A. Georg Panian, aus Schöpfenlag (Oestereich) wurde durch
Beschluß der Ortsbürgergemeinde Birmenstorf (Aargau) vom
8. Januar 1876 gegen eine Einkaufssumme von 1000 Fr. sammt
allen seinen Nachkommen in das Bürgerrecht dieser Gemeinde auf
genommen, unter dem Vorbehalte, daß er vom großen Rathe des
Kantons Aargau die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht er
halte. Am 15. Mai 1876 ertheilte der große Rath des Kantons
Aargau dem Panian das Kantonsbürgerrecht gegen Entrichtung
einer Naturalisationsgebühr von 750 Fr. und theilte das Na
turalisationsdekret dem Regierungsrathe zu weiterer Amtshandlung
mit. Der Regierungsrath gab hievon am 17. Mai 1876 dem
Panian durch das Bezirksamt Baden Kenntniß mit dem Be
merken, daß er nunmehr eine Entlassungsurkunde aus dem bis
herigen Staatsverbande beizubringen habe, bevor ihm die Natu
ralisationsurkunde herausgegeben werden könne. Panian brachte
aber die Entlassungsurkunde nicht bei und bezahlte auch die Na
turalisationsgebühr von 750 Fr. nicht; die Naturalisationsurkunde
wurde ihm daher auch nicht ausgehändigt, sondern verblieb (eben
so wie der vom 23. Februar 1876 datirte Bürgerbrief der Ge
meinde Birmenstorf) im Staatsarchiv. Nichtsdestoweniger wurde
Panian in der Gemeinde Birmenstorf als dortiger Bürger be
handelt und erlangte im Jahre 1885, als er von Birmenstorf
nach Baden übersiedelte, für sich und seine Familie einen Heimat
schein der erstern Gemeinde. In der Folge verarmte Panian und
sah sich veranlaßt, die Unterstützung der Gemeinde Birmenstorf
nachzusuchen. Die Gemeindebehörde von Birmenstorf wurde hie
durch darauf aufmerksam, daß die Einbürgerung des Panian nicht
perfekt geworden sei und suchte daher um die Intervention der
Staatsbehörde in dem Sinne nach, daß die seiner Zeit erfolgte
Bürgerrechtsertheilung annullirt und Panian wieder als östrei
chischer Bürger anerkannt werden möchte, wogegen sie sich (vor
behältlich der Genehmigung der Gemeinde) einverstanden erklärte,
die Einkaufssumme von 1000 Fr. sammt Zinsbetreffniß an den
selben zurückzubezahlen. Daraufhin angebahnte Unterhandlungen
mit der k. k. österreichisch ungarischen Gesandtschaft in Bern führteu
zu dem Ergebnisse, daß letztere am 16. Juli 1880 einen für drei
Jahre gültigen Paß für G. Panian, seine Ehefrau und Kinder
ausstellte, also die Glieder der Familie Panian als österreichische
Staatsangehörige erkannte. Der Negierungsrath des Kantons
Aargau beschloß hierauf am 3. August 1889:
- Der von der Gemeinde Birmenstorf unterm 5. Februar
1876 zu Gunsten des G. Panian aus Schöpfenlag ausgestellte
Bürgerbrief werde als ungültig erklärt und kanzellirt:
- Der Gemeinderath von Birmenstorf werde bei seiner Erklä
rung vom 5. Mai abhin, dahin gehend, daß er geneigt sei, die
Bürgereinkaufssumme von 1000 Fr. nebst Zins von der Ein
zahlung hinweg wiederum an Panian zurückzubezahlen, behaftet,
wobei jedoch dem Gemeinderathe das Recht eingeräumt werde, die
demselben bereits verabfolgte Armenunterstützung sowie auch die
Auslagen für den neuen Paß mit 12 Fr. 65 Cts. in Abzug zu
bringen.
B. Gegen diesen Beschluß beschwert sich G. Panian mit Ein
gabe vom 10./12. September 1889 beim Bundesgerichte. Er stellt
die Anträge: Das Bundesgericht wolle nach Mitgabe des Art. 42
Lemma c der aargauischen Kantonsverfassung und der Bestim
mungen des Gesetzes vom 11. Brachmonat 1824 über den Erwerb
des kantonalen Bürgerrechtes, sowie der einschlägigen Bestimmungen
der schweizerischen Bundesverfassung den Entscheid des aargauischen
Regierungsrathes vom 3. August 1889 betreffend den Entzug
des Bürgerrechtes des Rekurrenten und seiner Familie und Anul
lirung des ihm unterm 5. Februar 1876 ausgestellten Bürger
rechtsbriefes aufheben und das demselben seiner Zeit ertheilte
Kantons und Ortsbürgerrecht als in Kraft bestehend erklären.
Eventuell wolle demselben eine angemessene Frist ertheilt werden,
behufs Beibringung der noch fehlenden Requisite, soweit diese zur
Zeit überhaupt noch rechtlich verlangt werden können, unter Kosten
folge. Zur Begründung wird ausgeführt: Durch die angefochtene
Entscheidung werde dem Rekurrenten sein längst erworbenes und
seit 13 Jahren unwidersprochen ausgeübtes aargauisches Bürger
und Heimatrecht entzogen, wogegen er lediglich einen östreichischen
Paß, wie ihn jeder östreichische Zigeuner auch besitze, eintauschen
solle, welcher höchstens die Zugehörigkeit zum großen Staate
Oesterreich dokumentire, dagegen dem Rekurrenten sein ursprüng
liches Heimatrecht in der Gemeinde Schöpfenlag kaum wieder ver
schaffe. Dies könne sich der Rekurrent nicht gefallen lassen. Der
angefochtene Beschluß sei verfassungswidrig. Das Kantonsbürger
recht sei dem Rekurrenten durch Beschluß der gesetzgebenden Be
hörde, des großen Rathes, welcher hiefür verfassungsmäßig aus
schließlich zuständig sei, verliehen worden. Der Regierungsrath sei
nicht befugt, ein großräthliches Dekret zu anulliren und habe daher
durch die angefochtene Schlußnahme seine verfassungsmäßigen
Kompetenzen überschritten. Ueberdem habe er auch den Art. 44
B. V. verletzt, welcher vorschreibe, daß kein Kanton einen Kan
tonsbürger aus seinem Gebiete verbannen oder ihn des Bürger
rechts verlustig erklären dürfe. Allerdings begründe der Regie
rungsrath seine Entscheidung damit, es sei die Einbürgerung
des Rekurrenten niemals perfekt geworden, weil derselbe die Ent
lassung aus dem östreichischen Staatsverbande nicht beigebracht
und die Naturalisationsgebühr nicht entrichtet habe, weßwegen ihm
auch die Bürgerrechts und Naturalisationsurkunde niemals aus
gehändigt worden sei. Allein die gedachten Momente hätten wohl
die Staatsbehörde berechtigt, dem Rekurrenten seiner Zeit die Na
turalisation bis zur Erfüllung der betreffenden Requisite zu ver
weigern; nachdem ihm aber das Bürgerrecht durch Burgerbrief
und Naturalisationsdekret einmal ertheilt und er in den Genuß
desselben gesetzt worden sei, könne es ihm nicht nachträglich, wegen
Nichterfüllung der fraglichen Requisite, wieder entzogen werden.
Dies um so weniger, als es Sache der Staatsbehörde gewesen
wäre, den Rekurrenten zu Beibringung einer Entlassungsurkunde
und zu Bezahlung der Naturalisationsgebühr rechtzeitig anzuhalten,
was sie nicht gethan habe, und als überdem weder die Bei
bringung einer Entlassungsurkunde noch die Bezahlung eines Na
turalisationsgebühr eine schlechthin unumgängliche Bedingung des
Bürgerrechtserwerbes (nach dem hier.maßgebenden aargauischen
Gesetze vom 11. Brachmonat 1824) sei, vielmehr von beiden Er
fordernissen dispensirt werden könne. Nachdem die Staatsbehörden
während 13 Jahren die Beibringung der Entlassungsurkunde
nicht gefordert haben, sei anzunehmen, sie haben darauf verzichtet;
ihre sachbezügliche Forderung wie die Fonderung bezüglich
Naturalisationsgebühr sei verspätet und verjährt. Sollte man
dies nicht annehmen, so dürfte doch die Folge höchstens die sein,
daß dem Rekurrenten aufgegeben würde, die bisher nicht erfüll
ten Requisite nachträglich binnen angemessener Frist zu erfüllen,
nicht dagegen die, daß ihm sein erworbenes und anerkanntes Bür
gerrecht entzogen werde.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der
Regierungsrath des Kantons Aargau auf Abweisung derselben
unter Kostenfolge an, indem er im Wesentlichen ausführt: Nach
Art. 22 des kantonalen Gesetzes über die Erwerbung des Kan
tons und Ortsbürgerrechtes vom 11. Brachmonat 1824 werde
dem Ausländer, der das Kantonsbürgerrecht erhält, das Natu
ralisationsdekret nicht eher zugestellt, bis er auf sein bisheriges
Heimat oder Landrecht Verzicht geleistet und diese Verzichtleistung
durch ein Zeugniß seiner bisherigen Obrigkeit erwiesen habe.
Aus dieser Bestimmung ergebe sich klar, daß die Wirkungen des
Naturalisationsdekretes erst mit der Aushändigung desselben und
nicht schon mit der Schlußnahme der Behörde eintreten. Dem
Rekurrenten sei nun, da er die Bedingungen der Naturalisation,
die Beibringung einer Entlassungsurkunde und die Bezahlung der
Naturalisationsgebühr, nicht erfüllt habe, das Naturalisationsde
kret niemals zugestellt worden und es sei daher seine Naturali
ation nie zur Perfektion gelangt; er habe somit das Kantons
bürgerrecht niemals erworben; ohne Erwerbung des Kantons
bürgerrechtes habe er aber nach der ausdrücklichen Bestimmung
des Art. 15 des Gesetzes von 1824 auch ein aargauisches Orts
bürgerrecht nicht erwerben können. Daß ihn die Gemeinde Bir
menstorf thatsächlich als Bürger behandelt und ihm sogar unbe
fugter Weise einen Heimatschein ausgestellt habe, vermöge hieran
nichts zu ändern, da diese Thatsachen ihm das Kantonsbürgerrecht
nicht haben verschaffen können. Eine Ersitzung gebe es im Gebiete
des öffentlichen Rechtes nicht. Durch die angefochtene Entscheidung
sei also nicht ein zu Recht bestehendes Bürgerrecht entzogen,
sondern blos ein niemals rechtskräftig gewordener Bürgerbrief
anullirt worden. Von einer Verfassungsverletzung könne daher
keine Rede sein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die angefochtene Schlußnahme spricht nicht aus, daß dem
Rekurrenten ein ihm ertheiltes aargauisches Kantons und Ge
meindebürgerrecht wieder entzogen werde, sondern sie stellt vielmehr
fest, daß er das aargauische Bürgerrecht überhaupt niemals er
worben habe, da seine Naturalisation nicht perfekt geworden sei;
sie hebt nicht etwa das zu Gunsten des Rekurrenten erlassene
Nationalisationsdekret des großen Rathes auf, sondern sie entschei
det, es sei dieses Dekret, weil es Mangels Erfüllung der gestell
ten Bedingungen dem Rekurrenten nicht ausgehändigt wurde, niche
in Wirksamkeit getreten. Von diesem Standpunkte aus kann denn
offenbar von einer Verletzung des Grundsatzes des Art. 44. B. V.
oder von einer Kompetenzüberschreitung des Regierungsrathes des
Kantons Aargau nicht die Rede sein. Im Uebrigen sind dit
Bestimmungen über den Erwerb des aargauischen Kantons und
Ortsbürgerrechtes nicht in der aargauischen Kantonsverfassung
niedergelegt, sondern der Gesetzgebung vorbehalten (vergl. Art. 10
K. V. vom 23. April 1885). Die Richtigkeit der Anwendung
dieser kantonalgesetzlichen Bestimmungen nachzuprüfen ist das
Bundesgericht nach Art. 59 O. G. nicht befugt; es hat daher
grundsätzlich im vorliegenden Falle nicht zu untersuchen, ob die
angefochtene Entscheidung die fraglichen Gesetzesbestimmungen
richtig oder unrichtig angewendet habe. Nur dann wäre das
Bundesgericht zum Einschreiten befugt, wenn die angefochtene
Schlußnahme zufolge willkürlicher Gesetzesauslegung unter dem
Scheine einer Entscheidung über den Bürgerrechtserwerb in That
und Wahrheit den Entzug eines gesetzlich offenbar erworbenen
Bürgerrechtes ausspräche.
- Dies ist aber gewiß nicht der Fall. Die Auffassung der an
gefochtenen Entscheidung, daß zur Perfektion der Naturalisation
die, von der vorherigen Beibringung der Entlassungsurkunde aus
dem bisherigen Staatsverbande und der Bezahlung der Natura
lisationsgebühr abhängige, Aushändigung des Naturalisationsde
kretes an den Rekurrenten erforderlich gewesen wäre, ist keine
willkürliche, sondern entspricht im Gegentheil durchaus dem Zu
sammenhange der gesetzlichen Bestimmungen, speziell dem Art. 22
des kantonalen Gesetzes von 1824, welchem doch wohl unverkenn
bar die Anschauung zu Grunde liegt, daß die Naturalisation erst
mit der Aushändigung des großräthlichen Dekretes an den Ein
gebürgerten, nicht schon mit der Beschlußfassung des großen Rathes,
sich vollende. Ist dem aber so, so ist klar, daß im vorliegenden
Falle der Rekurrent das aargauische Kantonsbürgerrecht (und
folgeweise auch das Bürgerrecht der Gemeinde Birmenstorf) nicht
erworben hat. Der Umstand, daß die Gemeinde Birmenstorf ihn
thatsächlich als ihren Bürger behandelt und ihm einen Heimat
schein ausgestellt hat, vermag hieran nichts zu ändern. Denn die
Gemeinde Birmenstorf war nicht befugt, ihm, sofern nicht die
Naturalisation durch die Staatsbehörden erfolgte, ihr Bürgerrecht
zu verleihen; speziell der Heimatschein ist nicht eine Dispositiv
urkunde, wodurch die in demselben benannte Person in das Bür
gerrecht aufgenommen wird, sondern nur eine Beweisurkunde, ein
Ausweispapier (s. Amtliche Sammlung IV S. 189 u. f. Erw. 3);
der Heimatschein erbringt zwar allerdings bis zum Nachweise des
Gegentheils den Beweis, daß der Inhaber das Bürgerrecht der
betreffenden Gemeinde erworben habe, allein er vermag den er
weislich mangelnden rechtlichen Erwerbsgrund nicht zu ersetzen.
- Es ist demnach das prinzipale Rekursbegehren als unbe
gründet abzuweisen. Auf das eventuelle Begehren der Rekursschrift
ist mangels Kompetenz des Bundesgerichtes nicht einzutreten. Der
Rekurrent mag dieses Begehren bei den zuständigen kantonalen
Behörden, bei welchen er dasselbe noch nicht gestellt hat, anbringen;
das Bundesgericht kann dasselbe nicht beurtheilen, da in dieser
Richtung eine Verfassungsverletzung nicht behauptet ist, noch be
hauptet werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Hauptbegehren der Rekursschrift wird als unbegründet
abgewiesen; auf das eventuelle Begehren wird mangels Kompe
tenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten.