ihrer Gründung einerseits einige, nach Art. 59 der Statuten
Errichtung einer Fabrik bestimmte Liegenschaften bei dem Bahnhof
Montferrand, andrerseits das bisher unter der Firma Gerber Cie
betriebene Fabriketablissement für Milchprodukte in der Au bei
Steffisburg, Kantons Bern; später erwarb sie auch noch eine
Milchsiederei in Avendhes, Kantons Waadt. Die Gesellschaft ließ
die Milchsiederei in Steffisburg durch dort niedergelassene Ange
gestellte betreiben und verwalten; von den zuständigen bernischen
Behörden wiederholt aufgefordert, ihre Zweigniederlassung in
Steffisburg in das Handelsregister eintragen zu lassen, unterließ
die Gesellschaft, dieser Auflage nachzukommen und wurde deßhalb
wiederholt mit Geldbuße belegt; bis zur Auflösung der Gesellschaft
hatte indeß die Eintragung in's Handelsregister nicht stattgefun
79. Urtheil vom 22. Juli 1889 in Sachen
Fallimentsmasse der Société laitière de l'Est,
Compagnie Franco-Suisse.
A. Im Jahre 1882 bildete sich in Besançon unter der Firma
Société laitière de l'Est, Compagnie Franco-Suisse, eine Aktien
gesellschaft zum Zwecke der Herstellung von Milchprodukten aller
Art, insbesondere von kondensirter Milch und Kindermehl. Das
Aktienkapital wurde auf 12,000 Fr. festgestellt, und als Sitz
der Gesellschaft Besançon bezeichnet. Diese Gesellshaft erwarb bei
den. Am 12. Januar 1889 beschloß die Aktionärversammlung die
definitive Auflösung der Gesellschaft und es wurde vom Handels
gericht von Besançon ein Liquidator bezeichnet; da die Durchfüh
rung der Liquidation auf Schwierigkeiten stieß und die Gesellschaft
ihre Zahlungen eingestellt hatte, so erkannte das Handelsgericht
von Besançon, auf Bericht des bestellten Liquidators hin, durch
Urtheil vom 5. Februar 1889 die Faillite über die Gesellschaft,
und bestellte als Richterkommissär den Richter Roliant, als pro
visorischen Masseverwalter den bisherigen Liquidator Th. Violet.
Diese suchten beim Appellations und Kassationshof des Kantons
Bern, unter Berufung auf Art. 15 und 16 des Staatsvertrages
zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869 darum
nach, es möchte dem Konkurserkenntniß des Handelsgerichtes von
Besancon vom 5. Februar 1889 für den Kanton Bern die Voll
ziehung gestattet werden. Der Appellations und Kassationshof
wies indeß durch Entscheidung vom 6. April 1889 dieses Be
gehren ab, aus folgenden Gründen: Es stehe fest, daß die Milch
gesellschaft Franco-Suisse mit Sitz in Besançon im Kanton Bern,
Steffisburg, eine Zweigniederlassung besitze und daß die Nicht
eintragung derselben in das Handelsregister von Thun lediglich
in dem beharrlichen Widerstand der Gesellschaftsorgane gegen dies
bezügliche behördliche Verfügungen ihren Grund habe. Mithin
treffe weder der eine noch der andere der in Art. 6 Abs. 1 des
Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni
1869 vorgesehenen Fälle zu. Weder handle es sich um die Kon
kurserklärung eines Franzosen, der in der Schweiz ein Handels
geschäft habe, noch um eine solche über einen Schweizer, der in
Frankreich ein Handelsgeschäft habe, vielmehr habe man es mit
einer Gesellschaft zu thun, welche neben der Hauptniederlassung
in dem einen Lande eine Zweigniederlassung im andern Lande be
sitze. Schon aus diesem Grunde könne der kompetenten Behörde
nicht zugemuthet werden, das Konkurserkenntniß des Handelsge
richtes von Besançon vom 5. Februar 1889 im Sinne von
Art. 6 Absatz 2 des erwähnten Staatsvertrages für den Kanton
Bern vollziehbar zu erklären, dies um so weniger, als nach Art. 17
Ziffer 3 die Vollziehung des Entscheides einer fremden richterlichen
Behörde aus Gründen öffentlicher Natur verweigert werden dürfe
2. Es sei dieser Rekurs als begründet zu erklären.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Ent
wickelung des Staatsvertrages von 1869 ans demjenigen von
1828 lasse mit Bestimmtheit die Absicht erkennen, durch erstern
Vertrag das Prinzip der Universalität des Konkurses zu statuiren.
Dies ergebe sich ganz unzweifelhaft aus dem Gange der Unter
handlungen über den Staatsvertrag von 1869, wie diese Unter
handlungen in der Botschaft des Bundesrathes vom 28. Juni
1869 dargestellt seien. Der Bundesrath erkenne in seiner Botschaft
ausdrücklich an, daß durch den Staatsvertrag von 1869 auf das
bestimmte Begehren der französischen Bevollmächtigten hin, die
ausschließliche Kompetenz des Richters des Wohnortes für den
Konkurs anerkannt worden sei und daß hienach in Zukunft im
Verhältniß der Vertragsstaaten zu einander jeder Separatkonkurs,
selbst über Liegenschaften, als unstatthaft erscheine. In gleichem
Sinne spreche sich die ständeräthliche Kommission (Bundesblatt
1869 II S. 895) aus und in diesem Sinne haben auch der
Bundesrath (in seiner Entscheidung in Sachen Crédit foncier
suisse vom 20. Januar 1875) und das Bundesgericht (in seiner
Entscheidung in Sachen Lagorrée vom 1. Juni 1877) den
Staatsvertrag seither angewendet. Auch die französische Gerichts
praxis stimme hiemit überein, wofür auf ein Erkenntniß des
französischen Kassationshofes vom 17. Juli 1882 und eine neuer
und eine solche Weigerung namentlich da sich rechtfertige, wo die
Ausdehnung eines von einer auswärtigen Amtsstelle ausgespro
chenen Konkurses auf solches Vermögen bezweckt werde, das in
hiesigem Staatsgebiete liege, ohne daß bei strikter Auslegung des
betreffenden Staatsvertrages die Voraussetzungen der Zuläßigkeit
eines solchen Verfahrens zweifellos gegeben wären.
B. Zu bemerken ist noch, daß eine Anzahl schweizerischer Gläu
biger auf das Vermögen der Société laitière de l Est in Stef
fisburg Arrest ausgewirkt hatten und daherige Prozesse vor den
bernischen Gerichten schwebten. Diese Arrestverfahren wurden am
- April 1889 angesichts der Konkursmäßigkeit der Gesellschaft
aufgehoben und es wurden vom Gerichtspräsidenten von Thun
vorsorgliche Maßnahmen zu Erhaltung des Vermögens der Ge
sellschaft bis nach Entscheidung der Frage, ob das in Steffisburg
gelegene Vermögen in Besançon zu liquidiren sei, getroffen.
C. Gegen die Entscheidung des bernischen Appellations und
Kassationshofes ergriff die Liquidationsbehörde im Konkurse der
Société laitière de l'Est in Besançon den staatsrechtlichen Re
kurs an das Bundesgericht. Sie beantragt in ihrer Rekurseingabe
vom 4. Mai 1889:
- Es sei in Abänderung des Urtheils des bernischen Appella
tions und Kassationshofes vom 6. April 1889 dem Konkurser
kenntnisse des Handelsgerichtes von Besançon vom 5. Februar
1889 für den Kanton Bern die Vollziehung zu bewilligen.
lich von der kompetenten Behörde von Tunis getroffene Ent
scheidung verwiesen werden könne. Durch letztere Entscheidnng sei
ein Konkurserkenntniß des Richteramtes Biel über das Handels
haus Chopard Kummer als auch in Frankreich resp. Tunis, wo
sich eine Zweigniederlassung dieses Hauses befunden habe, voll
streckbar erklärt worden. Nach dem Staatsvertrage vom 15. Juni
1869 sei also für den Konkurs einer Handelsperson ausschließlich
das Gericht ihres Domizils zuständig. Dies müsse sowohl für
juristische Personen, insbesondere Aktiengesellschaften, als für phy
sische Handelspersonen gelten. Wo sich in jedem einzelnen Falle
das Domizil des Gemeinschuldners befinde, sei jeweilen eine
quæstio facti. Im vorliegenden Falle nun erkenne der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern selbst an, daß das
Domizil der Gesellschaft sich in Besançon befunden habe; nach
dem Staatsvertrage könne daher der Konkurs über dieselbe auch
nur dort eröffnet und durchgeführt werden, und zwar sei es dafür
gleichgültig, ob man annehme, es habe in Steffisburg eine Zweig
niederlassung bestanden oder nicht. Denn auch, wenn man von
ersterer Voraussetzung ausgehe, so sei nach dem Staatsvertrage
ausschließlich das Gericht der Hauptniederlassung, des Wohnsitzes
des Gemeinschuldners, zuständig. Uebrigens sei das Fabriketablisse
ment in Steffisburg keine Filiale des Hauptgeschäftes in Besançon
gewesen; Komptabilität, Kasse und Centralleitung der Gesellschaft
haben sich in Besançon befunden; alle Verträge seien mit dieser
Centralleitung abgeschlossen worden und ihre im Kanton Bern
gelegenen Liegenschaften habe die Gesellschaft auf den Namen
Société laitière de l'Est, Compagnie Franco-Suisse, siège so
cial à Besançon, erworben. Der Umstand, daß der Eintrag ins
Handelsregister in Steffisburg unterlassen worden, sei völlig
gleichgültig; der Eintrag wäre einfach von der bernischen Register
behörde zu erzwingen gewesen. Die vom Appellations und Kassa
tionshofe aus dem Wortlaute des Art. 6 Absatz 1 des Staats
vertrages abgeleiteten Bedenken seien unstichhaltig und beruhen auf
einer zu engherzigen Interpretation desselben. Durch die Fassung
des Art. 6 Absatz 1 habe die Einheit des Konkurses für den
Fall, daß ein Franzose seine Hauptniederlassung in Frankreich,
daneben aber in der Schweiz eine Zweigniederlassung besitze, nicht
führung eines einheitlichen Konkurses in Besançon entspreche denn
auch dem wohlverstandenen Interesse sämmtlicher, auch der schwei
zerischen, Gläubiger.
D. Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern
bezieht sich lediglich auf die Erwägungen seiner angefochtenen
Entscheidung. Dagegen ist Fürsprecher Zyro in Thun, Namens
einer Anzahl Gläubiger der Société laitière de l Est (des Ar
chitekten Merz in Thun, der Käsereigesellschaften Homberg und
Goldiwyl und 34 ehemaliger Arbeiter der Société laitière) als
Intervenient aufgetreten und hat beim Bundesgerichte mit Ein
gabe vom 29. Mai 1889 den Antrag gestellt, die Liquidations
behörde der Gesellschaft sei mit ihrem Rekurse resp. mit ihrm
Vollstreckungsbegehren abzuweisen. In seiner Eingabe weist er zu
nächst in thatsächlicher Beziehung darauf hin, daß die Gesellschaft
an ihrem angeblichen Hauptsitze in Besançon außer einem kaum
8000 Fr. werthen Grundstücke, einigem Bureaumobiliar und
großentheils werthlosen Ausständen gar kein Vermögen habe,
während sie dagegen in Steffisburg nicht unerhebliches Immobi
liar und Mobiliarvermögen besitze; dort, in Steffisburg, seien
denn auch im Wesentlichen die Schulden der Gesellschaft, und
zwar häufig blos unter der Firma Compagnie Franco-Suisse
in Steffisburg kontrahirt worden. Für die schweizerischen Gläu
biger würde es, wegen der damit verbundenen hohen Kosten,
ausgeschlossen werden wollen. Eine ausdrückliche Erwähnung dieses
Falles sei schon mit Rücksicht auf das in Art. 15 des Staats
vertrages statuirte allgemeine Prinzip der beidseitigen Vollstreck
barkeit rechtskräftiger Urtheile unnöthig gewesen. Daß die Erthei
lung der Vollstreckungsbewilligung in casu nach Art. 17 Ziffer 3
des Staatsvertrages deßhalb verweigert werden könne, weil das
Erkenntniß gegen Normen des öffentlichen Rechts oder Interessen
der öffentlichen Ordnung verstoße, sei offenbar unrichtig. Die
Ausdehnung des am Wohnorte des Schuldners ausgebrochenen
Konkurses auf Vermögen desselben, das im andern Vertragsstaate
liege, sei ein Ausfluß der staatsvertraglich anerkannten ausschließ
lichen Kompetenz des Wohnortsrichters, die Verweigerung dieser
Ausdehnung daher die direkte Negation des vertraglichen Prinzips
der Universalität und Attraktivkraft des Konkurses. Die Durch
u. s. w., eine schwere Schädigung bedeuten, wenn sie sich auf
einen Konkurs in Besangon einlassen, dort ihre Forderungen
geltend machen müßten. In rechtlicher Beziehung wird ausgeführt:
Die Kantone seien insoweit souverän, als nicht ihre Souveräne
tät durch die Bundesverfassung, durch Konkordate oder Staats
verträge beschränkt sei. Daraus folge, daß alle Personen und
Sachen, die sich auf bernischem Gebiete befinden, dem bernschen
Konkursrechte unterstehen, soweit nicht Konkordate oder Staats
verträge eine Ausnahme bedingen. Durch den Staatsvertrag von
1869 habe nun die Schweiz nirgends die Pflicht übernommen,
Vermögen einer anonymen Gesellschaft, die ihren Sitz in Frank
reich habe, daneben aber auch in der Schweiz ein Haupt oder
Zweigetablissement besitze, im Konkursfalle an die französische
Konkursmasse auszuliefern. Aus Art. 6 Absatz 1 des Staatsver
trages würde, sofern derselbe auf anonyme Gesellschaften überhaupt
Anwendung fände, gerade im Gegentheil zu folgern sein, daß,
wenn eine französische anonyme Gesellschaft in der Schweiz ein
Handelsgeschäft etablire und betreibe, hier gegen sie der Konkurs
ausgesprochen und ihr Vermögen in Frankreich in die hiesige
Masse gezogen werden könne. Allein der Staatsvertrag von 1869
beschlage überhaupt anonyme Gesellschaften nicht. Dies ergebe sich
wie aus seinem Wortlaute, der nur für physische Personen passe,
so auch aus der Natur der Sache. Die Rechtsstellung der schweiz.
anonymen Gesellschaften in Frankreich werde durch das kaiserliche
Dekret vom 11. März 1861 geregelt, in der Schweiz werden
französische anonyme Gesellschaften nach dem Grundsatze des Ge
genrechts behandelt. Nach Art. 1 des citirten französischen Dekre
tes müssen nun aber die schweizerischen anonymen Gesellschaften
in Frankreich sich an die Gesetze des Landes halten; das gleiche
gelte auch für französische anonyme Gesellschaften in der Schweiz,
nach dem Grundsatze des Gegenrechts und dem schweizerisch fran
zösischen Niederlassungsvertrage (Art. 1), folge übrigens für solche
Gesellschaften, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung
besitzen, schon aus dem Hoheitsrechte des Niederlassungsstaates.
Die Société laitière de l Est habe sich nun aber beharrlich ge
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der schweizerisch französische Gerichtsstandsvertrag vom
- Juni 1869 bezweckt, für den französisch schweizerischen Rechts
verkehr den Grundsatz der Einheit des Konkurses in dem Sinne
durchzuführen, daß ausschließlich der Richter des Wohnortes, der
Hauptniederlassung, des Gemeinschuldners als zuständig erklärt
wird. Die Absicht der vertragschließenden Staaten bei Vereinba
rung des Vertrages war zweifellos auf dieses Ziel gerichtet; dies
ergibt sich unzweideutig aus den Ausführungen der Botschaft des
Bundescrathes vom 28. Juni 1869 (Bundesblatt 1869 II S. 494
u. ff.). Dort wird ausdrücklich ausgesprochen, daß diese Absicht
als Ziel und Inhalt des Vertrages von beiden Seiten bei den
Vertragsunterhandlungen sei ausgesprochen worden, und wird be
merkt, das angestrebte Ergebniß werde dadurch erreicht, daß das
Dekret über die Konkurseröffnung gleich einem gewöhnlichen Ei
vilurtheile nach Art. 15 ff. des Vertrages im andern Staate voll
ziehbar sei. Der Grundsatz der Einheit des Konkurses hat danach
nicht auf den besondern in Art. 6 Absatz 1 des Vertrages her
vorgehobenen Fall beschränkt werden wollen, sondern Art. 6 nor
mirt vielmehr nur die Anwendung des allgemein geltenden Grund
satzes, auf den als ausdrücklicher Regelung besonders bedürftig
weigert, den schweizerischen Gesetzen (bis 1. Januar 1883 dem
bernischen Aktiengesetze, von da an dem schweizerischen Obiga
tionenrechte) nachzuleben, insbesondere ihre Statuten der schweize
rischen Registerbehörde zu auszugsweiser Veröffentlichung zu über
geben. Ja, sie habe nicht einmal den Nachweis erbracht, daß sie
gemäß den Vorschriften des französischen Gesetzes über Aktienge
sellschaften konstituirt sei. Dieselbe habe daher den Normen des
schweizerischen öffentlichen Rechtes zuwidergehandelt, und es würde
die Ertheilung des nachgesuchten Exequatur den Interessen der
öffentlichen Ordnung des Landes entgegenstehen. Wenn die Gesell
schaft den Vorschriften des Obligationenrechtes nachgelebt hätte, so
unterläge es keinem Zweifel, daß sie an ihrem geschäftlichen Wohn
sitze in der Schweiz vor Gericht belangt oder betrieben und in
Konkurs erklärt werden könnte; durch ihren Ungehorsam dürfe
die Stellung der schweizerischen Gläubiger nicht verschlimmert
werden.
erachteten Spezialfall, wo ein Angehöriger des einen Vertrags
staates im andern seine Handelsniederlassung, zugleich aber Ver
mögen in seinem Heimatstaat besitzt. Für diesen Fall, wo am
ehesten Zweifel entstehen könnten, wird der Grundsatz der Einheit
des Konkurses im Forum des Wohnortes, resp. der Hauptnieder
lassung des Gemeinschuldners besonders hervorgehoben; auch in
diesem, nicht aber nur in diesem, Falle soll ein Separatkonkurs
im Heimatstaate nicht stattfinden, speziell nicht etwa eine Tren
nung zwischen dem Handelsvermögen und dem übrigen Vermöge
des Gemeinschuldners Platz greifen, sondern über das gesammte
Vermögen blos ein einheitlicher Konkurs im Gerichtsstande des
Wohnortes resp. der Hauptniederlassung des Gemeinschuldners
durchgeführt werden. Art. 6 enthält also nicht eine singuläre Be
stimmung für den in Absatz 1 desselben erwähnten Thatbestand,
sondern er spricht nur einen allgemeinen Grundsatz in spezieller
Beziehung auf diesen Thatbestand aus. Der andere, gewöhnlichere
Fall, daß ein Franzose oder Schweizer seinen Wohnort
welcher innere Grund, die Bestimmungen des Staatsvertrages all
seine
Hauptniederlassung) in seinem Heimatlande hat, daneben aber
gemein auf physische Personen zu beschränken, liegt nicht vor;
Vermögen (mit oder ohne Zweigniederlassung) im andern Ver
in vermögensrechtlicher Beziehung werden ja regelmäßig die ju
tragsstaate besitzt, ist im Vertrage nicht besonders hervorgehoben
ristischen Personen den physischen gleichbehandelt, und es darf
es ist offenbar als selbstverständlich erachtet worden, daß der so
daher ohne weiters davon ausgegangen werden, daß der Staats
gar für den Thatbestand des Art. 6 Absatz 1 des Vertrages fest
vertrag in seinen auf vermögensrechtliche Verhältnisse sich bezie
gehaltene Grundsatz der Universalität und Attraktivkraft des
henden Bestimmungen unter den Ausdrücken Franzose" und
Konkurses um so mehr für diesen Fall gelten müsse. Dies schien
Schweizer überhaupt alle dem einen oder andern Lande ange
aus den allgemeinen, auch für Konkurserkenntnisse angenommenen
hörigen Rechtssubjekte verstanden habe, mögen nun dieselben
Grundsätzen über gegenseitige Urtheilsvollstreckung von selbst zu
physische oder aber juristische Personen sein. Daß über die Partei
folgen. Es ist allerdings zu bedauern, daß der Staatsvertrag den
fähigkeit und die Befugniß zum Gewerbebetrieb von Aktiengesell
Grundsatz der Einheit des Konkurses am Wohnorte resp. am
schaften u. s. w. zwischen der Schweiz und Frankreich noch außer
Orte der Hauptniederlassung des Schuldners nicht als leitendes
dem Staatsvertrage eine besondere Vereinbarung ist getroffen
Prinzip allgemein und ausdrücklich statuirt, sondern daß dieser
worden, ändert hieran gewiß nichts. In diesem Sinne hat denn
Grundsatz nur auf dem Wege der Schlußfolgerung aus dem aus
auch der Bundesrath in seiner Entscheidung in Sachen des Cré
gesprochenen Zwecke des Vertrages und dem Zusammenhange der
dit foncier suisse den Staatsvertrag angewendet, und es hat
einzelnen Bestimmungen desselben gewonnen werden kann; denn
auch die gerichtliche Praxis niemals Anstand genommen, z. B.
durch die gewählte Redaktion wird mannigfachen Mißverständ
die Bestimmung des Art. 1 des Staatsvertrages auf juristische
nissen, verschiedenster Auslegung des Vertrages in der Praxis
Personen anzuwenden.
Raum gelassen; allein der Sinn des Staatsvertrages kann doch3. Ist somit der staatsvertragliche Grundsatz der Einheit des
Konkurses auch auf Aktiengesellschaften anwendbar, so muß bei
nach seiner Entstehungsgeschichte und dem von den vertragschlie
ßenden Staaten gewollten Zusammenhange zwischen den einzelnenmehrfachen Handelsniederlassungen einer Aktiengesellschaft das
Bestimmungen desselben nur der oben entwickelte sein, wofür auchGericht der Hauptniederlassung, des Sitzes, der Aktiengesell
schaft als kompetent erachtet werden. Dafür nun, wo der Sitz
noch auf die Bestimmung des Art. 9 betreffend den Konkurs von
einer Aktiengesellschaft sich befindet, ist gewiß in erster Linie das
in einem Vertragsstaate niedergelassenen Fremden hingewiesen
Statut derselben maßgebend. Es bedürfte des Nachweises besonde
werden kann (vergl. Entscheidung in Sachen Bugnon, Amtliche
Sammlung XII S. 111 u. ff.); es entspricht denn auch dieserer Umstände, um anzunehmen, die statutarische Bestimmung über
Auffassung den Zielpunkten, nach welchen in der Doktrin eine
den Sitz der Aktiengesellschaft sei eine mit der Wirklichkeit unver
Entwickelung des internationalen Konkursrechtes angestrebt wird.
trägliche, nur auf Umgehung der Gesetze des thatsächlichen Mittel
punktes ihrer Rechtsverhältnisse beruhende Fiktion. Derartige Um
2. Von diesem grundsätzlichen Standpunkte aus erscheinen die
Bedenken, welche der bernische Appellations und Kassationshofstände liegen hier nicht vor. Nach den Statuten der Société lai
tière de l'Est befindet sich der Sitz derselben in Besançon; dort
aus dem Wortlaute des Art. 6 Absatz 1 des Staatsvertrages
und nach Maßgabe der dortigen Gesetzgebung ist sie gegründet,
gegen das Vollstreckungsbegehren der Rekurrentin ableitet, als un
ihr Aktienkapital gezeichnet worden, u. s. w.; dort wurde auch
begründet. Ebenso unbegrundet ist die Einwendung der interveni
unzweifelhaft die Verwaltung der Gesellschaft geführt. Allerdings
renden Gläubiger, daß der Staatsvertrag deßhalb überhaupt keine
befand sich in Steffisburg, wie nicht zu bezweifeln ist, eine, spe
Anwendung finde, weil es sich nicht um eine physische, sondern
ziell zum Betriebe der Fabrikation bestimmte, Zweigniederlassung.
um eine juristische Person, eine Aktiengesellschaft, handle. Irgend
Allein die Hauptniederlassung, der Sitz der Gesellschaft, war Be
sançon. In Steffisburg betrieb die Gesellschaft nicht etwa ein,
von dem Geschäfte in Besançon verschiedenes, Handelsgeschäft,
sondern es war in Steffisburg nur ein Theil des einheitlichen
Gewerbebetriebes der in Besançon domizilirten Gesellschaft lokali
irt. Danach kann denn dem Konkurserkenntnisse des Handelsge
richtes von Besançon, als des zuständigen Gerichtes der Haupt
niederlassung der Gesellschaft, da dieses Urtheil im Uebrigen un
bestrittenermaßen in der Form des Staatsvertrages publizirt und
insinuirt worden ist, die Vollstreckungsbewilligung in der Schweiz
nicht versagt werden. Wenn nämlich die intervenirenden Gläubiger
noch angedeutet haben, es sei nicht erwiesen, daß die Société lai
tière de l'Est überhaupt nach französischem Rechte rechtsgültig
es könne dem Konkurserkenntnisse des Handelsgerichtes von
Besançon die Vollziehungsbewillignug deßhalb verweigert werden,
weil dasselbe gegen Normen des einheimischen öffentlichen Rechts
oder gegen Interessen der einheimischen öffentlichen Ordnung ver
stoße, so ist dies gewiß unbegründet. Die Durchführung des
staatsvertraglichen Grundsatzes der Einheit des Konkurses ver
stößt natürlich gegen keine Norm des einheimischen öffentlichen
Rechts.
4. Muß somit der Rekurs der Liquidationsbehörde der Société
laitière de l'Est in dem Sinne für begründet erklärt werden,
daß dem Konkurserkenntniß des Handelsgerichtes von Besançon
die Vollziehungsbewilligung zu ertheilen ist, so ist dagegen festzu
halten, daß diejenigen Gläubiger, welche mit der Filiale in Stef
fisburg kontrahirt haben, im Falle der Bestreitung der Existenz
ihrer Forderungen, zur Klage im Gerichtsstande der Filiale in
Steffisburg (gemäß Art. 625 O. R.) berechtigt sind und daß
Pfandrechte (sowohl an beweglichen wie an unbeweglichen Sachen)
im Gerichtsstande der gelegenen Sache geltend gemacht werden
können (vergl. Curti, Staatsvertrag, S. 136 und 137).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt, und es wird mithin
der Rekurrentin ihr Rekursbegehren zugesprochen.
begründet worden sei, so kann auf diese, übrigens nicht näher be
gründete, Einwendung überall nichts ankommen; das zuständige
französische Gericht hat den Konkurs über die nach französischem
Rechte in Frankreich gegründete Gesellschaft eröffnet, und diesem
Erkenntniß muß gemäß dem Staatsvertrage auch in der Schweiz
Vollzug gegeben werden. Streitigkeiten, welche über die legale
Existenz der Gesellschaft entstehen könnten, sind vor dem zustän
digen französischen Richter auszutragen. Wenn die intervenirenden
Gläubiger ferner erhebliches Gewicht darauf legen, daß die Ge
sellschaft es unterlassen habe, sich vorschriftsgemäß in das Han
delsregister in Thun eintragen zu lassen, so ist zwar anzuerken
nen, daß die Gesellschaft, da sie in Steffisburg eine Zweignieder
lassung besaß, hiezu verpflichtet war; allein für die hier streitige
Frage ist es völlig gleichgültig, ob der vorgeschriebene Register
eintrag erfolgte oder nicht. Auch wenn er erfolgt wäre, so würde
dies nichts daran ändern, daß das zur Filiale in Steffisburg
gehörige Vermögen staatsvertraglich in die Konkursmasse in Be
sangon abgeliefert werden müßte. Durch den Eintrag der Zweig
niederlassung von Steffisburg wäre ja nicht eine neue, selbstän
dige juristische Person entstanden, sondern nur einer rechtspolizei
lichen Ordnungsvorschrift, welche die bereits bestehende französische
Aktiengesellschaft für ihren Geschäftsbetrieb in der Schweiz zu
erfüllen hatte, nachgelebt worden. Wenn endlich der Appellations
und Kassattonshof des Kantons Bern auch noch darauf abstellt,