- Urtheil vom 20. Juli 1889 in Sachen
Schönholzer gegen
Schweizerische Mobiliarversicherungsgesellschaft.
A. Durch Urtheil vom 26. Juni 1889 hat das Obergericht
des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: Ist die Appellatin
pflichtig, an die Appellantin eine Entschädigung von 8948 Fr.,
resp. eine solche in einem vom Gerichte zu bestimmenden, immerhin
3000 Fr. übersteigenden Betrag sammt Zins zu bezahlen? er
kannt:
- Sei die Rechtsfrage verneinend entschieden;
- Bezahle Appellantin ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld von
40 Fr. und habe sie die Appellatin an deren Appellationskosten
mit 30 Fr. zu entschädigen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung
an das Bundesgericht, indem sie den Antrag anmeldet: Es möchte
ihr eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende, immerhin 3000 Fr.
übersteigende, Entschädigung zugesprochen werden, unter Kosten
folge für die Gegenpartei.
Die Rekursbeklagte meldete in schriftlicher Eingabe den Antrag
auf Bestätigung des angefochtenen Urtheils an.
Auf die mündliche Verhandlung haben beide Parteien verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Ehemann der Klägerin hatte sein Mobiliar bei der
(auf Gegenseitigkeit beruhenden) schweizerischen Mobiliarversiche
rungsgesellschaft in Bern gegen Brandschaden versichert. Nach ei
nem am 11. September 1888 stattgehabten Brandfalle machte
derselbe zugestandenermaßen wissentlich falsche Angaben über den
Betrag des erlittenen Schadens, indem er Gegenstände als ver
brannt bezeichnete, welche nicht verbrannt waren. Als nun die
Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres inzwischen verstorbenen
Ehemannes aus dem Versicherungsvertrage auf Ersatz des erlit
tenen Schadens klagte, wendete die Versicherungsgesellschaft (neben
gegen seien wesentliche Theile des Hauptvertrages; sie enthalten
Vorbehalte und Bedingungen, durch welche der Versicherer seine
Haftpflicht für einen fremden Schaden in einer Weise einschränke,
welche der Natur der Versicherung als eines in eminentem Sinne
auf Treu und Glauben gestellten Geschäftes entspreche. Derartige
sogenannte Strafbestimmungen seien in That und Wahrheit keine
Strafen. Der Begriff der Strafe setze voraus, daß der den
Fehlbaren treffende Nachtheil ihm erst durch Anwendung der ver
traglichen Strafbestimmung erwachse; dagegen treffe er nicht zu,
wenn der Nachtheil den Fehlbaren auch ohne Vertrag und Straf
geding getroffen hätte und es sich nur darum handle, ob nicht
andern, hier nicht weiter in Betracht fallenden, Einreden) ein:
Der Rechtsvorgänger der Klägerin habe jeden Anspruch aus dem
Versicherungsvertrage verwirkt, da a der Gesellschaftsstatuten
(enthalten unter Titel III Strafbestimmungen") vorschreibe:
Es wird von allem Rechte auf Entschädigung und von der
Theilnahme an der Gesellschaft ausgeschlossen..... 2. Wer über
den Betrag eines Brandschadens, den er selbst oder ein anderer
erlitten, falsche Angaben gemacht." Die Klägerin erwiderte hie
rauf, die erwähnte Bestimmung des a der Statuten enthalte
die Stipulation einer Konventionalstrafe, welche nach Art. 182
O. R. dem richterlichen Ermäßigungsrechte unterliege; es müsse
daher unter allen Umständen etwelche, nach richterlichem Ermessen
festzusetzende, Entschädigung an die Klägerin geleistet werden. Die
beiden Vorinstanzen (Bezirksgericht Frauenfeld und Obergericht
des Kantons Thurgau) haben die Klage des gänzlichen abgewie
sen. Die erste Instanz bemerkt: Die Strafbestimmung des a Ziffer 2 cit. sei keine, dem richterlichen Ermäßigungsrechte unter
stehende, Konventionalstrafe. Die Konventionalstrafe sei ein neben
sächliches Bestärkungsmittel des Vertrages; Bestimmungen eines
Versicherungsvertrages von der Art der in Frage liegenden da
der Schaden vertragsmäßig von einem Dritten, den derselbe an
sich nicht berühre, ersetzt werden müsse. Wer sich verpflichte, einen
einem andern möglicherweise entstehenden Nachtheil zu vergüten,
könne seine Verpflichtung an beliebige Bedingungen knüpfen; die
in Folge Eintrittes einer Bedingung entstandene Modifikation der
Verpflichtung sei nicht als Konventionalstrafe zu betrachten. Eine
Strafe für den Versicherten könnte höchstens darin gefunden wer
den, daß die bezahlten Prämien zu Gunsten des Versicherers ver
loren gehen. Die hieraus entstehenden Nachtheile wären aber im
vorliegenden Falle jedenfalls keine übermäßigen. Uebrigens
wohl zu beachten, daß bis zur Auflösung des Vertrages der
Versicherer das Risiko allfälligen Brandschadens getragen habe.
Wie wenig Art. 182 O. R. auf den Versicherungsvertrag ange
wendet sein wolle, zeige der Vorbehalt des kantonalen Rechts in
Art. 896 O. R. Allerdings besitze der Kanton Thurgau kein ge
schriebenes Recht über Versicherungsverträge. Allein es dürfe wohl
gesagt werden, daß die Gerichtspraxis eine Ausnahmebestimmung
wie sie Art. 182 O. R. aufstelle, hinsichtlich des Versicherungs
rechtes nicht gekannt habe. Schließlich gelte im Kanton Thurgau
vor 1883 subsidiär das zürcherische Obligationenrecht. Aus den
in 1711, 1716, 1717, 1727 und 1730 dieses Gesetzbuches
enthaltenen Bestimmungen ergebe sich, daß dasselbe, obschon es im
Uebrigen hinsichtlich der Konventionalstrafen die gleichen Bestim
mungen enthalte wie das eidgen. Obligationenrecht, beim Versiche
rungsvertrage die Verletzung der guten Treue verschiedentlich mit dem
Verluste des Entschädigungsanspruches bestrafe. Daraus gehe her
vor, daß das zürcherische Recht den Art. 182 O.-R. auf die
Versicherungsverträge nicht für anwendbar erachte. Wenn aber
das Gesetz selbst solch strenge Normen hinsichtlich der Verwirkung
von Versicherungsversprechen aufstelle, so sei der Versicherer eben
falls berechtigt, durch ausdrückliche Vereinbarung seine Haftpflicht
an gewisse Vorbehalte zu knüpfen. Das Obergericht führt aus:
Der Umstand, daß der Versicherungsvertrag durch das Obiga
tionenrecht nicht speziell normirt und daher zur Zeit nach den
kantonalen Rechten zu beurtheilen sei, schließe die Anwendbarkeit
des Art. 182 O.-R. nicht aus; sofern es sich um eine eigentliche
Konventionalstrafe handelte, käme es daher allerdings darauf
an, ob nicht der in a der Statuten der beklagten Gesellschaft
angedrohte Nachtheil ein übermäßiger sei. Allein die Strafbestim
mungen des a der citirten Statuten seien nun mit der ersten
Instanz nicht als Konventionalstrafen im Sinne des Art. 182
O. R. aufzufassen, sondern als wesentliche Bestandtheile des Ver
tonales Gesetz, als lex scripta, wären eingeführt worden; viel
mehr scheint das zürcherische Gesetzbuch in der thurgauischen
Praxis lediglich in freier Weise als ratio scripta benützt worden
zu sein.
3. In der Sache selbst dagegen ist die Beschwerde unbegründet
und daher die Klage in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen
abzuweisen. Auf eigentliche Konventionalstrafen zwar, welche in
Versicherungsverträgen ausbedungen werden sollten, findet Art. 182
O. R., nach dem Bemerkten, zweifellos Anwendung; wenn z. B.
in einem Versicherungsvertrage dem Versiccherten bei verspäteter
Prämienzahlung oder dem Versicherer bei verspäteter Auszahluug
sicherungsvertrages; sie enthalten juristisch eine Resolutivbedingung.
Der Umstand, daß die Prämien nicht zurückerstattet werden, än
dere hieran nichts; es entspreche den Verhältnissen, daß der Ver
sicherer, der das übernommene Risiko thatsächlich bis zum Ein
tritt der Resolutivbedingung getragen habe, die für die betreffende
Zeit verfallenen Prämien beanspruchen könne.
2. Das Bundesgericht ist zu Beurtheilung der Beschwerde kom
petent. Der gesetzliche Streitwerth ist gegeben und es ist die Sache
nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen. Art. 896 O.-R. behält
nur besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts über Ver
sicherungsverträge vor; insoweit solche besondere Bestimmungen
nicht bestehen, gelten für die Versicherungsverträge die allgemeinen
Grundsätze des eidgenössischen Obligationenrechtes. Im Kanton
Thurgau existiren nun besondere kantonalrechtliche Vorschriften über
Versicherungsverträge nicht; es kommen daher lediglich die Be
stimmungen des Obligationenrechts zur Anwendung. Die Vor
schriften des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches, welches
übrigens eine speziell die vorliegende Frage entscheidende Bestim
mung ebenfalls nicht enthält, fallen gänzlich außer Betracht.
Denn es erhellt nicht, daß dessen Bestimmungen, speziell diejenigen
über Versicherungsverträge, jemals im Kanton Thurgau als kan
der Versicherungssumme eine Strafleistung in Geld auferlegt
wird, so ist auf diese Stipulation Art. 182 O.-R. gewiß an
wendbar. Allein die in Rede stehende Bestimmung des Art. a der Statuten der beklagten Gesellschaft enthält nun, wie mit den
Vorinstanzen anzuerkennen ist, keine Vereinbarung einer Konven
tionalstrafe, sondern eine, von der Konventionalstrafe im eigent
lichen, gesetzlichen Sinne verschiedene Verwirkungsklausel. Derar
tige Verwirkungsklauseln, welche an vertragswidriges Verhalten
einer Partei die Aufhebung des betreffenden Rechtsverhältnisses
zu deren Nachtheil knüpfen und welche nicht nur bei Versiche
rungsverträgen, sondern auch bei andern Vertragen, wie bei
Miethverträgen, etc., nicht selten vorkommen, sind zwar ihrem
Zwecke und ihrer Wirkung nach mit der Konventionalstrafe ver
wandt, allein doch nicht identisch (s. u. a. Dernburg, Pandekten
II, 2. Auflage, S. 126). Die Konventionalstrafe im eigentlichen
Sinne des Wortes setzt, worauf auch der Wortlaut des Art. 179
u. ff. O. R. hindeutet, die Vereinbarung einer Strafleistung des
Fehlbaren an den Gläubiger voraus, welche an Stelle der oder
neben die vertraglich bedungene Hauptleistung tritt (für welche
Strafleistung aber allerdings auch Zahlung durch Verrechnung
von vornherein vorgesehen sein kann). Durch Verwirkungsklauseln
der in Rede stehenden Art dagegen wird eine solche Strafleistung,
eine Konventionalstrafe im eigentlichen Sinne des Wortes, nicht
ausbedungen, sondern vielmehr die Aufhebung des Hauptrechts
verhältnisses zum Nachtheile des Fehlbaren für einen bestimmten
Fall vereinbart. Die Spezialbestimmungen des Gesetzes über
Konventionalstrafen finden daher auf solche Verwirkungsklauseln
keine Anwendung; es ist denn auch bei denselben, da es sich eben
nicht um eine dem Schuldner auferlegte, der quantitativen Er
mäßigung fähige, Leistung, sondern schlechthin um Aufhebung eines
Rechtsverhältnisses handelt, für Ausübung des richterlichen Er
mäßigungsrechtes des Art. 182 O.-R. kein Raum.
4. Handelt es sich also nicht um eine Konventionalstrafe, so ist
die vorinstanzliche Entscheidung einfach zu bestätigen. Denn daß
etwa die in Rede stehende Verwirkungsklausel gesetzlich ungültig
sei, ist weder von der Partei behauptet worden, noch anzu
nehmen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 26. Juni
1889 sein Bewenden.