- Urtheil vom 18. Oktober 1889 in Sachen
Eheleute Baumann.
A. Durch Urtheil vom 18. Juli 1889 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
- Die Litiganten sind auf die Dauer von zwei Jahren von
Tisch und Bett geschieden.
- Die aus dieser Ehe hervorgegangenen zwei Kinder Rosa
und Maria Baumann werden während der Dauer der zeitlichen
Scheidung dem Kläger zur Unterhaltung und Erziehung überlassen.
- An die Unterhaltungs und Erziehungskosten der Kinder
hat die Beklagte nichts beizutragen; dagegen ist sie auch nicht be
rechtigt, den durch Zwischenurtheil vom 8. November 1888 ihr
selbst zugesprochenen Unterhaltungsbeitrag von wöchentlich 3 Fr.
von heute (19. Juli 1889) an weiter zu beziehen.
- Die unter und obergerichtlichen Kosten sind unter den Par
teien wettgeschlagen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung
an das Bundesgericht, indem er in schriftlicher Eingabe bean
tragt: Es sei in Abänderung des angefochtenen Urtheils die
zwischen den Litiganten bestehende Ehe gänzlich zu trennen und
es sei demnach die Beklagte zu verhalten, an die dem Kläger zu
überlassende Unterhaltung und Erziehung der beiden Kinder ei
angemessenen Beitrag zu leisten unter Kostenfolge, eventuell
dem Kläger der anerbotene Beweis des Scheidungsgrundes im
Sinne von Art. 46 litt. b des Civilstandsgesetzes zu gestatten.
C. Bei der heutigen Verhandlung ist keine Partei erschienen
oder vertreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Vor den kantonalen Instanzen hat der Kläger auf gänzliche
Scheidung gestützt auf Art. 46 litt. b des Civilstands und Ehe
gesetzes geklagt, indem er vorbrachte, die Beklagte habe sich seit
einiger Zeit dem Trunke ergeben und Vorwürfe, welche ihr der
Ehemann gemacht, jeweilen mit schweren Ehrenkränkungen erwidert,
indem sie ihn Hurenhund genannt und ihm vorgehalten habe,
er pflege mit andern Frauenspersonen geschlechtlichen Umgang; sie
habe das Gerücht ausgestreut, das von einer Frau M. letztes
Jahr geborene Kind habe den Kläger zum Vater. Ferner sei sie
öfter mit den Kindern davongelaufen und Wochen lang fortge
blieben, so daß der Kläger sich wegen Schulversäumnissen habe
verantworten müssen. Die Beklagte bestritt im Wesentlichen die
ihr gemachten Vorwürfe, indem sie immerhin zugab, daß sie den
Kläger wegen seines Verhältnisses zu der Frau M., worüber
Gerüchte umgelaufen seien, gewarnt habe; sie trug auf Abwei
sung der Scheidungsklage an. Die erste Instanz (Bezirksgericht
Lenzburg) hat, ohne über die vom Kläger behaupteten Ehrenkrän
kungen Beweis zu erheben, auf gänzliche Scheidung wegen tiefer
Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses erkannt, von der Ansicht
ausgehend, sofern der generelle Scheidungsgrund des Art. 47
leg. cit. vorliege, so sei es nicht nöthig, zu untersuchen, ob auch
ein spezieller Scheidungsgrund gegeben sei; ersteres sei nun
hier der Fall, da als feststehend anzunehmen sei, daß die Ehefrau
sich übermäßigem Genusse geistiger Getränke hingebe, sich ihrer
Kinder nicht annehme und daß überhaupt von einem geordneten
Familienleben nicht mehr die Rede sein könne; auch der Ehemann
sei nicht schuldlos, da er der Frau zur Eifersucht begründeten
Anlaß geboten habe. Das Obergericht seinerseits führt aus, es
rechtfertige sich eine sofortige gänzliche Trennung wegen tiefer
rüttung des ehelichen Verhältnisses nicht, denn eine Wieder
vereinigung der Ehegatten sei durchaus nicht ausgeschlossen. Hin
gegen sei eine temporäre Scheidung gerechtfertigt. Rücksichtlich des
Verhältnisses der Art. 46 und 47 des Civilstands und Ehege
setzes bemerkt das Obergericht: Wenn der Richter aus den Akten
die Ueberzeugung schöpfen könne, daß das eheliche Verhältniß tief
zerrüttet sei und sonach die Anwendung des Art. 47 leg. cit. ge
rechtfertigt erscheine, auch nach den prozeßualischen Verhältnissen
der Entscheid über die persönlichen Rechte der Ehegatten, die Ver
mögensverhältnisse, die Erziehung der Kinder u. s. w. Beweise
für einen speziellen Ehescheidungsgrund nicht erfordere, so müsse
von einer Beweisführung abgesehen werden. Der Richter habe
bei der Beurtheilung der Frage, ob das eheliche Verhältniß tief
zerrüttet sei, freies Ermessen.
2. Wenn von einem Ehegatten die Scheidungsklage, gestützt
auf einen bestimmten Scheidungsgrund im Sinne des Art. 46
des Civilstands- und Ehegesetzes, erhoben wird, so muß stets in
erster Linie untersucht werden, ob diese Klage begründet sei.
Denn derjenige, welchem ein bestimmter Scheidungsgrund zur
Seite steht, hat natürlich das Recht, denselben geltend zu machen,
also zu verlangen, daß die Ehe gestützt auf diesen Scheidungs
grund getrennt werde, und es geht daher nicht an, die Untersu
chung der Frage, ob ein bestimmter Scheidungsgrund vorliege,
deßhalb abzulehnen, weil doch jedenfalls der unbestimmte Schei
dungsgrund des Art. 47 leg. eit. zutreffe. Es sind ja auch die
rechtlichen Folgen, welche sich an das Vorhandensein eines der in
Art. 46 aufgezählten bestimmten Scheidungsgründe knüpfen, ganz
andere als diejenigen des unbestimmten Scheidungsgrundes des
Art. 47. Liegt ein bestimmter Scheidungsgrund vor, so muß die
Ehe (gänzlich) getrennt werden; im Falle des Art. 47 dagegen
hat der Richter die Wahl, auf gänzliche Scheidung oder auf
Trennung von Tisch und Bett zu erkennen; bei gänzlicher Schei
dung wegen eines bestimmten Grundes trifft den schuldigen Theil
das Eheverbot des Art. 48 ibidem, bei Scheidung wegen tiefer
Zerrüttung dagegen nicht. Wenn daher im vorliegenden Falle
vom Kläger Thatsachen behauptet und zum Beweise verstellt wä
ren, welche, wenn erwiesen, einen bestimmten Scheidungsgrund
darstellen würden, so müßte der klägerischen Beschwerde jedenfalls
insofern Folge gegeben werden, als der Beweis über diese That
sachen zu erheben wäre. Allein die vom Kläger behaupteten ehren
kränkenden Aeußerungen der Beklagten sind nun doch nicht der
art, daß darin, wenn erwiesen, der Thatbestand einer tiefen
Ehrenkränkung im Sinne des Art. 46 litt. b cit. zu finden
wäre. Tiefe Ehrenkränkungen im Sinne des Art. 46 litt. b sind
solche, welche in ihrer Bedeutung für die Zerstörung des ehelichen
Verhältnisses den übrigen dort genannten Scheidungsgründen, der
Nachstellung nach dem Leben und der schweren thätlichen Miß
handlung, gleichkommen (vergl. darüber Entscheidung des Bundes
gerichtes in Sachen Niederer, Amtliche Sammlung X, S. 543
u. ff.). Derart wären nun aber die vom Kläger behaupteten ehr
verletzenden Aeußerungen der Beklagten nach den vorliegenden
Verhältnissen nicht; wenn dieselben auch allerdings roh und für
den Ehemann beleidigend wären, so fällt doch in Betracht, daß
nach dem Thatbestände der Vorinstanzen der Ehemann der Ghe
frau durch sein Benehmen gegenüber der Frau M. begründeten
Anlaß zur Eifersucht bot und daher selbst nicht ohne Schuld da
ran ist, wenn ihm die Ehefrau, wann auch in unziemlicher roher
Form, eheliche Untreue vorgehalten haben sollte. Es liegt denn
auch am Tage, daß der Ehemann jedenfalls nicht dieser von ihm
behaupteten Aeußerungen wegen sich zur Anstellung der Schei
dungsklage veranlaßt gefunden hat, sondern vielmehr wegen der
Trancksucht der Ehefrau. Es erscheint überhaupt für die Entschei
dung als unerheblich, ob die Ehefrau die ihr vorgeworfenen be
leidigenden Aeußerungen wirklich gethan hat und es ist daher ein
Beweis darüber nicht zu erheben, sondern auf Grund der vorlie
genden Akten zu entscheiden.
3. Demnach erscheint die Weiterziehung als unbegründet. Ein
bestimmter Scheidungsgrund liegt nicht vor und es ist auch die
Auffassung der Vorinstanz, daß eine Wiedervereinigung der Ehe
leute nicht als ausgeschlossen erscheine, nicht rechtsirrthümlich,
sondern erscheint durch die Thatsachen für den Fall als gerecht
fertigt, als die Ehefrau dem Hang zum Trunke, welcher durch
die Vorinstanzen festgestellt ist, entsagen sollte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 18. Juli
1889 sein Bewenden.
XV 1889