- Urtheil vom 10. Mai 1889
in Sachen Jäger.
décidée.
A. Wegen eines in Nr. 178 der Schweizer Freien Presse
vom 28. Juli 1888 und Nr. 62 des Neuen Aargauer vom
- August 1888 erschienenen Zeitungsartikels, welcher die Auf
schrift Dummer Junge trägt, stellte Bezirkslehrer Dr. H. Lehmann
in Muri, welcher sich durch diesen Artikel beleidigt fühlte, gegen
Josef Jäger in Baden, als Verleger und Redaktor der genannten
zwei Zeitungsblätter beim Bezirksgerichte Baden die Begehren:
- Die beiden eingeklagten Artikel in Nr. 178 der Schweizer
reien Presse und in Nr. 62 des Neuen Aargauer , betitelt
Dummer Junge seien als injuriös zu erklären. 2. Der Be
klagte sei schuldig, den Verfasser und Einsender der genannten
Artikel zu nennen und seine Angabe eidlich zu beschwören. 3. Er
habe das Manuskript herauszugeben und seine Angaben eidlich
zu beschwören. 4. Er sei schuldig für die Kosten subsidiär zu
haften. Josef Jäger erklärte, er sei selbst der Verfasser des
genannten Artikels und fragte, ob Kläger sich mit dieser Erklä
rung zufrieden gebe und sofort zur Hauptsache verhandeln wolle.
Der Kläger bestritt nicht, daß der Beklagte der Verfasser sei, er
klärte aber, er sei zur Verhandlung in der Hauptsache nicht vor
bereitet und beharre auf seinen Präliminarbegehren. Josef Jäger
verhandelte nichtsdestoweniger sofort zur Hauptsache, indem er auf
Abweisung der Klage, eventuell auf gleichzeitige Bestrafung des
Klägers (wegen einer im Festblatte des Kantonalschützenfestes in
Muri erschienenen Bemerkung) antrug. Der Kläger bestritt in
letzterer Richtung die Kompetenz des Gerichtes, ließ sich dagegen
auf die Verantwortung des Beklagten nicht ein und beharrte auf
seinen Anträgen. In seiner Duplik erklärte der Beklagte, durch
seine Erklärung seien die Präliminarbegehren erledigt und da der
Kläger keine Hauptanträge gestellt habe, so falle die Klage von
selber dahin. Das Bezirksgericht erkannte indeß am 28. August
1888 dahin:
- Der eingeklagte Artikel in Nr. 178 der Schweizer Freien
Presse datirt den 28. Juli und in Nr. 62 des Neuen Aar
habe, mangels eines ausdrücklichen Verzichts, der nicht erfolgt
sei, immer noch das Recht gehabt, die eidliche Bestätigung der
Angaben und die Vorlage des Manuskripts, resp. die Ausfällung
eines dahin gehenden Präliminarurtheils" zu verlangen. Ins
besondere angesichts der Möglichkeit des Vorhandenseins eines
Mitschuldigen sei der Kläger, um sich vollkommene Gewißheit zu
verschaffen, hiezu berechtigt gewesen. Sei also das Präliminar
verfahren bei der bezirksgerichtlichen Verhandlung (am 21. Au
gust 1888) noch nicht geschlossen gewesen, so sei der Kläger nicht
verpflichtet gewesen, seine Klage an diesem Tage zu Protokoll zu
geben. Uebrigens wäre er, selbst wenn das Vorverfahren schon
an der Tagfahrt vom 21. August erledigt worden wäre, nicht
gehalten gewesen, seine Klage noch an diesem Termine ans Recht
zu setzen. Das bezirksgerichtliche Urtheil habe sich daher mit Recht
darauf beschränkt, die Präliminarien, soweit noch nöthig, zu
ordnen und alles weitere dem Hauptverfahren vorzubehalten. Auch
materiell sei das bezirksgerichtliche Erkenntniß begründet. Der ein
geklagte Artikel sei in seinem objektiven Thatbestande, die spezielle
Vertheidigung des Verfassers vorbehalten, für den Kläger injuriös
und es habe daher die Voraussetzung vorgelegen, unter welcher
der Beklagte als Verleger und Redaktor zur Nennung des Ver
fassers habe verpflichtet werden können. Im Uebrigen sei die
Vertheidigung des Beklagten nicht jetzt, sondern im Hauptver
fahren vorzubringen. Dort werde derselbe Gelegenheit zum Be
weise der Wahrheit und Anderm haben und dort sei auch erst
gauer , datirt den 1. August 1888, betitelt Dummer Junge"
werde dem Kläger gegenüber als injuriös erklärt.
- Der Beklagte sei verhalten, das Manuskript zu diesem Artikel
herauszugeben und seine Angaben auf Verlangen des Klägers
eidlich zu erhärten.
- Ueber die Kosten werde im Endurtheil entschieden wesden.
Ein gegen dieses Urtheil vom Beklagten ergriffener Rekurs an
das Obergericht des Kantons Aargau wurde von diesem durch
Entscheidung vom 16. Januar 1889 kostenfällig abgewiesen, im
Wesentlichen mit der Begründung: Das aargauische Verfahren
in Preßinjuriensachen zerfalle nach langjähriger konstanter Praxis
in zwei Stadien; das erste sei das gegen den Drucker und Ver
leger gerichtete Vorverfahren, welches die Ermittlung des Ver
fassers und Einsenders zum Zwecke habe, das zweite, dass Haupt
verfahren, gegen den Verfasser und Einsender selbst. Beide Ver
fahren seien von einander vollkommen gesondert; das Vorverfahrer
müsse in allen Beziehungen seine endgültige Erledigung gefunden
haben, bevor das Hauptverfahren eingeleitet werde. Dies sei in
concreto nicht der Fall gewesen. Durch die, wenn auch vom
Kläger nicht bestrittene, Erklärung des Beklagten, er sei der Ver
fasser, sei blos das Präliminarbegehren 2 in seinem ersten Theile
erledigt gewesen, nicht dagegen die übrigen Begehren. Der Kläger
der Ort, eine Widerklage anzubringen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Rechtsanwalt Dr. Huber
Namens des Beklagten
Jäger den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift beantragt derselbe:
Das angefochtene Urtheil sowie das ganze Verfahren seien, als
mit Art. 55 der Bundesverfassung in Widerspruch stehend, nichtig
zu erklären, eventuell das Bundesgericht wolle das obergerichtliche,
beziehungsweise bezirksgerichtliche Urtheil vom 19. Januar 1889,
beziehungsweise 28. August 1888 bezüglich des Dispositiv 2 als
verfassungswidrig aufheben unter Kostenfolge. Zur Begründung
macht er im Wesentlichen geltend: Der eingeklagte Artikel sei
eine redaktionelle Abwehr gegen einen nicht provozirten Angriff
gewesen. Daher habe es gar keines Präliminarverfahrens zur
Ermittlung des Verfassers bedurft. Der Verfasser sei, weil es sich
eben um einen redaktionellen Artikel gehandelt habe, von vorn
herein gegeben und bekannt gewesen; es habe von vornherein
festgestanden, daß der Redaktor des Blattes der Verfasser sei. Das
sei auch dem Kläger, der ja auch die bezügliche Erklärung des
Beklagten sofort als richtig anerkannt habe, bekannt gewesen. Das
Vorverfahren sei daher für die Verfolgung des Strafanspruches
absolut zwecklos, eine bloße Chikane gewesen, darauf berechnet,
dem Rekurrenten große Kosten zu verursachen. Derartige Chi
kanen aber stehen mit der Gewährleistung der Preßfreiheit in
Widerspruch. Gegenüber redaktionellen Aeußerungen eines Blattes,
welches einen ständigen, zeichnenden, verantwortlichen Redaktor
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemängelt
der Rekursbeklagte, Bezirkslehrer Dr. Lehmann, die Vollmacht
des Anwaltes des Rekurrenten; derselbe sei wohl zur Vertretung
des Rekurrenten vor den kantonalen Gerichten bevollmächtigt ge
wesen, dagegen besitze er eine Spezialvollmacht zum Rekurse an das
Bundesgericht nicht; eine solche wäre aber erforderlich, da durch
den Rekurs an das Bundesgericht ein neuer selbständiger Prozeß
anhängig gemacht und nicht etwa die Sache an eine ordentliche
dritte Instanz gezogen werde. Im Fernern wendet er ein, der
Rekurs sei verfrüht; eine Beschwerde wegen Verletzung des Art. 55
B. V. sei erst gegen kantonale Strafurtheile, nicht aber gegon
prozeßuale Zwischenentscheidungen statthaft. In der Sache selbst
macht er im Wesentlichen geltend: Der Kanton Aargau besitze
kein besonderes Preßstrafrecht und Verfahren; die Preßvergehen
unterliegen dem gemeinen Rechte; für Preßinjurien gelte wie für
andere Injurien das kontradiktorische Parteiverfahren. Bei Preß
injurien sei nun aber, der Natur der Sache nach, der Thäter,
Verfasser, Einsender und weitere intellektuelle Urheber, in der
Regel nicht mit Bestimmtheit bekannt. Es müsse also zunächst
ein Vorverfahren stattfinden, um den richtigen Beklagten auszu
mitteln. Dabei gelte als zeugniß und editionspflichtig in erster
Linie der Verleger des Blattes und ein allfälliger Redaktor.
Immerhin gelte zum Schutze der Preßfreiheit der Grundsatz, daß
diese Personen zum Zeugnisse oder zur Edition wider ihren Willen
erst dann angehalten werden können, wenn der eingeklagte Artikel
besitze, sei das vom Kläger eingeschlagene und vom Obergerichte
gutgeheißene Verfahren überhaupt stets unstatthaft. Jedenfalls
aber beeinträchtige Dispositiv 2 des (vom Obergerichte bestätigten)
bezirksgerichtlichen Urtheils das Wesen der Preßfreiheit und stehe
mit der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze wie mit dem ge
sunden Menschenverstande in Widerspruch. Es sei durchaus sinnlos,
eine reine Absurdität, wenn der Rekurrent, nachdem feststehe, daß
er der Verfasser sei und daß keine Komplizen vorhanden seien,
erst noch das Manuskript vorlegen und seine Angaben beschwören
solle. Einen praktischen Zweck habe das durchaus nicht mehr,
sondern nur noch den Zweck, den Redaktor, der ja sehr leicht das
Manuskript nicht aufbewahrt haben könne u. s. w., zu quälen
und zu ärgern. Nach dem aargauischen Prozeßgesetze sei das Ge
ständniß ausreichend; nirgends bedürfe es noch eines Eides zum
Geständniß. Und nun solle der Redaktor, trotz seiner vom Gegner
akzeptirten Erklärung, er sei der Verfasser, dies noch beschwören!
Die Presse dürfe, wenn sie auch keinen Anspruch auf bevorzugte
Rechtsstellung besitze, doch auch nicht nach schlechterm als dem
gemeingültigen Rechte behandelt werden. Der Rechtsfolgen und
Konsequenzen wegen müsse der Rekurrent gegen das angefochtene
Urtheil sich beschweren. Wenn der Rekurrent etwa das Manuskript
nicht mehr besäße, oder aus religiösen und dergleichen Gründen
nicht schwören wollte, so wäre die Folge die, daß er als wider
spenstiger Zeuge behandelt und mit einer Strafe bis auf 8 Tage
Gefängniß belegt würde. Das gehe doch nicht an.
gerichtlich als injuriös erklärt sei. Diese Zeugniß und Editions
pflicht müsse, wenn nicht dem Verletzten die Strafverfolgung gegen
den Schuldigen thatsächlich verunmöglicht werden solle, durchaus
aufrecht erhalten werden. In diesem Verfahren könne gewiß eine
Verletzung der Preßfreiheit nicht gefunden werden. Da nun die
Presse nicht unter Spezialbestimmungen gestellt, sondern dem
gemeinen Recht und Verfahren behandelt werde, könne von einer
Unterdrückung der Preßfreiheit von vornherein nicht die Rede sein.
Ob nach dem kantonalen Strafverfahren richtig oder unrichtig vor
gegangen worden sei, habe das Bundesgericht nicht zu untersuchen.
Die vom Kläger verlangteEdition des Manuskriptes sei durchaus
nicht zwecklos, sondern habe für denselben auch jetzt noch einen
Prozeßualen Werth; er müsse nämlich wissen, ob Jäger allein
der Thäter sei, oder ob noch eine zweite oder dritte Person mit
gewirkt habe. Daß er anerkannt habe, es seien keine Komplizen
vorhanden, sei durchaus unrichtig. Ebenso sei unrichitig, daß er
den Verfasser von vornherein gekannt habe; einen prozeßualen
Beweis gegen Jäger habe er erst bei der gerichtlichen Verhandlung
erhalten. Für die Benennung von Jäger als Thäter sei der Eid
nicht mehr verlangt; nur für die richtige Editionsleistung sei er
vorbehalten; demnach werde beantragt: Der Rekurrent sei sowohl
mit seinem prinzipalen als auch mit dem eventuellen Rechts
schlusse abzuweisen, unter Kostenfolge.
D. Das Obergericht des Kantons Aargau bezieht sich im
Wesentlichen auf die Motive seiner angefochtenen Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Einwendungen des Rekursbeklagten gegen die Voll
ziell der Redaktor der Zeitung, in welcher dasselbe erschienen ist,
zu Nennung des Verfassers oder Einsenders amtlich aufgefordert
wird. Der Rekurrent bestreitet dies denn auch wohl prinzipiell
nicht, sondern macht nur geltend, im konkreten Falle sei die Ein
leitung des. Vorverfahrens zwecklos und chikanös gewesen, da er
von vornherein als Verfasser bekannt gewesen sei. Allein diese
Behauptung ermangelt, von ihrer rechtlichen Erheblichkeit für die
staatsrechtliche Entscheidung ganz abgesehen, der thatsächlichen
Grundlage. Darin, daß ein Zeitungsartikel sich äußerlich als ein
redaktioneller , kennzeichnet, d. h. kein Korrespondenzzeichen
trägt, liegt ja natürlich noch lange kein Beweis dafür, daß der
Redaktor der Zeitung wirklich der Verfasser desselben ist. Die
Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Redaktor oder
Herausgeber u. s. w. einer Zeitung, welcher die Nennung des
macht des Anwaltes des Rekurrenten sind unbegründet. Nach dem
Verfassers oder Einsenders eines beleidigenden Artikels verweigert
Wortlaute seiner Vollmacht ist der Anwalt des Rekurrenten
oder als solchen eine Person benennt, welche vom Kläger (als
schlechthin ermächtigt, den Vollmachtgeber in der Ehrverletzungs
bloßer Strohmann) zurückgewiesen wird, verfassungsmäßig dem
sache gegen den Rekursbeklagten im Rechte zu vertreten . Dies
Zeugnißzwange unterworfen werden könne, fällt für die Ent
genügt, um ihn auch zum staatsrechtlichen Rekurse an das Bun
scheidung der vorliegenden Beschwerde gänzlich außer Betracht.
desgericht zu bevollmächtigen, da ja die Vollmacht nicht etwa auf
Denn vorliegend hat ja der Rekurrent ohne weiters sich selbst
bestimmte Instanzen oder Rechtsmittel beschränkt ist, sondern ganz
als Verfasser des eingeklagten Artikels genannt und ist als solcher
allgemein lautet.
vom Kläger anerkannt worden; es kann sich also nicht mehr
- Ebenso unbegründet ist die weitere Einwendung, es sei der
darum handeln, ob gegen denselben der Zeugnißzwang zulässig
wäre.
Rekurs verfrüht. Nach Art. 59 O. G. ist der staatsrechtliche
Rekurs wegen Verfassungsverletzung gegen alle Verfügungen kan
- Insoweit die Beschwerde sich speziell gegen Dispositiv 2 der
tonaler Behörden zulässig. Irgend welcher Grund, warum speziell
angefochtenen Urtheile richtet, ist zu bemerken: Die Beschwerde
Beschwerden wegen Verletzung der Preßfreiheit nur
geht davon aus, durch das angefochtene Dispositiv 2 werde der
gegen End
Rekurrent verhalten, seine Angabe, er sei selbst der Verfasser des
urtheile und nicht auch gegen prozeßuale Auflagen statthaft sein
eingeklagten Artikels, zu beschwören. Dies ist indeß nicht richtig.sollten, welche mit dieser verfassungsmäßigen Gewährleistung im
Da der Rekurrent sich selbst als Verfasser benannt und der Kläger
Widerspruche stehen, ist nicht einzusehen.
ihn als solchen anerkannt hat, ist in den angefochtenen Entschei
- In der Sache selbst erscheint die Beschwerde, insoweit sie
dungen über das ursprüngliche Begehren des Klägers, der Be
behauptet, es sei in casu überhaupt die Einleitung des Vor
klagte habe den Verfasser zu nennen und seine Angabe eidlich zu
verfahrens d. h. des Verfah rens zum Zwecke der Ermittlung
bekräftigen, als erledigt, der Natur der Sache nach, nicht mehr
des Verfassers des eingeklagten Artikels verfassungswidrig gewesen,
geurtheilt worden, und es erkennt denn auch der Kläger in seiner
ohne weiters als unbegründet. Die Gewährleistung der Preßfrei
Rekursbeantwortung an das Bundesgericht ausdrücklich an, daß
heit schließt selbstverständlich nicht aus, daß nach dem wahren
in dieser Richtung ein Eid vom Beklagten nicht mehr gefordert
Verfasser eines beleidigenden Preßerzeugnisses geforscht und spe
werden könne, was übrigens auch wohl völlig selbstverständlich
maßregeln unterworfen, welche das Gesetz gegen widerspenstige
ist. Dagegen wird der Rekurrent durch das angefochtene Dispo
Zeugen oder editionspflichtige Dritte gestattet, also gleichzeitig
sitiv 2 allerdings verhalten, das Manuskript des eingeklagten
als Partei und als Zeuge (gegen sich selbst) behandelt,
läge darin allerdings eine Verletzung der Preßfreiheit, denn es
Artikels vorzulegen und seine hierauf bezüglichen Angaben (d. h.
wohl die Indentität des Manuskripts, eventuell die Thatsache, daß
würde der Beschuldigte in Preßsachen ja anders und ungünstiger
er dasselbe nicht mehr besitze) auf Begehren eidlich zu bekräftigen.
behandelt, als der irgend eines andern, nicht durch das Mittel
Eine über die bloße Auflage derEdition und des Eides hinaus
der Druckerpresse begangenen, Vergehens Angeschuldigte. Allein
im vorliegenden Falle sind nun, wie bemerkt, Zwangsmaßregeln
gehende Anordnung, die Androhung von Zwangsmaßregeln für
für den Fall der Verweigerung der angeordnetenEdition nochden Fall der Editionsverweigerung, dagegen enthält das angefoch
gar nicht angedroht. Sollte dies später geschehen, sollte an die
tene Dispositiv 2 nicht. In der bloßen Auflage derEdition nun
Verweigerung der Edition nicht einfach dasjenige Präjudiz ge
kann eine Verfassungsverletzung nicht gefunden werden. Es sind
knüpft werden, welches die aargauische Gesetzgebung der ungehor nach der aargauischen Gesetzgebung für die Editionspflicht der
samen Partei androht (d. h. nach 152 litt. a der aargauischen
Parteien in Preßinjuriensachen wie in Injuriensachen überhaupt
Civilprozeßordnung die Folge, daß der vom Gegner behauptete
die Bestimmungen der Civilprozeßordnung maßgebend. Darin nun
Inhalt der Urkunde als wahr angenommen wird), sondern derdaß der einer Preßinjurie Beklagte dem Gegner gegenüber den
Rekurrent mit der Strafe eines widerspenstigen Zeugen bedroht
allgemeinen, für die Editionspflicht der Parteien geltenden, civil
werden wollen, so bleibt dem Rekurrenten für diesen Fall das
prozeßualen Grundsätzen unterworfen wird, liegt eine Verfassungs
verletzung nicht. Die Gewährleistung der Preßfreiheit verbietetRecht der Beschwerde an das Bundesgericht gewahrt. Zur Zeit
nicht, daß der Kläger zu erforschen suche, ob nicht neben demliegt eine Verfassungsverletzung nicht vor.
beklagten Verfasser noch andere Personen zu Begehung des ein
Demnach hat das Bundesgericht
geklagten Delikts mitgewirkt haben und daß zu diesem Zwecke
erkannt:
dem Beklagten diejenigen Auflagen gemacht werden, welche nach
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen als unbe
den maßgebenden prozeßualen Grundsätzen allgemein gegenüber
gründet abgewiesen.
den Parteien statthaft sind. Eine Befreiung
von den in dieser
Richtung allgemein geltenden prozeßualen
Parteipflichten kann
der eines Preßvergehens Beklagte nicht beanspruchen. Es kann
auch nicht Sache des Bundesgerichtes sein, zu untersuchen, ob
eine von den kantonalen Gerichten gemachte Editionsauflage nach
Lage der Sache gerechtfertigt war oder aber (wegen Unerheblichkeit
des Editionsbegehrens) hätte unterbleiben dürfen. Dagegen ist
allerdings klar, daß der eines Preßvergehens Beklagte auch wirk
lich in allen Beziehungen als Beklagter, als Partei, muß behan
delt werden und nicht etwa daneben noch wie ein Zeuge oder
editionspflichtiger Dritter behandelt und damit denjenigen Zwangs
maßregeln darf unterworfen werden, welche gegen widerspenstige
Zeugen, nicht aber gegen ungehorsame Parteien, statthaft sind.
Würde in Preßprozessen die beklagte Partei denjenigen Zwangs