- Urtheil vom 15. November 1889 in Sachen
Fürst gegen Schenker und Wyß.
A. Durch Urtheil vom 24. September 1889 hat das Oberge
richt des Kantons Solothurn erkannt:
- Die Verantworter sind nicht gehalten, an Kläger zu bezahlen:
a. Eine Entschädigung von 5000 Fr. und Zins seit 17. Januar
1888 zu 5
b. Ein Schmerzengeld von 500 Fr.;
c. Kosten für ärztliche Verpflegung und Beschaffung einer
künstlichen Hand 300 Fr.
- Es ist weder der eine noch der andere der beiden Verant
worter dem Kläger entschädigungspflichtig.
Bezüglich der Kosten wurde erkannt: Dieselben erliegen auf dem
Kläger; die Vortragsgebühr und die Gerichtsgebürhr werden je
auf 25 Fr. festgesetzt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt: Die Beklagten seien dem Klagebegehren gemäß zu ver
urtheilen, dem Kläger zusammen eine Entschädigung von 5000 Fr.
sammt Zins seit 17. Januar 1888 zu 5%, ein Schmerzengeld
von 500 Fr. und 300 Fr. als Kosten für ärztliche Verpflegung
und Beschaffung einer künstlichen Hand zu bezahlen.
Der Anwalt der Beklagten trägt auf Abweisung der Beschwerde
und Bestätigung des erstinstanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Thatsächlich hat die Vorinstanz Folgendes festgestellt: Der
Kläger ist Eigenthümer einer Dreschmaschine mit Göpelbetrieb,
mit der er jeweilen im Herbste und Winter für Landwirthe im
solothurnischen Gäu und Niederamt auf Bestellung hin das Dre
schen besorgt. Dabei pflegt er selbst den Betrieb der Maschine zu
leiten, während die nöthige Beihülfe ihm von den Leuten des Auf
traggebers geleistet wird. Auf Bestellung des Beklagten Viktor Wyß
hin sollte er am 16. November 1887 in dessen Tenne das Dreschen
besorgen. Zu diesem Zwecke hatte er am Tage vorher seine Ma
schine an Ort und Stelle führen lassen und auf dem Platze vor
der Tenne den sogenannten Göpel aufgestellt, der dazu bestimmt
ist, die eigentliche Dreschmaschine vermittelst Transmission unter
Verwendung von Zugthieren in Bewegung zu setzen. Das Auf
stellen der Dreschmaschine sowie die Verbindung derselben mit dem
Göpel verschob der Kläger, seiner Gepflogenheit gemäß, auf den
folgenden Morgen. Als er am folgendem Morgen (etwas verspätet)
wieder beim Hause des Wyß erschien, hatten die Leute des letztern
die Dreschmaschine bereits aufgestellt und sie durch die Transmission
mit dem Göpel verbunden. Daß sie dabei unterlassen, die Maschine
am Boden der Tenne zu befestigen, steht nicht fest; dagegen war
der sogenannte Tisch, ein ziemlich schweres Brett, das, auf
der einen Seite mit zwei Hacken versehen, zum Anhängen an die
Maschine bestimmt ist und auf der entgegengesetzten Seite durch
zwei darunter zu stellende hölzerne Beine gestützt wird, noch nicht
in der für den Betrieb erforderlichen Lage; er war an der Ma
schine blos angelehnt oder nur lose eingehackt und ruhte auf der
andern Seite auf dem Boden der Tenne, während die beiden
Stützen hinter der Maschine am Boden lagen. Der Kläger sah,
daß die Maschine bereits aufgestellt war, besichtigte dieselbe, ohne
eine Bemerkung oder Ausstellung zu machen und verfügte sich in
das Haus des Wyß zum Frühstücke, nach dessen Beendigung das
Dreschen beginnen sollte. Während Kläger beim Frühstücke saß,
setzte der von Wyß vorübergehend für die Drescharbeit angestellte
Beklagte Lorenz Schenker, welcher erst nach Aufstellung der Ma
schine hinzugekommen war, die letztere durch Vorwärtsbewegung
des Göpels in Bewegung. Als Kläger das Geräusch der Maschine
hörte, begab er sich hinaus, um den sogenannten Tisch in Bereitschaft
zu setzen; er suchte zwischen dem Tische und der Wand der Tenne
durch einen schmalen Durchlaß durchzugehen, sei es, um die hinter
der Maschine liegenden Beine des Tisches zu holen (wofür ihm
übrigens ein anderer, breiterer, ungefährlicher Zugang zur Ver
fügung gestanden wäre), sei es um den Tisch einzuhängen (wozu
er aber sonst gewöhnlich Beihülfe beanspruchte). Bei diesem Ver
suche strauchelte und fiel er so unglücklich, daß er mit der linken
Hand in die Trommelwalze der Maschine gerieth, wodurch die
Hand derart verletzt wurde, daß sie in der Folge hinter dem
Handgelenke amputirt werden mußte. Die Ursache des Sturzes
des Klägers ist nach der thatsächlichen Feststellung der Vor
instanz nichts ermittelt; es ist insbesondere nicht erwiesen, daß der
Sturz eine Folge davon war, daß der Tisch wegen seiner mangel
haften Befestigung wie der mangelhafte- Befertigung der Maschine
durch die Bewegung der letztern aus seiner Lage und gegen die
Wand beziehungsweise den Kläger gedrängt worden sei. Die erste In
stanz hat die auf Art. 50 und (gegenüber dem Beklagten Wyß
auf Art. 62 O. R. begründete Schadenersatzforderung des Klägers
gegenüber dem Beklagten Schenker bis zum Belaufe von 1500 Fr.
gutgeheißen, indem sie ausführte: Es treffe den Beklagten Schenker
ein Verschulden, weil er die Maschine unbefugterweise in Bewe
gung gesetzt habe und dieses Verschulden stehe mit dem Unfalle in
kausalem Zusammenhang, da ohne die gedachte Handlungsweise
des Schenker der Kläger nicht verletzt worden wäre. Allein dieses
Verschulden erscheine doch nur als leichte Fahrlässigkeit und es
stehe ihm ein eigenes Verschulden des Verletzten gegenüber
ch seinerseits sorglos gehandelt habe. Gegenüber dem Beklagten
Wyß dagegen hat die erste Instanz die Klage des Gänzlichen ab
gewiesen, indem sie ausführte, Art. 62 O. R. treffe hier nicht zu,
weil zur Zeit der von Schenker begangenen unerlaubten Handlung
Wyß noch nicht Geschäftsherr des letztern gewesen sei, denn es sei
damals die dem Kläger als technischem Leiter obliegende Montirung
der Maschine noch nicht beendigt gewesen, erst mit dem Beginne
des Dreschens nach vollendeter Montirung hätte die Haftbarkeit
des Wyß für die von ihm gestellten Arbeiter begonnen. Die zweite
Instanz hat durch ihr Fakt. A erwähntes Urtheil die Klage
gegenüber beiden Beklagten abgewiesen. Rücksichtlich desbeklagten
Schenker führt sie aus, es sei zwar allerdings eine unbefugte
Handlung gewesen, wenn derselbe vor dem Beginne der Dresch
arbeiten die Maschine in Bewegung gesetzt habe, allein sein Ver
schulden erscheine als ein äußerst leichtes und entschuldbares, wenn
erwogen werde, daß er wohl die übliche Probe der Maschine habe
vornehmen wollen und dies, da die unschwierige Handhabung der
Dreschmaschine den Landleuten jener Gegend genau bekannt sei,
im vollen Bewußtsein der Ungefährlichkeit seiner Manipulation
habe thun können. Dagegen habe der Kläger selbst mit ungebühr
licher Unachtsamkeit und außerordentlichem Leichtsinn gehandelt.
Denn es müsse als eine Vernachlässigung der elementarsten Vor
sichtsmaßregeln bezeichnet werden, daß der Kläger sich mit der
Maschine zu schaffen gemacht habe, während sie, wie er wohl ge
wußt, sich in Bewegung befunden habe und er das Aufhören der
Bewegung leicht hätte anordnen können. Angesichts dieses schweren
Verschuldens des Klägers sei der Beklagte Schenker der Haftpflicht
gänzlich zu entbinden. Was den Beklagten Wyß anbelange,
treffe Art. 62 O. R. auf ihn nicht zu. Schenker sei von ihm
blos vorübergehend, als Taglöhner, zur Aushülfe beim Dreschen,
eingestellt worden. Dieses Verhältniß aber werde ebenso wie das
gewöhnliche Dienstboten-Verhältniß, bei welchem das Dienitboten
personal nicht zum Betriebe eines Gewerbes verwendet werde, nicht
durch den Art. 62 O. R. beherrscht. Zudem habe Schenker nicht
in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen , in seiner Eigenschaft
als Arbeiter, sondern selbständig, als Privatmann, gehandelt.
Denn er habe die Maschine vor dem Beginne der Drescharbeiten,
für welche einzig er angestellt gewesen sei, in Bewegung gesetzt.
Ein eigenes Verschulden, aus welchem er nach Art. 50 verantwort
lich gemacht werden könnte, treffe den Beklagten Wyß nicht. Daß
er, was einzig in Betracht kommen könnte, die Aufstellung der
Maschine durch seine Leute stillschweigend habe geschehen lassen,
ce 2
involvire kein Verschulden, denn er sei daran nicht durch ein posi
tives Verbot des Klägers gehindert gewesen und habe auch nicht
die nach der Natur der Verhältnisse gebotene Vorsicht außer Acht
gelassen. Denn das Aufstellen einer Dreschmaschine erfordere keine
besondern technischen Kenntnisse und es dürfe angenommen wer
den, daß die Landleute der Gegend mit der Handhabung und Mon
tirung einer solchen Maschine hinlänglich vertraut seien und auch
ihr Dienstpersonal mit dieser Arbeit betrauen dürfen.
2. Der Anwalt der Beklagten hat heute wie vor den kanto
nalen Instanzen in erster Linie eingewendet, es liege eine unzu
lässige subjektive Klagenhäufung vor. Das Bundesgericht hat nicht
zu untersuchen, ob diese Einwendung nach kantonalem Prozeßrechte
zutreffe. Die kantonalen Gerichte haben die Klagenhäufung zuge
lassen und dies ist für die Behandlung der Sache in der bundes
gerichtlichen Instanz maßgebend. Dagegen hat das Bundesgericht
gemäß konstanter Praxis allerdings zu untersuchen, ob die Vor
aussetzungen seiner Kompetenz rücksichtlich jeder der beiden ver
bundenen Klagen vorliegen, insbesondere, was hier einzig in Zwei
fel könnte gezogen werden, ob der gesetzliche Streitwerth für jede der
beiden Klagen gegeben sei. Dies ist aber zu bejahen. Denn nach
der Fassung des Klagepetits verlangt der Kläger, daß jeder der
beiden Beklagten ihm für die ganze Klagesumme haftbar erklärt,
d. h. daß die Beklagten solidarisch zu Bezahlung der Entschädigung
verurtheilt werden. Soweit die Verantwortlichkeit beider Beklagten
auf eigene Verschuldung derselben begründet resp. aus Art. 50
O. R. abgeleitet wird, ist denn auch die Berechtigung des Begeh
rens solidarischer Haftung derselben nach Art. 60 O. R. unzwei
felhaft; soweit der Beklagte Wyß auf Grund des Art. 62 O. R.
als für das Thun des Arbeiters Schenker verantwortlicher Ge
schäftsherr belangt wird, kann dagegen allerdings eine solidare
Haftung desselben kaum aus Art. 60 cit. abgeleitet werden; da
gegen ergiebt sich die solidarische Haftung des nach Art. 62 O. R.
verantwortlichen Geschäftsherrn neben dem (für seine Handlungen
verantwortlichen) Arbeiter eben aus dem Nebeneinanderbestehen der
Art. 50 und 62 O. R. Da dem Beschädigten aus Art. 50 der
Arbeiter und aus Art. 62 der Geschäftsherr auf Ersatz des ganzen
erstattungsfähigen Schadens haftet, so liegt ein besonderer Fall
gesetzlicher solidarität vor (vergl. Hartmann, Zeitschrift für schweize
risches Recht, N. F., VI, S. 117 u. ff.).
3. Fragt sich sodann in erster Linie, ob die Klage gegenüber
dem Beklagten Schenker begründet sei, so kann dem letztern ein
in kausalem Zusammenhange mit dem Unfall stehendes Verschulden
nicht beigemessen, die Verletzung des Klägers ihm nicht zum Ver
schulden angerechnet werden. Es wird zwar zuzugeben sein, daß
Schenker, indem er die Dreschmaschine ohne Befehl in Bewegung
setzte, unbefugt handelte, so daß, wenn dadurch unmittelbar ein
Schaden entstanden, etwa die noch nicht vollständig montirte Ma
schine selbst beschädigt worden wäre u. drgl., er für denselben haft
bar erklärt werden müßte. Allein der Unfall ist nun ja nicht da
durch allein herbeigeführt worden, daß Schenker die Maschine in
Bewegung setzte, was vielmehr an sich, nach der thatsächlichen
Feststellung des Vorderrichters, ein durchaus harmloses und un
schädliches Unternehmen war,sondern erst dadurch, daß der
Kläger selbst sich in unvorsichtiger Weise der, wie er sah, in Be
wegung befindlichen Maschinenäherte. Die Bewegung der Maschine
bei der Annäherung des Klägers einzustellen, lag für Schenker,
auch wenn er diese Annäherung wahrnahm, eine Veranlassung nicht
vor; im Gegentheil durfte er, da ja der Kläger die Manipulation
mit der Maschine zu leiten hatte, annehmen, dieser werde seiner
seits, sofern es erforderlich sein sollte, die Einstellung der Bewe
gung anordnen; wenn er dies nicht thue, so bezeige er eben da
mit, daß Schenker mit der Bewegung nur fortfahren möge. Daß
der Unfall irgend mit einer durch Mängel in der Montirung ver
ursachten Bewegung der Maschine in kausalem Zusammenhange
tehe, ist nach der Etatsächlichen Feststellung des Appellationsur
theils nicht dargethan; es kann also nicht etwa gesagt werden,
daß der Kläger, welcher habe voraussetzen dürfen, die Maschine
werde nur nach ordnungsmäßiger Montirung in Bewegung gesetzt
werden, in Folge einer von ihm nicht vorauszusehenden Bewegung
der Maschine verletzt worden sei, vielmehr muß davon ausgegangen
werden, daß der Unfall eben ausschließlich vom Kläger durch die
unvorsichtige Art und Weise, wie er neben der Maschine durch
einen engen Durchlaß durchzudringen versuchte, verschuldet wor
den ist. Richtig ist freilich, daß der Unfall nicht eingetreten wäre,
wenn Schenker die Maschine nicht in Bewegung gesetzt hätte und
daß also insofern ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem
Thun des Schenker und dem Unfalle statsächlich besteht; allein
rechtlich relevant ist dies nicht; entscheidend ist vielmehr, daß die
Zurechnung des eingetretenen schädigenden Erfolges zur Schuld
des Schenker durch die dazwischentretende freie, schuldhafte Hand
lung des Beschädigten selbst ausgeschlossen wird, ein rechtlich er
heblicher Kausalzusammenhang also nicht vorliegt.
4. Ist somit der Unfall vom Kläger selbst verschuldet worden,
so muß offenbar auch die Klage gegen den Beklagten Wyß ohne
Weiteres abgewiesen werden und bedarf es für den vorliegenden
Fall einer Untersuchung der Frage, ob Art. 62 O.-R. vom Vorder
richter richtig ausgelegt worden sei, nicht und braucht ebensowenig
geprüft zu werden, ob nach dem zwischen den Parteien bestehenden
Rechtsverhältnisse Wyß für ein durch die von ihm dem Kläger
zur Bedienung seiner Maschine zur Verfügung gestellten Arbeiter
hiebei begangenes Verschulden als Geschäftsherr einzustehen hätte
oder insoweit nicht eher der Kläger selbst als Geschäftsherr (Unter
nehmer der Drescharbeit) zu betrachten wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 24. Sep
tember 1889 sein Bewenden.