- Urtheil vom 29. März 1889 in Sachen Cassinelli
gegen Schellenberg und Brupbacher.
A. Durch Urtheil vom 14. Dezember 1888 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich erkannt:
- Der Beklagte ist schuldig, den mit dem Kläger abgeschlosse
nen Kauf mit Bezug auf 35 Fässer (gemäß der Ausscheidung
der Experten) zu halten und den Fakturawerth mit 5051 Fr.
a Cts. nebst Zins à 6% seit 30. September 1888 an die
Kläger zu bezahlen sowie 7/9 der erlaufenen Lagerspesen zu über
nehmen; im Uebrigen ist die Klage abgewiesen.
- Die Staatsgebühr ist auf 200 Fr. festgesetzt.
- Die Kosten des Prozeßes sind zu ¼ von den Klägern und
zu ¾ von dem Beklagten zu tragen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt: es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils
die Klage des gänzlichen abzuweisen unter Kostenfolge. Er erklärt
den in erster Instanz eventuell gestellten Antrag auf angemessene
Reduktion des Kaufpreises fallen lassen zu wollen und beruft sich
zu Begründung seines Antrages außer den Akten der Vorinstanz
noch auf ein neues, aus eine wiederholte Untersuchung des Weines
gegründetes, Gutachten des Stadtchem!kers Bertschinger vom
- März laufenden Jahres.
Der Anwalt der Kläger erklärt, daß seine Partei sich der Be
rufung nicht anschließe und daher auf Bestätigung des vorinstanz
lichen Urtheils unter Kosten und Entschädigungsfolge antrage;
er protestirt gegen das neue Vorbringen der Gegenpartei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 30 O.-G. hat das Bundesgericht sein Urtheil
auf Grund des von den kantonalen Instanzen festgestellten That
bestandes zu fällen; es dürfen daher in der bundesgerichtlichen
Instanz neue thatsächliche Behauptungen oder Beweismittel nicht
mehr vorgebracht und es kann somit auf die heute vom Vertreter
des Beklagten produzirte neue Expertise keine Rücksicht genommen
werden.
- Die Kläger haben dem Beklagten 100 Hektoliter 1885er
Claret Rothwein (italenischen sogenannten Bordeauxwein) zu
65 Fr. per Hektoliter frei ab Station Pozzolo verkauft und diesen
Wein am 30. Juni 1888 unter gleichzeitiger Uebersendung eines
Ausfallmusters von 4 halben Flaschen, in 45 (mitverkauften)
Bordelaises an denselben versandt. Unbestrittenermaßen wurde dieser
Kauf auf Grund eines dem Käufer bereits am 1. März 1888
(in 4 halben Flaschen) zugestellten Musters abgeschlossen. Der
Käufer verweigerte die Annahme der ganzen Sendung, weil der
Wein respektive das Ausfallmuster dem Verkaufsmuster nicht ent
spreche. Die Vorinstanz hat die Annahmeverweigerung rücksichtlich
von 10 der gelieferten 45 Fässer für begründet erachtet, dagegen
den Beklagten verurtheilt, den Kauf mit Bezug auf die übrigen
35 Fässer zu halten.
- Nachdem die Kläger gegen die vorinstanzliche Entscheidung
ein Rechtsmittel nicht ergriffen haben, ist nur noch darüber zu
entscheiden, ob der Käufer den Kauf bezüglich der 35 Fässer, die
von der Vorinstanz als dem Muster entsprechend anerkannt wurden,
zu halten habe. Der Streit dreht sich dabei ausschließlich darum,
ob die Vorinstanz mit Recht angenommen habe, daß die Waare
dem Verkaufsmuster entspreche oder ob nicht vielmehr ihre sachbe
zügliche Entscheidung auf einem Rechtsirrthum beruhe.
4. Darüber ist zu bemerken: Die Beweislast dafür, daß die
Waare dem Muster entspreche und daher empfangbar war, trifft,
nachdem der Beklagte den Wein zur Disposition gestellt hat, die
Kläger; diese haben zu beweisen, daß sie ihrerseits durch die Lie
ferung den Vertrag erfüllten. Vom Vorderrichter sind nun über
die Beschaffenheit der Waare zwei Expertisen, eine kaufmännische
und eine chemische, erhoben worden. Der kaufmännische Sachver
ständige spricht sich dahin aus, der gelieferte Wein scheine ihm
qualitativ dem Verkaufsmuster gleichzukommen; wenn er auch noch
nicht so mild und feinschmeckend sei, wie dieses, so zeige er doch
den gleichen Charakter und werde sich, in Flaschen abgezogen, rasch
entwickeln, wie das Verkaufsmuster. Der chemische Sachverstän
dige dagegen konstatirt gewisse Differenzen zwischen dem Verkaufs
muster und dem gelieferten Weine zum Nachtheile des letztern.
Verkaufsmuster und gelieferter Wein seien zwar gleicher Art aber
doch nicht ganz identisch; der gelieferte Wein besitze neben weniger
Alkohol einen größern Gehalt an Essigsäure, an Mineralstoffen
und an Kaliumsulfat. Der Unterschied an Alkohol und Essigsäure
könne der Lagerung zugeschoben werden, derjenige an Mineral
stoffen und an Kaliumsulfat aber sei ein ursprllnglicher. Die Vor
instanz erachtet das Gutachten des kaufmännischen Sachverständigen
als maßgebend, indem sie ausführt: Im gewöhnlichen Handel
dürfe der Käufer nach Probe die Waare nur wegen solcher Ab
weichungen vom Muster zurückbieten, welche für ihn bei der üb
lichen Untersuchung erkennbar waren, und dürfe er nicht so sub
tile Differenzen, wie sie hier durch die chemischeussyse eruirt
wurden und von denen er keine Ahnung haben konnte, nachträg
lich für die Bemängelung heranziehen. Es erscheine als das
allein richtige, daß über die Musterkonformität ein erprobter Fach
mann und Weinkenner entscheide und daß nicht wissenschaftliche
Untersuchungsresultate, welche dem Käufer für seine Entscheidung
über die Dispositionsstellung nicht zu Gebote gestanden haben
und für ihn nicht maßgebend gewesen seien, herangezogen werden.
5. In dieser Ausführung kann ein die Entscheidung selbst tra
gender Rechtsirrthum nicht gefunden werden. Wenn zwar die
Vorinstanz den allgemeinen Satz aufstellt, Verschiedenheiten zwi
schen Waare und Muster, die nicht durch die geschäftsübliche, vom
Käufer vorgenommene Untersuchung, sondern erst später durch
wissenschaftliche Analyse entdeckt werden, berechtigen den Käufer
nach Probe in der Regel nicht zur Rückbietung der Waare,
kann dies nicht als richtig anerkannt werden. Der Käufer ist
beim Handel nach Muster berechtigt zu verlangen, daß die Waare
die ihm durch den Hinweis auf das Muster zugesicherten Eigen
schaften habe; besitzt sie diese Eigenschaften nicht, so ist fie nicht ver
tragsgemäß und wird vom Käufer mit Recht zurückgewiesen; ob
der Mangel vom Käufer bereits vor der Dispositionsstellung
durch die von ihm vorgenommene geschäftsübliche Untersuchung
festgestellt und festzustellen war oder nicht, ist gleichgültig. Allein
im vorliegenden Falle stellt nun die Vorinstanz in That und
Wahrheit doch nicht sowohl auf den in Rede stehenden allgemei
nen Satz als vielmehr darauf ab, daß die durch die chemische
Analyse ermittelten Verschiedenheiten zwischen Waare und Muster
subbringing seien, d. h. sie nimmt mit Rücksicht auf die kaufmän
nische Expertise an, diese Verschiedenheiten seien derart gering,
daß sie nach der Auffassung des Verkehrs wie nah dem Willen
der Parteien beim Vertragsschluße als solche überhaupt nicht in
Betracht kommen. In dieser Annahme aber kann ein Rechtsirr
thum nicht gefunden werden. Freilich ist, wie bemerkt, beim Kaufe
nach Muster nur die dem Muster entsprechende Waare vertragsge
mäß und kann gerade im vorliegenden Falle, nach der zwischen
den Parteien gewechselten Korrespondenz, kein Zweifel darüber
obwalten, daß dem Muster genau, nicht etwa nur ungefähr, ent
sprechende Waare zugesichert wurde. Allein auch in diesem Falle
kann doch nicht soweit gegangen werden, daß jeder geringe, im
Verkehrsleben gar nicht weiter beachtete, Unterschied in der che
mischen Zusammensetzung von Waare und Muster als ein zur
Dispositionsstellung berechtigender Mangel betrachtet würde; son
XV 1889
rese
dern es muß doch eine Verschiedenheit vorliegen, welche als solche,
als Unterschied in der Qualität der Waare, im Verkehre überhaupt
empfunden wird. Mit Rücksicht auf das von ihr eingeholte kauf
männische Gutachten verneint nun die Vorinstanz in für das
Bundesgericht verbindlicher Weise das thatsächliche Vorhandensein
eines derartigen Qualitätsunterschiedes zwischen Waare und Muster.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen
Urtheile des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 14. De
zember 1888 sein Bewenden.