- Urtheil vom 22. Juli 1889
in Sachen Räuber und Schopfer gegen eidgenössische
Alkoholverwaltung.
A. Der Urtheilsantrag des Instruktionsrichters vom 28. Mai
1889 ging dahin:
- Die nach Art. 18 des Bundesgesetzes betreffend gebrannte
Wasser ausgemittelte Entschädigungssumme, welche die Brennerei
eigenthümer Räuber und Schopfer für den Minderwerth, den ihr
Etablissement durch den Vollzug des Gesetzes erlitten, von der
Eidgenossenschaft zu fordern berechtigt sind, ist festgesetzt auf
13,760 Fr. (dreizehntausend siebenhundert sechzig Franken).
- Die Eidgenossenschaft ist verpflichtet, die Kapitalsumme von
18,175 Fr. zu 4 % per Jahr, vom Tage der amtlichen Versie
gelung der Brennerei an bis zur Zahlung gerechnet, zu verzinsen.
- Im Uebrigen hat es bei Dispositiv 3 und 4 des Schatzungs
befundes sein Bewenden.
- Die Instruktionskosten, bestehend in
Der Anwalt der Entschädigungsansprecher dagegen erklärt, nach
dem seitens der eidgenössischen Alkoholverwaltung der Urtheilsan
trag des Instruktionsrichters nicht sei angenommen worden, sei
seine Partei an ihre Erklärung, denselben annehmen zu wollen,
gemäß Art. 36 der bundesgerichtlichen Verordnung vom 30. Sep
tember 1887, ebenfalls nicht mehr gebunden; er stelle daher in
erster Linie den Antrag, es sei der Schatzungsbefund seinem gan
zen Umfange nach wieder herzustellen und daher die Entschädigung
für Minderwerth des Wohngebäudes auf 5000 Fr. festzusetzen;
eventuell sei eine Beweisaufnahme durch Expertise respektive neue
Befragung der Schatzungskommission darüber zu veranstalten, wie
- Schreibgebühren 19 Fr. 20 Cts.;
- Auslagen der Kanzlei 1 Fr. 40 Cts., werden beiden Par
teien je zur Hälfte auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten sind
wettgeschlagen.
B. Die Entschädigungsansprecher Räuber und Schopfer erklärten
mit Eingabe vom 11. Juni 1889, daß sie mit dem Urtheilsantrage
des Instruktionsrichters einverstanden seien und auf eine Verhand
lung vor Bundesgericht verzichten. Dagegen wurde der Urtheilsantrag
von der eidgenössischen Alkoholverwaltung nicht angenommen.
C. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter der eedge
nössischen Alkoholverwaltung den Antrag, es seien Räuber und
Schopfer, in Abänderung des Urtheilsantrages des Instruktions
richters, mit ihrer Entschädigungsforderung für Minderwerth des
Wohngebäudes des gänzlichen abzuweisen und es sei im Fernern
deren Zinsberechtigung auf den ihnen zuzuerkennenden Minder
werth zu beschränken, eventuell sei die erstere Forderung gegen
über dem Urtheilsantrage des Instruktionsrichters zu reduziren.
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge.
hoch sich der Minderwerth der Kontor und Kellerräumlichkeiten
belaufe; weiter eventuell sei der Urtheilsantrag des Instruktions
richters zu bestätigen in allen Fällen seien die Kosten der eidge
nössischen Alkoholverwaltung aufzuerlegen.
Replikando bestreitet der Anwalt der eidgnössischen Alkoholver
waltung, daß die Gegenpartei berechtigt sei, auf ihre Erklärung,
daß sie den Urtheilsantrag annehme, zurückzukommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es liegen, nachdem im Uebrigen der Schatzungsbefund von
keiner Seite ist angefochten worden, nur zwei Punkte im Streit: Die
Minderwerthsentschädigung für das sogenannte Wohngebäude und
der Umfang der Zinsberechtigung der Entschädigungsansprecher.
- In Betreff des ersten Punktes ist folgendes zu bemerken:
Die Entschädigungsansprecher haben auf der Liegenschaft Paul
beerweg 91 in Basel eine Brennerei und Preßhefabrikation be
trieben. Auf der Liegenschaft befindet sich in einem Hauptbau das
sogenannte Wohngebände, in einem Nebengebäude die Brennerei.
Die Besitzung wurde seiner Zeit als Einheit erworben, in der
Absicht, in dem Nebengebäude eine Brennerei einzurichten und das
Hauptgebäude als Wohnung für die Geschäftsinhaber zu benutzen.
Das Wohngebäude wurde thatsächlich theils als Wohnung der
beiden Geschäftsinhaber, theils dagegen als Kontor und (in sei
nen Kellerräumlichkeiten) als Lagerungsraum für das Geschäft
benutzt; die Brennereilokalitäten befanden sich, wie bemerkt,
dem anstoßenden Nebengebäude. Das Wohngebääude ist
19,000 Fr. brandversichert und es wird dessen Verkehrswerth
lange dasselbe Wohn und Fabrikationszwecken dienstbar gemacht
werden könne und die Benutzungsart im Zusammenhange mit der
Brennerei gestanden habe, von der Schatzungskommission auf
20,000 Fr. taxirt. Die Schatzungskommission hat angenommen,
dasselbe erleide durch das in Folge des eidgenössischen Alkoholge
setzes eingetretene Brennereiverbot einen Minderwerth von 5000 Fr
sie hat auch die Ersatzpflicht des Bundesfiskus für diesen Minder
werth als rechtlich begründet erachtet. Hiegegen hat sich die eid
genössische Alkoholverwaltung beim Bundesgerichte beschwert, indem
sie gänzliche Streichung dieser Entschädigung, weil rechtlich nicht
begründet, beantragte; sie gab dabei in ihrer Rekursschrift die
Erklärung ab, daß sie eventuell den Entschädigungsansatz von
500 Fr. dem Maße nach nicht bestreite, unter der Bedingung
daß derselbe auch von Räuber und Schopfer anerkannt werde, so
daß alsdann die Anordnung eines Augenscheines und einer
neuen Expertise unnöthig gemacht werde. Räuber und Schopfer
beantragten Bestätigung des Schatzungsbefundes. Eine Beweis
lichkaiten, und die Hälfte auf die Wohnräumlichkeiten, eine An
nahme, mit der wohl jedenfalls die Entschädigungsansprecher nicht
beschwert werden.
3. Es ist zweifelhaft, ob die Entschädigungsansprecher, nachdem
sie einmal erklärt haben, den Urtheilsantrag des Instruktions
richters annehmen zu wollen, berechtigt sind, auf diese Erklärung
zurückzukommen und ihren ursprünglichen Antrag auf Festsetzung
der Entschädigung auf 5000 Fr. (gemäß dem Befunde der
Schatzungskommission) wieder aufzunehmen. Art. 36 der bundes
gerichtlichen Verordnung vom 30. September 1886, entscheidet
diese Frage nicht; sie ist daher nach allgemeinen Grundsätzen über
die Widerruflichkeit derartiger Parteierklärungen zu beurtheilen.
Allein im vorliegenden Falle braucht diese Frage nicht gelöst zu
werden, denn der fragliche Antrag der Entschädigungsansprecher
ist, wie unten zu zeigen sein wird, jedenfalls sachlich unbegründet.
4. Grundsätzlich ist mit dem Urtheilsantrage des Instruktions
richters davon auszugehen, daß zwar Art. 18 des eidgenössischen
Alkoholgesetzes den Brennereieigenthümern einen Entschädigungs
anspruch nicht für den Entzug der Befugniß zum Gewerbebetrieb,
sondern nur für die in Folge des Brennereiverbotes eintretende
Entwerthung der bestehenden Brennereianlagen (der zur Fabrika
tion gebrannter Wasser bestimmten Gebäude und Einrichtungen)
gewährt (vergl. bundesgerichtliche Entscheidung in Sachen Neu
komm vom 7. Juni 1889); daß aber letzterer Entschädigungsan
spruch nicht auf diejenigen Gebäude und Einrichtungen zu be
aufnahme wurde binnen des vom bundesgerichtlichen Instruktions
richter angesetzten Präklusivtermins von keiner Seite beantragt.
In seinem gemäß Art. 36 der bundesgerichtlichen Verordnung
den Parteien mitgetheilten Urtheilsentwurfe ging der bundesge
richtliche Instruktionsrichter grundsätzlich davon aus, der Entschä
digungsanspruch sei in Betreff derjenigen Lokalitäten des Wohn
gebäudes anzuerkennen, welche als Kellerräumlichkeiten und als
Kontor verwendet wurden, dagegen abzuweisen in Betreff der
Wohnungen der Geschäftsinhaber verwendeten Gebäudetheile.
müsse daher eine Ermäßigung der von der Schatzungskommission
gesprochenen Minderwerthsentschädigung von 5000 Fr. Platz grei
fen. In Betreff des Quantitativs dieser Ermäßigung mangeln
dem Instruktionsrichter, da ein Beweis durch Augenschein oder
Expertise von der rekurrirenden Partei ausdrücklich abgelehnt
worden sei, alle und jede bestimmten Anhaltspunkte. Bei dieser
Sachlage erscheine es als angemessen, die Entschädigung auf die
Hälfte zu reduziren, also davon auszugehen, von dem durch die
Schatzungskommission adoptirten, von der eidgenössischen Alkohol
verwaltung eventuell anerkannten, Entschädigungsansatze von
500 Fr. entfalle die Hälfte auf die Kontor und Kellerräum
schränken ist, welche speziell der Distellation des Branntweines
dienten, sondern derselbe sich vielmehr auf die ganze gewerbliche,
dem Brennereibetriebe gewidmete Anlage erstreckt. Zu einer ein
schränkenden Interpretation in letzterer Richtung geben in der
That weder der Text des Gesetzes noch anderweitige Interpreta
tionsmomente einen Anhalt. Nicht nur die der Distellation die
nenden Räumlichkeiten und Einrichtungen, sondern auch diejenigen
Lokalitäten, welche für die Lagerung der Rohmaterialien und des
produktes, für die geschäftliche Leitung der Fabrikation, den Auf
enthalt der Arbeiter während der Fabrikation u. s. w. dienten,
werden in Folge der Monopolisirung der Branntweinfabrikation
von einer Eigenthumsbeschränkung, dem Verbote fernerer Be
nützung zu ihrem bestimmungsgemäßen Zwecke betroffen. Auch in
Betreff dieser letztern Räumlichkeiten trifft also das gesetzgeberische,
der Bestimmung des Art. 18 des eidgenössischen Alkoholgesetzes
zu Grunde liegende Prinzip (vergl. die erwähnte Entscheidung
des Bundesgerichtes in Sachen Neukomm vom 7. Juni abhin)
zu, wie denn auch diese Räumlichkeiten der Fabrikation gebrannter
Wasser, d. h. dem Betriebe des Fabrikationsgewerbes unmittelbar
dienten. Danach ist es denn gewiß richtig, wenn der Instruktions
antrag annimmt, es bestehe in concreto ein Entschädigungsan
spruch für die Entwerthung von Keller und Kontorräumen, nicht
aber für die Entwerthung der Wohnräumlichkeiten des sogenann
ten Wohngebäudes; denn es liegt ja auf der Hand, daß nicht die
letztern, zu Deckung des persönlichen Wohnungsbedürfnisses der
Geschäftsinhaber bestimmten, wohl aber die erstern Räume zu Fa
brikationszwecken bestimmt und verwendet waren. Was die Par
teien heute hiegegen eingewendet haben, kann nicht in Betracht
kommen. Die eidgenössische Alkoholverwaltung hat behauptet,
Kontor und Kellerräumlichkeiten haben überhaupt gar nicht dem
Fabrikationsgeschäfte, sondern vielmehr dem Handel, speziell mit
Preßhefe, gedient. Die Entschädigungsansprecher dagegen haben
umgekehrt behauptet, die sogenannten Wohnräumlichkeiten der Ge
schäftsinhaber haben insofern gewerblichen Zwecken gedient, als die
Geschäftsinhaber sich dort haben aufhalten müssen, um den Tag
und Nacht fortgesetzten Betrieb der Brennerei überwachen zu kön
nen; diese Räumlichkeiten hätten vorhanden sein müssen, auch
Grundsatze im Widerspruch, daß der bisherige durch den Betrieb
der Brennerei erzielte Gewinn bei Festsetzung der Minderwerth
entschädigung nicht in Rechnung gebracht werden dürfe. Hierauf
ist indeß in Uebereinstimmung mit dem Urtheilsantrage zu erwi
dern: Aus der erwähnten gesetzlichen Bestimmung ist allerdings
zu folgern, daß bei Festsetzung der Minderwerthsentschädigung für
Brennereien ein die Anlagekosten übersteigender, durch die Bestim
mung zum (gewinnbringenden) Brennereibetriebe bedingter Ver
kehrswerth der betreffenden Gebäude und Einrichtungen nicht in
Betracht gezogen, sondern der Minderwerthsberechnung höchstens
der Anlagewerth zu Grunde gelegt werden darf. Dagegen ist letz
terer, sofern nicht etwa wegen Verkehrtheit der Anlage u. s. w.
der Verkehrswerth der Brennerei schon vor dem Brenner eiverbote
ein tieferer war, der Minderwerthsschätzung auch wirklich
Grunde zu legen; ersetzt werden soll den Brennereibesitzern die
Differenz zwischem dem nach dem Brennereiverbote noch verblei
benden Werthe ihrer Gebäude und Einrichtungen und dem Be
trage ihrer für Erstellung, Ankauf u. s. w. dieser Gebäude und
Einrichtungen gemachten Aufopferungen, sofern und soweit eben
wenn die Geschäftsinhaber nicht gleichzeitig dort gewohnt hätten.
Beide Behauptungen sind vollständig neu und stehen mit dem bis
dahin von keiner Partei angefochtenen Thatbestande der Schatzungs
kommission im Widerspruch; es kann daher auf dieselben keine
Rücksicht genommen werden. Wenn die Parteien die gedachten
Momenten geltend machen wollten, so mußten sie die sachbezügli
chen Behauptungen im Instruktionsverfahren aufstellen und er
forderlichenfalls beweisen; nachdem sie dies gänzlich unterlassen
haben, können sie mit ihren erwähnten Aufstellungen nicht mehr
gehört werden. Die eidgenössische Alkoholverwaltung hat im Fer
nern auch heute (wie schon im Schriftenwechsel) behauptet, die
Gewährung der streitigen Entschädigung stehe mit dem gesetzlichen
beim Eintritte des Brennereiverbotes ein diesen Aufopferungen
entsprechender Vermögens (Verkehrs )werth noch vorhanden war
und somit ein Schaden wirklich eingetreten ist. Der Instruktions
richter hat nun angenommen, der von der Schatzungskommission
ihrer Minderwerthsberechnung zu Grunde gelegte Verkehrswerth
des Wohngebäudes von 20,000 Fr. entspreche dem in dem Ge
bäude steckenden Anlagekapitale; jedenfalls bestehe ein irgend nen
nenswerther Unterschied zwischen dem gedachten Ansatze und dem
Anlagewerthe nicht. Die eidgenössische Alkoholverwaltung aber
hat diese Annahme heute nicht bestritten, geschweige denn wider
legt. Danach kann denn aber davon keine Rede sein, daß bei der
Minderwerthsschatzung in unzuläßiger Weise auf den Brennerei
gewinn Rücksicht genommen worden sei.
5. Rücksichtlich des Quantitatives der streitigen Entschädigung
haben die Entschädigungsansprecher heute behauptet, da die eidgenös
sische Alkoholverwaltung den Entschädigungsansatz der Schatzungs
kommission eventuell in ihrer Rekursschrift anerkannt und nur
die Entschädigungspflicht im ganzen prinzipiell bestritten habe, so
müsse an dem gedachten Entschädigungsansatze festgehalten werden,
auch wenn man grundsätzlich davon ausgehe, es sei nicht für das
gesammte Wohngebäude sondern nur für einen Theil desselben
ein Entschädigungsanspruch rechtlich begründet; andernfalls würde
über den Parteiantrag hinausgegangen. Dies ist indeß offensicht
lich unrichtig. Die eidgenössische Alkoholverwaltung hat den Ent
schädigungsansatz der eidgenössischen Schatzungskommission selbst
verständlich nur in dem Sinne eventuell anerkannt, in welchem
er aufgestellt war, d. h. als Entschädigung für das ganze Ge
bäude; die Verpflichtung, für letzteres eine Minderwerthsentschädi
gung zu bezahlen, hat sie stets in ganzem Umfange bestritten.
Wenn nun diese Verpflichtung nicht für das ganze Gebäude, son
rn nur für einen Theil desselben richterlich anerkannt und die
Entschädigung demgemäß bemessen wird, so geht dies natürlich
nicht über den Parteiantrag hinaus; der eidgenössischen Alkohol
verwaltung wird nicht mehr sondern weniger zugesprochen als sie
des Minderwerthsbetrages angehalten. In letzterer Beziehung
waltet zwischen den Parteien kein Streit, dagegen hat sich die
eidgenössische Altoholverwaltung über die erstere Entscheidung be
schwert und verlangt, daß die Zinsberechtigung auch hier auf den
Minderwerth beschränkt werde. Der Instruktionsrichter hat den
Schatzungsbefund bestätigt, indem er ausführte: Es sei nicht be
stritten worden, daß die Entschädigungsansprecher in Folge der
Schließung der Fabrik und in Folge des Verfahrens zu Ausmitt
lung der Entschädigung verhindert gewesen seien, über das Bren
nereigebäude und die Brennereieinrichtungen in irgend welcher
Weise zu verfügen, z. B. die Brennereieinrichtungen an Dritte zu
veräußern oder zu einem erlaubten anderweitigen Gewerbebetriebe
zu verwenden. Danach liege eine Beschränkung der Verfügung
der Entschädigungsansprecher über ihr Eigenthum vor, welche die
eidgenössische Alkoholvewaltung nach allgemeinen Rechtsgrund
sätzen zur Entschädigung verpflichte, eine Entschönigungspflicht,
welche durch Art. 18 des eidgenössischen Alkoholgesetzes allerdings
nicht statuirt aber auch nicht ausgeschlossen werde. Dieser Ent
scheidung ist beizutreten. Was die eidgenössische Alkoholverwaltung
heute gegen dieselbe angeführt hat, ist unstichthaltig. Sie hat
zunächst behauptet, die Entschädigungsansprecher haben ein sachbe
zügliches Begehren überhaupt nicht rechtzeitig (d. h. schon mit
ihrer Forderungseingabe) gestellt. Diese, übrigens völlig neue,
Einwendung entbehrt der statsächlichen Grundlage. In der For
derungseingabe der Entschädigungsansprecher ist Verzinsung des
in ihrer Rekursschrift, in welcher sie ja gänzliche Streichung des
streitigens Postens verlangte, beantragt hat. Im Uebrigen ist in
quantitativer Beziehung einfach der Urtheilsantrag des Instruk
tionsrichters aus den in demselben angeführten Gründen zu bestä
tigen; der heutige (übrigens wohl kaum ernstlich gemeinte) Be
weisantrag der Entschädigungsansprecher ist verspätet und daher
nicht zu berücksichtigen.
6. Im Bezug auf den zweiten Streitpunkt, den Umfang des
Zinsenanspruchs der Entschädigungsansprecher, ist zu bemerken:
Die Schatzungskommission hat die eidgenössische Alkoholverwal
tung verpflichtet, den Zins von dem vollen Werthe des Brenne
reigebäudes und der Brennereieinrichtungen mit 15,675 Fr., nicht
nur von dem ermittelten Minderwerthe derselben (von 11,260 Fr.),
von der Zeit der amtlichen Versiegelung an bis zur Ausrichtung
der Entschädigungssumme zu bezahlen, davon ausgehend, die Ent
schädigungsansprecher seien während dieser Zeit gänzlich verhindert
gewesen, die fraglichen Gebäude und Einrichtungen sei es wie
bisher zu benützen, sei es darüber zu irgend einem andern Zwecke
zu verfügen; es entspreche daher der Billigkeit, ihnen den Zins
von dem vollen Werthe fraglicher Gebäude und Einrichtungen
zuzusprechen. Dagegen hat sie in Betreff des sogenannten Wohn
gebäudes die eidgenössische Alkoholverwaltung nur zur Verzinsung
gesammten Anlagewerthes des Fabrikgebäudes und der Einrich
tungen (welche die Entschädigungsansprecher auf 18,000 Fr. wer
theten) gefordert; allerdings ist dafür vorläufig blos ein Zinsbe
trag von 300 Fr. berechnet, allein nicht in der Meinung, daß
die Forderung auf diesen Betrag definitiv beschränkt werde, sondern
in der Meinung, es werde der Zins für die ganze Zeit bis zur
Ausbezahlung der Entschädigung gefordert, dafür aber vorläufig
blos ein Betrag von 300 Fr. (entsprechend einem viermonatlichen
Zins à 5% von 18,000 Fr.) in Rechnung gebracht, da wohl
binnen vier Monaten das Verfahren erledigt sein werde. Dies
ergibt sich aufs klarste aus dem Wortlaute der Forderungsein
gabe, wo gesagt wird: Hiezu kommt noch ein Zinsverlust für
die Zeit vom 20. Juli 1887 bis, sagen wir 20. November vier
Monate für die 18,000 Fr. in Fabrikgebäude und Einrich
tungen, macht à 5 % 300 Fr.
Im Verfahren vor der Schatzungs
kommission sodann wurde das sachbezügliche Begehren der Ent
schädigungsansprecher (unter gleichzeitiger Reduktion des Zinsfußes
auf 4% ohne Einwendung seitens der Gegenpartei in völlig
unzweideutiger Weise formulirt. Im Fernern hat die eidgenössische
Alkoholverwaltung ausgeführt, die Entschädigungsansprecher seien
doch in keiner Weise verhindert gewesen, Kontor und Kellerräume
des Wohngebäudes zu benutzen, zu vermiethen u. s. w. Das ist
richtig aber vollständig unerheblich, denn vom Wohngebäude hat
ja die eidgenössische Alkoholverwaltung nur die Minderwerthsent
schädigung zu verzinsen; die Pflicht zur Verzinsung des ganzen
Anlagekapitals wurde ihr nur in Betreff der eigentlichen Brenne
reilokalitäten und Einrichtungen, nicht in Betreff des Wohnge
bäudes auferlegt. Daß aber die Entschädigungsansprecher an der
Verfügung über die Brennereilokalitäten und Einrichtungen, deren
Benützung zu anderweitigem Gewerbebetriebe u. s. w., durch das
Verfahren zur Ausmittlung der Entschädigung verhindert wurden,
wie die Schatzungskommission annimmt, hat die eidgenössische Al
koholverwaltung rechtzeitig, d. h. in der Rekursschrift, gar nicht be
stritten. Endlich wendet die eidgenössische Alkoholverwaltung noch
ein, durch den streitigen Zins erhalten die Entschädigungsanspre
cher in gesetzwidriger Weise Ersatz für entgangenen Brennereige
winn. Auch dies ist unrichtig. Nicht deßhalb wird ja den Bren
nereieigenthümern die streitige Zinsvergütung bewilligt, weil sie
ihre Brennereilokalitäten und Einrichtungen nicht mehr zu gewinn
bringendem Brennereibetrieb verwenden können, sondern deßhalb
weil sie über dieselben Überhaupt nicht verfügen, sie nicht verkau
fen oder anderweitigem Gewerbebetrieb anpassen dürfen u. s. w.,
so lange das Verfahren zu Ausmittlung der Entschädigung nicht
beendigt ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Urtheilsantrag des Instruktionsrichters vom 28. Mai 1889,
Dispositiv 1 bis 4, wird bestätigt und zum Urtheile erhoben.