verbindlichkeit des Auslö
sungsvertrages vom 3. Januar 1885. Diese beurtheilt sich aber
nach eidgenössischem Rechte. Denn der gedachte Vertrag ist unter
der Herrschaft des eidgenössischen Obligationenrechts abgeschlossen
worden und ist auf die Auseinandersetzung eines Gesellschaftsverhält
nisses gerichtet, gehört also sachlich dem durch das Obligationenrecht
übertragen. Die Mittheilung der bisher erlangten nichtssagenden
Verhandlungsresultate habe daher unterbleiben können, da sie
ohne Bedeutung für die Entschlüsse der Appellanten war. Die
Eintragung der auf die Verkaufsunterhandlungen bezüglichen Briefe
und Telegramme in das Privatkopirbuch statt in dass Kopirbuchs
der Firma sei schon bei Lebzeiten des klägerischen Erblassers Uebung
gewesen und könne den Beklagten nicht zum Vorwurfe gemacht
werden. Vor oder bei dem Vertragsabschlusse haben die Beklagten
keine Handlungen vorgenommen oder Aeußerungen gethan, welche
auf Täuschung der Kläger berechnet waren. Die Beklagten seien
ferner seit dem Tode des Peter penny von der Meinung ausge
gangen, daß ihnen nach 7 des Societätsvertrages nunmehr ein
unbedingtes Dispositionsrecht über die Liegenschaften der Firma zustehe,
ein Recht, das freilich erst durch einen schiedsgerichtlichen Entscheid
hätte festgestellt werden können. Sie haben also in guten Treuen
gehandelt. Mit Bezug auf die Sonderstellung des Fritz Jenny sei
zu berücksichtigen, daß er erst mit dem 1. Januar 1885 Associé
hatte werden können. Er sei es aber noch nicht gewesen, zumal er
auch noch keine der Leistungen erfüllt gehabt habe, an die das
Recht zu seinem Eintritte geknüpft war. Am 3. Januar 1885
aber habe er auf sein Recht vorbehaltlos verzichtet. Den Beklagten
habe daher ihm gegenüber keine andere Pflicht als gegonüber den
übrigen Klägern obgelegen. Uebrigens wäre die Klage auch nach
rt. 28 O. R. verjährt. Aus Art.,3 des Auslösungsvertrages
vom 3. Januar 1885 haben die Kläger die Absicht der Beklagten,
das Mühlengeschäft zu veräußern, ersehen; nichtsdestoweniger
haben sie keine Nachforschungen nach einem allfälligen Mehr oder
Von
geordneten Rechtsgebiete an. Daß dem genannten Vertrage die Natur
eines Vergleiches zukommt und das Obligationenrecht besondere Be
stimmungen über den Vergleich nicht enthält, ändert hieran nichts.
Denn Verträge, welche inhaltlich dem durch das Obligationenrecht
normirten Rechtsgebiete angehören, unterstehen auch dann den Be
stimmungen dieses Gesetzes, wenn sie im Wege des Vergleiches,
zu Abwendung rechtlicher Entscheidung über bestrittene Ansprüche,
abgeschlossen werden. Der Gesellschaftsvertrag vom 20. Oktober 1881
selbst freilich untersteht allerdings nicht dem eidgenössischen, son
dern dem kantonalen Recht, da er vor Inkrafttreten des Obli
gationenrechts abgeschlossen wurde; und wenn es sich also un
mittelbar um einen Streit über die den Parteien nach dem Gesell
schaftsvertrage zustehenden Rechte handelte, so wäre das Bundes
gericht nicht kompetent, wie denn übrigens derartige Streitigkeiten
C. A. C. A., S.
nach dem Vertrage schiedsrichterlich zu erledigen wären. Allein
es liegt nun eben nicht eine Streitigkeit über die Rechte der Par
teien aus dem Gesellschaftsvertrage vor. Zur richterlichen Entschei
dung steht vielmehr einzig die Frage, ob der Auslösungsvertrag
vom 3. Januar 1885 für die Kläger verbindlich oder aber wegen
spruch hatten. Die Erben Henry ihrerseits geben zu, daß wenn
die von dem Beklagten dem Gesellschaftsvertrage gegebene Aus Betruges unverbindlich sei. Die Rechtsstellung der Parteien nach
dem Gesellschaftsvertrage bildet nicht den Streitgegenstand, über
legung richtig wäre, die Anfechtung des Auslösungsvertrages
sie kein Interesse hätte; sie bestreiten aber diese Auslegung als
welchen im gegenwärtigen Verfahren rechtskräftig zu entscheiden
unrichtig. Im Laufe des Prozesses sind theils durch die Anwälte
ist, sondern sie kann nur als Präjudizialpunkt allfällig in Betrach
kommen; als solcher aber kann und muß sie von dem zu Beur
der Parteien, theils durch von den letztern eingelegte Rechtsgut
theilung der erhobenen Klage zuständigen Richter, insoweit diesachten verschiedene Auslegungen des 7 des Gesellschaftsvertrages
für die Entscheidung über die letztere nöthig ist, geprüft werden,vertreten worden. Die Beklagten behaupteten ursprünglich,
wenn auch darüber nicht rechtskräftig, im dispositiven Theile derAbs. 2 des Gesellschaftsvertrages sei mit Abs. 1 ibidem dahin zu
Entscheidung, zu erkennen ist.
vereinigen, daß Abs. 1 den Erben eines während der Vertrags
dauer verstorbenen Gesellschafters nur eine Betriebsinteressenz
4. Die von den Parteien heute produzirten neuen Aktenstücke
können nach Art. 30 O. G. nicht in Berücksichtigung fallen. Die(eine Betheiligung am Geschäftsgewinn) für die noch übrige Dauer
des Gesellschaftsvertrages, nicht aber einen Antheil am Gesellschafts
dort aufgestellte Regel, daß das Bundesgericht,
vom dem Falle
der Aktenvervollständigung abgesehen, auf Grund des Thatbe
vermögen zusichere; später ließen sie diesen Standpunkt fallen und
haben vielmehr (wofür sie vor Bundesgericht ein Rechtsgutachten
standes der kantonalen Instanzen zu entscheiden hat, so daß neue
thatsächliche Vorbringen oder Beweismittel unstatthaft sind, istdes Professors Baron in Bonn produzirten) geltend gemacht, 7
öffentlichen Rechtens und es kann ihr daher auch durch Vereinba sei in seinem Zusammenhange dahin zu interpretiren, daß beim
Ableben eines Gesellschafters während der Vertragszeit den über
rung der Parteien nicht decogirt werden. Was allerdings das von
den Beklagten heute produzirte Originalexemplar des Gesellschafts
lebenden Gesellschaftern die Wahl zustehe, entweder die Gesellschaft
mit den Erben fortzusetzen oder aber die Auflösung der bisherigen
vertrages vom 20. Oktober 1881 anbelangt, so hätte dieses Ori
Gesellschaft dadurch herbeizuführen, daß sie binnen angemessenen
ginalexemplar, da der Vertrag als Beweismittel bereits vor den
Frist erklären, die Liegenschaften, Gebäulichkeiten, Wasserrechte
kantonalen Instanzen produzirt war, wohl auch heute noch einge
legt werden können; allein dessen Produktion ist durchaus uner
u. s. w. zu den Ansatzpreisen des letzten Inventars übernehmen zu
wollen. Dem gegenüber führten zwei seitens der Erben Henry vor
heblich, da ein dem produzirten völlig gleichförmiges Original
den kantonalen Gerichten produzirte Rechtsgutachten der Professoren
exemplar bereits bei den Akten sich befindet.
Schneider in Zürich und Hilty in Bern aus, nach 8 7 Abs. 1
5. Gegenüber der Klage der Erbschaft Henry haben die Be
des Gesellschaftsvertrages setzen die Erben des Verstorbenen die
klagten in erster Linie eingewendet, es sei eine Anfechtung des
Gesellschaft bis zum Ablaufe der Vertragsdauer fort, sofern nicht
Vertrages vom 3. Januar 1885 deßhalb nicht statthaft, weil durch
vorher ein gütlicher Auskauf zu Stande komme; wenn Abs. 2
den behaupteten Vertrag den Erben Henry ein Schaden gar nicht
2.°
fortfahre, daß in obigem Falle die übrigen Associés den An
entstanden sein könne; denn die Beklagten haben nach 7 Abs. 2
des Gesellschaftsvertrages nach dem Ableben des P.
theil des Verstorbenen zu bestimmtem Preise von der Verlassen
Jenny ohne
schaft übernehmen können, so heiße das deutlich: im Falle einesWeiteres das Recht gehabt, die Liegenschaften u. s. w. der Firma
gütlichen Abkommens und verleihe den überlebenden Gesellschaf
P. Blumer Jenny zu dem im letzten Inventar festgesetzten An
tern kein, von einem rechtsgültigen gütlichen Vertrag mit den
schlagspreise zu übernehmen und haben auch diese Uebernahme
Erben unabhängiges, Recht. In den Vorträgen des klägerischen
rechtzeitig erklärt. Die Erben Jenny seien also dadurch, daß ihre
Anwaltes dagegen sowie in einem vor Bundesgericht eingelegten
Auslösung auf Grundlage der letzten Inventarisirung erfolgt sei,
Gutachten des Professors Lenel in Straßburg wurde vielmehr die
nicht geschädigt, sondern haben dasjenige erhalten, worauf sie An
Meinung vertreten, Abs. 2 des 7 beziehe sich auf den Fall,
wo die Gesellschaft mit den Erben in Gemäßheit des Abs. 1 bis
zum Ablaufe der Vertragsdauer fortgesetzt worden sei; er verleihe
den zu dieser Zeit noch lebenden Associés das Recht, das Geschäft
beim Vertragsauslaufe zu übernehmen. Es mag nun dahingestellt
bleiben, welche dieser verschiedenen Auslegungen des 7 des Gesell
schaftsvertrages die richtige sei. Denn unter allen Umständen, auch
wenn die von den Beklagten vertretene Auslegung des Vertrages als
eine irrthümliche erscheinen sollte, muß die Klage der Erbschaft
Jenny nach dem für das Bundesgericht verbindlichen Thatbestande
der Vorinstanz abgewiesen werden. Das Bundesgericht ist nach
Art. 30 Abs. 4 O.-G. nicht Richter der That , sondern nur der
Rechtsfrage; die rein thatsächliche Würdigung des Prozeßstoffes
durch die kantonalen Gerichte untersteht seiner Nachprüfung nicht,
seine Aufgabe beschränkt sich auf die rechtliche Ueberprüfung der
Entscheidung, welche ihm im Interesse einheitlicher Anwendung
Verschweigen wahrer Thatsachen begangen werden; nicht nur wer
einen Irrthum durch Täuschung erst erregt, sondern auch wer
einen bereits bestehenden fremden Irrthum ausbeutet, während er
nach Treu und Glauben zu dessen Aufklärung verpflichtet wäre,
handelt betrügerisch. Allein erforderlich ist, daß das Schweigen
eben ein arglistiges war, daß die Partei sich dabei bewußt war
oder redlicher Weise bewußt sein mußte, sie sei zur Aufklärung des
Gegners, zur Offenlegung der Verhältnisse diesem gegenüber, ver
pflichtet. Gerade das ist nun aber hier nach der statsächlichen
Feststellung des Vorderrichters nicht anzunehmen. Wenn die Be
klagten, wie der Vorderrichter feststellt, seit dem Tode des P. Jenny
der Meinung waren, über die Liegenschaften u. s. w. der Firma
unbedingt verfügen zu dürfen, so mußte ihnen eine Verpflichtung
den Erben Jenny von den diese doch nicht mehr betreffenden, Ver
kaufsunterhandlungen über das Etablissement in Chiaravalle Mit
theilung zu machen, als ausgeschlossen erscheinen. Es kann auch
gewiß nicht etwa gesagt werden, die Beklagten haben redlicher Weise
gar nicht der Meinung sein können, der Gesellschaftsvertrag ver
leihe ihnen das beanspruchte Recht; denn seinem Wortlaute nach
ist der Gesellschaftsvertrag, wie nach den Thatsachen des Prozesses
keiner weitern Ausführung bedarf, sehr verschiedener Auslegung
fähig und es liegen auch sonst keine Thatsachen vor, welche den
des eidgenössischen Privatrechts übertragen ist. Thatsächliche Schluß
folgerungen der kantonalen Gerichte muß daher das Bundesgericht
seinem Urtheil ohne Weiters zu Grunde legen; nur die richtige
Anwendung des objektiven Rechts, von Rechtssätzen oder Hechts
begriffen, untersteht seiner Kontrolle. Nun stellt das kantonale Ober
gericht im vorliegenden Falle fest einerseits, die Beklagten seien
nach dem Ableben des Peter penny von der Meinung ausge
gangen, es stehe ihnen nunmehr ein unbedingtes Verfügungsrecht
über die Liegenschaften der Firma zu, andrerseits die Unterlassung
der Mittheilung der gepflogenen Verkaufsunterhandlungen sei ohne
Einfluß auf die Entschließung der Kläger gewesen. Beide Fest
stellungen sind thatsächlicher Natur und lassen einen Rechtsirrthum
nicht erkennen. Durch dieselben wird aber der Anfechtungsklage
der Erben Jenny die thatsächliche Grundlage entzogen. Zur Be
gründung dieser Klage wäre gemäß Art. 24 O. R. der Nachweis
erforderlich, daß die Kläger durch betrügerische Handlungen der
Beklagten zum Vertragsschlusse seien verleitet worden. Als betrü
gerische Handlung im Sinne des Gesetzes kann nun allerdings,
wie den Klägern ohne Weiters zuzugeben ist, auch eine Unter
lassungshandlung erscheinen; ein Betrug kann nicht nur durch
Vorspiegelung unwahrer, sondern auch durch Unterdrücken oder
guten Glauben der Beklagten an ihr Recht als ausgeschlossen er
scheinen ließen. Sollte daher auch die Meinung der Beklagten, zur
Uebernahme des Geschäftes nach dem Tode des P. Jeuny ohne
anders auf Grund der letzten Inventarisirung berechtigt gewesen
zu sein, als eine irrthümliche betrachtet werden müssen und ange
nommen werden, die Beklagten wären auf Grund des Gesellschafts
vertrages zur Mittheilung der Verkaufsunterhandlungen an die
Erben Jenny verpflichtet gewesen, so ist doch die betrügerische Ab
sicht der Beklagten nach dem festgestellten Thatbestande (eben durch
den Irrthum der letztern) ausgeschlossen. Ebenso mangelt nach der
thatsächlichen Feststellung des Vorderrichters der Kausalzusammen
hang zwischen dem als rechtswidrig bezeichneten Verhalten der
Beklagten und dem Entschlusse der Kläger, den Auslösungsver
trag vom 3. Januar 1885 abzuschließen und es kann daher nicht
davon die Rede sein, daß die Kläger zum Abschlusse des Vertrages
durch die Beklagten verleitet worden seien. Der Vorderrichter stellt
in dieser Beziehung fest, die Mittheilung der am 3. Januar 1885
erlangten Verhandlungsresultate sei ohne Bedeutung für den Ent
schluß der Kläger gewesen; er entscheidet also, daß zwischen dem
jenigen Momente des Thuns der Beklagten, welches als rechts
widrig bezeichnet wird, d. h. dem Verschweigen der Verkaufsunter
handlungen und dem Entschlusse der Kläger ein Kausalzusammen
hang nicht bestehe, daß vielmehr das fragliche Moment für den
Entschluß der Kläger bedeutungslos gewesen sei. Diese Entschei
dung beruht auf einer vom Vorderrichter aus dem Prozeßstoffe
gezogenen Schlußfolgerung, allein auf einer Schlu ßfolgerung rein
thatsächlicher Natur, welche nicht auf der Anwendung von Rechts
regeln oder Rechtsbegriffen beruht und welche eben deshalb sich
der Kritik des Bundesgerichtes entzieht. Wenn der Vorderrichter
davon ausginge, den Klägern hätte obgelegen besonders zu bewei
sen, daß die Mittheilung der Verkaufsunterhandlungen für ihren
Entschluß von Bedeutung gewesen wäre und es sei nun dieser
dings kann dieser Klage nicht entgegengehalten werden, daß
Beklagten in gutem Glauben der Meinung gewesen seien, mit
Rücksicht auf 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages zu einer Mit
theilung über die gepflogenen Vertragsunterhandlungen nicht ver
pflichtet zu sein. Dem Fritz penny stand ja nach 8 des Ge
sellschaftsvertrages das besondere Recht zu, in die Gesellschaft
P. Blumer Jenny auf 1. Januar 1885 als Theilhaber einzu
treten; sofern dieses Recht nicht etwa vor Abschluß des Auslö
sungsvertrages wieder aufgehoben war, so hatte er, auch wenn
die von den Beklagten dem 7 des Gesellschaftsvertrages gegebene
Auslegung die richtige war, Anspruch auf Erwerb eines entspre
chenden Theiles an einem allfälligen Verkaufserlöse des Etablisse
mentes in Chiaravalle; die Beklagten konnten also ihm persönlich
Beweis nicht erbracht, so möchte von einem Rechtsirrthum aller
dings gesprochen werden können (s. Entsch. des B. Ger. i. S.
Schirach gegen Lobenstein, A. Slg. Bd. XII, S. 637 Erw. 3);
allein das angefochtene Urtheil entscheidet nun eben nicht nur, der
Kausalzusammenhang sei nicht besonders erwiesen, sondern es stellt
geradezu die negative Thatsache als erwiesen fest, daß ein solcher
nicht bestehe, daß vielmehr die den Beklagten vorgeworfene Unter
lassungshandlung für den Entschluß der Kläger wirkungslos ge
wesen sei. Darin liegt eine auf rein statsächlichen Erwägungen
beruhende Feststellung, welche das Bundesgericht seiner Entschei
dung zu Grunde legen muß, ohne sie auf ihre Richtigkeit hin
prüfen zu könnnen, ebensowohl wie eine solche dann vorliegt,
wenn von einer Partei beim Vertragsabschlusse positiv falsche An
gaben gemacht werden und nun von den kantonalen Gerichten fest
gestellt wird, diese Angaben seien für den Entschluß des Gegen
kontrahenten nicht bestimmend gewesen (s. die angefochtene Ent
scheidung i. S. Schirach gegen Lobenstein).
6. Ist somit die Klage der Erben Jenny aus den angeführten
Gründen abzuweisen, so muß die gleiche Entscheidung auch rück
sichtlich der besondern Klage des Fritz penny Platz greifen. Aller
gegenüber unmöglich der Ansicht sein, daß ihn die Verkaufsunter
handlungen wegen des ihnen nach 7 Abs. 2 des Gesellschafts
vertrages zustehenden Rechtes nicht berühren. Allein die Vorinstanz
hat nun auch mit Rücksicht auf Fritz penny festgestellt, daß der
Kausalzusammenhang zwischen dem Verschweigen der Beklagten
und dem Entschlusse, den Vertrag einzugehen, mangle und es
muß daher jedenfalls aus diesem Grunde die Klage abgewiesen
werden. Danach braucht denn nicht weiter untersucht zu werden,
ob die übrigen von den Beklagten dem Anspruche des F. Jenny
entgegengestellten Einwendungen, es sei sein Recht aus 8 des
Gesellschaftsvertrages schon vor Abschluß des AuslösungsVertrages
durch Verzicht oder durch Verwirkung oderdurch Auflösung der
frühern Gesellschaft P. Blumer Henry erloschen, begründet
seien und ob dem F. penny persönlich gegenüber, trotzdem er noch
nicht Gesellschafter war, die Pflicht der Beklagten zu Offenlegung
der Verhältnisse die gleiche war, wie gegenüber der Erbschaft Jenny.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen
und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Ur
theile des Obergerichtes des Kantons Glarus vom 26., 27., 28.
August 1889 sein Bewenden.