- Urtheil vom 25. Mai 1889 in Sachen Kurz
gegen großherzoglich badische Bahnen.
A. Durch Urtheil vom 11. April 1889 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urtheil bestätigt. Die Kosten fallen
in Folge Ertheilung des Armenrechtes an Kläger dahin.
Das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes des Kantons
Baselstadt ging dahin:
Beklagte ist zur Zahlung von 278 Fr. 90 Cts. verurtheilt.
Die Kosten fallen in Folge des dem Kläger ertheilten Armen
rechtes dahin.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Erkenntniß ergriff der
Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen
Verhandlung beantragt sein Anwalt:
- In Aufhebung der Urtheile des kantonalen Richters sei die
erhobene Einrede der Verjährung als unbegründet zurückzuweisen
und durch den kantonalen Richter eine Aktenvervollständigung im
Sinne der von den Parteien gestellten Beweisanträge anzuordnen,
unter Kostenfolge für die beklagte Partei.
- Es sei dem Kläger für die bundesgerichtliche Instanz das
Armenrecht zu bewilligen.
Der Anwalt der Beklagten dagegen beantragt: Es sei die
Beschwerde zu verwerfen und in Bestätigung des angefochtenen
Urtheils die Klage (soweit bestritten) wegen Verjährung abzu
weisen, eventuell sei von Anordnung einer Aktenvervollständigung
abzusehen, die Sache sofort materiell zu beurtheilen und die Klage
abzuweisen, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, welcher seit 1879 bei der beklagten Eisenbahn
verwaltung als Arbeiter angestellt war, wurde am 29. Dezember
1880 beim Abladen eines Güterwagens durch ein zurückrollendes
Faß am rechten Beine verletzt (gequetscht); er wurde damals
während 18 Tagen auf Kosten der Beklagten im Spitale ver
pflegt und trat hernach als geheilt seinen Dienst wieder an. Am
- Januar 1888, nachdem er kurz vorher wider seinen Willen
vom Hauptbahnhofe der Beklagten nach dem Rangirbahnhofe an
eine, wie er behauptet, anstrengendere Stelle versetzt worden war,
mußte er seine Arbeit einstellen, weil ihn sein rechtes Bein
schmerzte. Die ärztliche Untersuchung durch den Bahnarzt ergab
das Vorhandensein einer Knochenhautentzündung, welche wahr
scheinlicherweise noch als eine Folge des im Jahre 1880 erlittenen
Unfalles zu betrachten ist. Am 3. April 1888 meldete sich der
Kläger wieder gesund; da jedoch eine Schwächung des rechten
Beines und Empfindlichkeit der erkrankt gewesenen Stelle zurück
geblieben war, welche ihm die Fortsetzung seines bisherigen Dienstes
XV 1889
unmöglich machte und sich ein seinen Kräften entsprechender Dienst
für ihn bei der Bahn nicht fand, so wurde er am 26. April 1888
entlassen. Er verlangte nunmehr, gestützt auf Art. 2, 3 und 5
des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, Ersatz des Lohnes für die Zeit
vom 7. Januar bis 2. April 1888, sowie eine Entschädigung
von 8000 Fr. für Minderung der Erwerbsfähigkeit, beides nebst
Zins zu 5 % seit Einreichung der Klage. Die Lohnersatzforde
rung wurde von der Beklagten der Hauptsache nach freiwillig an
erkannt und liegt nicht mehr im Streite; der Entschädigungsfor
derung für Minderung der Erwerbsfähigkeit dagegen stellte die
Beklagte die Einrede der Verjährung entgegen; überdem machte
sie geltend, der Unfall sei durch eigenes Verschulden des Klägers
entstanden (weil Kläger aus Uebereifer, einem ausdrücklichen Be
fehle seiner Vorgesetzten zuwider, den Ablad des schweren Fasses
allein unternommen habe); ferner mangle der strikte Nachweis,
eines Kausalzusammenhanges zwischen der im Jahre 1880 erlit
tenen Verletzung und der im Jahre 1888 entstandenen Krankheit,
und es wäre endlich eventuell die Forderung des Klägers bei
Weitem übersetzt. Beide Vorinstanzen haben die Einrede der Ver
jährung für begründet erklärt.
2. In seinem heutigen Vortrage hat der Anwalt des Klägers
in erster Linie geltend gemacht, die Klage könne schon deßhalb
nicht ohne weiters als verjährt abgewiesen werden, weil sich frage,
ob zur Entstehung der am 7. Januar 1888 zu Tage getretenen
Krankheit nicht auch ein neuer, derselben unmittelbar vorherge
hender äußerer Umstand beigetragen habe, ob also nicht neben
dem frühern auch ein neuer Unfall vorliege. Zufolge seiner wider
seinen Willen erfolgten Versetzung nach dem Rangirbahnhofe sei
Kläger stärker angestrengt worden als früher; es sei nun nicht
ausgeschlossen, daß der Ausbruch der Krankheit durch diese Ueber
anstrengung resp. durch spezielle, damit zusammenhängende, That
umstände, wie durch Ausgleiten auf den Schienen beim Beför
dern schwerer Lasten und dergleichen, bedingt worden sei. Er habe
über die Ursache der Krankheit vor der ersten Instanz Beweis
anerboten und diese Beweise müssen doch jedenfalls abgenommen
werden, um so mehr, als er sogar ein Verschulden der Bahnver
waltung deßhalb behaupte, weil diese ihn trotz seiner Bitten und
seiner sichtlich erschütterten Gesundheit an den anstrengenden Posten
im Rangirbahnhofe versetzt habe.
3. Diese Beschwerde geht fehl. Vor den kantonalen Instanzen
hat der Kläger gar nie behauptet, er habe am 7. Januar 1888
oder unmittelbar vorher beim Betriebe der Eisenbahn der Beklagten
einen neuen Unfall erlitten, als dessen Folge die Erkrankung vom
7. Januar erscheine. Er hat vielmehr behauptet und zum Beweise
verstellt, daß seine Erkrankung in kausalem Zusammenhange mit
der am 29. Dezember 1880 erlittenen Verletzung stehe. Wenn er
von seiner unfreiwilligen Versetzung nach dem Rangirbahnhofe
und der dadurch bedingten gesundheitsschädlichen Mehranstrengung
sprach, so lag darin nicht die Behauptung eines neuen Unfalles,
einer neuen, beim Betriebe der Bahn erlittenen Körperverletzung.
Seine heute in letzterer Beziehung aufgestellten Behauptungen
sind also neu und somit gemäß Art. 30 O.-G., welcher neue
thatsächliche Vorbringen in der bundesgerichtlichen Instanz aus
schließt, unzuläßig.
4. Kann sich somit nur fragen, ob der klägerische Ersatzanspruch
aus dem Unfalle vom 29. Dezember 1880 begründet sei, so ist
dieser Anspruch, in Uebereinstimmung mit den kantonalen In
stanzen, als verjährt zurückzuweisen. Der klägerische Anwalt hat
heute behauptet, der eingeklagte Schaden sei erst seit dem 7. Januar
1888 entstanden, da der Kläger erst seit diesem Zeitpunkte in
seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei. Früher habe fraglicher Scha
den noch gar nicht bestanden und habe also auch nicht eingeklagt
werden können. Daher habe aber nach dem Grundsatze agere non
valenti non currit præscriptio auch der Lauf der Verjährung
nicht vor diesem Zeitpunkte begonnen. Art. 10 des eidgenössischen
Eisenbahnhaftpflichtgesetzes weiche rücksichtlich des Beginnes der
Verjährung der Haftpflichtansprüche von dem deutschen Reichs
haftpflichtgesetze, welches ihm im Uebrigen zum Vorbilde gedient
habe, wesentlich ab. Nach dem deutschen Reichshaftpflichtgesetze
allerdings sei (von dem Anspruche der Angehörigen auf Ersatz
des entgangenen Unterhaltes im Falle der Tödtung abgesehen)
für den Verjährungsbeginn der Tag des Unfalles entscheidend:
der schweizerische Gesetzgeber dagegen habe sich dieser Auffassung
nicht angeschlossen. Wie sich aus der Botschaft des Bundesrathes
vom 26. Mai 1874 ergebe, habe der schweizerische Gesetzgeber die
im deutschen Gesetze rücksichtlich des Anfangspunktes der Verjäh
rung gemachte Unterscheidung zwischen dem Klagerechte der An
gehörigen eines Getödteten auf Alimentation, das erst mit dem
Todestage zu verjähren beginne, und den übrigen Klagerechten,
die schon mit dem Tage des Unfalles zu verjähren beginnen,
nicht machen wollen. Es sei daher ohne solche Unterscheidung die
den Schadenersatz begründende Thatsache (Tödtung, Verletzung 2c.)
als Anfang der Verjährung festgesetzt worden. Der Bundesrath
bemerke dabei ausdrücklich, es verstehe sich ganz von selbst, daß,
wenn es sich zunächst blos um eine Verletzung zu handeln schien,
die sich erst später als Tödtung herausgestellt habe, nicht der
Tag der Verletzung, sondern der Tag der Tödtung für den Ver
jährungsbeginn maßgebend sei. Wie sich hieraus in Verbindung
mit der von dem deutschen Vorbilde abweichenden Fassung des
Art. 10 des schweizerischen Gesetzes ergebe, sei nach letzterm in
allen Fällen ohne Unterschied nicht der Tag des schädigenden
Ereignisses, sondern der Tag des Eintrittes des Erfolges dieses
Ereignisses für den Verjährungsbeginn maßgebend. Dies entspreche
allgemeinen Rechtsgrundsätzen und danach sei in casu die Klage
nicht verjährt.
5. Dieser Anschauung kann indeß nicht beigetreten werden
dieselbe ist weder mit dem Wortlaute noch mit dem legislativen
Zwecke des Art. 10 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes
vereinbar. Das Gesetz statuirt, wie die Vorinstanzen mit vollem
Rechte ausführen, für die Haftpflichtansprüche eine besondere,
eigenartige, von der gemeinrechtlichen rücksichtlich des Beginnes,
der Dauer und der Unterbrechungsgründe abweichende, kurze
Verjährung. (Vergl. auch Entscheidungen des Bundesgerichtes, VII,
S. 539 u. ff. Erw. 2.) Wenn einerseits die Haftpflicht der
Eisenbahnen über das gemeine Recht hinaus ausgedehnt, insbe
sondere die haftpflichtige Unternehmung mit der Beweislast be
schwert wird, so wird andererseits deren Verantwortlichkeit zeitlich
genau begrenzt. Die Haftpflichtansprüche sollen rasch abgewickelt
werden; es soll die Verantwortlichkeit der Unternehmung nicht
auf unbestimmte Zeit hinaus fortdauern können, da ihr ja natur
gemäß im Laufe der Zeit der ihr obliegende Beweis über die
Ursachen des Unfalles immer mehr erschwert werden muß. Diesem
Gedanken entsprechend, ist in Art. 10 des Eisenbahnhaftpflicht
gesetzes der Verjährungsbeginn schlechthin auf den Zeitpunkt eines
bestimmten äußern Ereignisses, der Verletzung, Tödtung, Zerstö
rung oder Beschädigung festgestellt und nicht, wie bei der ge
wöhnlichen Verjährung, auf den Zeitpunkt der Entstehung, be
ziehungsweise Fälligkeit der Forderung (Art. 149 O. R.) oder
auf den Tag der Kenntniß des Beschädigten von der Schädigung
und dem Schädiger. (Art. 69 O. R.) Wenn Art. 10 cit. für
den Beginn der Verjährung von Haftpflichtansprüchen wegen
Körperverletzung den Tag als maßgebend erklärt, wo die Ver
letzung stattgefunden hat , so kann dies gewiß schon sprachlich
nicht anders verstanden werden, als dahin, es sei derjenige Tag
maßgebend, wo die verletzende Einwirkung auf den Körper des
Berechtigten stattgefunden hat, nicht aber, wie der Kläger will,
dahin, es komme auf den Zeitpunkt an, wo die schädigenden
Folgen sich geltend machen. Da, wo die Haftpflichtgesetze wirklich
den letztern Zeitpunkt als maßgebend erklären wollen (bei der Ver
antwortlichkeit des Fabrikherrn für Berufskrankheiten der Arbeiter)
ist dies im Gesetze, in unverkennbarem Gegensatze zu dem über
den Verjährungsbeginn bei Tödtung oder Körperverletzung Ange
ordneten, unmißverständlich ausgesprochen. Die Abweichung der
Textirung des Art. 10 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes von der
jenigen des deutschen Reichshaftpflichtgesetzes (Art. 8) ist ohne
entscheidende Bedeutung; denn, wie gerade die vom Rekurrenten
angerufene Botschaft des Bundesrathes vom 26. Mai 1874 zeigt,
ist dieselbe wesentlich nur aus redaktionellen Gründen, um Miß
verständnisse auszuschließen, welche bei der Fassung des deutschen
Gesetzes möglich seien, beliebt worden.
6. Wenn der Anwalt des Klägers heute im Fernern behauptet
hat, es dürfe im vorliegenden Falle Art. 6 Absatz 2 des Eisen
bahnhaftpflichtgesetzes analog angewendet werden, weil das dieser
Bestimmung zu Grunde liegende Prinzip nicht nur für durch
Urtheil sondern auch für durch Vergleich erledigte Fälle zutreffe,
so erscheint dies als unbegründet. Das Gesetz läßt erst nachträg
lich entdeckte Schadenersatzansprüche nur dann zu, wenn die
Schadenersatzberechtigung innerhalb der Verjährungsfrist rechtlich
geltend gemacht worden ist und diese Ansprüche durch ausdrück
liche Bestimmung des Urtheils vorbehalten sind. Eine analoge
Anwendung dieser Sonderbestimmung auf Fälle, wo der Schaden
ersatzanspruch binnen der Verjährungsfrist gar nicht eingeklagt
wurde, ist offenbar unzuläßig. Die Thatbestände sind ja in we
sentlichen Momenten verschieden. In den Fällen des Art. 6 Absatz 2
ist die Haftpflicht der Beklagten mit allen Umständen des Unfalles
richterlich festgestellt, in Fällen, wo die Parteien sich außergericht
lich abgefunden haben, dagegen nicht.
7. Endlich hat der klägerische Anwalt sich auch noch auf
Art. 8 i. f. des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 26. April
1887 berufen und ausgeführt, nach der Bestimmung dieses Ge
setzes sei die Verjährung nicht eingetreten, weil eine Anzeige über
den Unfall vom 29. Dezember 1880 gar nicht erstattet worden
sei; es könne aber auf fragliche Gesetzesbestimmung auch im vor
liegenden Falle abgestellt werden, weil sich ergebe, daß auch schon
vor dem Gesetze vom 26. April 1887 bereits durch Kreisschreiben
von 1873 vom Bundesrathe den Eisenbahnverwaltungen die Er
stattung von Unfallanzeigen zur Pflicht gemacht geworden sei. Diese
Ausführung entbehrt jeder Begründung. Art. 8 des Bundesgesetzes
vom 26. April 1887 ist, wie keiner weitern Ausführung bedarf,
auf die vorliegende Sache in keiner Weise anwendbar; für dieselbe
gelten ausschließlich die Verjährungsbestimmungen des Art. 10
des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, welchem das Verjährungshinder
niß des Art. 8 des Bundesgesetzes vom 26. April 1887 völlig
fremd ist.
8. Das von dem Kläger vor den kantonalen Gerichten ge
nossene Armenrecht ist ihm ohne weiters auch für die bundesge
richtliche Instanz zu gewähren und es sind daher die Gerichts
kosten nachzulassen. Parteikosten sind keine zu sprechen, da die
Rekursbeklagte eine Kostenrechnung nicht eingelegt hat, also auf
Kostenersatz verzichten zu wollen scheint.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Klägers ist abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des
Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 11. April 1889
sein Bewenden.