500 Fr., eventuell jeden geringern Betrag als 10,000 Fr. zu
reduziren. 2. Der Beklagte vom Kostenersatz an den Kläger frei
zusprechen, d. h. es seien auch die Kosten der ersten Instanz un
ter den Parteien wettzuschlagen, Alles unter Kostenfolge. Dagegen
trägt der Anwalt des Klägers und Rekursbeklagten auf Abwei
sung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des angefoch
tenen Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger ist Eigenthümer der beiden ersten Rheinsool
bäder und Fremdenhotels in Rheinfelden; gegen Ende November
1886 tauchte nun in Rheinfelden und Umgebung das Gerücht
- Urtheil vom 13. September 1889 in Sachen
Franke gegen Dietschy.
A. Durch Urtheil vom 31. Mai 1889 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt: Beide Parteien sind mit ihrer
Appellation abgewiesen und die Kosten der Appellationsinstanz
unter den Litiganten wettgeschlagen. Das erstinstanzliche Urtheil
des Bezirksgerichtes Rheinfelden vom 21. Dezember 1888 ging
dahin: Der Beklagte J. G. Franke sei als fahrläßiger Verbreiter
des unwahren Gerüchtes von der Insolvenz des Klägers I. V.
Dietschy schuldig, diesem letztern eine Entschädigung von 10,000 Fr.
sowie die Kosten dieses Rechtsstreites in richterlich festgesetztem
Betrage von 443 Fr. 85 Cts. zu bezahlen.
B. Gegen das obergerichtliche Urtheil ergriff der Beklagte
I. G. Franke die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der
heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt: 1. Es sei in Ab
änderung des obergerichtlichen Urtheils die Entschädigung auf
auf, derselbe sei gezwungen, seine Zahlungen einzustellen und
seinen Gläubigern einen Nachlaßvertrag anzubieten. Dieses, jeder
thatsächlichen Grundlage entbehrende, Gerücht verbreitete sich rasch
nicht nur in Rheinfelden sondern auch in den Nachbarkantonen
und dem benachbarten Ausland und fand theilweise Glauben, so
daß dadurch der Kredit des Klägers zeitweilig erschüttert wurde.
Der Kläger hatte im September 1886 der Bâloise in Basel ein
zu 4¼% verzinsliches hypothekarisch versichertes Kapital zur
Abzahlung gekündigt, nachdem ihm die Hypothekenbank in Liestal
zugesichert hatte, ihm den gleichen Betrag gegen die gleiche hypo
thekarische Sicherheit ohne Bürgschaft und mit beliebiger Amorti
sation zu 4% darleihen zu wollen. Als nun aber die ungünsti
gen Gerüchte über die ökonomische Lage des Klägers auftauchten,
zog die Hypothekenbank iu Liestal ihre Offerte zurück; die Bâloise,
welche um Stehenlassen des Kapitals angegangen wurde, erklärte,
hierauf nicht eingehen zu können, weil sie über das Geld bereits
disponirt habe; um das Anleihen zu erhalten, war der Kläger
daher genöthigt, der Hypothekenbank in Liestal neben der hypo
thekarischen Sicherheit noch Bürgschaft zu bestellen und sich über
dem zu einer jährlichen Amortisation von 20,000 Fr. zu ver
pflichten. Erst nachdem der Gemeinderath von Rheinfelden in
einer Publikation die über die ökonomischen Verhältnisse des Klä
gers verbreiteten ungünstigen Gerüchte als absolut grundlos und
jene als sehr gut bestellt bezeichnet hatte, begonnen die Gerüchte
zu verstummen und stellte sich das allgemeine Vertrauen in die
ökonomische Leistungsfähigkeit des Klägers rasch und vollständig
wieder her. Der Kläger bezeichnete den Beklagten als Urheber
und Verbreiter des falschen Gerüchtes und erhob gegen denselben
sowohl Zuchtpolizei als Civilklage. Im Zuchtpolizeiverfahren
wurde der Beklagte durch Urtheil des Bezirksgerichtes Rheinfelden
vom 27. Mai 1887 (obergerichtlich bestätigt am 24. Februar 1888)
der Erzeugung und Verbreitung des unwahren und injuriösen
Gerüchtes von der Zahlungseinstellung des Klägers schuldig
erklärt und deßhalb zu 60 Fr. Buße sowie zu den Kosten u. s. w.
verurtheilt. Im Civilverfahren forderte der Kläger gestützt auf
Ert. 50 und 55 O. R. eine Entschädigung von 25,000 Fr. Die
beiden Instanzen haben übereinstimmend in der aus Fakt. A er
sichtlichen Weise erkannt. Nachdem der Beklagte im Civilprozesse
handgelündlich bestätigt hatte, das Gerücht zuerst von einem ge
wissen Baumgartner, einem Salinenarbeiter, mitgetheilt erhalten
zu haben, nehmen die Vorinstanzen an, der Beklagte sei nicht
mehr als der Urheber des Gerüchtes zu betrachten. Dies hebe
aber die Widerrechtlichkeit seiner Handlungsweise nicht auf. Denn
es stehe statsächlich fest, daß der Beklagte mit auffallender Ge
schäftigkeit überall, wo sich ihm Gelegenheit dazu geboten, auf
der Straße, im Wirthshause u. s. w. sich ungünstig über die
ökonomischen Verhältnisse des Klägers ausgesprochen und so we
sentlich dazu beigetragen habe, daß das falsche Gerücht, Dietschy
der Mittheilung Baumgartners vollen Glauben sollte geschenkt
haben, berechtigt gewesen, dieselbe ohne alle weitere Erkundigung
als positive Thatsache weiter zu verbreiten. In der Geschäftigkeit,
dem Eifer und der offenbaren Schadenfreude, mit welcher der
Beklagte trotz von Dritten erhaltener Warnungen die Verbreitung
des falschen Gerüchtes betrieben habe, liege nicht nur Fahrlässig
keit und sträfliche Leichtfertigkeit sondern auch böse Absicht. Auch
noch während des Prozesses habe der Beklagte den Kläger durch
die unwahre Behauptung zu verdächtigen gesucht, dieser habe seit
1886 die Rechnungen der für ihn beschäftigten Handwerker um
viele Prozente gekürzt. Wenn also einerseits dem Beklagten wider
rechtliches Handeln zur Last falle, so sei anderseits der Kläger
sowohl ökonomisch empfindlich geschädigt als in seinen persönlichen
Verhältnissen wesentlich verletzt worden. Der eingetretene Vermö
sei dem Geltstage nahe, er müsse akkordiren und anerbiete 70
sich nicht nur in Rheinfelden sondern auch auswärts in weitem
Umkreis verbreitet habe. Während der vom Beklagten als Ge
währsmann benannte Baumgartner nach seiner Aussage im Zucht
polizeiverfahren sich nur frageweise wolle geäußert haben, habe
der Beklagte sich verschiedenen Zeugen gegenüber in ganz positi
ver Weise, wie wenn es sich um eine feststehende Thatsache han
delte, ausgesprochen, sogar die Prozente angegeben, welche der
Kläger seinen Gläubigern offerire. Man müsse sich auch fragen, wie
denn der Beklagte dazu gekommen sei, das ihm von Baumgartner
erzählte Gerücht so ohne weiters nachzuerzählen und eifrig weiter
zu verbreiten; er habe doch unmöglich annehmen dürfen, daß der
Salinenarbeiter Baumgartner, mit den ökonomischen Verhältnissen
Dietschys so genau bekannt sei, daß man seiner Mittheilung vol
len Glauben schenken könne und er sei niemals, auch wenn er
gensschaden lasse sich allerdings nicht genau beziffern; allein daß
ein solcher vorliege, ergebe sich aus der nachtheiligen Einwirkung,
welche die schlimmen Gerüchte über die ökonomische Lage des
Klägers auf die von diesem beabsichtigte Anleihenskonversion aus
geübt haben. Eine ernstliche Verletzung der persönlichen Verhält
nisse des Klägers liege darin, daß derselbe, als Besitzer zweier
großer, ausgedehnter Badeetablissements, auf welchen bedeutende
Kapitalien lasten, eine Zeit lang habe befürchten müssen, es wer
den ihm Kapitalien und Kredite gekündigt werden und er könne
dadurch wirklich in finanzielle Verlegenheiten kommen. Diese durch
das unverantwortliche Gebahren des Beklagten herbeigeführte Lage
habe den Kläger und seine Familie empfindlich kränken, ihm
Kummer und Aufregung verursachen und sein ohnehin schon sensi
bles Nervensystem angreifen müssen, was auch durch ärztliches
Zeugniß bestätigt werde. In Berücksichtigung aller dieser Um
stände, insbesondere des Umstandes, daß dem Beklagten nicht nur
Fahrlässigkeit sondern böse Absicht zur Last falle, sowie daß, wenn
auch allerdings nur für kurze Zeit, die ganze ökonomische Existenz
des Klägers auf dem Spiele gestanden habe, erscheine eine Ent
schädigung von 10,000 Fr. als gerechtfertigt.
2. Im heutigen Vortrage hat der Beklagte grundsätzlich den
Klageanspruch nicht mehr bestritten, sondern nur in quantitativer
Beziehung auf eine allerdings sehr erhebliche Reduktion desselben
xv 1889
angetragen, indem er im Wesentlichen geltend machte: Es sei we
der bewiesen, daß er der Urheber des k duitschädigenden falschen
Gerüchtes sei noch auch könne die weite Verbreitung des Gerüchtes
auf seine Thätigkeit zurückgeführt werden; endlich habe er auch
keineswegs dolos gehandelt, sondern vielmehr an die Wahrheit
der ihm gemachten und von ihm weiter verbreiteten Mittheilun
gen geglaubt. Diese Momente bedingen eine erhebliche Herab
setzung des Entschädigungsansatzes. Allein auch von denselben
ganz abgesehen sei die vorinstanzlich gesprochene Entschädigung
bei weitem übersetzt; ein ökonomischer Schaden sei eigentlich gar
durch Erschütterung seines Kredites aufs empfindlichste zu schädi
gen. Dies um so mehr, als der Beklagte von mehreren Personen,
welchen er seine Mittheilung, daß Dietschy mit 70 % akkordiren
müsse, machte, davor gewarnt wurde, dieses Gerücht weiter zu
verbreiten. Ist also das Verschulden des Beklagten kein leichtes,
so ist dagegen immerhin aus den festgestellten Thatsachen nicht
zu folgern, daß der Beklagte arglistig gehandelt habe. Wenn auch
der Beklagte, wie die Vorinstanz annimmt, bei seinen Erzählun
in von dem bevorstehenden Konkurse des Klägers eine gewisse
Schadenfreude mag bethätigt haben, so steht doch nicht fest, daß
nicht eingetreten und für die Störung der persönlichen Verhält
nisse des Klägers sei die Entschädigung eine weit übertriebene;
sie stehe zu den in andern ähnlichen Fällen von den Gerichten,
auch vom Bundesgerichte, gesprochenen Beträgen in gar keinem
Verhältnisse.
3. Bei rechtlicher Prüfung der Beschwerde ist nach dem That
bestande der Vorinstanzen ohne weiters davon auszugehen, daß
der Beklagte zwar das falsche Gerücht von der Zahlungsunfähig
keit des Klägers nicht selbst erfand und zuerst in Umlauf setzte,
daß es aber wesentlich seiner Thätigkeit zuzuschreiben ist, wenn
dieses Gerücht eine festere Gestalt annahm, sich in weitern Kreisen
verbreitete und theilweise Glauben fand. Es ist dies von den
Vorinstanzen, auf Grund der geführten Beweise, ohne Rechts
thum thatsächlich festgestellt und es wäre übrigens dieser Fest
stellung auch bei eigener freier Prüfung durchaus beizutreten. Es
ist ferner nicht zu bezweifeln, daß der Beklagte bei Verbreitung
des Gerüchtes schuldhaft handelte. In der That muß es als eine
grenzenlose Leichtfertigkeit bezeichnet werden, daß der Beklagte das
unbestimmte, ihm von einem einfachen Salinenarbeiter zugetragene
Gerücht ohne weiters, ohne alle fernere Erkundigung und Unter
suchung, in positiver Form und mit größter Geschäftigkeit und
Beflissenheit überall, wo sich dazu nur irgend eine Gelegenheit
bot, verbreitete; bei der geringsten Ueberlegung hätte sich ja der
Beklagte sagen müssen, einerseits daß der Baumgartner'schen Mit
theilung irgendwelche ernsthafte Gewähr der Richtigkeit nicht inne
wohne, anderseits daß sein Benehmen geeignet sei, den Kläger,
welcher an der Spitze großer weitverzweigter Etablissements steht,
er mit der Absicht rechtswidriger Schädigung des Klägers han
delte. Denn es berechtigt doch keine festgestellte Thatsache zu dem
Schlusse, daß der Beklagte mit dem Bewußtsein der Grundlosig
keit seiner Mittheilungen oder doch ohne von deren Richtigkeit
überzeugt zu sein, in der Absicht, den Kläger durch grundlose
üble Nachrede zu schädigen, das falsche Gerücht verbreitet, somit
vorsätzlich rechtswidrig gehandelt habe. Vielmehr kann mehr nicht
als feststehend angenommen werden, als daß der Beklagte in aller
dings unverantwortlich leichtfertiger Weise dem umlaufenden Ge
rüchte Glauben schenkte und dasselbe, in skandalfroher geschäftiger
Geschwätzigkeit, als positive Thatsache weiter erzählte. Ist somit
eine zwar nicht vorsätzlich wohl aber fahrläßig widerrechtliche
Handlung des Beklagten festgestellt, so ist derselbe für den dadurch
gestifteten Schaden nach Maßgabe der Art. 50 u. ff. O. R.
verantwortlich, und zwar haftet er einerseits für den eingetretenen
Vermögensschaden, andrerseits ist er gemäß Art. 55 O. R. auch
zu einer angemessenen Genugthuungssumme für das dem Kläger
zugefügte moralische Leid zu verurtheilen. Ein vermögensrechtlicher
Nachtheil ist nun für den Kläger nach dem vorinstanzlichen That
bestande insofern eingetreten, als die Verbreitung der ungünstigen
Gerüchte über seine ökonomische Lage eine Erschwerung der Be
dingungen der von ihm beabsichtigten Anleihenskonversion zur
Folge hatte. Insbesondere ist nicht zu verkennen, daß die dem
Kläger auferlegte hohe Amortisationsquote geeignet ist, denselben
in seinen finanziellen Dispositionen erheblich zu behindern, die
Freiheit seiner geschäftlichen Entschließungen zu beschränken und
ihn dadurch unter Umständen ökonomisch zu schädigen. Eine an
derweitige, nicht mit der Erschwerung der Anleihensbedingungen
zusammenhängende vermögensrechtliche Schädigung des Klägers
dagegen ist nicht ersichtlich; bestimmte Anhaltspunkte für eine solche
sind nicht festgestellt und es ist auch, da die falschen Gerüchte
über die ökonomische Lage des Klägers ziemlich rasch zum Schwei
gen gebracht werden konnten und daraufhin sein Kredit sich völlig
wiederherstellte, nicht anzunehmen, daß ein weiterer irgend erheb
licher Vermögensschaden eingetreten sei. Eine ernstliche Verletzung
der persönlichen Verhältnisse des Klägers sodann ist zweifellos
eingetreten; es ist mit den Vorinstanzen anzuerkennen, daß das
ihm plötzlich vielfach entgegentretende unbegründete Mißtrauen in
IV. Obligationenrecht, No 87.
Verhältnisse als angemessen, die Entschädigung auf 5000
Fr.
festzusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aar
gau vom 31. Mai 1889 wird dahin abgeändert, daß die vom
Beklagten dem Kläger zu bezahlende Entschädigung auf 5000 Fr.
festgesetzt wird; im Uebrigen hat es bei dem angefochtenen Ur
theile sein Bewenden.
seine ökonomische Leistungsfähigkeit den Kläger tief verletzen und
ihn bei seinen weitverzweigten geschäftlichen Beziehungen zeitweise
mit schwerer quälender Sorge vor einer weitgehenden Erschütte
rung seiner ganzen ökonomischen Existenz erfüllen mußte, daß
auch zeitweise thatsächlich sein Kredit durch das umlaufende falsche
Gerücht geschädigt wurde. Allein es fällt immerhin in Betracht,
daß diese Erscheinungen nur vorübergehende waren, da es ver
hältnißmäßig rasch gelang, die umlaufenden falschen Gerüchte
völlig zu widerlegen. Zieht man diesen Umstand in Betracht, er
wägt man ferner, daß der dem Kläger erwachsene vermögens
rechtliche Schaden, wie er ziffermäßig nicht genau feststellbar ist,
so auch überhaupt nicht als sehr belangreich kann bezeichnet wer
den, wird endlich erwogen, daß dem Beklagten nicht vorsätzlich
rechtswidriges Thun sondern nur eine allerdings grobe Fahrläßig
keit imputirt werden kann, was nach Art. 51 O. R. bei Bemes
sung der Entschädigung in Betracht zu fallen hat, so erscheint
die von den Vorinstanzen ausgeworfene Entschädigungssumme als
zu hoch bemessen. Die vorinstanzliche Entscheidung beruht insbe
sondere insofern auf einem Rechtsirrthume, als sie darauf abstellt,
es falle dem Beklagten böse Absicht zur Last, während doch, wie
gezeigt, nicht vorsätzlich sondern nur fahrläßig rechtswidriges Han
deln desselben anzunehmen ist. Nach den dargelegten Umständen
des Falles rechtfertigt sich allerdings eine ausgiebige Entschädi
gung; immerhin ist mit Rücksicht insbesondere auf den mangeln
den Vorsatz die vorinstanzlich gesprochene Entschädigung nicht
unerheblich zu reduziren und erscheint es in Würdigung aller