B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger und Widerbeklagte
einerseits die Weiterziehung an das Bundesgericht, andrerseits dre
Nichtigkeitsbeschwerde an das zürcherische Kassationsgericht. Die
bundesgerichtliche Verhandlung wurde bis nach Entscheidung über
das letztere Rechtsmittel ausgesetzt. Am 16. September 1889 hat
das Kassationsgericht des Kantons Zürich die Nichtigkeitsbe
schwerde in der Hauptsache als theils unstatthaft, theils unbe
gründet erklärt, dagegen einen auf eine Ordnungsbüße bezüglichen
Beschluß als nichtig aufgehoben. Der Kläger erklärte auch gegen
dieses Urtheil die Weiterziehung an das Bundesgericht.
C. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter des Klä
gers unter Berufung auf seine an die Appellationskammer und
das Kassationsgericht des Kantons Zürich gerichteten Eingaben
vom 27. Mai 1889, 17. und 28. September gleichen Jahres
die Anträge, es sei seine Beschwerde gutzuheißen unter Kosten
und Entschädigungsfolge, eventuell seien die angebotenen Beweise
abzunehmen. Nach dem Inhalt der erwähnten Eingaben wird
vom Kläger beantragt:
- Der unterm 15. April 1887 zwischen den Parteien abge
schlossene Vertrag wird als aufgehoben erklärt;
- Der Beklagte ist verpflichtet, an Kläger die in der zweiten
bezirksgerichtlichen Verhandlung reduzirte Klagesumme von
1965 Fr. 29 Cts. nebst 6% Zinsen vom 15. Dezember 1887
- Urtheil vom 8. November 1889 in Sachen
di Pauli gegen Huber.
A. Durch Urtheil vom 27. April 1889 hat die Appellations
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Der unterm 15. April 1887 zwischen den Parteien abge
schlossene Vertrag wird als aufgehoben erklärt;
- Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für den geliefer
ten Wein 1165 Fr. 29 Cts. nebst Zins à 6% seit 15. Dezem
ber 1887 zu bezahlen; im Uebrigen ist die Klage abgewiesen;
- Die Widerklage Nr. 1 ist durch den Entscheid in Disposi
tiv 2 als erledigt erklärt;
- Im Weitern hat der Kläger und Widerbeklagte dem Be
klagten und Widerkläger als Schadenersatz 1500 Fr. (eintausend
fünfhundert Franken) zu bezahlen; im Uebrigen wird die Wider
klage Nr. 2 abgewiesen;
- Die Staatsgebühr wird für die zweite Instanz auf a Fr.
festgesetzt
- Die Kosten in beiden Instanzen werden den Parteien zu
gleichen Theilen auferlegt.
an zu bezahlen, abzüglich der im Prozesse
freiwillig und ohne Rechtspflicht anerkann
ten Beträge :
a. 200 Fr. Beitrag an die Kosten wegen
der Bußenverfügung;
b. 218 Fr. 64 Cts. 6% Provision
Akt. 170.
1448 Fr. 64 Cts.
1546 Fr. 65 Cts. Valor 15. Dezember 1887, nebst den be
zeichneten Zinsen;
- Die Widerklage ist gänzlich abgewiesen und deßgleichen auch
die in Dispositiv 4 gutgeheißenen 1500 Fr.;
- Sollte das Bundesgericht aus irgend einem Grunde dem
Beklagten eine Entschädigung zusprechen (sei es compensando
sei es reconveniendo), so werde eine Gegenforderung von
1000 Fr. geltend gemacht
5. Die sämmtlichen Kosten aller Instanzen (auch des Kassa
tionsgerichtes) seien dem Beklagten aufzulegen, eventuell seien die
Akten dem Kassations und dem Appellationsgerichte zurückzu
stellen, damit dieselben die Kostenbestimmung ihrer Urtheile gemäß
dem bundesgerichtlichen Entscheide abändern können;
6. Für den Fall, daß die gestellten Hauptbegehren nicht ohne
weiters sollten gutgeheißen werden können, seien die vor den Vor
instanzen anerbotenen Beweise abzunehmen.
Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten und Widerklä
gers: Es seien die sämmtlichen Begehren der Gegenpartei abzu
weisen unter Kostenfolge, eventuell, wenn eine Aktenvervollstän
digung angeordnet werden sollte, werde beantragt, es seien die
vom Beklagten anerbotenen Beweise darüber abzunehmen, daß der
vom Gegner gelieferte Wein sofort nach dessen Ankunft in reine
Fässer abgezogen worden und daß er intakt geblieben sei, bis zur
amtlichen Untersuchung, sowie daß nach den Resultaten der che
mischen Untersuchung des amtlich gezogenen Weines die Fälschung
desselben unmittelbar nach Einsammeln der Trauben beim ersten
Gährungsprozesse müsse geschehen sein, eventuell seien die Akten
nur noch durch die Generalagentur mit ihren schweizerischen Kun
den zu verkehren und zugleich versprach, nur rein gehaltenen Na
turwein zu liefern. Der Vertrag wurde auf die Dauer von zehn
Jahren abgeschlossen, zugleich aber bestimmt, daß jederzeit Auflö
sung verlangt werden könne, wenn von einem Theile wesentliche
Vertragsbestimmungen zum Schaden des andern Theils verletzt
werden. Im Fernern sind folgende Bestimmungen hervorzuheben:
3. En gros Bestellungen, auf Wagons sich beziehend, werden
direkt vom Keller aus besorgt; dagegen sollen Stückgüter durch
das bei der Generalvertretung sofort zu errichtende Depot gelie
fert werden. Herr Huber erhält für alle Aufträge, jedoch nur
wirklich bezahlter Fakturen der Getränke 6% Provision. Er
zielter Mehrpreis ist zu vollen Gunsten des Herr Huber. 4.
Für die im Depot eingelagerten Getränke haftet Herr Huber,
macht derselbe wöchentlich Mittheilung der Verkäufe, für welche
er alsdann als Käufer eintritt und zwar nach den ausgesetzten
Limiten, abzüglich der Provision. Alle mit dem Depot verknüpf
ten Auslagen trägt Herr Huber allein. Herr Huber ertheilt
vierteljährig Ausweis über das Depot, Verkäufe und Vorräthe
und halbjährig Abrechnung. Die auf Herr Huber persönlich
ausgestellten Fakturen der in das Depot gesandten Weine sind,
soweit selbe nicht durch die Fakturen der dortigen Verkäufe frü
her fällig werden, acht Monate nach Ausstellung fältig. In
10 ist noch ausdrücklich erwähnt, daß Herr Huber von allen
nicht durch ihn geschlossenen Verkäufen bis 1. Juli weder Provi
auch darüber zu vervollständigen, daß Huber das Zeugniß der
bischöflichen Kanzlei in St. Gallen betreffend Nichtzulässigkeit
pasteurisirten Weines als Meßwein nicht erschlichen habe oder
Beweis dafür zu erheben, daß die katholische Geistlichkeit pasteuri
sirten Wein nicht als Naturwein zur Verwendung beim Meß
opfer zuläßig erachte, wofür auf ein einzuholendes Zeugniß des
Bischofs von St. Gallen abgestellt werde.
Replikando protestirt der klägerische Anwalt gegen die Zulassung
der gegnerischen Beweisanträge, indem er dieselben theils als un
erheblich theils als unstatthaft, weil neu, bezeichnet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Thatsächlich ist aus den Akten folgendes hervorzuheben:
Am 15. April 1887 kam zwischen den Parteien ein Vertrag zu
Stande, durch welchen Huber die Generalagentur der Baron di
Paulischen Kellerei für die ganze Schweiz übernahm, wogegen
die genannte Kellerei sich verpflichtete, vom 1. Juli 1887 an
sion noch Ingerenz beansprucht." Am gleichen 15. April sandte
der Kläger dem Beklagten für das von diesem zu haltende Depot
10 Fässer Wein, nämlich 4 Fässer (2232 Liter zu 37 Cts.) Ta
felwein, 2 Fässer (1107 Liter zu 45 Ets.) Spezialwein. 2 Fæsser
(licher Liter zu 52 Cts.) Kalterenseewein, 2 Fässer (727 Liter zu
58 Cts.) Marzamiwein, zum Gesammtfakturawerth von 2111 Fr.
21 Cts. Auf der Faktur findet sich der gedruckte Vormerk: Re
klamationen werden nur innerhalb 14 Tagen berücksichtigt." Der
Beklagte meldete mit Brief vom 25. April, der Wein sei ange
kommen und er habe denselben, da die Transportfässer etwas ge
ronnen haben, in seine eigenen Lagerfässer abgezogen; über die
Beschaffenheit der Weine äußerte er sich dabei nicht, während er
XV 1889
wegen Schwundes eine Reklamation erhob. Mitte Mai 1887 zog
die Gesundheitskommission Unterstraß im Keller des Beklagten
verschiedene Muster; von diesen Proben wurden durch den Kan
tonschemiker, wesentlich wegen des für einen Naturwein zu ge
ringen Säuregehaltes, zweibeanstandet, welche aus Fässern gezo
gen waren, die nach Hubers Angabe Tyrolerweine der klägerischen
Sendung enthielten, ohne daß indeß ersichtlich wäre, auf welche
der vier vom Kläger gelieferten Weinsorten die Untersuchung sich
bezog. Die Gesundheitskommission Unterstraß legte durch eine am
2. Juli 1887 eröffnete Verfügung dem Beklagten wegen unrich
tiger Deklaration der theanstandeten Weinproben zwei Bußen von
je 15 Fr. auf. Der Beklagte machte hievon dem Kläger, obschon
er mit ihm korrespondirte, zunächst keine Mittheilung; erst am
30 Fr. Als der Beklagte dem Kläger hievon Kenntniß gab, mit
der Anzeige, daß er Kassation dieses Urtheils begehrt habe, er
klärte sich der Kläger mit letzterm Schritte durch Schreiben vom
- September 1887 einverstanden, indem er unter Anderm bei
fügte, er habe wahrscheinlich dem Beklagten einen wichtigen Um
stand mitzutheilen vergessen, daß nämlich Tafelwein und Spezial
wein der größern Haltbarkeit wegen pasteurisirt versandt worden
seien, der Beklagte möge sich speziell hierauf beziehen. Das Pa
steurisiren des Weines (Erhitzen desselben auf 50° R. bei luft
dichtem Verschlusse) werde doch heutzutage keinem Chemiker und
Oenologen mehr unbekannt sein. Die Appellationskammer des
Obergerichtes wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten mit
Beschluß vom 29. September 1887 ab, weil zwar unrichtig ge
wesen sei, daß die Gesundheitskommission die fraglichen Wein
muster nicht schon im Keller versiegelt habe, indessen nichts dafür
spreche, daß eine Verwechslung stattgefunden habe und daher kein
Grund zur Kassation vorliege. Huber schrieb hierauf dem Kläger,
die Appellationskammer habe ihn zwar abgewiesen, aber nur aus
formellen Gründen, so daß sie moralisch gesichert seien; doch ge
nüge das nicht, es müsse die Revision des Urtheils ausgewirkt
und zu diesem Zwecke bewiesen werden, daß der zürcherische Kan
tonschemiker sich geirrt habe. Der Kläger erklärte indeß, er würde
- August 1887 gab er ihm von der Bußenauflage Kenntniß
er fügte bei, da eine von ihm veranlaßte Untersuchung durch
einen St. Galler Chemiker zu einem abweichenden Ergebnisse ge
führt habe, sei von ihm gerichtliche Untersuchung begehrt worden,
um so mehr, als die Muster, welche der ihm ungünstigen Unter
suchung zu Grunde gelegt worden, nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt gezogen, namentlich nicht im Keller schon versiegelt
worden seien, auch unter den Mitgliedern der Gesundheitskom
mission sich einer seiner Konkurrenten befinde; er ersuchte den
Kläger, ihm mit Rath und That an die Hand zu gehen. Der
Kläger erwiderte hierauf am 25. August, er sei über den Zürcher
Befund entrüstet, der Beklagte möge keine Mühe und keine Ko
sten scheuen, damit ihnen Recht werde; er werd ihn darin in
jeder Weise unterstützen, finanziell wie moralisch; er vermuthe
übrigens, es möchte eine Verwechslung vorliegen. Das einfachste
wäre, daß Beklagter um neuerliche Untersuchung ansuchen würde,
wobei aber die Proben gewissenhaft neu aus dem Wein genom
men und in des Beklagten Gegenwart untersucht werden sollten.
Durch Entscheidung vom 27. August 1887 bestätigte indeß das
Bezirksgericht Zürich, (gestützt auf mündliche Auseinandersetzungen
des Kantonschem!kers und das Zeugniß des Polizisten, welcher
die Muster gezogen hatte, daß eine Verwechslung nicht stattge
funden habe noch habe stattfinden können), die beiden von der Ge
sundheitskommission gesprochenen Bußen als eine Buße von
sich mit der moralischen Satisfaktion begnügen und nicht gerne
weitere Prozeßkosten bezahlen. Dagegen mahnte er den Beklagten
wiederholt, ihm über die Verkäufe aus dem Depot und übr den
jetzigen Bestand desselben Aufschluß zu geben. Der Beklagte be
richtete hierauf am 29. November 1887, daß vom Tafelwein
noch 860 Liter, vom Marzamiwein noch 280 Liter vorhanden
seien, die andern zwei Sorten dagegen zur Hälfte reell verwen
det, zur andern Hälfte, weil sie trüb und scharspickig geworden,
letzte Woche zu coupage seien verwendet worden. Nach Abwei
sung der Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten wurden von der
Gesundheitskommission Unterstraß die der amtlichen Untersuchung
unterstellten Muster ausgeschüttet, so daß einem erst am 6. De
zember 1887 gestellten Begehren des Beklagten um weitere Auf
bewahrung derselben nicht entsprochen werden konnte. Auf Ansuchen
des Beklagten hat der Kläger durch Schreiben vom 14. September
rung seiner Rechte einem zürcherischen Anwalte an. Dieser er
1887 gestattet, daß für die erste Weinlieferung ausnahmsweise
stattete gegen den Beklagten Strafanzeige wegen Erpressungsver
nicht vertragsmäßig sondern erst nach dem Verkaufe Ausrechnung
suches; es wurde indeß die Untersuchung sistirt, weil das Vergehen
zu stellen sei. Die erste Weinlieferung blieb aber die einzige. Am
nicht im Inlande begangen sei. Der Kläger erhob hierauf gegen
9. November 1887 nämlich erschien im Tagblatt der Stadt
den Beklagten Civilklage dahin: 1. Es sei der zwischen den Par
Zürich eine Bekanntmachung der Gesundheitskommission Unter
teien am 15. April 1887 abgeschlossene Vertrag als aufgehoben
straß betreffend die Untersuchung verschiedener Weine, worin un
erklärt und 2. der Beklagte zu Bezahlung von 2111 Fr. 20 Cts.
ter Anderm mitgetheilt wurde, es seien zwei Nummern 1886er
nebst Zins an den Kläger verurtheilt. Der Beklagte verlangte
Tyrolerwein, deren Eigenthümer Huber Vogler Weinhändler in
Abweisung der Hauptklage und Verurtheilung des Klägers und
Unterstraß, sei, bei der Untersuchung als nicht reell bezeichnet und
Widerbekagten, dem Beklagten und Widerkläger zu bezahlen:
die von der Gesundheitskommission verhängte Buße sei gerichtlich
- 1000 Fr. für Kosten und Umtriebe der Durchführung des
bestätigt worden. Daraufhin schrieb der Beklagte, welcher bisher
Prozesses wegen der von der Gesundheitskommission Unterstraß
kein Mißtrauen gegen den Kläger geäußert, sondern gegentheils
verhängten Bußen; 2. 30,000 Fr. für direkten und indirekten
stets von einem zu widerlegenden Irrthum des Kantonschemikers
Schaden, den der Beklagte und Widerkläger durch vertragswidrige
gesprochen hatte, am 6. Dezember 1887 an den Kläger, sein (des
Weinlieferung seitens des Klägers und Widerbeklagten erlitten
Beklagten) Name sei durch die erfolgte Veröffentlichungbefleckt
habe. In der Folge reduzirte er die Post 1 der Widerklage auf
und er könne sich nur helfen, wenn er den richtigen Namen
500 Fr., die Post 2 auf 5000 Fr. Er machte einredeweise gel
nenne, also im hiesigen Tagblatte und unter Umständen auch in
tend, die Klageforderung 2 sei noch nicht verfallen (weil der
auswärtigen Blättern ein Inserat erscheinen lasse, daß er gestützt
Wein noch nicht vollständig verkauft sei); überdem habe der ge
auf konstatirte Weinpantscherei allen Verkehr mit dem Kläger
lieferte Wein in Folge theilweiser contrurisirung und Unrealität
abgebrochen habe. Kläger könne sein Ansehen vor der Welt nur
einen Minderwerth von mindestens 300 Fr. und wären am Fak
durch Opferung seines (des Beklagten) Namen retten und er
turawerth unter allen Umständen 145 Fr. 92 Cts. in Abzug
wolle sich hiezu hergeben, wenn ihm Kläger eine entsprechende
bringen, nämlich 126 Fr. 72 Ets. als 6% Provision des Be
Summe für den ihm entstandenen Schaden bezahle. Der Kläger
klagten und 19 Fr. 20 Cts. für Muster. Seine Widerklagsfor
schrieb hierauf am 9. Dezember zurück: Was ist die Summe,
derung Nr. 1 begründete er einerseits auf das Versprechen des
welche Sie beanspruchen würden laut Ihrem letzten Briefe?
Klägers, andrerseits auf den Umstand, daß die Bußen, Kosten
Durch Schreiben vom 13. Dezember erwiderte der Beklagte zu
und Umtriebe durch die vertragswidrige Lieferung des Klägers
nächst, der Kläger werde wissen, was ein Ehrennamen werth sei;
verursacht worden seien und Beklagter die Geschäfte des Klägers
wenn Kläger ihm nicht gerecht werde, so werd er sich selbst Ge
geführt habe; für die Widerklageforderung Nr. 2 machte er gel
rechtigkeit verschaffen. Am 19. Dezember erklärte er, der Schaden
tend, es habe der Kläger in vertragswidriger Weise direkt oder
könnte mit einer Million nicht gutgemacht werden, indessen wolle
durch andere Agenten mit schweizerischen Kunden verkehrt, wo
er sich mit einem theilweisen Schadenersatz von 50,000 Gulden
durch dem Beklagten Provisionen entgangen seien, und es seien
begnügen und am 20. Dezember drohte er dem Kläger, er werde
ferner für den Beklagten durch die vertragswidrige Lieferung un
dessen Name, wenn Kläger ihm nicht sofort entspreche, in der
reellen Weines, die Publikation des Bußenerkenntnisses u. s. w.
ganzen Welt, nicht nur in der Schweiz, sondern mehr noch in
in seinem Weingeschäfte erhebliche Nachtheile entstanden. Der
Oestreich in den verschiedensten Lokalblättern nennen; er garantire
Kläger gab den vom Beklagten beanspruchten Abzug von 145 Fr.
dafür, daß er den Ruf verlieren werde u. s. w. Der Kläger sah
92 Cts. am Fakturawerth zu und reduzirte somit die Klagefor
sich nicht veranlaßt; hierauf einzugehen, sondern vertraute die Wah
derung auf 1865 Fr. 29 Cts.; er erkannte im Weitern, jedoch
ohne alle Rechtspflicht, 200 Fr. von der Forderung für Kosten
und Umtriebe des Bußenprozesses sowie 218 Fr. 70 Cts. für
entgangene Provisionen auf direkten Weinlieferungen an; im Ue
brigen bestritt er die Einreden und die Widerklage des Beklagten;
in zweiter Instanz machte er eventuell für den Fall, daß dem
Beklagten, sei es kompensations , sey es widerklagsweise eine Ent
schädigung sollte gesprochen werden, seinerseits eine Gegenforde
rung von 1000 Fr. geltend, gestützt darauf, daß die vorzeitige
Aufhebung des Vertrages vom 15. April 1887 vom Beklagten
verschuldet sei und dieser ihm für den hieraus entstandenen Scha
den hafte. Die erste Instanz (Bezirksgericht Zürich) erkannte im
Sinne der Anträge des Klägers, die zweite Instanz in der aus
der Entscheidung der Appellationskammer maßgebend; nach
vor der Appellationskammer gestellten Anträgen der Parteien aber
überstieg der Streitwerth unzweifelhaft den Betrag von 3000 Fr.,
wofür es genügt, darauf hinzuweisen, daß vor der Appellations
kammer auch das Rechtsbegehren 1 der Klage bestritten war.
3. Nach den heutigen Anträgen der Parteien liegt die durch
Dispositiv 1 des angefochtenen Urtheils ausgesprochene Aufhe
bung des Vertrages vom 15. April 1887 nicht mehr im Streite.
Es hat im Fernern der Beklagte die Einwendung, es sei die klä
gerische Forderung nicht fällig, heute nicht festgehalten. Bestritten
ist also nur noch, ob nicht dem Beklagten gegenüber dieser For
derung die Minderungseinrede wegen nicht vertrags und gesetz
mäßiger Beschaffenheit der gelieferten Waare zustehe, und ob nicht
die widerklagsweise geltend gemachten Ansprüche des Beklagten
begründet seien.
4. Was zunächst die Minderungseinrede anbelangt, so ist zu
bemerken: Der Beklagte empfing den in das Depot gelieferten
Wein nicht als Käufer sondern als Verkaufskommissionär des
Klägers. Allerdings hat der Beklagte nach dem Vertrage vom
15. April 1887 für die von ihm aus dem Depot verkauften
Weine als Käufer einzutreten, verbleibt ihm ein über die Limite
hinaus erzielter Mehrerlös und ist im Fernern vorgesehen, daß
Fakt. A ersichtlichen Weise; dieselbe erachtete von den Forderun
gen des Beklagten als begründet: 1. 300 Fr. für Kosten des
Polizeiprozesses; 2. 400 Fr. fürèr Provision; 3. 100 Fr, für
Minderwerth wegen theilweiser Pasteurisirung des Weines;
4. 1500 Fr. als Schadenersatz.
2. In rechtlicher Beziehung ist auf die Beschwerde des Klägers,
soweit sie sich gegen das Erkenntniß des Kassationsgerichtes rich
tet, als unstatthaft nicht einzutreten. Das letztinstanzliche kanto
nale Haupturtheil ist dasjenige der Appellationskammer; das Er
kenntniß des Kassationsgerichtes entscheidet nicht in der Sache
selbst, d. h. über den eingeklagten Anspruch, sondern verneint,
nur theils die Statthaftigkeit theils dre Begründetheit des außer
ordentlichen Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde. Es stützt sich
demnach auch ausschließlich auf kantonales Recht. Wenn insbe
sondere das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit
als unstatthaft erklärt, als die Weiterziehung der Sache an das
Bundesgericht nach Art. 29 und 30 O. G. zuläßig sei, so beruht
diese Entscheidung durchaus auf der Anwendung des kantonalen
Prozeßrechtes. Dagegen ist die Beschwerde gegen das Urtheil der
Appellationskammer statthaft und das Bundesgericht zu deren
Beurtheilung kompetent. Die Weiterziehung ist rechtzeitig erklärt
worden, die Sache ist unbestrittenermaßen nach eidgenössischem
Rechte zu beurtheilen und der gesetzliche Streitwerth ist gegeben.
In letzterer Richtung ist nach Art. 29 O. G. die Sachlage vor
er nach Ablauf von acht Monaten die Faktur zu begleichen, also
den (nicht bereits an Dritte verkauften und bezahlten) Wein käuf
lich zu übernehmen habe. Allein auf die letztere Klausel hat der
Kläger in Betreff der streitigen ersten Lieferung verzichtet, indem
er durch Schreiben vom 14. September zugab, daß über diese Lie
ferung erst nach vollständiger Liquidation derselben ausgerechnet
werde; in den ersterwähnten Vertragsbestimmungen dagegen liegt
doch wohl nur, daß der Beklagte als Kommissionär del credere
hafte und als Entlohnung neben der festen Provision noch einen
allfälligen Mehrerlös erhalte, nicht aber die Stipulation eines
Kaufes über den in das Depot zu liefernden Wein. Hiefür spricht
der gesammte Zusammenhang des Vertrages und die Haltung der
Korrespondenz der Parteien, insbesondere auch der Umstand, daß
der Beklagte dem Kläger von den abgeschlossenen Verkäufen Mit
theilung zu machen und über den Bestand des Depot Ausweis
zu ertheilen hatte u. s. w., was alles auf die Stellung eines
Kommissionärs, nicht aber auf diejenige eines Käufers hindeutet.
Ein Kauf ist zwischen den Parteien erst im Dezember 1887 da
durch zu Stande gekommen, daß der Beklagte nach der thatsäch
lichen Lösung des Kommissionsverhältnisses den (damals noch
vorhandenen) Wein nicht zurückgab, auch nciht zutückzugeben sich
anerbot, sondern für sich behielt; dadurch hat er, wie die Vor
instanz ausführt, den sämmtlichen damals noch vorhandenen Wein
tillschweigend als Käufer, wie dies vertragsmäßig ursprünglich
vorgesehen war, übernommen. Nur insoweit liegt also ein Kauf
vor und sind Rechte und Pflichten der Parteien nach den Regeln
des Kaufvertrages zu beurtheilen; im Uebrigen sind neben den
Bestimmungen des Vertrages die gesetzlichen Grundsätze über das
Kommissionsgeschäft maßgebend. Danach kann denn von einer
Preisminderungseinrede im eigentlichen Sinne des Wortes (d. h.
im Sinne des ädilitischen Rechtsmittels des Käufers) nur in Be
treff des vom Beklagten im Dezember 1887 als Käufer übernom
menen restlichen Weinquantums die Rede sein; im Uebrigen kann
1887 nicht mehr vorhandenen) Weines sodann würde den Nach
weis eines in Folge der behaupteten vertragswidrigen Beschaffen
heit fraglichen Weines auf dem Vertriebe desselben dem Beklagten
entstandenen Schadens voraussetzen. Denn unzweifelhaft liegt der
artei, welche Schadenersatz wegen Nichterfüllung respektive man
gelhafter Erfüllung eines Vertrages verlangt, der Nachweis des
eingetretenen Schadens ob. An einem solchen Nachweise mangelt
es nun aber durchaus. Der Beklagte hat weder bewiesen noch
Beweis dafür anerboten, daß er auf dem von ihm verkauften
Weine in Folge nicht vertrags und gesetzmäßiger Beschaffenheit
desselben denjenigen Erlös thatsächlich nicht erzielt habe, den er bei
richtiger Beschaffenheit der Waare hätte erzielen können, u. dgl.;
es mangelt überhaupt an jeder genauen Darlegung darüber,
in welcher Weise Beklagter über diesen Wein verfügt hat. Es
kann daher dem Beklagten ein sachbezüglicher Ersatzanspruch nicht
zugestanden werden; der Beklagte haftet vielmehr, ohne aus die
sich nur fragen, ob nicht dem Beklagten Schadenersatzansprüche
aus dem Kommissionsvertrage zustehen.
5. Die Preisminderungseinrede nun ist allerdings nicht, wie
der Kläger behauptet, wegen Verspätung der Mängelrüge unzu
läßig, dagegen ist dieselbe, was von der Vorinstanz übersehen
wurde, deßhalb offenbar unbegründet, weil der Beklagte im De
zember 1887 zur Zeit des Kaufsabschlusses die von ihm nun
mehr gerügten Sachmängel (Pasteurisirung eines Theiles des
gelieferten Weines und Unrealität desselben), vollständig kannte, so
daß der Verkäufer dafür nach Art. 245 O. R. nicht haftet. Hie
gegen kann nicht etwa eingewendet werden, es sei der Beklagte
zu Uebernahme des Weines vertraglich verpflichtet gewesen, denn
es ist klar, daß Beklagter, sofern der Wein nicht vertrags und
gesetzgemäß beschaffen war, denselben nicht zu übernehmen brauchte,
sondern zurückzugeben berechtigt war. Wenn er dies nicht gethan,
sondern den Wein in Kenntniß seiner Mängel gekauft hat, so
kann er für letztere den Verkäufer nicht verantwortlich machen.
6. Ein Anspruch wegen Minderwerthes des vom Beklagten
als Kommissionär vertriebenen und verwendeten (im Dezember
sem Grunde einen Gegenanspruch erheben zu können, dem Kläger
gemäß Art. 4 des Vertrages vom 15. April 1887 für den
Fakturapreis des gelieferten, von ihm verwendeten Weines.
7. An der Abweisung der Preisminderungseinrede muß übri
gens, soweit es den Anspruch wegen Unrealität des gelieferten
Weines betrifft, auch deßhalb festgehalten werden, weil nicht nach
gewiesen ist, daß der Wein vom Kläger unreal geliefert worden
sei, die Beweislast hiefür aber den Beklagten trifft. Der Vorder
richter geht in dieser Beziehung davon aus, durch die Untersu
chung des Kantonschem!kers sei festgestellt, daß die von diesem
untersuchten Weinmuster nicht reinen Naturwein enthalten haben;
allerdings behaupte der Kläger, es müsse, sofern dieses Unter
suchungsergebniß richtig sei, der von ihm gelieferte Wein im
Keller des Beklagten eine Veränderung erlitten haben. Allein die
Beweislast hiefür treffe den Kläger; es bestehe, wie sich arg. e
contrario aus Art. 248 Absatz 2 des Obligationenrechtes ergebe,
eine Präsumtion dafür, daß später hervortretende verborgene Män
gel einer Waare schon bei der Empfangnahme derselben vorhan
den gewesen seien; hier aber handle es sich um verborgene Mängel,
welche schon bei Empfangnahme festzustellen der Beklagte nicht
verpflichtet gewesen sei. Einen Beweis, auch nur einen Wahr
scheinlichkeitsbeweis dafür, daß der Wein im Keller des Beklagten
verändert worden sei, habe der Kläger nicht erbracht; wahrschein
licher sei im Gegentheil, daß der Wein schon beim Kläger, zwar
nicht durch diesen selbst oder mit dessen Wissen, wohl aber durch
seine Angestellten gefälscht worden sei. Diese Entscheidung beruht
auf einer rechtsirrthümlichen Vertheilung der Beweislast. Es ist
richtig, daß, sofern die Waare vom Empfänger von vornherein
als nicht vertrags oder gesetzmäßig zurückgewiesen wird, der Ver
äußerer deren Empfangbarkeit zu beweisen hat. Ist aber die Waare
einmal als vertragsmäßiger Leistungsgegenstand in Empfang ge
nommen worden, so dreht sich die Beweislast um; wenn nunmehr
der Empfänger klage oder einredeweise Ansprüche wegen Sach
mängeln, insbesondere einen Preisminderungsanspruch, geltend
machen will, so hat er das Vorhandensein der behaupteten Mängel
und zwar deren Vorhandensein zur maßgebenden Zeit (d. h. zur
Wein vom Kläger unreal sei geliefert worden, beziehungsweise im
Zeitpunkt der Lieferung und Empfangnahme unreal gewesen sei,
so ist dieser Beweis nicht erbracht, und kann auch durch die vom
Beklagten heute eventuell anerbotenen Beweise nicht erbracht
werden. Nach der thatsächlichen Entscheidung des Vorderrichters
steht zwar fest, daß die vom Kantonschemiker untersuchten Wein
muster nicht realen Naturwein enthielten; allein nicht bewiesen
und, da die Muster, (ebenso wie anscheinend der Wein selbst) nicht
mehr vorhanden sind, auch nicht mehr zu erweisen, ist, daß die
untersuchten Muster wirklich unveränderte Proben derjenigen Weine
enthielten, welche vom Kläger dem Beklagten waren geliefert
worden. Der Beklagte hatte früher, in dem Polizeiprozesse, selbst
Zweifel darüber geäußert, indem er auf die Möglichkeit einer
Verwechslung der Proben hinwies. Er hat sich nun die Führung
des ihm obliegenden Beweises selbst dadurch verunmöglicht, daß er
einerseits über die gelieferten Weine ohne weiters verfügte, an
drerseits nicht rechtzeitig dafür Sorge trug, daß die der chemischen
Untersuchung unterstellten Proben auch aufbewahrt werden.
8. Ist somit die Preisminderungseinrede des Beklagten zu ver
Zeit des Vertragsabschlusses, der Versendung oder der Uebergabe),
zu beweisen; denn er negirt in diesem Falle nicht den Klagegrund
(die Vertragserfüllung), sondern macht einen auf die mangelhafte
Beschaffenheit der gegnerischen Leistung begründeten selbständigen
Anspruch geltend, dessen thatsächliche Grundlage er darzuthun hat.
Eine Präsumtion des vom Vorderrichter behaupteten Inhaltes
stellt das Gesetz nicht auf; aus Art. 248 Absatz 2 O.-R. ist sie
nicht abzuleiten. Allerdings legt diese Gesetzesbestimmung dem
Käufer den Beweis dafür, daß die behaupteten Mängel schon zur
Zeit der Empfangnahme vorhanden gewesen seien, als ein beson
deres, auf die Unterlassung gehöriger Feststellung des Thatbe
standes gesetztes, Präjudiz auf. Allein dies erklärt sich einfach da
raus, daß in denjenigen Fällen, auf welche Art. 248 Absatz 2 sich
bezieht, die Beweislast an sich nicht den Käufer, sondern vielmehr
den Verkäufer treffen würde. Denn Art. 248 Absatz 2 bezieht sich
wie sein Zusammenhang mit Alinea 1 ibidem zeigt, auf den Fall,
wo der Käufer eine übersandte Waare von Anfang an als nicht
empfangbar zurückweist. Die vom Vorderrichter gezogene Folge
rung, sofern nicht Art. 248 Absatz 2 zutreffe, brauche der Käufer
nicht zu beweisen, daß verborgene Mängel schon zur Zeit der
Empfangnahme vorhanden gewesen seien, ist also nicht stichhaltig.
Liegt aber demnach dem Beklagten der Beweis dafür ob, daß der
werfen, so muß die gleiche Entscheidung aus den in Erw. 7 aus
geführten Gründen um so viel mehr natürlich auch in Betreff
desjenigen Widerklagsanspruches des Beklagten Platz greifen,
welcher auf die Unrealität des gelieferten Weines sich stützt. Es
muß im Fernern auch der Anspruch des Beklagten auf Ersatz
von Kosten u. s. w. des Polizeiprozesses, so weit er nicht vom
Kläger freiwillig anerkannt ist, abgewiesen werden. Denn, wie sich
aus dem oben ausgeführten ergiebt, ist es nicht richtig, daß der
Beklagte in fraglichem Prozesse lediglich die Geschäfte des Klägers
geführt habe und von diesem die betreffenden Auslagen von
Rechtswegen zurückfordern könne. Wenn sodann allerdings richtig
ist, daß der Kläger versprochen hat, den Beklagten in dieser An
gelegenheit finanziell und moralisch zu unterstützen, so kann auch
dies jedenfalls nicht dazu führen, dem Beklagten einen höhern
Betrag zuzusprechen, als denjenigen, welchen der Kläger freiwillig
anerkannt hat. Denn es ist doch klar, daß der Kläger das frag
liche Versprechen nur unter der Voraussetzung gab, daß der Be
klagte die Angelegenheit im Sinne angemessener Wahrung der
klägerischen Rechte und Interessen durchführe. Daran aber hat
es der Beklagte, welcher nach der Publikation der Bußenurtheile
plötzlich sich gegen den Kläger wendete, es auch versäumte, für
Aufbewahrung der amtlich untersuchten Proben Sorge zu tragen,
wodurch eventuell eine Ueberprüfung der Untersuchung des Kan
tonschem!kers möglich geworden wäre, u. s. w., durchaus fehlen
lassen.
9. Dagegen ist der Widerklageanspruch insoweit prinzipiell be
gründet, als er Vergütung von Provisionen auf Geschäften for
dert, welche vom Kläger während der Vertragszeit in vertrags
widriger Weise direkt mit schweizerischen Kunden gemacht wurden,
ohne daß dem Beklagten seine vertragsmäßige Provision gutge
schrieben worden wäre. Allein es ist nun, in Abweichung von
der Auffassung des Vorderrichters, grundsätzlich davon auszugehen,
daß der Kläger schon vom 6. und nicht erst vom 20. Dezember
1887 an berechtigt war, den Vertrag mit dem Beklagten als auf
sondern durfte er ohne weiters davon ausgehen, der Beklagte selbst
betrachte den Vertrag von Stunde an als aufgelöst, sofern we
nigstens der Kläger sich, was dann in der Folge nicht ge
schah, nicht dazu herbeilasse, das geforderte Schweigegeld zu
bezahlen. Nachdem der Beklagte einmal die Erklärung vom
6. Dezember 1887 abgegeben hatte, konnte er vom Kläger die
fernere Erfüllung des Vertrages nicht mehr verlangen, sondern
war Kläger an denselben nicht mehr gebunden. Daher fallen denn
alle erst seit dem 6. Dezember 1887 geschehenen direkten Wein
lieferungen des Klägers außer Betracht. Danach kann aber der
in Rede stehende Anspruch des Klägers nur in Betreff derjenigen
zwei Lieferungen (an Gebrüder Kuster in Schmerikon) für be
gründet erachtet werden, in Betreff welcher der Kläger die Pro
visionsforderung mit 218 Fr. 64 Cts. nicht mehr bestreitet. Von
den übrigen vom Vorderrichter berücksichtigten Lieferungen näm
lich sind eine fernere Lieferung an Kuster, eine solche an. I. Rohner
in Buchs, sowie an Bahnhofrestaurateur Rusch daselbst festge
stelltermaßen erst seit dem 6. Dezember 1887 erfolgt und auch
rücksichtlich der weitern vom Vorderrichter in Betracht gezogenen
geferungen (eine Lieferung an Steinmann in St. Gallen und
zwei Lieferungen an F. Weißhaar daselbst) ist nicht bewiesen, daß
dieselben vertragsmäßig der Provisionsberechtigung des Beklagten
unterstehen. Vielmehr ergiebt sich rücksichtlich der Lieferung an
Steinmann aus der Faktur und dem Briefe des Steinmann vom
gehoben zu behandeln und den Verkehr mit dem Beklagten nicht
weiter fortzusetzen. Allerdings hat der Kläger nach Empfang des
Briefes des Beklagten vom 6. Dezember den Vertrag vom
15. April 1887 nicht förmlich gekündigt (was er übrigens vor
dem Prozesse überhaupt nicht gethan hat); allein das durch den
Brief vom 6. Dezember 1887 bethätigte Verhalten des Beklagten
war ein derartiges, daß danach der Kläger den Vertrag ohne
weiters als aufgelöst betrachten durfte. Denn in dem Briefe vom
6. Dezember erklärt der Beklagte, er werde durch ein Inserat
öffentlich erklären, er habe mit dem Kläger wegen konstatirter
Weinpantscherei alle Verbindung abgebrochen, sofern ihm nicht eine
angemessene bedeutende Entschädigung sofort zugesichert werde;
nur wenn ihm ein solches bedeutendes Schweigegeld gewährt
werde, werde er sich dazu hergeben, durch Opferung seines Na
mens das Ansehen des Klägers zu retten, u. s. w. Er legte da
bei noch insbesondere dar, daß er wohl wisse, wie der Kläger in
seiner Stellung durch das angedrohte Verfahren empfindlich müsse
getroffen werden, u. s. w. Nach diesem, moralisch durchaus ver
werflichen, Auftreten des Beklagten konnte dem Kläger die Fort
setzung des auf gegenseitiges Vertrauen begründeten Vertragsver
hältnisses mit dem Beklagten nicht mehr zugemuthet werden,
31. Dezember 1887 (s. Akt. 52e und die beigelegte Kopie der
Faktur), daß dieselbe schon vor dem 1. Juli 1887 bestellt war,
also vertragsmäßig der Beklagte davon keine Provision zu fordern
hatte, und rücksichtlich der ersten Sendung an F. Weißhaar gilt
(nach der Akt 52 e beigehefteten Fakturakopie) das gleiche, wäh
rend rücksichtlich der zweiten, am 15. November 1887 bestellten,
Sendung an Weißhaar nicht bewiesen ist, daß dieselbe vor der
Auflösung des Vertrages (am 6. Dezember 1887) sei gemacht
worden.
10. Da nach dem Ausgeführten dem Beklagten eine über die
klägerischerseits anerkannten Beträge hinausgehende Entschädigung
nicht zuzusprechen ist, so fällt die eventuelle klägerische Gegenfor
derung von 1000 Fr. dahin.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Klägers wird, soweit dieselbe sich
gegen das Erkenntniß des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich
vom 16. September 1889 richtet, nicht eingetreten. Dagegen
wird die klägerische.Weiterziehung, soweit sie sich gegen das Ur
theil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich richtet, dahin als begründet erklärt, daß der Beklagte in
Abänderung der Dispositive 2 und 4 dieses Urtheils verpflichtet
wird, dem Kläger für den gelieferten Wein 1546 Fr. 65 Cts.
(eintausend fünfhundert sechs und vierzig Franken füns und
sechzig Rappen) nebst Zins zu sechs Prozent seit 15. Dezember
1887 zu bezahlen, die Widerklage dagegen (soweit ihr nicht durch
die Entscheidung über die Hauptklage Rechnung getragen ist) ab
gewiesen wird.