- Urtheil vom 5. Oktober 1889
in Sachen Unfallsversicherungsgesellschaft Zürich
gegen Stamm.
A. Durch Urtheil vom 8. August 1889 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstin
stanzliche Urtheil bestätigt. Beklagte Appellantin trägt ordentliche
und außerordentliche Kosten zweiter Instanz mit einer Urtheils
gebühr von 60 Fr. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes
Basel ging dahin: Beklagte ist zu Zahlung von 4654 Fr. 30 Cts.
nebst Zins zu 5% ab 4000 Fr. seit 13. September 1888 und
ab 651 Fr. 30 Cts. vom 9. April 1889 sowie zu den ordinä
ren und extraordinären Prozeßkosten verurtheilt.
B. Gegen das zweitinstanzliche Urtheil ergriff die Beklagte die
Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver
handlung beantragt ihr Anwalt: Es sei in Abänderung der vor
instanzlichen Urtheile die Klage gänzlich abzuweisen, eventuell sei
die der Beklagten aufzulegende Leistung auf eine Rente von
348 Fr., weiter eventuell einen Kapitalbetrag von 2000 Fr. he
rabzusetzen, eventuell seien wenigstens die Kosten des Vorpro
zesses mit 651 Fr. 30 Cts. aus der der Beklagten aufzulegenden
Leistung zu beseitigen, alles unter Kosten und Entschädigungs
folge.
Dagegen beantragt der Anwalt des Klägers, es sei die gegne
rische Beschwerde abzuweisen und das vorinstanzliche Urtheil zu
bestätigen unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger hat laut Police Nr. 13,x01 d. d. 13. Juni
1883 und Anhang d. d. 4. September 1884 bei der Beklagten
zu Gunsten der bei seinen Bauunternehmungen angestellten und
beschäftigten Personen gegen die materiellen Schadensfolgen kör
perlicher Berufsunfälle Kollektivversicherung auf die Höhe von
2000 Fr. per Kopf genommen sowie gleichzeitig eine Haftpflicht
versicherung abgeschlossen. Die Police enthält unter Andern fol
gende Bestimmungen: 7: Die Gesellschaft leistet aus der beste
henden Versicherung, soweit die Police nicht abweichende besondere
Bestimmungen enthält.... B. Wenn durch den Unfall eine vor
aussichtlich lebenslängliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähig
keit (Invalidität) des Verunglückten veranlaßt worden ist
und zwar sofern der Verunglückte völlig erwerbsunfähig (ganz
invalid) geworden ist, a. an verheirathete männliche Verun
glückte eine der doppelten Versicherungssumme entsprechende,
aus der untenstehenden Rententabelle ersichtliche lebensläng
liche Rente... Die Gesellschaft ist auf Verlangen bereit, an
Stelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung zu leisten.
9 a. E.: Alle nicht innerhalb sechs Monaten nach dem
stattgehabten Unfalle entweder von der Gesellschaft als rechts
gültig anerkannten oder zur schiedsrichterlichen und kommis
arischen Entscheidung gebrachten oder aber mittelst förmlicher
Klage dem kompetenten Gerichte überwiesenen Ansprüche an die
Gesellschaft sind mit diesem Zeitablaufe ohne weiters erloschen.
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind jedoch die haftpflich
tigen Unfälle, für deren Ersatz die Gesellschaft innerhalb der ge
setzlichen Verjährungsfristen eventuell aufzukommen hat." 10:
Hat ein Unfall stattgefunden, in Folge dessen eine Vergütung
in Anspruch genommen werden soll, so hat der Versicherungs
nehmer längstens innerhalb acht Tagen nach dem Ereignisse be
ziehungsweise nach Eintritt der Folgen des Unfalls an die
Agentur, welche die Versicherung vermittelt hat, oder an die
Direktion eine Anzeige hievon mit Angabe der Veranlassung des
Herganges.... abgehen zu lassen. Versäumiß oder Verspätung
dieser Anzeige berechtigt die Gesellschaft, alle Ersatzverbindlichkeit
in Betreff dieses Unfalles abzulehnen. Außerdem muß der Ver
sicherungsnehmer ohne Verzug einen Arzt zuziehen.... 11:
Sollte einem Versicherungsnehmer bei einem speziell unter das
sogenannte Haftpflichtgesetz (oder unter die sonstigen einschlägi
gen, zur Zeit des Policeabschlußes bestehenden landesgesetzlichen
Bestimmungen, mit Ausnahme der Gesindeordnung) zu subsu
mirenden Unfälle, etwa in Folge einer mehr beanspruchenden
Civilklage des Verletzten respektive der Hinterbliebenen desselben
eine weitergehende Verbindlichkeit gegen den Versicherten respek
tive dessen Hinterbliebene rechtskräftig auferlegt werden, als laut
7 von der Gesellschaft zu leisten wäre, so kommt die Gesell
schaft dem Versicherungsnehmer auch hiefür vollständig auf...,
jedoch nur unter den folgenden weitern Bedingungen.... B. Daß
der Versicherungsnehmer die gegen ihn anhängig gemachte Klage
nebst allen Anlagen sowie alle im Prozesse ergehenden Schrift
stücke binnen acht Tagen nach deren Empfang der Direktion
der Gesellschaft zustellt und derselben die Wahl und Instruktion
des Anwaltes überläßt, auch jede von ihm einverlangte Auskunft
thunlichst ertheilt und alle Nachweise, die er liefern kann, recht
zeitig beschafft. In einem solchen Falle ersetzt die Gesellschaft
dem Versicherungsnehmer auch die demselben etwa zur Last fal
lenden Prozeßkosten. Der Versicherungsnehmer ist nicht berech
tigt, die gegen ihn geltend gemachten Entschädigungsansprüche
ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung der Gesellschaft anzu
erkennen oder durch Zahlung abzufinden. Geschieht dies dennoch,
so ist die Gesellschaft zu seiner Schadloshaltung nicht verpflich
tet. Am 12. Mai 1888 wurde der beim Kläger angestellte
verheirathete Arbeiter Bernhard Flury, geb. 1835, bei seiner Be
rufsarbeit durch einen Schlitter am linken Auge getroffen. Als
sich eine Entzündung des Auges einstellte, begab er sich am 22.
Mai 1888 zur ärztlichen Pflege in das Augenspital Basel und
gab dem Kläger von der Sache Kenntniß; letzterer benachrich
tigte am 23. Mai den Vertreter der Beklagten, worauf diese
wiederholt jede Verpflichtung zu Zahlung einer Versicherungs
summe ablehnte. Bernhard Flury (der bereits früher sein rechtes
Auge verloren hatte) ist in Folge des Unfalles gänzlich erblindet
und dadurch vollständig arbeitsunfähig geworden. Derselbe belangte
nunmehr den gegenwärtigen Kläger gestützt auf das erweiterte Haft
pflichtgesetz vom 26. April 1887 auf Schadenersatz. Der Kläger
übersandte die von Flury am 13. September 1888 eingereichte Klage
am 25. gleichen Monats der Beklagten, welche sie jedoch mit der
Bemerkung zurücksandte, der Fall betreffe die Versicherung des
Klägers aus der genannten Police nicht. Daraufhin verkündete
der Kläger der Beklagten den Streit mit dem Antrage, dieselbe
zur Vergütung alles dessen zu verfällen, wozu Kläger verurtheilt
werden könnte. Die Litisdenunziatin betheiligte sich jedoch am
Prozesse nicht. Durch rechtskräftig gewordene Urtheile des Civil
und Appellationsgerichtes Baselstadt vom 7. Dezember 1888 und
4. Februar 1889 wurde der Kläger zur Zahlung einer Entschä
digung von 4081 Fr. 50 Cts. und Zins zu 5% vom 13. Sep
tember 1888 an sowie zu den ordinären und extraordinärern Pro
zeßkosten verurtheilt, unter Vorbehalt des Regresses gegen die
Litisdenunziatin. Der Kläger verlangte hierauf von der Beklagten
gestützt auf 7 B a, 9 und 11 der Police Bezahlung von
1651 Fr. nebst Zins, in welcher Forderung die Kosten des zwi
schen dem Kläger und Bernhard Flury geführten Prozesses mit
651 Fr. 30 Cts. übergriffen sind.
2. Die Beklagte hat vor den kantonalen Instanzen dem Klä
ger, soweit er Ansprüche aus der Kollektivversicherung erhebe,
zunächst die Aktivlegitimation bestritten, weil die Rechte auf Rente
beziehungsweise Kapitalabfindung aus der Kollektivversicherung
nach 7 der Police nicht dem Versicherungsnehmer sondern dem
Versicherten zustehen. Diese Einwendung ist von den kantonalen
Instanzen verworfen worden, mit der Begründung, das Klage
recht stehe dem Versicherungsnehmer unzweifelhaft nicht nur inso
weit zu, als die Versicherung zu eigenen Gunsten abgeschlossen
XV 1889
sei ( 11 der Police), sondern in Konkurrenz mit dem Versicher
ten auch da, wo sie zu Gunsten des Versicherten Recht schaffe
( 7 9 der Police und Art. 128 O. R.). Dagegen dürfte aller
dings dann, wenn der Versicherte für seine Ansprüche noch nicht
befriedigt sei, der Versicherungsnehmer nicht Leistung an sich selbst
sondern nur Leistung an den Versicherten zu verlangen befugt
sein. Wenn hingegen der Versicherungsnehmer dem Versichirten
die Folgen des Unfalles selbst vergütet habe, so trete er in die
Rechte des Versicherten ein. Dies ergebe sich aus 11 der Police
selbst. Aus der dort enthaltenen Stipulation, daß die Versiche
rungsgesellschaft in Haftpflichtfällen dem Versicherungsnehmer
auch für, den normalen Rahmen der Haftung der Versicherungs
gesellschaft übersteigende, ihm auferlegte Leistungen an die Ver
sicherten vollständig aufzukommen habe, folge unzweideutig, daß
die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer da, wo dieser selbst den
Versicherten für seine Ansprüche habe befriedigen müssen, stets
hiefür aufzukommen habe, was dann natürlich nicht mehr durch
direkte Befriedigung des Versicherten, sondern nur noch durch
Leistung an den Versicherungsnehmer geschehen könne. Diese Er
örterung, gegen welche übrigens die Beklagte heute etwas neues
nicht vorgebracht hat, ist vollständig zutreffend. Es liegt in der
That auf der Hand, daß nach Sinn und Geist des Kollektivver
sicherungsvertrages die Versicherungngsgesellschaft dem Versichterungs
nehmer gegenüber haftbar ist, wenn und insoweit dieser an den
Versicherten eine Leistung hat machen müssen, zu welcher sich die
Versicherungsgesellschaft ihm gegenüber durch den Versic herungs
vertrag verpflichtet hatte.
3. Des weitern hat die Beklagte unter Berufung auf Art. 10
der Police eingewendet, der Versicherungsnehmer habe durch Un
terlassung rechtzeitiger Anzeige des Unfalles und unverzüglicher
Zuziehung eines Arztes seine Ansprüche verwirkt. Auch diese
Einwendung ermangelt der Begründung. Da, nach der thatsächli
chen Feststellung des Vorderrichters, ernstliche Folgen des Unfal
les in den zehn ersten Tagen nach demselben nicht hervortraten,
so daß bis dahin weder eine Anzeige an die Versicherungsgesell
schaft noch die Zuziehung eines Arztes erforderlich schien, so ist
die Anzeige rechtzeitig geschehen, insbesondere da nach Art. 10 der
Police die Anzeigepflicht nicht schlechthin vom Tage des Unfalles,
sondern vom Eintritte der Folgen desselben an läuft.
4. Im Fernern hat die Beklagte geltend gemacht, die Ansprüche
des Klägers seien nach 94 der Policebestimmungen erloschen,
weil dieselben nicht binnen sechs Monaten nach dem Unfalle
mittelst förmlicher Klage vor den kompetenten Gerichten seien
geltend gemacht worden. Die Vorinstanzen haben diesen Einwand
deßhalb zurückgewiesen, weil der Kläger seine Regreßklage durch
die Streitverkündung an die Beklagte nach den für ihn verbind
lichen Vorschriften der Civilprozeßordnung geltend gemacht und
damit dem 9 litt. 3 der Police vollkommen Genüge geleistet
habe. Der Vertreter der Beklagten hat hiegegen heute ausgeführt,
einerseits enthalte die Streitverkündung nicht, wie die Police dies
verlange, eine förmliche Klage und anderseits erscheine die ge
genwärtige Klage gar nicht als Regreßklage. Der Kläger mache
mit derselben nicht einen Anspruch aus der Haftpflichtversicherung,
sondern einen solchen aus der Kollektivversicherung geltend. Das
erweiterte Haftpflichtgesetz, nach welchem der Kläger dem Versicher
ten Flury gegenüber verantwortlich erklärt worden sei, habe zur
Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages noch nicht bestan
den. Nach 11 der Policebestimmungen stehe also dem Kläger
ein Anspruch an die Versicherungsgesellschaft auf Ersatz bezie
hungsweise Uebernahme der ihm dem Flury gegenüber auferlegten
Haftpflichtentschädigung als solcher nicht zu; er könne vielmehr
höchstens die Ansprüche aus der Kollektivversicherung nach Maß
gabe des 7 der Policebestimmungen an Stelle des Versicherten
geltend machen. Dieser Anspruch sei aber ein ganz anderer An
spruch als derjenige aus der Haftpflichtversicherung auf Ueber
nahme respektive Ersatz der dem Versicherungsnehmer auferlegten
Haftpflichtentschädigung, von welchem er sich nach Inhalt und
Rechtsgrund unterscheide. Nur der Anspruch des Versicherungs
nehmers auf Haftpflichtentschädigung wäre (dem Anspruche des
Verletzten aus dem Haftpflichtgesetze gegenüber) ein Regreßan
spruch, nicht aber der Anspruch aus der Kollektivversicherung. Es
erscheint nun in der That als zweifelhaft, ob die angefochtene Erwä
gung der Vorinstanzen richtig sei; allein die in Rede stehende Ver
jährungs oder richtiger Verwirkungseinrede muß jedenfalls aus
einem andern Grunde verworfen werden. Nach 9 i. f. der
Policebestimmungen nämlich gilt die sechsmonatliche Präklusivfrist
für die Klageberechtigung mit Bezug auf die haftpflichtigen Un
fälle" überall nicht; für deren Ersatz" hat vielmehr die Gesell
schaft innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen eventuell auf
zukommen. Diese Bestimmung ist nicht wie diejenige des 11
auf solche Unfälle beschränkt, welche nach einem zur Zeit des
Abschlusses des Versicherungsvertrages bestehenden Gesetze die Haft
pflicht des Versicherungsnehmers zur Folge haben, sondern sie
gilt für die haftpflichtigen" Unfälle ganz allgemein, mag in
Betreff derselben die Haftpflicht durch ein früheres oder ein spä
teres Gesetz eingeführt worden sein. Dies ergiebt sich ohne wei
ters aus dem Wortlaute des 9 der Police; es ist denn auch
leicht erklärlich, daß die gedachte Beschränkung des 11 der Po
lice in 9 derselben nicht ausgenommen ist. Die Bedeutung der
Verpflichtung, für die dem Versicherungsnehmer auferlegten Haft
pflichtentschädigungen ohne Rücksicht auf deren Betrag aufzukom
men, hängt natürlich von der bestehenden Haftpflichtgesetzgebung
ab; durch eine Aenderung der letztern, im Sinne einer Ausdeh
nung der Haftpflicht, kann sie vollständig geändert werden. Da
nun natürlich der Bemessung der Prämie nur die Lage der Ge
setzgebung zur Zeit des Versicherungsabschlusses zu Grunde gelegt
werden kann, so schließt die Versicherungsgesellschaft nach 11
der Police die Haftpflichtversicherung nur für die nach dieser zur
Zeit geltenden Gesetzgebung haftpflichtigen Unfälle ab. Für die
in 9 der Police normirte Klagefrist dagegen gilt diese Erwä
gung nicht; hier erscheint es gegentheils als gerechtfertigt, alle
überhaupt eine Haftpflicht des Versicherungsnehmers begründenden
Unfälle, mag die Versicherungsgesellschaft für die Haftpflichtent
schädigung als solche verantwortlich sein oder nicht, gleich zu be
handeln und rücksichtlich derselben die Verjährungsfrist als Klage
rist anzuerkennen, da ja eben bei allen solchen Unfällen in Frage
steht, ob der verletzte Versicherte den Vorsicherungsnehmer (gestützt
auf das Haftpflichtgesetz) oder aber die Versicherungsgesellschaft
(gestützt auf die Kollektivversicherung) belangen wird. Gilt somit
für den vorliegenden Fall die sechsmonatliche Präklusivfrist des
9 der Police überall nicht, so ist die gestellte Verwirkungsein
rede unbegründet.
5. In quantitativer Beziehung haben die Vorinstanzen die Be
klagte unter Berufung auf 7 B a der Police verpflichtet, dem
Kläger die Summe von 4000 Fr. als kapitalisirten Betrag
der der doppelten Versicherungssumme von 2000 Fr. entsprechenden
Rente zu bezahlen; sie haben ihr überdem die Kosten des frühern
zwischen dem Kläger und dem Versicherten Flury geführten Pro
zesses sowie den Ersatz der dem Flury zugesprochenen Zinsen auf
erlegt, weil sie durch ihre frühere ablehnende Haltung den Kläger
zu Führung des Prozesses gegen Flury genöthigt habe. Der
Vertreter der Beklagten hat heute geltend gemacht, nach 7 B a
der Police könne die Versicherungsgesellschaft eventuell zu nichts
anderem als zu einer der doppelten Versicherungssumme entspre
chenden Rente (welche im Fragefalle 348 Fr. betragen würde)
verpflichtet werden; eventuell dürfte als Kapitalentschädigung je
denfalls nicht mehr als der Betrag der Versicherungssumme mit
2000 Fr. gewährt werden. Auf eine sachliche Prüfung dieser
Anträge kann indeß vom Bundesgerichte nicht eingegangen wer
den; denn dieselben sind vor den kantonalen Instanzen gar nicht
geltend gemacht worden; vor diesen hatte sich vielmehr die Be
klagte auf einen ganz andern Standpunkt gestellt, indem sie gegen
das Quantitativ der klägerischen Forderung nur die offenbar un
zutreffende Einwendung geltend machte, es sei durch den Unfall
nur eine halbe Invalidität des Versicherten begründet worden, da
die thatsächlich vorhandene gänzliche Erwerbsunfähigkeit desselben
nicht ausschließlich durch den Unfall sondern theilweise durch deu
Umstand, daß Flury schon früher an einem Auge blind gewesen,
verursacht worden sei. Die Entscheidung rücksichtlich der Kosten
des Vorprozesses und der dem Versicherer gegenüber dem Versi
cherungsnehmer auferlegten Zinsen erscheint aus dem von den
Vorinstanzen angeführten Grunde als gerechtfertigt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochte
nen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt
vom 8. August 1889 sein Bewenden.